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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2010 D-4248/2006

7 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,060 parole·~35 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Okt...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4248/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...) beziehungsweise (...), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4248/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seine Heimat am 26. Februar 2003 und gelangte am 3. März 2003 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. März 2003 erhob das frühere Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Noch gleichentags wies das BFF ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 4. April 2003 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und habe bis 1999 im Dorf E._______ gelebt. Im Jahr 1980 sei sein Vater von Angehörigen des Militärs erschossen worden, weil er die verbotene Partei F._______ unterstützt habe. Im Jahr 1985 sei es in seinem Heimatdorf zu einer Massenauseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf seine Stiefmutter getötet worden sei. Im Jahr 1988 habe er erstmals Kontakte zu Leuten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Kurdische Arbeiterpartei) gehabt und Kurierdienste für diese verrichtet. Im Jahr 1991 sei ein Halbbruder (G._______) in der Nähe ihres Dorfes von Militärpersonen getötet worden, welche die Tötung indessen Angehörigen der PKK angelastet hätten. In der Folge hätten die heimatlichen Behörden wiederholt versucht, Angehörige seiner Familie zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu zwingen. Er selber habe während seiner Schulzeit für eine Unterorganisation der heutigen HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Demokratiepartei des Volkes) gearbeitet, indem er vor allem propagandistisch tätig geworden sei. Im Jahr 1996 sei er wegen der Teilnahme am Newroz-Fest von den örtlichen Sicherheitsbehörden einen Tag lang festgehalten und dabei misshandelt worden. Zwischen Februar 1997 und Juli 1998 habe er in H._______ und I._______ seinen Militärdienst in der Marine geleistet. Im Oktober 1999 sei sein Bruder J._______ auf dem Weg zwischen C._______ und E._______ von Dorfschützern angeschossen worden. Am (...) sei in C._______ eine Person namens K._______ mutmasslich ein Spitzel, der für die Gendarmerie gearbeitet habe erschossen worden. Er selber habe sich damals zusammen mit einem D-4248/2006 Kollegen zufälligerweise ebenfalls in C._______ aufgehalten. In der Folge habe seine Mutter auf das Handy jenes Freundes angerufen und diesem mitgeteilt, die Militärs hätten ihr Haus überfallen und nach ihm - dem Beschwerdeführer - gesucht. Etwa eine Woche später hätten die türkischen Sicherheitskräfte seinen Bruder L._______ sowie zwei weitere Tatverdächtige im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Tötungsdelikt festgenommen, wobei sein Bruder erst etwa ein Jahr später wieder freigelassen worden sei. Er selbst habe sich den Behörden nicht gestellt, weil er an der Fairness der Gerichte gezweifelt habe. Ein Neffe des Ermordeten - M._______ - habe ihn anlässlich einer zweiten Einvernahme vom (...) schwer belastet, indem er wahrheitswidrig ausgesagt habe, er hätte damals in der Nähe des Tatortes Gemüse gekauft, dann drei bis vier Schüsse gehört, seinen Onkel K._______ am Boden liegen und ihn - den Beschwerdeführer vom Tatort weglaufen sehen. Bei der ersten Einvernahme vom (...) habe M._______ demgegenüber noch zu Protokoll gegeben, er sei zum Tatzeitpunkt krank gewesen und habe deshalb seine Wohnung nicht verlassen können. In der Folge habe er - der Beschwerdeführer - Unterschlupf bei Verwandten gefunden und sich wenig später nach (...) abgesetzt, wo er bis zu seiner Ausreise am 26. Februar 2003 bei einem Freund seines Cousins gewohnt habe. Die dortige Adresse kenne er nicht, da er sich praktisch nie aus dem Haus getraut habe. Nur gelegentlich habe er seine Familie besucht, welche nach dem Vorfall vom (...) gezwungen gewesen sei, E._______ zu verlassen und nach N._______ umzuziehen. B. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die nachfolgend aufgeführten Dokumente beziehungsweise Beweismittel ein: • Nüfus Cüzdani (türkische Identitätskarte) SERI (...) • Familienregisterauszug vom 12. März 2003 • Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) • Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) • Ein Schreiben im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers (Datum nicht eruierbar) • Ein Gerichtsprotokoll vom (...), wonach der Beschwerdeführer gesucht wird • Ein unbestimmtes Gerichtsdokument vom (...) D-4248/2006 • Ein Schreiben von Rechtsanwalt O._______ zur Situation des Beschwerdeführers vom (...) • Eine Verfügung des 1. P._______ D._______ (Esas Nr. (...); Datum nicht eruierbar) • Ein Haftbefehl vom (...) • Ein Polizeiprotokoll vom (...) • Eine Verfügung der 2. P._______ D._______ vom (...) • Ein „Müteferrik Karar” (Beschluss) des „Q._______” C._______ vom (...) C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 21. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beklage die Ermordung seines Vaters, seiner Stiefmutter und eines Stiefbruders in den Jahren 1980 bis 1992. Diesbezüglich habe er auch verschiedene Dokumente als Beweismittel eingereicht. Im Weiteren mache er geltend, im Jahre 1996 aufgrund seiner Teilnahme an der Newroz-Feier von den Sicherheitskräften einen Tag lang festgenommen und gefoltert worden zu sein. Hinsichtlich der vorerwähnten Übergriffe auf seine Verwandten sei vorab festzuhalten, dass sich diese Gewaltakte zwar gegen seine Verwandten, nicht aber gegen ihn selbst gerichtet hätten. Weiter stehe ungeachtet des Hintergrundes dieser tragischen Vorfälle fest, dass sie im Zeitpunkt der erst im Jahre 2003 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zeitlich viel zu weit zurückgelegen hätten, um in einem für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu stehen. Dieselbe Einschätzung gelte auch für sein Vorbringen, im Jahr 1996 anlässlich einer Newroz-Feier von den heimischen Sicherheitskräften einen Tag lang festgenommen und dabei misshandelt worden zu sein. Soweit er demgegenüber geltend mache, seitens der türkischen Behörden zu Unrecht der Ermordung eines Staatsspitzels im (...) bezichtigt und gesucht zu werden, sei klarzustellen, dass es nicht die Aufgabe der Schweizer Asylbehörden sein könne, über seine strafrechtliche Schuld zu befinden. Darüber hinaus bestünden auch keine Hinweise dafür, dass dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) motivierte Verfolgung zugrunde liege. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er kein faires - aus rechtsstaatlicher D-4248/2006 Sicht legitimes - strafrechtliches Verfahren erwarten dürfte. So sei sein Bruder L._______ zwar anfänglich als Täter mitverdächtigt und verhaftet, indessen ein Jahr später wieder auf freien Fuss gesetzt worden, was darauf hinweise, dass die zuständige Gerichtsbehörde in ihrem Urteil keine grundsätzliche Voreingenommenheit gegenüber seiner Familie habe erkennen lassen. Da er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle, sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen, deren Vollzug sich auch als zulässig, zumutbar und möglich erweise. D. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 21. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Inhaltlich führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, es treffe zwar grundsätzlich zu, dass ein hinreichend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als Voraussetzung für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gelten müsse. Sein Mandant habe indessen gute Gründe gehabt, weshalb er nach dem Tötungsdelikt im (...) mit seiner Ausreise länger zugewartet habe. Er habe sich erst dann ernstlich mit Ausreisegedanken zu beschäftigen begonnen, nachdem klar geworden sei, dass die türkischen Behörden ihn auch nach der Freilassung seines Bruders L._______ weiterhin als Mörder von K._______ angesehen hätten. Selbst bei Annahme eines zerrissenen zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Flucht aus dem Heimatland dürfe bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht unberücksichtigt bleiben, ob ein Gesuchsteller weiterhin begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung haben müsse oder nicht. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass sein Mandant aus einer politischen Familie stamme, die deswegen in der Vergangenheit einer intensiven behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und noch heute Verfolgung zu gewärtigen habe. So sei sein Vater im Jahr 1980, sein Bruder G._______ im Jahr 1991 erschossen und ein weiterer Bruder namens J._______ im Jahr 1999 angeschossen worden, während sein D-4248/2006 Bruder L._______ im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an K._______ unschuldig inhaftiert gewesen sei. All diese - eindeutig als Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu interpretierende - Umstände habe die Vorinstanz in ihrem negativen Entscheid einfach ignoriert. Darüber hinaus bestünden im vorliegenden Fall starke Hinweise darauf, dass der ungeklärte Mord an K._______ als Vorwand für eine politisch motivierte Verfolgung vorgeschoben werde. So falle auf, dass sein Mandant zunächst als Hauptverdächtigter des fraglichen Tötungsdelikts gesucht worden sei; erst nachdem man seiner Person nicht habhaft geworden sei, seien drei weitere Personen unter Einschluss des Bruders L._______ als Tatverdächtige genannt und verhaftet worden. L._______ selbst sei durch eine falsche Zeugenaussage eines Gendarmen belastet worden. Erst nachdem es Verwandten gelungen sei, den Zeugen zur Rücknahme seiner Aussage zu bewegen, sei L._______ freigelassen worden. Der Gendarm sei daraufhin an einen unbekannten Ort versetzt worden. Dass dem Mordvorwurf gegenüber seinem Mandanten eine politisch motivierte Verfolgungsabsicht zugrunde liege, ergebe sich schliesslich aus der Tatsache, dass die ihn schwer belastende zweite Aussage eines angeblichen Zeugen - M._______, ein Neffe des Ermordeten - vor der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig und unter Anwendung massiver Drohungen zustandegekommen sei. So sei es Verwandten seines Mandanten später gelungen, M._______ in Istanbul aufzuspüren, woraufhin dieser ihnen in seinem Schreiben vom Oktober 2005 bestätigt habe, anlässlich seiner zweiten Einvernahme in Anwesenheit des Staatsanwalts, des Vaters des Getöteten, eines Dorfschützers und einer weiteren Person in Zivil (ein angeblicher Polizist) unter massiven Drohungen gezwungen worden zu sein, die zweite, bereits vorbereitete Zeugenaussage zu unterschreiben. In Tat und Wahrheit hätten seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme der Wahrheit entsprochen, weshalb er seine erzwungene Falschaussage zu entschuldigen bitte. In diesem Zusammenhang legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe zwei türkischsprachige Befragungsprotokolle vom (...) und vom (...) sowie ein Schreiben von M._______ vom 15. Oktober 2005 bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2005 forderte die damalige Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter auf, die der D-4248/2006 Rechtsmittelschrift beigefügten drei fremdsprachigen Dokumente innert 30 Tagen in eine der Schweizer Amtssprachen des Bundes übersetzt einzureichen, ansonsten die Dokumente nicht berücksichtigt würden. Gleichzeitig verzichtete sie antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter die ARK um amtliche Übersetzung der drei fremdsprachigen Dokumente, da sein Mandant aus finanziellen Gründen leider nicht in der Lage sei, deren Übersetzung in Auftrag zu geben. Gleichzeitig reichte er eine - mit dem letzten Bargeld des Beschwerdeführers finanzierte - Übersetzung eines Schreibens des türkischen Anwalts R._______ vom 18. November 2005 ein. Darin teilt der besagte Rechtsanwalt mit, er sei Prozessbevollmächtigter des Bruders L._______ des Beschwerdeführers im Prozess betreffend die Tötung von K._______ vor dem P._______ D._______ (Esas Nr. (...)). Er könne indessen trotz entsprechender Bitte des Bruders J._______ die Verteidigung des im selben Prozess mitangeklagten Beschwerdeführers nicht übernehmen, da A._______ als Mitglied der PKK betrachtet werde und er damit riskiere, in eine politische Auseinandersetzung verwickelt zu werden, welche ihn auch beruflich schädigen könnte. G. Am 11. Januar 2006 ordnete die damalige Instruktionsrichterin die amtliche Übersetzung der drei fremdsprachigen Dokumente an und legte die am 20. Januar 2006 übermittelten Übersetzungen im Rekursdossier ab. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest, gestützt auf eine amtsinterne Dokumentenprüfung seien bei den beiden Befragungsprotokollen keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage bestünden indessen keine ausreichenden Hinweise für die Annahme, dass das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren aus anderen als aus gemeinrechtlichen Gründen eröffnet worden sei. So sei das private Schreiben vom Oktober 2005 per definitionem kein amtliches Dokument und aufgrund seines Gefälligkeitscharakters als Beweismittel grundsätzlich nicht geeignet. Darüber hinaus gebe es keinen Beweis dafür, dass tatsächlich der D-4248/2006 in den türkischen Befragungsprotokollen erwähnte M._______ hinter dem Schreiben vom Oktober 2005 stehe. Im Übrigen sei die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach M._______ seine Aussagen unter Druck bei der Staatsanwaltschaft geändert habe, unplausibel, da die Gefahr der Anwendung von Druckmitteln aus verfahrenslogischen Gründen viel eher bei Polizeibefragungen im Vorfeld der Eröffnung einer Anklage, nicht aber nach Anklageerhebung, zu finden seien. Im Übrigen leuchte nicht ein, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt anklagen sollten, um ihn wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK bestrafen zu wollen. Erfahrungsgemäss genügten bereits geringe Verdachtsmomente in Bezug auf die Zugehörigkeit zu PKK, um die türkischen Sicherheitskräfte zur Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens wegen PKK-Mitgliedschaft zu veranlassen. I. Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 machte der Rechtsvertreter von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er namentlich fest, sein Mandant habe M._______ gebeten, seine (im Schreiben vom 15. Oktober 2005 enthaltene) Aussage nochmals auf dem schweizerischen Generalkonsulat in (...) unterschriftlich zu bekräftigen und gleichzeitig seine Identität zu belegen. Diese Bestätigung werde vom Generalkonsulat direkt an die ARK übermittelt. J. Mit Begleitschreiben vom 13. November 2006 reichte der Beschwerdeführer mittels einer Drittperson sechs fremdsprachige Dokumente in Form von Faxkopien zu den Akten und sicherte die Einreichung entsprechender Übersetzungen innert der nächsten Tage zu. Dabei merkte er an, bei diesen Dokumenten handle es sich um Gerichtsakten, welche belegten, dass er in seiner Heimat aus politischen Gründen gesucht werde. K. Mit Eingabe vom 27. November 2006 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellten deutschsprachigen Übersetzungen der am 13. November 2006 als Faxkopien eingereichten sechs fremdsprachigen Dokumente ein. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Dokumente: • Einen Brief des Amtes des Generalstabes S._______ an das Ministerialamt für Strafangelegenheiten vom 29. September 2006 D-4248/2006 • Einen Brief des Ministerialamtes für Strafangelegenheiten an die Oberstaatsanwaltschaft T._______ vom 11. Oktober 2006 • Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft (...) mit Aussagen von U._______, Chefredaktor der Zeitschrift V._______ (über einen in der Ausgabe Nr. (...) der Zeitschrift V._______ vom (...) publizierten Artikel des Beschwerdeführers mit dem Titel (...) vom (...) • Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft T._______ mit Aussagen von W._______, Chefredaktorin der Zeitung X._______ (über einen am (...) in der Zeitung X._______ publizierten Artikel des Beschwerdeführers mit dem Titel (...)) vom (...) • Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft T._______ mit Aussagen von W._______, Chefredaktorin der Zeitung X._______ (über einen am (...) in der Zeitung X._______ publizierten Artikel des Beschwerdeführers mit dem Titel (...)) vom (...) • Eine Bescheinigung des türkischen Rechtsanwaltes Y._______ vom 13. November 2006 Den zitierten Gerichtsdokumenten und dem kommentierenden Schreiben des Rechtsanwalts Y._______ vom 13. November 2006 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit von ihm verfassten Artikeln in mehreren türkischen Zeitungen eingeleitet worden sind. L. Mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer das Original der Bescheinigung des Rechtsanwaltes Y._______ vom 13. November 2006 zu den Akten einreichen. M. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit, dass das bei der früheren ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und in der Abteilung IV behandelt werde. N. Mit Begleitschreiben vom 3. September 2007 reichte der Rechtsvertreter sechs weitere seinen Mandanten betreffende fremdsprachige Dokumente ein und ersuchte um deren amtliche Übersetzung, da der Beschwerdeführer nach wie vor über kein Einkommen verfüge. Die fragli- D-4248/2006 chen Dokumente seien seinem Mandanten wiederum vom türkischen Rechtsanwalt Y._______ zugestellt worden, welcher der Rechtsvertreter eines Mitangeklagten des Beschwerdeführers sei. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um folgende Dokumente: • Eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft T._______ vom (...) • Ein Nichtzuständigkeitsurteil des 2. Z._______ T._______ vom (...) • Ein Gerichtsprotokoll vom 14. März 2007 • Ein Zulassungsbeschluss der 11. P._______ (...) vom (...) • Ein Gerichtsprotokoll vom 17. Mai 2007 • Eine Vorladung der 11. P._______ (...) zur Verhandlung vom 3. August 2007(...) O. Mit Begleitschreiben vom 15. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter einen Zeitungsartikel mit dem Titel (...) aus der Zeitung X._______ vom (...) inklusive dessen Übersetzung in deutscher Sprache ein. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, der erwähnte Artikel sei von seinem Mandanten verfasst und unter dem Pseudonym (...) publiziert worden. Wegen des Inhalts des Artikels habe die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Zeitung wegen Verletzung von Art. 215 des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet. Im Rahmen dieses Strafverfahrens habe der Chefredaktor der Zeitung den Ermittlungsbehörden offen legen müssen, dass es sich beim Autor in Wirklichkeit um A._______ handle. Sein Mandant hoffe, in kurzer Zeit vom Anwalt der Zeitung Kopien jener Gerichtsakten zu erhalten, in welchen die Aussagen des Chefredaktors über den Autor des eingeklagten Artikels enthalten seien. P. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter weitere Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten, welche sein Mandant gleichfalls via den türkischen Anwalt Y._______ erhalten habe. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente: • Eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft T._______ vom (...) • Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft T._______ mit den Aussagen von W._______ vom (...) • Einen Haftbefehl der 11. P._______ (...) vom (...) • Ein Schreiben des Gouverneursamtes (...) an die Oberstaatsanwaltschaft (...) vom 29. August 2007 D-4248/2006 • Ein Schreiben der 11. P._______ (...) an das Festnahmebüro der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom 8. August 2007 • Ein als „Erklärung” („Ilgili Makama”) betiteltes kommentierendes Begleitschreiben von Rechtsanwalt Y._______ vom 17. Januar 2008 unter Beifügung eines Blattes mit diversen für das vorliegende Verfahren relevanten Gesetzesbestimmungen aus dem türkischen Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 5237 Aus finanziellen Gründen stellte der Rechtsvertreter abermals ein Gesuch um amtliche Übersetzung der eingereichten Dokumente. Q. Am 7. Mai 2009 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der am 3. September 2007 beziehungsweise am 8. Februar 2008 eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. N und P) durch seinen Übersetzungsdienst an. R. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Vertretung in S._______ unter Beilage aller bislang vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente um weitere Abklärungen im Falle des Beschwerdeführers. Die Fragestellungen an die Schweizer Vertretung lauteten wie folgt: 1. Können Sie uns mitteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Tötung von K._______ verwickelt ist? 2. Können Sie uns mitteilen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer we- gen des Verfassens regimekritischer Artikel in türkischen Zeitungen in Gerichtsverfahren involviert ist? 3. Ist über den Beschwerdeführer ein (politisches beziehungsweise gemeinrechtliches Datenblatt) angelegt worden? 4. Wird der Beschwerdeführer auf Landesebene oder allenfalls nur lokal gesucht? 5. Untersteht der Beschwerdeführer einem Passverbot? 6. Haben Sie weitergehende Bemerkungen zum Fall? D-4248/2006 S. Am 4. August 2009 sandte die Schweizerische Botschaft in S._______ dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungsergebnisse zu. Dem Botschaftsbericht ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Teilnahme an der Tötung von K._______ ein Verfahren vor dem 1. P._______ in D._______ hängig ist. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (...) sei vom Hauptverfahren (...) getrennt worden; in dieser Sache sei für den 22. Oktober 2009 ein nächster Gerichtstermin vorgesehen. Gegenstand dieses Verfahrens sei ein gemeinrechtliches Delikt (Antwort 1). Vor dem 11. P._______ in (...) sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer pendent; der Fall (...) vor diesem Gericht beziehe sich auf eine andere Person. Vor dem 2. Z._______ in T._______ sei aufgrund des Verfassens von Zeitungsartikeln zusammen mit einer anderen Person ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig: Sein ursprüngliches Verfahren (...) in dieser Sache sei mit einem anderen Verfahren zusammengelegt worden und neu unter der Verfahrensnummer (...) hängig; ein nächster Gerichtstermin in dieser Sache sei für den 24. Dezember 2009 vorgesehen (Antwort 2). Bezüglich des Beschwerdeführers bestünden verschiedene Datenblätter: Die Polizei von D._______ habe 1998 aufgrund von Mord ein erstes Datenblatt angelegt. Die Gendarmerie von D._______ habe aufgrund illegalen Waffentragens 1999 ein zweites Datenblatt angelegt. Die Polizei in (...) habe 2006 aufgrund der Unterstützung von Militanten der PKK ein drittes Datenblatt angelegt. Schliesslich habe die Polizei in (...) im Jahre 2007 infolge Propaganda zugunsten der PKK ein viertes Datenblatt angelegt (Antwort 3). Der Beschwerdeführer werde landesweit gesucht (Antwort 4) und unterstehe einem Passverbot (Antwort 5). Vor den oberwähnten Gerichten bestünden keine weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Antwort 6). T. Am 23. Oktober 2009 beantragte das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels abermals die Abweisung der Beschwerde. Darin D-4248/2006 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, bei dem gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Strafverfahren unter dem Vorwurf der Teilnahme an einem Tötungsdelikt handle es sich um ein gemeinrechtliches Verfahren, das rechtsstaatlich legitim und deshalb in asylrechtlicher Hinsicht unbeachtlich sei. Zwar müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls mit einer Festnahme und der Fortführung dieses Strafverfahrens rechnen. Es wäre jedoch in hohem Mass stossend, wenn er sich als eine in einem Tötungsdelikt angeklagte Person der rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland und dem Einreichen eines Asylgesuchs entziehen könnte. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Ausgang dieses Verfahrens noch offen sei und dem Beschwerdeführer selbst nach einer allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung noch die Möglichkeit offenstünde, Beschwerde gegen ein solches Urteil einzulegen. Hinsichtlich des erstinstanzlich gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen eines Pressedeliktes sei darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei in den letzten Jahren zwar zahlreiche Presse- und Meinungsäusserungsstrafverfahren gegeben habe, wobei es auch zu zahlreichen Freisprüchen gekommen sei und im Falle von Verurteilungen meist Geldstrafen und/ oder bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. U. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von dem ihm am 12. November 2009 gerichtlich eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er zusammenfassend fest, die Kombination aller vier Datenblätter der türkischen Sicherheitsbehörden lasse eindeutig darauf schliessen, dass sein Mandant „aus vorwiegend politischen Gründen verfolgt” werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung D-4248/2006 der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4248/2006 4. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, das im Dezember 1999 gegen ihn eröffnete Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an K._______ beruhe auf einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. 4.1 Wie der Botschaftsantwort vom 4. August 2009 entnommen werden kann, ist gegen den Beschwerdeführer vor der 1. P._______ in D._______ tatsächlich ein Gerichtsverfahren wegen Teilnahme an der Tötung einer Person namens K._______ hängig, wobei das Verfahren des Beschwerdeführers vom Hauptverfahren (...) abgetrennt und in ein Separatverfahren (unter Esas (...) verwiesen worden ist. 4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sowie weiteren Eingaben des Rechtsvertreters auf Rekursebene bestehen jedoch keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür, dass die Eröffnung dieses Strafverfahrens nur als Vorwand dienen sollte, um den Beschwerdeführer für seine politische Gesinnung zur Rechenschaft zu ziehen. 4.2.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen - von einer eintägigen Inhaftierung auf dem Polizeiposten wegen seiner Teilnahme an einer Newroz-Feier abgesehen - keine ihn persönlich betreffenden behördlichen Massnahmen im Vorfeld der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an K._______ geltend gemacht hat (vgl. act. A1 S. 4 f. und act. A8 S. 8 ff.). Bereits diese Tatsache deutet darauf hin, dass im Zeitpunkt der Einleitung jenes Strafverfahrens nichts gegen den Beschwerdeführer vorlag, das ihn in den Augen der türkischen Strafverfolgungsbehörden als politisch verdächtig hätte erscheinen lassen können. So besehen ist grundsätzlich nicht plausibel, weshalb man dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen ein Tötungsdelikt hätte unterschieben sollen. Hätten ihn die türkischen Behörden demgegenüber bereits im damaligen Zeitpunkt als ernsthaften politischen Gegner, etwa wegen seiner (im von Rechtsanwalt R._______ stammenden Schreiben vom 18. November 2005 [vgl. Sachverhalt Bst. F] erwähnten) „inoffiziellen Mitgliedschaft bei der PKK”, erachtet, hätten sie mit Blick auf das harte Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger dieser Organisation ohne Umschweife ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK gegen ihn eingeleitet, ohne sich dabei mit der Fiktion eines (unberechtigten) Tötungsvorwurfs behelfen zu müssen. D-4248/2006 4.2.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden unterschiedlichen Aussagen des Zeugen M._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A und D) nichts zu ändern, zumal die tatsächlichen Gründe für die differierenden Zeugenaussagen im Dunkeln bleiben. Auf Beschwerdeebene wird zwar behauptet, M._______ habe nachträglich im Oktober 2005 auf Drängen von Verwandten des Beschwerdeführers schriftlich eingeräumt, seine zweite, den Beschwerdeführer belastende Aussage allein zufolge massiver Drohungen bei der Staatsanwaltschaft anlässlich seiner dortigen Anhörung gemacht beziehungsweise das bereits fertig formulierte entsprechende Zeugenprotokoll unterschrieben zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift eingereichte private Schreiben vom 15. Oktober 2005 stellt indessen - wie von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2006 zutreffend festgestellt - gerade kein amtliches Dokument dar, weshalb ihm aufgrund seines Gefälligkeitscharakters die Beweiseignung abgesprochen werden muss. Darüber hinaus steht in keiner Weise fest, dass tatsächlich der in den beiden Verhörprotokollen erwähnte M._______ Urheber dieses Schreibens ist. Der Beschwerdeführer soll zwar M._______ gebeten haben, seine diesbezügliche Aussage nochmals beim schweizerischen Generalkonsulat in (...) zu bekräftigen beziehungsweise schriftlich zu deponieren und dabei gleichzeitig seine Identität zu belegen (vgl. Replik vom 16. Mai 2006; Sachverhalt Bst. I). Dem Bundesverwaltungsgericht ist indessen bis heute keine entsprechende, seitens des Generalkonsulats vermittelte Bestätigung des Zeugen M._______ zugegangen, was im Ergebnis zusätzlich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers spricht, die Tötungsanklage wider seine Person sei behördlicherseits manipuliert worden. 4.2.3 Schliesslich weist auch die Freilassung seines (des Beschwerdeführers) anfänglich der Begehung des Tötungsdelikts mitverdächtigten Bruders L._______ nach einjähriger Untersuchungshaft auf die fehlende Befangenheit der heimatlichen Behörden gegenüber der Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise ein rechtsstaatlich korrektes Ermittlungsverfahren hin. 4.2.4 Aufgrund des Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hängige Strafverfahren im Zusammenhang mit einem am (...) begangenen Tötungsdelikt keinen politischen, sondern einen gemeinrechtlichen Hintergrund hat. Eine allfällige Verurteilung des D-4248/2006 Beschwerdeführers wegen eines gemeinrechtlichen Tötungsdelikts in der Türkei stellt klarerweise eine rechtsstaatlich legitime Handlung dar und entspricht im Übrigen der Pflicht jedes ordnungsmässigen Staates, den von ihm statuierten, zum Schutze der Allgemeinheit aufgestellten Gesetzen durch konsequente strafrechtliche Ahndung entsprechender Verfehlungen Nachachtung zu verschaffen. So besehen, vermögen auch die beiden im Zusammenhang mit dem fraglichen Tötungsdelikt gegen den Beschwerdeführer angelegten Datenblätter wegen Mordes beziehungsweise unerlaubten Waffentragens keine Furcht desselben vor einer asylbeachtlichen Verfolgung zu begründen. Entgegen der Verlautbarung in der Replik vom 4. Dezember 2009 spricht im vorliegenden Falle Vieles für die Annahme, dass auch das wegen illegalen Waffentragens angelegte Datenblatt keinen politischen, sondern einen gemeinrechtlichen Hintergrund hat: Zunächst fällt auf, dass dieses Datenblatt laut den Botschaftsabklärungen im Jahr 1999 - also nur ein Jahr nach demjenigen wegen Mordes erstellt worden ist und folglich einen engen zeitlichen Konnex zum Tötungsdelikt und zum Datenblatt wegen Mord aufweist. Zum anderen ist das angebliche Opfer des Beschwerdeführers laut Angaben in der Rechtsmittelschrift (vgl. Beschwerde S. 3) erschossen worden, was ebenfalls nahelegt, dass das Datenblatt wegen illegalen Waffentragens im Zusammenhang mit diesem Tötungsdelikt angelegt worden ist und damit in Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen keinen politischen Hintergrund hat. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die Publikation von ihm verfasster Artikel in türkischen Zeitungen, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. D-4248/2006 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Laut der Botschaftsantwort vom 4. August 2009 ist vor der 2. Kammer des Z._______ in T._______ aufgrund des Verfassens von Zeitungsartikeln zusammen mit einer anderen Person ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, welches ursprünglich unter der Verfahrensnummer (...) geführt, später aber mit einem anderen Verfahren zusammengelegt wurde und aktuell unter der Verfahrensnummer ESAS (...) hängig ist. Mit diesen Abklärungen der Botschaft harmoniert - von der exakten Verfahrensnummer abgesehen - auch die von Rechtsanwalt Y._______ unter Punkt VII seiner Erklärung vom 17. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. P, Dokument 6) abgegebene Erklärung, dass unter der Verfahrensnummer (...) bei der 2. Kammer Z._______ in T._______ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verfassens eines am (...) in der Zeitung „X._______” erschienenen Artikels mit dem Titel (...) rechtshängig sei. In der dieses Verfahren betreffenden Anklageschrift vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. N, Dokument 1) wird die Anwendung der Artikel 301 Abs. 2 („Wer die Regierung der Republik Türkei, Justizorgane des Staates oder das Militär oder die Polizei öffentlich herabwürdigt, wird mit Haft von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft”) sowie Art. 53 Abs. 1a bis e des türkischen Strafgesetzbuches - Herabwürdigung der militärischen Organisationen des Staates durch die Presse - gefordert. Auf Seite 2 der besagten Anklageschrift werden Auszüge aus dem Artikel (...) zitiert, wonach D-4248/2006 (...). Die Anklageschrift schliesst mit der Feststellung, mit einer solchen Berichterstattung würden die bewaffneten Sicherheitskräfte der Türkei als eine Organisation hingestellt, die ungesetzlichen Aktivitäten nachgehe und damit in der Öffentlichkeit herabgewürdigt werde, weshalb die vorstehend angeführten Strafbestimmungen als erfüllt zu betrachten seien. 5.4 Darüber hinaus haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in S._______ ergeben, dass vor dem 11. P._______ in (...) kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer pendent ist beziehungsweise der Fall (...) vor diesem Gericht eine andere Person als den Beschwerdeführer betrifft. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer allem Anschein nach entgegen der von Rechtsanwalt Y._______ zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts abgegebenen Erklärung vom 17. Januar 2008 nicht in ein weiteres Strafverfahren wegen eines am (...) in der Zeitung X._______ erschienenen Artikels mit dem Titel (...) verwickelt ist (vgl. Sachverhalt Bst. P i.V.m. Bst. Q und S). 5.5 5.5.1 Unbestritten ist, dass in der Türkei aktuell ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, das im Herbst 2006 aufgrund eines (angeblich) von ihm stammenden, am (...) in der Zeitung X._______ publizierten Zeitungsartikels mit dem Titel (...) eröffnet worden ist. Wie das BFM indessen in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 zutreffend festgehalten hat, ist es in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahlreich eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren zu einem Schuldspruch geführt haben, überwogen im Übrigen die Fälle, in denen von den zuständigen türkischen Gerichten bloss bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen worden sind. Wiewohl im Falle des Beschwerdeführers eine gerichtliche Verurteilung im fraglichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann, steht aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen unter E. 4.1 bis 4.3 doch fest, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des (...) gegen ihn (und weitere Tatverdächtige) eingeleiteten Strafverfahrens wegen eines Tötungsdeliktes behördlich nicht im Verdacht stand, an regimefeindlichen Umtrieben beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise die PKK in namhafter Weise unterstützt zu haben. Letzteres hat der Beschwerdeführer denn auch nie behauptet. So besehen, muss aufgrund D-4248/2006 der Akten angenommen werden, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem Hintergrund einstufen, sondern ihn einzig wegen des von ihm verfassten Zeitungsartikels (...) zur Verantwortung ziehen wollen. Für diese Einschätzung spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass die türkischen Behörden zwar in den Jahren 2006 beziehungsweise 2007 zwei Datenblätter wegen Unterstützung von Militanten der PKK respektive wegen Propaganda zugunsten der PKK gegen den Beschwerdeführer angelegt, indessen keine entsprechenden separaten Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK als solche gegen ihn eingeleitet haben. Letzteres hätten sie zweifellos ohne Umschweife getan, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich als profilierten Anhänger der PKK eingestuft hätten. Die beiden Datenblätter wurden also allem Anschein nach - wie auch die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 anzunehmen scheint - ausschliesslich im Zusammenhang mit dem bereits wiederholt erwähnten Zeitungsartikel des Beschwerdeführers angelegt, wofür auch der Zeitpunkt ihrer Erstellung (2006 beziehungsweise 2007) spricht. Bestimmend für die Strafzumessung bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer stammenden Zeitungsartikels dürfte ferner der Umstand sein, dass dieser den betreffenden Zeitungsartikel erst abgefasst hat, nachdem das BFM sein Asylgesuch bereits abschlägig beschieden hat. Ungeachtet der Frage, ob darin auch der Versuch einer rechtsmissbräuchlichen Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe erblickt werden könnte, dürften auch die türkischen Strafverfolgungsbehörden die nötige Sensibilität aufweisen, um zu erkennen, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politischen Überzeugung sind oder lediglich in der Absicht erfolgen, im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken. 5.5.2 Nach dem Gesagten sind weder das aktuell gegen den Beschwerdeführer hängige Pressedelikt noch die beiden in diesem Konnex erstellten Datenblätter geeignet, bezüglich des Beschwerdeführers eine in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungssituation zu begründen. Dieser erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit- D-4248/2006 punkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- D-4248/2006 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4248/2006 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Stiefmutter, vier Geschwister und fünf Halbgeschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 2/3, Ziff. 12 und act. A8 S. 5 Ziff. 2b). Darüber hinaus hat er das Gymnasium abgeschlossen (vgl. act. A8 S. 6 Ziff. 2c). Diese Umstände dürften seine Bemühungen, sich in der Türkei eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, erleichtern, weshalb der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar zu erachten ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Anfang März 2003, mithin seit mehr als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihm deshalb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden D-4248/2006 ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen. 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); die in casu anfallende Erhöhung um einen Drittel (in der Regel belaufen sich die üblichen Verfahrenskosten in Zirkularverfahren auf Fr. 600.--) rechtfertigt sich aufgrund der durchgeführten Botschaftsabklärung beziehungsweise mit den damit in Zusammenhang stehenden, separaten Auslagen. (Dispositiv nächste Seite) D-4248/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; betreffend eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 25

D-4248/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2010 D-4248/2006 — Swissrulings