Abtei lung IV D-4243/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Irak, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4243/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ungefähr am 1. Januar 2003 und gelangte über die Türkei und weitere ihm angeblich unbekannte Länder am 17. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2003 fand im C._______ die summarische Befragung zu seinen Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 4. März 2003 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen, wo am 4. April 2003 die kantonale Anhörung erfolgte. B. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein irakischer Kurde sunnitischer Glaubensrichtung aus dem Dorf E._______ in der Nähe des türkischen Dorfes F._______ und mit letztem Wohnsitz in G.______ Er habe die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise als selbständig tätiger Autohändler Autos von G.______ in den Nordirak importiert und auf dem Automarkt H.________verkauft. In der Nacht auf den 1. Januar 2002 sei der Beschwerdeführer am Kontrollposten der irakischen Regierung in I.________festgenommen worden, weil er dem Regierungsbeamten das geforderte Bestechungsgeld nicht in der verlangten Höhe, wie üblicherweise, bezahlen wollte. Er sei nach vier Monaten Haft einem Richter vorgeführt und wegen illegalem Schmuggel in den Iran zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Sein Vater habe ihn in I.______ ausfindig machen können und besucht. Dabei sei sein Vater ebenfalls festgenommen worden. Nach weiteren vier Monaten in Haft sei ihm vom irakischen Sicherheitsdienst AMN vorgeschlagen worden, ihm die Strafe zu erlassen, sofern er sich bereit erkläre, mit einem Auto einen Bombenanschlag auf ein Regierungsgebäude in H.______ zu verüben. Der Vater würde an seiner statt als Pfand festgehalten werden. Er habe diesem Vorschlag zugestimmt, um so den fünf Jahren Haft zu entkommen. Jedoch habe er von Anfang beabsichtigt, das mit Sprengstoff versehene Auto stattdessen der kurdischen Regierung beziehungsweise der KDP zu übergeben. Er habe daraufhin das Auto beim kurdischen Kontrollposten in K._______ einem Peshmerga übergeben. Hingegen sei er sofort verhaftet und dem Sicherheitsdienst der L._______übergeben worden; er sei etwa eineinhalb Monate inhaftiert gewesen und zu seinen vermeintlichen Komplizen befragt und stark geschlagen worden. Er habe so heftig geblutet, dass man ihn in ein Spital in I.______ gebracht habe. Nach vier Tagen sei ihm D-4243/2006 die Flucht aus dem Spital gelungen und er habe sich in sein Heimatdorf E.______zu seinem Grossvater begeben. Nach ein paar Tagen, nachdem die Verwandten Geld besorgt hätten, sei er zu Fuss und mit einem Schlepper ins türkische Dorf M.______ geflüchtet; die Ausreise sei im Januar 2003 erfolgt. In der Schweiz habe er von seinen Verwandten erfahren, dass sein Vater aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Krieges im Irak erlassenen Generalamnestie freigekommen sei und sich wie alle anderen Verwandten ins Heimatdorf E._______ in Sicherheit vor dem Krieg gebracht habe. C. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. D. Mit Strafbefehl vom 19. August 2004 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirksanwaltschaft N.______ wegen einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu 75 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 stellte das BFF fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 4. Januar 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFF sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D-4243/2006 G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann. H. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. Januar 2005 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. J. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2006 seinen Entscheid vom 10. Dezember 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Die Anfrage blieb unbeantwortet. L. Mit Strafbefehl des O.______ vom 24. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, falschen Alarms sowie wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. D-4243/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Bst. E AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-4243/2006 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Dessen Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der geltend gemachten Ereignisse seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er beim Kanton angegeben, im Jahre 2003 von den Sicherheitskräften der KDP festgenommen und für einen Monat in Haft gehalten worden zu sein. Anlässlich der Kurzbefragung habe er weiter zu Protokoll gegeben, in der Nacht auf den 1. Januar 2002 von den zentralirakischen Sicherheitskräften inhaftiert worden zu sein und nach acht Monaten - demnach zirka August, September 2002 - das mit Sprengsätzen aufgerüstete Auto beim kurdischen Kontrollposten P._______der KDP übergeben zu haben, worauf er bis zu seiner Überführung ins Spital von der KDP in Haft gehalten worden sei. Mit der Erklärung, er könne die Daten eben nicht korrekt angeben, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzulösen. Weiter seien ebenso die Aussagen zur Dauer des Spitalaufenthaltes und dem Zeitpunkt der Inhaftierung seines Vaters in F.______ widersprüchlich ausgefallen. Die Schilderungen zu den Umständen seiner achtmonatigen Haft in F._______ seien ohne Detailreichtum und Konkretisierung ausgefallen und hätten sich auf das Anführen von Allgemeinplätzen beschränkt. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle. 3.2 Mit der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Asylpunkt den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass vor etwa drei bis sechs Monaten Polizisten im Nordirak viele Autos mit TNT gefunden hätten. Bei einem Anschlag auf den hohen Polizeibeamten Q.________ sei dessen Leibwächter verletzt worden. Seither kämen die Sicherheitsleute der KDP immer wieder zu seiner Frau und seinen D-4243/2006 Eltern, um nach Namen von Komplizen oder einer Gruppe, welche die Anschläge verüben würden, zu fragen. Die Sicherheitskräfte glaubten nicht, dass er keine Komplizen gehabt habe, und würden seine Familie bedrohen. Sie wüssten auch, dass er sich in der Schweiz befände. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak würde er von den kurdischen Sicherheitskräften gesucht, möglicherweise getötet oder in lebenslange Haft genommen. Zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Januar 2002 wegen angeblichem Autoschmuggel in F.______ und nach seiner nach acht Monaten erfolgten Freilassung noch am gleichen Tag von den kurdischen Sicherheitskräften für etwa einen Monat in Haft gesetzt worden sei. Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2003 verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, während seiner Inhaftierung im kurdischen Gefängnis in E._______täglich zweimal zu seinen vermeintlichen Komplizen verhört worden und psychischer sowie unter anderem auch sexueller Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Nach einem Verhör sei seine Nase gebrochen gewesen; diesen Umstand habe er an den Anhörungen nicht erwähnt. Er habe sehr stark geblutet, so dass er ins Spital I._______gebracht worden sei. Er sei sich nicht sicher, ob er zwei, drei oder vier Tage im Spital gewesen sei, da er starke Schmerzen gehabt habe. Nach seiner Genesung wäre er gemäss einem Brief, den er vor seinem Spitalaufenthalt erhalten habe, lebenslänglich ins Gefängnis von R._____ gebracht worden, sollte er nicht die Namen seiner Komplizen nennen; den Brief und die Röntgenaufnahmen habe er bei seiner Flucht im Spital zurück gelassen. Der Beschwerdeführer erklärte, er erlaube den Asylbehörden, im Spital I.______ oder in den Gefängnissen in E._______ und F.________die Vorbringen zu überprüfen. Sein Vater könne keine Dokumente organisieren, weil dies zu gefährlich für ihn wäre. Der Beschwerdeführer entgegnete weiter, dass er keine Aussage dahingehend gemacht habe, dass sein Vater im Januar 2003 ins Gefängnis gekommen sei. Dieser sei im Austausch gegen ihn als Geisel ins Gefängnis gekommen; dies sei etwa August / September 2002 geschehen. Der Vater sei im Gefängnis geblieben bis der Krieg zwischen dem Irak und den USA ausgebrochen sei. Vom Regime seien alle Gefangenen freigelassen worden, damit diese als Soldaten gegen die USA kämpfen könnten. Die Bedingungen im Gefängnis von E._______ D-4243/2006 seien schlecht gewesen, aber im Vergleich zum kurdischen Gefängnisse sei es ihm in E._______ besser gegangen; er sei dort nicht geschlagen worden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 bezeichnete die Vorinstanz die in der Beschwerde neu vorgebrachte Anschlussverfolgung als ein Konstrukt, da seine vorangegangen Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung seitens der KDP nicht glaubhaft seien. 3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer diesen Vorhaltungen, dass er an der kantonalen Anhörung einen Dolmetscher gehabt habe, der Sorani gesprochen habe. Er spreche aber Badini und habe, als er in die Schweiz gekommen sei, Sorani und somit den Dolmetscher teilweise nicht gut verstanden. Er sei sich bewusst, dass er diesen Einwand zu spät vorbringe und die Protokolle unterschrieben habe, er sei aber überzeugt, dass sich aufgrund von gewissen Verständnisschwierigkeiten Ungereimtheiten ergeben hätten, die seine Schilderungen unglaubwürdig hätten erscheinen lassen. Bei einer Rückkehr in den Irak würde er aber mit grösster Sicherheit verhaftet. Die Familie werde weiterhin von den Sicherheitskräften belästigt und es sei ihnen angedroht worden, dass ein anderes Familienmitglied an seiner statt als Geisel genommen werden würde. In der Zwischenzeit sei seiner Mutter und seiner Schwester, beide Lehrerinnen von Beruf, gekündigt worden, was auf die im Irak herrschende Sippenhaft zurück zu führen sei. Sofern ein Familienmitglied Probleme habe, falle das auf die ganze Familie zurück. Vom Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, im Bedarfsfall die Kündigungen zu beschaffen. Zudem würden seine Schwiegereltern mittlerweile wegen dem Ärger mit der Polizei ebenfalls denken, seine Familie sei kriminell. Sein Haus im Irak, welches er vermietet habe, sei mittlerweile von der KDP beschlagnahmt worden. Unterdessen habe er erfahren müssen, dass sein Vater und sein Bruder im Zusammenhang mit dem auf den Polizeibeamten Q.______ verübten Anschlag verhaftet worden seien, und die KDP sie der Komplizenschaft bezichtige. Zum Zeitpunkt des Anschlages sei der Vater aber zu hause und der Bruder auf der Arbeit gewesen. Er wisse nicht, ob sie immer noch im Gefängnis seien, weil ihm die Mutter vielleicht nicht die Wahrheit über deren Verbleib sage, um ihn zu beruhigen. Die Polizei würde seinen Vater und seinen Bruder zudem beschuldigen, mit der alten Partei von Saddam Hussein in Kontakt zu stehen, seine Familie habe aber nie Kontakt zu dieser Partei gehabt noch sei sie politisch organisiert. Abschliessend bemerkte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seinen Vorbringen um seine Ge- D-4243/2006 schichte handle, und er könne nichts Wesentliches hinzufügen, als was er bereits vorgebracht habe. Die Ursache für seine Probleme sei darin zu sehen, dass er gerade nicht einen Anschlag auf ein Gebäude der KDP habe verüben wollen. 4. 4.1 Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, die ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten seien darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher in der kantonalen Anhörung Sorani gesprochen habe, einen Dialekt, den er nicht gut verstehe, da seine Muttersprache Badini sei. Der Beschwerdeführer hat diesen Einwand erst im Stadium der Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vorgebracht. Anlässlich der kantonalen Anhörung hat der Beschwerdeführer zwar laut Protokoll (BFM act. A 11/21, S. 3) zu Beginn erklärt, er verstehe den Dolmetscher nicht so gut. Später hat er allerdings keine Verständigungsschwierigkeiten mehr geltend gemacht. Vielmehr hat er am Schluss der Anhörung (Protokoll S. 17) auf eine entsprechende Frage zweimal ausdrücklich bestätigt, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und es sei kein Problem gewesen, dass dieser kein Badini sei. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten aus dem Anhörungsprotokoll. In der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2005 finden sich keinerlei Beanstandungen gegen die Arbeit des Dolmetschers. Erst in der Replik vom 28. Januar 2005 wird nun diese Rüge erhoben. Der Beschwerdeführer räumt dabei selber ein, es sei ihm bewusst, dass dieser Einwand wohl verspätet sei, da er die Protokolle unterschrieben habe. In der Tat erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, falls es wirklich zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen ist, nicht bereits in einem früheren Stadium einen entsprechenden Vorbehalt anbrachte. Da er sich dazu weder in der Anhörung (wo er sprachliche Probleme sogar ausdrücklich verneinte) noch in der Beschwerde veranlasst sah, drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der erst in der Replik vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten um eine reine Schutzbehauptung handelt, welche nicht geeignet ist, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären oder zu relativieren. D-4243/2006 4.2 Auch die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz angeführten zahlreichen Unstimmigkeiten in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachdarstellung plausibel zu erklären. Abgesehen davon, dass die abenteuerliche Geschichte, wonach sein Vater an seiner Stelle von den (damaligen) zentralirakischen Behörden in Geiselhaft genommen worden sei, währenddem er selbst mit einem mit Sprengstoff vollgeladenen Wagen in F._____hätte einen Anschlag verüben sollen, in den Erzählungen des Beschwerdeführers in keiner Weise hinlänglich substanziiert wurde, hat er sich zudem, wie vom BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der geltend gemachten Ereignisse in mehreren wesentlichen Punkten (Zeitpunkt seiner Verhaftung und derjenigen seines Vaters, Dauer des Spitalaufenthaltes) in Widersprüche verwickelt. Mit der blossen Behauptung in der Beschwerde, wonach er im Jahr 2003 nicht verhaftet worden sei und daher die entsprechende Aussage nicht zutreffe, vermag der Beschwerdeführer den vom BFF festgestellten Widerspruch zum angeblichen Zeitpunkt der Verhaftung durch die KDP (2003/2002) nicht zu erklären, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung entgegen der Behauptung in der Beschwerde angab, im Jahre 2003 von den Sicherheitsdiensten der KDP festgenommen worden zu sein (vgl. (BFM act. A 11, S. 7), und bestehen, wie obenstehend ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte darauf, diese Aussage sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten unzutreffend protokolliert worden. Gleiches gilt für die weitere Behauptung in der Beschwerde, er habe nicht ausgesagt, sein Vater sei im Januar 2003 ins Gefängnis gekommen, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung vom 3. März 2003 auf Nachfrage hin angegeben, sein Vater sei vor zirka zwei Monaten, somit anfangs Januar 2003 inhaftiert worden (Protokoll A1, S. 5). Auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde, er sei nicht mehr sicher, ob er zwei, drei oder vier Tage im Spital gewesen sei, da er starke Schmerzen gehabt habe, ist nicht geeignet, seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Dauer des geltend gemachten Spitalaufenthaltes überzeugend zu erklären. 4.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Angaben, er sei in E.________in Haft gewesen und zu einem späteren Zeitpunkt von den Sicherheitsdiensten der KDP in F._______festgehalten worden, glaubhaft zu machen. Daher sind auch die erstmals auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang D-4243/2006 vorgebrachten Vorbringen, die Sicherheitskräfte der KDP hätten sich nach einem Anschlagversuch auf den hohen Polizeibeamten Q.________ mehrmals bei seinen Familienangehörigen nach ihm und seinem Umfeld erkundigt, und in der Folge seien sein Vater und sein Bruder im Zusammenhang mit dem Anschlagversuch verhaftet worden, als nicht glaubhaft zu erachten. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und kann auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-) Begehren sind damit gegenstandslos geworden. 5. Weil der Beschwerdeführer teilweise unterlegen ist, hätte dieser einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. D-4243/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-4243/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 13