Abtei lung IV D-4246/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Kurt Gysi, Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Martin Scheyli B._______, Türkei, c/o schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4246/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in A._______. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 wandte er sich an die schweizerische Botschaft in Ankara (Türkei) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. B. Am 18. März 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die schweizeri sche Botschaft in Ankara zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei gab er als Beweismittel Kopien zweier amtlicher türkischer Dokumente ab. C. Mit Schreiben vom 18. März 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für Migration (BFM). D. Mit Verfügung vom 27. April 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2010 zugestellt. E. Mit vom 1. Juni 2010 datierender, am 7. Juni 2010 bei der schweizeri schen Botschaft in Ankara eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier amtlicher türkischer Dokumente. F. Die Botschaft übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2010 wurde festgestellt, die in türkischer Sprache verfasste Eingabe vom 1. Juni 2010 entspreche den Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 16 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie Art. 33a Abs. 1 D-4246/2010 VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) jedenfalls insofern nicht, als sie in türkischer Sprache verfasst sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beiden mit der Eingabe vom 1. Juni 2010 übermittelten türkischsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Die genannte Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 zugestellt. H. Mit undatierter, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am 15. Juli 2010 eingangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Botschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2010 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4246/2010 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und (nach eingegangener Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- D-4246/2010 und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts abklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Anlässlich seiner Anhörung durch die Botschaft machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1981 Mitglied der kurdischen Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Demokratiepartei des Volkes) beziehungsweise DEHAP (Demokrat Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) beziehungsweise DEP (Demokrasi Partisi; Demokratische Partei) gewesen und habe sich für diese engagiert. Im Lauf der Zeit seien insgesamt vier Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gegen ihn durchgeführt worden. In den drei ersten Fällen sei er freigesprochen worden, das letzte Verfahren sei indessen noch hängig. Am 15. Oktober 2009 sei er in A._______ wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation und des Besitzes von Sprengstoff erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldbusse verurteilt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe im Juli 2004 Sprengstoffkapseln und eine schriftliche Anweisung für die Durchführung eines Anschlags als Kurier von C._______ nach A._______ transportiert. Gegen dieses Urteil sei ein Rekurs vor dem Kassationshof hängig, dessen Entscheid in ei nigen Monaten zu erwarten sei. Gemäss seinem türkischen Anwalt habe er damit zu rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil durch das Kassationsgericht bestätigt werde. Nachdem er bereits zweimal – von 1985 bis 1987 und von September 2004 bis April 2005 – in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er vor dieser neuerlichen Haftstrafe grosse Angst. Des Weiteren führte er aus, er sei im Jahr 2003 in sei nem Heimatdorf im Bezirk D._______ (Provinz E._______) durch unbekannte Personen angegriffen und schwer am Kopf verletzt worden. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien einer Anklageschrift sowie des Urteils vom 15. Oktober 2009 ab. D-4246/2010 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid, die Erteilung der Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei wegen Unterstützung der PKK und wegen des Besitzes und des Transports von Sprengstoff zu einer Haftstrafe verurteilt worden, wobei geplant worden sei, mit dem Sprengstoff einen Anschlag zu verüben. Ein derarti ges Verhalten sei auch in der Schweiz strafbar, und es liege im legiti men Interesse eines Staates, gegen eine entsprechende Täterschaft strafrechtlich vorzugehen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt oder unverhältnismässig hoch ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei somit nicht schutzbedürftig im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stellte das BFM fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um den Schutz eines Drittstaats zu bemühen. So stehe ihm als türkischem Staatsbürger beispielsweise die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu gelangen, wo ihm ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren offenstehe. Schliesslich hielt das Bundesamt ausserdem fest, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem radikalisierten Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. So brachte er – während sich etwa in Deutschland ein Bruder und eine Schwester aufhalten – einzig vor, er habe in der Schweiz Freunde. Dies vermag nicht hinreichend zu erklären, warum es dem Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein soll, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der in grosser Furcht vor einem baldigen Urteil des türkischen Kassationshofs lebe, mit welcher seine Verurteilung zu einer Haftstrafe bestätigt werden könnte, weiterhin in der Türkei verbleibt und nicht mit Hilfe seines gültigen Reisepasses – welchen er gemäss seinen eigenen Angaben besitzt – bereits ausgereist ist. Dem Bundesamt ist in Bezug auf die Feststellung zuzustimmen, dass türkische Staatsangehörige in bestimmte Staaten ohne Visumspflicht einreisen können. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich zudem auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat zu begeben und dort gegebenenfalls ein Asylgesuch zu stellen. D-4246/2010 5.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem auch in Zweifel zu ziehen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden als asylrechtlich relevant zu erachten sind. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die straf rechtliche Verfolgung der dem Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden vorgeworfenen Delikte grundsätzlich rechtsstaatlich legitim ist. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Anklage sei willkürlich erfolgt und entspreche nicht den Tatsachen, liegen keine ausreichend konkreten Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer sei aus asylrechtlich relevanten Gründen – nämlich aus einem politisch motivierten Verfolgungsinteresse – dem Strafverfahren ausgesetzt worden, das zum Urteil vom 15. Oktober 2009 führte. Auch kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, das mit dem Fall des Beschwerdeführers befasste türkische Kassationsgericht werde nicht mit der rechtsstaatlich gebotenen Fairness urteilen. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen – so namentlich, dass er im Jahr 2003 in seinem Heimatdorf in der Provinz E._______ durch Unbekannte angegriffen und schwer verletzt worden sei – nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit glaubhaft zu machen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 6. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4246/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Ankara (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Ankara, mit dem Ersuchen, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 8