Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4242/2012
Urteil v o m 1 7 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin) und Wiedererwägung gegen Wegweisungsentscheid; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N […].
D-4242/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich und deren Vollzug an. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2012 eröffnet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Zuvor hatte Frankreich am 29. Mai 2012 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. C. Gestützt auf eine Meldung der zuständigen kantonalen Behörden vom 16. Juli 2012 galt die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2012 als vermisst. D. Am 9. Juli 2012 sprach die Beschwerdeführerin unter einer anderen Identität im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vor. Nach Überprüfung der Identität stellte das BFM fest, die erneute Meldung im EVZ werde als Wiedererwägungsgesuch unter der von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren angegebenen und damals mit einer Identitätskarte belegten Identität behandelt, zumal unter den gegebenen Umständen davon auszugehen sei, es handle sich dabei um ihre Hauptidentität. In der Folge führte das BFM eine mündliche Befragung im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre wahre Identität sei die zuerst verwendete, wie das BFM zutreffend festgestellt habe. Sie habe so gehandelt, weil sie nicht nach Frankreich gehen wolle, denn dort habe sie keine Garantie, dass es ihr gut gehe. Zudem habe sie dort nie ein Asylgesuch eingereicht. Sie habe sich seit dem 16. Juni 2012, seit ihrem Verschwinden, bei Freundinnen in der Schweiz aufgehalten. Sie befürchte, dass sie im Fall einer Ablehnung ihres Gesuchs in Frankreich nach C._______, woher sie mit ihrem Freund gekommen sei, zurückgeschoben werde. Dort sei zudem ihr Leben in Gefahr, weil sie von ihrem Freund als vermisst gemeldet worden sei und ihr dieser nach dem Leben trachte, da sie ihn verlassen habe. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 – am gleichen Tag eröffnet – lehnte das
D-4242/2012 BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 30. Mai2012 und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde dargelegt, es würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Probleme könne sich diese an die staatsvertraglich zuständigen Behörden oder karitativen Organisationen in Frankreich wenden und die französischen Behörden um Schutz ersuchen, sollte sie von ihrem Freund belästigt werden. Frankreich habe am 29. Mai 2012 einer Rückübernahme zugestimmt und sei nach wie vor zuständig. Damit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Mai 2012 beseitigen könnten. F. Mit Eingabe vom 13. August 2012 (Datum Poststempel: 14. August 2012) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juli 2012 ein. Sie bestätigte erneut ihre zuerst angegebene Identität und wiederholte die schon beim BFM angebrachten Gründe, weshalb sie nicht nach Frankreich überstellt werden wolle. Zudem legte sie dar, sie befürchte, die französischen Behörden wollten sie ihrem Freund übergeben. G. Die Akten des BFM gingen am 16. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-4242/2012 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
D-4242/2012 sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, es liege eine veränderte Situation vor, weil sie befürchte, einerseits von den französischen Behörden ihrem Freund übergeben zu werden und danach diesem ausgeliefert zu sein, und andererseits nach Uganda, woher sie mit ihrem ugandischen Freund hergereist sei, abgeschoben zu werden. Auch dort fürchte sie um ihr Leben. Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom 19. Juli 2012 zutreffend feststellte, stellen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe, warum sie nicht nach Frankreich überstellt werden wolle, keine konkreten Hinweise dar, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Insbesondere hat Frankreich die EU-rechtlichen Mindestanforderungen umgesetzt und gewährt auch den im Rahmen des Dublin-Abkommens zurückgeschobenen Personen Schutz, sofern sie solchen benötigen. Der Beschwerdeführerin ist es somit möglich und auch zuzumuten, sich im Fall von befürchteten Nachstellungen seitens des Mannes, mit welchem sie von C._______ her nach Frankreich gereist sein will, an die zuständigen französischen Behörden zu wenden. Überdies kann sie – wie das BFM ebenfalls zutreffend festgestellt hat – karitative und andere Organisationen in Anspruch nehmen, welche ihre Anliegen unterstützen. Ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt liegt somit nicht vor. Da Frankreich zudem für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 zugestimmt hat, ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land und deren Vollzug in Übereinstimmung mit dem BFM zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-4242/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4242/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: