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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2012 D-4250/2010

22 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,498 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4250/2010

Urteil v o m 2 2 . März 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N _______.

D-4250/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Suleimaniya) – seine Heimat am 10. Oktober 2008 und reiste via C._______, D._______, E._______ und andere ihm angeblich unbekannte Länder am 5. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er (…) habe beim Militär für die Abteilung Sicherheit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) gearbeitet. Im Jahr 2003 sei X._______, ein Angehöriger der islamistischen Extremistengruppe Ansar al-Islam, in Haft genommen, jedoch seine Verhaftung geheim gehalten worden. X._______ und er seien Bekannte und würden aus dem gleichen Dorf stammen. Im Oktober 2008 sei es innerhalb des Gefängnisses zu einer zufälligen Begegnung der Beiden gekommen. Daraufhin habe er die Verwandten von X._______ über dessen Aufenthalt informiert. Als die Angehörigen beim Gefängnis vorgesprochen hätten, habe man sich nach dem Informanten erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei um ihn handle. Somit habe er unerlaubte Informationen weitergegeben und sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, weshalb er unverzüglich seine Heimat verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 11. Mai 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in der Provinz Suleimaniya und die individuellen Gegebenheiten betreffend den Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht

D-4250/2010 liess der Beschwerdeführer beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 6. Mai 2010 sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewähren. (Eventualiter) sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel – Kopien von militärischen Ausweisen – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 verschob der Instruktionsrichter den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz (in Anwendung von Art. 57 VwVG) zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 26. Juli 2010 ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 verwies das BFM auf seine Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, sich in einer ergänzenden Vernehmlassung zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl vom 28. Oktober 2008 zu äussern. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2011 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer vermöge mit dem eingereichten Haftbefehl vom 28. Oktober 2008 ihre Einschätzung nicht umzustossen, dass seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es handle sich beim erwähnten Dokument um einen Computerausdruck auf Normalpapier, welcher mit einem schlecht leserlichen Stempel und einer Unterschrift einer Person versehen sei, der keine Funktion zuzuordnen sei. Ein entsprechender Briefkopf, der die

D-4250/2010 ausstellende Behörde identifiziere, fehle. Ganz allgemein sei der Beweiswert solcher Schriftstücke als sehr gering einzustufen, da solche und ähnliche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und käuflich zu erwerben seien. Inhaltlich stelle das Schreiben nicht den eigentlichen Haftbefehl vom 9. Oktober 2008 dar, sondern sei eine auf den 28. Oktober 2008 datierte Anweisung an die Polizeistationen, die sich auf einen am 9. Oktober 2008 ausgestellten Haftbefehl beziehe. Es stelle sich somit die Frage, warum der Beschwerdeführer in den Besitz einer Originalverfügung habe kommen können. Er habe seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2008 verlassen (vgl. A1, S. 7) und bei seiner Ausreise um den Haftbefehl gewusst (vgl. A15, S. 19 f.). Das vorliegende Dokument sei hingegen erst am 28. Oktober 2008 ausgestellt worden. Zusammenfassend seien somit die Form und der Inhalt der in Bezug auf den Haftbefehl eingereichten Beweismittel (Haftbefehle im Original und in Kopie samt deutscher Übersetzung) nicht tauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine diesbezügliche Replik einzureichen. Er liess jedoch die angesetzte Frist (vorerst) ungenutzt verstreichen. J. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Poststempel: 15. Februar 2012) liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe vor etwa acht Monaten erfahren, dass seine beiden minderjährigen Töchter verheiratet werden sollten, was ihn psychisch belaste. Im weiteren wurde zur Vernehmlassung des BFM Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

D-4250/2010 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden

D-4250/2010 drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht

D-4250/2010 es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei für den Geheimdienst der PUK tätig gewesen. Weil er vertrauliche Informationen nach aussen getragen habe, sei er zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Grundsätzlich sei es nicht asylrelevant, wenn sich der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Verstösse gegen die Arbeitsregeln einer strafrechtlichen Untersuchung stellen müsse. Das Bundesamt bezweifle hingegen, dass sich der geschilderte Vorfall so zugetragen habe. Hätte er aufgrund seines Verhaltens solch gravierende Konsequenzen zu befürchten gehabt, wäre er wohl kaum so unbedarft mit der vertraulichen Information der Inhaftierung von X._______ umgegangen. Andererseits sei fraglich, warum sich der Gefängnisdirektor gerade dann die Post habe zustellen lassen, während dieser sich mit einem Gefangenen unterhalten habe, dessen Aufenthalt über Jahre geheim gehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe ferner behauptet, der Gefängnisdirektor habe gegenüber dem Vater und dem Onkel von X._______ zuerst bestritten, dass dieser inhaftiert sei. Erst als die Verwandten den Namen des Informanten preisgegeben hätten, habe der Direktor schliesslich eingelenkt. Wäre X._______ jedoch tatsächlich während fünf Jahren unter Geheimhaltung festgehalten worden, so hätte der Gefängnisdirektor dies wohl weiterhin bestritten und nicht in der geschilderten Weise Blösse gezeigt. Obschon der Beschwerdeführer für den Gefängnisvorsteher Kurierdienste erledigt habe, kenne er dessen vollständigen Namen nicht. Widersprüchliche Angaben habe er zum Zeitpunkt gemacht, als die Verwandten von X._______ im Gefängnis vorgesprochen hätten. So habe er anlässlich der Befragung erklärt, sie hätten zwei bis drei Tage zugewartet. Während der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass sie bereits am Folgetag der entsprechenden Kenntnisnahme zum Gefängnis gegangen seien. Dieser Unterschied sei nicht unwesentlich, da der Beschwerdeführer daraufhin seinen Heimatort sofort verlassen habe. Darauf angesprochen, habe er jedoch den Widerspruch nicht zu klären vermocht. Ausserdem sei der in Aussicht gestellte Haftbefehl dem BFM nie zugestellt worden. Zu-

D-4250/2010 sammenfassend gehe die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen verfolgt sei. 5.2. In der Beschwerde vom 10. Juni 2010 wird geltend gemacht, das BFM argumentiere, dass eine strafrechtliche Untersuchung wegen Verstosses gegen die Arbeitsregeln keine asylrelevante Massnahme sei. Bei Art. 3 AsylG gehe es unter anderem darum, ob der Verfolger zu Recht oder zu Unrecht den Asylsuchenden gezielt verfolge und ob die drohende Strafe sowie die getroffenen Massnahmen unverhältnismässig seien oder einen klaren Verstoss gegen die Menschenrechte darstellten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Gefängnis nahe F._______ gearbeitet habe und Zeuge von vielen Menschenrechtsverletzungen gewesen sei. Er habe Informationen über einen politischen Gefangenen, welcher seit Jahren ohne Anklageschrift und Kontakt nach aussen im Gefängnis festgehalten werde, weitergegeben. Diese Handlung weise einen politischen Charakter auf und sei gegen die politische Organisation des Staates Irak gerichtet. Dieser Tatbestand werde als Hochverrat, Landesverrat oder als Weitergeben verbotener Nachrichten bewertet und bestraft. Die ihm drohende Strafe verletze somit nicht nur Menschenrechte, sondern sei gewiss auch unverhältnismässig und damit asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sowohl den Gefangenen X._______ als auch seine Familie gekannt und mit dessen Onkel Kontakt gepflegt. Letztgenannter habe den Beschwerdeführer früher mehrmals gefragt, ob er Informationen über den Verbleib und das Befinden seines Neffen bekommen könne. Diese Fragen habe er damals (noch) nicht beantworten können. Er habe während Jahren gesehen, wie manche Gefangene während Besuchen von internationalen Organisationen versteckt worden seien. Zudem habe er zusehen müssen, wie die Inhaftierten ohne Kontakt zur Aussenwelt gehalten, gefoltert und hingerichtet worden seien. Als er den Häftling X._______ gesehen habe, sei ihm das unter die Haut gegangen, und er habe nicht schweigen können. Er habe der Familie von X._______ eine Freude machen und berichten wollen, dass dieser am Leben sei und in diesem Gefängnis festgehalten werde. Das sei ihm aber zum Verhängnis geworden, da er als Informant aufgeflogen sei. Warum der Gefängnisdirektor nicht weiterhin bestritten habe, dass X._______ dort festgehalten werde und weshalb sich Erstgenannter die Post gerade dann habe zustellen lassen, als er sich mit dem Häftling unterhalten habe, könne der Beschwerdeführer nicht beantworten. Diese Fragen müssten dem Gefängnisvorsteher persönlich gestellt werden. Ein Argument für dessen Verhalten könne sein, dass er die Gefangenschaft von X._______

D-4250/2010 erst dann zugegeben habe, als die Informationsquelle geklärt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer schon gesagt, dass der Gefängnisvorsteher immer in Zivilkleidung erschienen sei und stets denjenigen Namen erwähnt habe, wie dieser im Gefängnis genannt worden sei. Wahrscheinlich habe der Direktor aus Sicherheitsgründen kein Namensschild auf seinem Kleid getragen. Wie der Beschwerdeführer erklärt habe, seien die von ihm geschilderten Ereignisse innerhalb von drei Tagen passiert. Den Gefangenen X._______ habe er am 7. Oktober 2008 gesehen und dies am nächsten Tag (am 8. Oktober 2008) dessen Onkel erzählt. Am folgenden Tag und somit am 8. Oktober 2008 (recte: 9. Oktober 2008) seien der Vater und der Onkel von X._______ ins Gefängnis gegangen, hätten den Gefängnisdirektor zur Rede gestellt und den Beschwerdeführer an demselben Abend (am 9. Oktober 2008) darüber informiert. Da er sich tags darauf weder am Arbeitsplatz gemeldet habe noch zu Hause auffindbar gewesen sei, habe man am 10. Oktober 2008 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Es bestünden somit keine Unstimmigkeiten in seinen Angaben und diese seien detailliert, präzise und übereinstimmend. Der Beschwerdeführer werde gezielt wegen seiner politischen Anschauungen und seinen Handlungen gegen Menschenrechtsverletzungen staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Deshalb erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv und müsse als sehr wahrscheinlich betrachtet werden. Er besitze aus oben erwähnten Gründen ein Gefährdungsprofil, und ihm drohe unmittelbar Lebensgefahr. Er habe begründete Angst vor einer staatlichen Verfolgung und einer unverhältnismässigen sowie menschenrechtsverletzenden Strafe. Deshalb beantrage er politisches Asyl gemäss Art. 3 AsylG. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Befragung zu Missverständnissen gekommen ist (wie auf S. 4 der Beschwerdeschrift angedeutet wird). In der Tat erscheint die Art der Fragestellung teilweise etwas merkwürdig und wenig sachgerecht (z.B. A15, S. 11 f., S. 15), was den Beschwerdeführer möglicherweise verwirrt hat. Doch selbst wenn sich einzelne Ungereimtheiten dadurch erklären liessen, so weisen doch die Vorbringen des Beschwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung einen erheblichen Mangel an Plausibilität, an Substanziierung und an Realkennzeichen auf. Die Vor-

D-4250/2010 instanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2010 und in ihren Vernehmlassungen vom 14. Juli 2010 und 2. September 2011 ausführlich und überzeugend die wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 6.2. Bei den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch gemachten Vorbringen handelt es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt. So ist es nicht nachvollziehbar und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Gefängnisdirektor sich einen Brief zustellen lässt, während dem er einen scheinbar seit Jahren unter Geheimhaltung Inhaftierten gerade verhört. Da davon ausgegangen werden kann, dass solche Anhörungen unter Anwendung von entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen von statten gehen, hätte der Gefängnisdirektor sich den Brief entweder nach dem Verhör oder seinem Sekretariat zustellen lassen oder aber der Gefängnisinsasse wäre zumindest vorübergehend in einen anderen, nicht einsehbaren Raum beziehungsweise zurück in seine Zelle gebracht worden. Überdies ist nicht einzusehen, warum der Gefängnisdirektor gegenüber dem Vater und dem Onkel von X._______ streng vertrauliche Angaben gemacht haben sollte, zumal die Vorsprechenden über keinerlei Druckmittel verfügten und es einer geheimdienstlichen Tätigkeit diametral widerspricht, solch sensible Daten an Aussenstehende zu kommunizieren. Weiter bestehen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Funktion des Beschwerdeführers (…) bei der PUK. (…). Seine nachfolgenden diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugen nicht. Zudem erstaunt es, dass er (…) seine Dienstnummer nicht nennen konnte (vgl. A15, S. 12 f.). Auch betreffend seinen Aufgabenbereich innerhalb des Geheimdienstes machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. (…). Auf Vorhalt hin gelang dem Beschwerdeführer keine plausible Begründung für die unterschiedlichen Angaben (vgl. A15, S. 13). Schliesslich sind auch die Form und der Inhalt der in Bezug auf den Haftbefehl eingereichten Beweismittel nicht tauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es kann hierzu auf die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 21. September 2011 verwiesen werden. Bezeichnenderweise hat es der Beschwerdeführer dann auch unterlassen, auf die diesbezügliche Stellungnahme der Vorinstanz

D-4250/2010 zu replizieren. Insgesamt sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft. 6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich Asyl- und Flüchtlingspunkt in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2012 des Beschwerdeführers näher einzugehen, da diese am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-4250/2010 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-

D-4250/2010 sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 8.4.2. Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig – jedenfalls sind die in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2012 vorgebrachten psychischen Probleme nicht mittels

D-4250/2010 eines Arztzeugnisses belegt – sind, lebte seit seiner Geburt in B._______ (Provinz Suleimaniya) (vgl. A1, S. 1 ff.). Er verfügt in seiner Heimat über ein tragfähiges, soziales und familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3 f.). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen behilflich sein können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 19. Mai 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-4250/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann

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D-4250/2010 — Bundesverwaltungsgericht 22.03.2012 D-4250/2010 — Swissrulings