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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2023 D-4234/2021

29 agosto 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,219 parole·~26 min·4

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4234/2021

Urteil v o m 2 9 . August 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2021 / N (…).

D-4234/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus Naddesh, Distrikt Malistan, Provinz Ghazni – suchte am 23. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 28. Juli 2020 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt sowie am 4. August 2020 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 9. November 2020 (Art. 26 Abs. 3 AsylG) summarisch und am 30. November 2020 einlässlich (Art. 29 AsylG) zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, am 9. Juni 2019 von seinem Dorf in Richtung Kabul für die Ausstellung eines Reisepasses gereist zu sein. Er habe sich alsdann mit einem iranischen Visum für ungefähr einen Monat legal im Iran und alsdann gleich lange in der Türkei aufgehalten. Danach sei er für sechs Wochen nach Griechenland gegangen und von dort innert zwei Tagen in die Schweiz gereist. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland aus Angst vor der Todesstrafe verlassen müssen, weil er im Jahr 2013 in Pakistan durch eine Taufe Christ geworden sei, seinen Glauben versteckt ausgeübt und missioniert habe. Am 8. Juni 2019 habe der Rat der Geistlichen eine Art Drohbrief an die «Weissbärtigen» gesandt. Darin hätten sie ihn als Abtrünnigen bezeichnet und damit seine Konversion bekannt gemacht. Im Weiteren habe er vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 für die Nichtregierungsorganisation «ORCD» als Krankenpfleger gearbeitet. In der Schweiz nehme er an Gottesdiensten teil. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie ein: die Personalienseite seines Passes, ein Schulzeugnis (2005/2006), ein Krankenpfleger- Diplom aus dem Jahr 2015, einen Taufschein vom Januar 2013 und Tauffotos, ein Arbeitszertifikat vom 31. Dezember 2018, ein Foto seiner Tochter, ärztliche Unterlagen seiner Ehefrau, ein Schreiben des religiösen Rates, Kirchenfotos und ein Empfehlungsschreiben des Zürcher Grossmünsterpfarrers.

D-4234/2021 C. Am 25. September 2020 wurde das zunächst eingeleitete Dublin Verfahren beendet und das nationale Asylverfahren eingeleitet. D. Dem SEM lagen am 29. November 2023 diverse Auszüge von Facebook- Accounts des Beschwerdeführers vor. E. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 14. Dezember 2020 dem Kanton Bern zugewiesen. F. Das Mandatsverhältnis der vormaligen Rechtsvertretung wurde am 14. Dezember 2020 beendet. Am 19. Januar 2021 zeigte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Mandatsverhältnis (Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) an. G. Mit am 20. August 2021 eröffneter Verfügung vom 19 August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. H. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 – 3) und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Flüchtlingspunkt aufzuheben und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Beiordnung der aktuellen Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem vier Referenzschreiben bei.

D-4234/2021 I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mangels rechtsgenüglicher Vertretungsvollmacht auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig wurde er im Falle der fristgerechten Nachreichung einer solchen dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu bezahlen. Beide Aufforderungen waren verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten. J. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht am 4. November 2021 eine (weitere) Vollmacht der Rechtsvertretung vom 1. September 2021 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. November 2021, jeweils im Original, ein. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, dem Beschwerdeführer amtlich bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 25. November 2021 eingeladen. L. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 17. November 2021 zur Beschwerde vernehmen. M. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 Gelegenheit zur Replik, welche dieser mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 wahrnahm. N. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 10. Mai 2022 nach dem Stand des Verfahrens und reichte gleichzeitig die Tazkira im Original sowie einen Arztbericht vom 9. September 2021 ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. August 2023 seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen, verbunden mit der Androhung, im

D-4234/2021 Unterlassungsfall werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen und die gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben. P. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 24. August 2023 seine Lohnabrechnung des Monats Juli 2023, einen Beleg der Krankenkassenkosten sowie ein rudimentär ausgefülltes Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Begründungspflicht und (sinngemäss) des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe der Beschwerdeführer keine Stellung zum Vorwurf nehmen können, er habe keine konkreten Aussagen dazu gemacht, wie die Geistlichen von seiner Konversion Kenntnis erlangt hätten. Als Grund dafür gab er an, es handle sich in der hierzu von der Vorinstanz angegebenen Zitatstelle «A45/22, F86» um eingereichte Beweismittel und es sei kein Zusammenhang zum Vorwurf ersichtlich (Beschwerde, S. 9). Im Weiteren sei die Anhörungsatmosphäre in der Befragung vom 9. November 2021 aufgrund der

D-4234/2021 Konfrontation mit seinem Facebook-Profil von Beginn weg angespannt gewesen. Es seien ihm trotz Aufforderung der damaligen Rechtsvertretung keine offenen Fragen gestellt worden und es sei zu einem «Time Out» gekommen, zu welchem der Vorgesetzte des Fachspezialisten beigezogen worden sei. Im Weiteren seien die Befragungen von zwei verschiedenen Fachpersonen geführt und der Entscheid von einer dritten geschrieben worden. Daraus dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (Beschwerde, S. 5 f.). Zudem sei die Fachspezialistin, welche Fragen über das Christentum gestellt habe, keine Christin gewesen. Alsdann habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel weder gewürdigt noch übersetzt und sei pauschal von einer Fälschung ausgegangen. 3.2 Der Beschwerdeführer zeigte gerade mit seinen Beschwerdeausführungen zur Bekanntmachung der Konversion auf, dass er trotz der von der Vorinstanz falsch zitierten Fundstelle im Anhörungsprotokoll in der Lage war, Stellung dazu zu nehmen (Beschwerde, S. 10). Zudem ist die korrekte Fundstelle trotz des offensichtlichen Redaktionsfehlers (zweiter Teil der Anhörung anstelle der zweiten Anhörung; falsche Zahlenangabe) leicht zu finden (erste Anhörung, zweiter Teil, A28/1, F88 f.). Das Argument des Beschwerdeführers, der daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mithin der Begründungspflicht ableitet, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur Anhörungsatmosphäre ist mit dem SEM in der Stellungnahme festzuhalten (act. 7), dass einerseits ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit seinen Eingaben im Facebook-Konto angesichts der Untersuchungspflicht angezeigt erscheint und ohnehin kein Nachteil darin erblickt werden kann, dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesbezüglich sich stellenden konkreten Fragen zu äussern, zumal dem Beschwerdeführer gemäss dem Befragungsprotokoll genügend Raum für weitere, eigene Angaben gegeben wurde (A28/18, F 8 ff, F127 ff.). Andererseits geht aus dem Anhörungsprotokoll deutlich hervor, dass die damalige Rechtsvertretung (durch wiederholtes Unterbrechen der Befragung) die Erstellung des Sachverhaltes erschwerte und die Anhörung deswegen zwecks Unterredung («Time Out») des Vorgesetzten des Fachspezialisten mit ihr unterbrochen wurde (A28/18, F21). Die Verantwortung für die vom Beschwerdeführer empfundene «angespannte Atmosphäre», welche offensichtlich durch das Verhalten seiner damaligen Rechtsvertretung zumindest mitverursacht wurde, der Vorinstanz anlasten zu wollen, schlägt fehl. Alsdann ist aus den Akten weder ein Nachteil aus der Involvierung unterschiedlicher Fachpersonen

D-4234/2021 für den Beschwerdeführer ersichtlich noch wird ein solcher von ihm substantiiert vorgebracht (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer kann im Weiteren aus der nicht-christlichen Religionszugehörigkeit der Fachspezialistin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es in der Anhörung um die Feststellung des Sachverhaltes und nicht um einen geistigen Austausch über das Christentum an sich ging (act. 7, S. 2). Im Weiteren ist hinsichtlich der Würdigung und Übersetzung der Beweismittel auf die zutreffende Stellungnahme der Vorinstanz hinzuweisen, welche die Haltlosigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers darlegt (act. 7, S. 2; Beweiswert, Irrelevanz von Fotos; vgl. auch nachstehend E. 5.1 zu den Beweismitteln). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der mutmassliche Drohbrief zwar nicht amtsintern übersetzt, jedoch der Inhalt vom Beschwerdeführer selbst in der Anhörung wiedergegeben wurde (A45/22, F71) und auch in der Beschwerde festgehalten wird, dass es ihm «ohne Weiteres möglich gewesen sei, den Inhalt des Drohbriefes wiederzugeben» (Beschwerde, S. 10). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung insgesamt nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat, entgegen seiner Behauptung auch mit den angeblichen Bedrohungen seiner Familie aufgrund der Konversion (Beschwerde, S. 10; vi-Entscheid Ziff. II/1 Bst. a, S. 6). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, weist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hin, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Insgesamt ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht ersichtlich. Alsdann kann der Beschwerdeführer aus den blossen Wiederholungen beziehungsweise der Bekräftigung seiner formellen Rügen in der Replik (act. 11) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-4234/2021 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. So seien seine zum Teil oberflächlichen und stereotypen Kenntnisse des christlichen Glaubens auch ohne religiöses Interesse leicht anzueignen (Bibel, Altes und Neues Testament). Seine Informationsquellen basierten auf dem Internet, jedoch habe er auf Nachfrage keine spezifischen Seiten nennen können. In den Anhörungen habe er ebenso keine detaillierten und konkreten Angaben machen können, wie er die Leute über den christlichen Glauben informiert habe (Missionierung), sondern einzig wiederholt betont,

D-4234/2021 es sei seine Aufgabe gewesen, sie zu «bekehren und zu informieren». Alsdann habe er nebst der Nennung seiner Ehefrau und der Mutter sowie allgemein «einiger Leute» – nicht konkret erklären können, welche und wieviele Personen über seine Konversion Bescheid gewusst hätten, und einzig generelle Aussagen gemacht sowie die allgemeinen Aufgaben eines Christen wiederholt (Glauben weitergeben, die Leute auf den richtigen Weg bringen). Trotz vorgebrachter sechsjähriger Aktivität habe er ebensowenig detailliert Auskunft zum Ort der Missionierung gegeben, sondern nur dargelegt, sie habe bei ihm zu Hause oder bei Freunden stattgefunden. Er habe jedoch zur Organisation, der Anzahl der Versammlungen und der Teilnehmer keine Details genannt und sich mit der Beschreibung der letzten Versammlung mit der Nennung einer «guten Atmosphäre» begnügt.

Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen nicht in der Lage gewesen nachvollziehbar zu erklären, wie der Rat der Geistlichen über seinen christlichen Glauben informiert worden sei. So habe er hierzu einzig dargelegt, immer mehr Aktivitäten ausgeführt zu haben, vorsichtig gewesen zu sein und eben nicht genau zu wissen, wie der Rat Kenntnis davon erlangt habe. Es seien vielleicht zwanzig Personen über seine Konversion informiert gewesen und eine ihm vertraute Person müsse die Information an den Rat weitergeleitet haben. In Anbetracht der Gefahr einer Konversion sei vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, ausführlichere Angaben über die von ihm benachrichtigten Personen machen zu können.

Den wohlgesinnten Weissbärtigen (Schulleiter), welcher in die Hände des Drohbriefes gelangt sei, habe er insgesamt mit allgemeinen, spärlichen und oberflächlichen Angaben beschrieben. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren das Vorgehen des Rates mit der Begründung, das erste Mal mit einer solchen Situation konfrontiert gewesen zu sein, nicht erklären können und dazu einzig wiederholt pauschal angegeben, für das Missionieren als Abtrünniger mit dem Tod bestraft zu werden und es sei «ja klar, was mit ihm geschehen würde».

Gleich verhalte es sich mit den Facebook-Auszügen, denn abgesehen von der Seite «Afghanistan Christians Community», bei der es sich um eine Gruppe zum katholischen Glauben übertretener Auslandafghanen handle, gebe es darin weder Hinweise auf eine Konversion noch auf Missionarstätigkeiten noch – obwohl der Beschwerdeführer sich als Protestant bezeichne – auf protestantische Organisationen, Kirchen oder

D-4234/2021 Missionen. Es erstaune hierzu, dass er am 21. September 2015 einen Beitrag zum islamischen Opferfest hochgeladen habe (Darstellung Abrahams/Ibrahims, der seinen Sohn opfere, mit einer Abbildung der Kabaa in Mekka). Angesichts der unglaubhaften Angaben seien die Erklärungen, seine Ehefrau habe diesen Beitrag auf Facebook hochgeladen, er sei im Internet nicht «so» aktiv und habe keine religiösen Gruppen abonniert, um seine Angehörigen nicht zu gefährden, als Schutzbehauptungen zu betrachten. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht geglaubt werden, dass seine Angehörigen nach seiner Ausreise Schwierigkeiten oder Drohungen ausgesetzt worden seien.

Die eingereichten Beweismittel hätten alsdann teilweise keinen Zusammenhang mit den Asylvorbringen und seien irrelevant und jene betreffend die Taufe (Taufschein, Fotos der Taufe, Fotos in einer griechischen Kirche) und den Drohbrief seien als untauglich zurückzuweisen, zumal solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben oder selbst herzustellen und Fotos zu inszenieren seien.

Somit müsse die Asylrelevanz angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Konversion, Missionierung, Bedrohung beziehungsweise Verfolgungsgefahr) nicht geprüft werden.

Was seine Tätigkeit als Krankenpfleger für die ORCD anbelange (Juli 2015 bis Dezember 2018), sei mangels erhöhten Interesses an seiner Person nicht mit einem gezielten Angriff der Taliban zu rechnen. Er verfüge als Krankenpfleger über ein niederschwelliges Profil, habe lediglich über zwei Jahre für die genannte Organisation gearbeitet und zudem keine Gefährdung durch die Taliban geltend gemacht. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von einem Verfolgungsinteresse der Taliban auszugehen.

Bei der vorgebrachten Teilnahme an Gottesdiensten in der Schweiz sei angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen von einer Taktik des Beschwerdeführers auszugehen, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Selbst bei Annahme einer christlichen Glaubensausübung, würde diese nur dann zur Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn davon ausgegangen werden müsste, die Aktivitäten hätten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge. Hierzu müssten die afghanischen Staats- oder Lokalbehörden konvertierte Personen tatsächlich verfolgen. Aktivitäten wie

D-4234/2021 der Besuch eines Sonntagsgottesdienstes in Zürich vermöchten jedoch keine Furcht bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des Gesetzes objektiv zu begründen. Aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise religiös betätige oder jemand in seinem Heimatland über die Sonntagsgottesdienstbesuche Bescheid wisse. Aus dem eingereichten Empfehlungsschreiben des Pfarrers lasse sich weder eine exponierte religiöse Tätigkeit ableiten noch die Kenntnis der afghanischen Behörden, weshalb es an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der afghanischen Behörden zu bewirken, zumal auch keine Anhaltspunkte bestünden, dass deswegen in seinem Heimatstaat behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Ebenso wenig ändere die Machtübernahme der Taliban an dieser Einschätzung etwas, da einerseits von den fehlenden nötigen Mitteln der neuen Behörden andererseits von mangelndem aktuellen Interesse an der Überwachung von exil-Afghanen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein religiöses Profil und die subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer betreffend Glaubhaftigkeit der Konversion in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, es sei kein vertieftes Wissen zur christlichen Religion erfragt worden. Er habe, entgegen der Meinung der Vorinstanz und, was etlichen Protokollstellen zu entnehmen sei sowie durch die eingereichten Beweismittel untermauert werde, solide Kenntnisse des Christentums. In Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sei plausibel, dass ihm die konsultierten Internetquellen keine fundierten christlich-theologischen Kenntnisse vermittelt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe zunächst Selbststudium betrieben und erst sechs bis sieben Monate später missioniert. Dazu habe er eine vertrauenswürdige Atmosphäre schaffen müssen, um nicht verraten zu werden. Innert sechs Jahren habe er acht Personen bekehren können, einige weitere Personen hätten den christlichen Glauben nicht angenommen. Als Vorsichtsmassnahme hätten die Teilnehmer sich immer an verschiedenen Orten getroffen und der Beschwerdeführer habe zwar nicht die Anzahl der Versammlungen, jedoch deren zeitlichen Abstände nennen können. Zudem habe er eine variierende Anzahl Teilnehmer angegeben (zwei bis fünf, zehn oder elf Personen) und erklärt, er könne keine exakte Anzahl Personen mit Kenntnis von der Konversion nennen, wobei er auch gar nicht zu näheren Angaben aufgefordert worden

D-4234/2021 sei. Seine Inaktivität auf Facebook habe er mit dem Schutz seiner Familie begründet, genauso wie das Teilen einiger Social Media-Beiträge seiner Ehefrau. Im Weiteren seien seine Angaben, wie er vom Drohbrief erfahren habe, nicht oberflächlich und allgemein. Es sei zudem bei der zu erwartenden Bestrafung nicht von einem festgelegten Schema auszugehen, welches er als Konsequenz seines Handelns hätte schildern können. Seine Darlegungen würden Glaubhaftigkeitselemente enthalten und in einer Gesamtbetrachtung sei die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatland im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum glaubhaft, weshalb die Asylrelevanz – entgegen der Vorinstanz – im Sinne des Referenzurteils BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu prüfen sei. Demgemäss erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Was subjektive Nachfluchtgründe anbelange, so wisse das familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers in Afghanistan über seine Konversion Bescheid, weil er an seinem christlichen Glauben festhalte und ihn nach seiner Ausreise aktiv und öffentlich ausübe. Dies würden die Referenzschreiben (Beschwerdebeilagen) beweisen. Durch die Machtübernahme der Taliban habe sich die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zusätzlich verschärft. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und liess sich im Wesentlichen zu den formellen Rügen vernehmen (Anhörungsatmosphäre, Würdigung und Übersetzung der Beweismittel, Religion der Fachspezialistin; vgl. vorstehend E. 3.2). 5.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer eben diese formellen Rügen und hielt an ihnen fest (vgl. vorstehend E. 3.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als teilweise unglaubhaft (Konversion, Missionierung, Bedrohung beziehungsweise Verfolgungsgefahr) und im Übrigen als nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant (Tätigkeit als Krankenpfleger in Afghanistan; Teilnahme an Gottesdiensten in der Schweiz) qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung sowie E. 5.1

D-4234/2021 und 5.3 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 6.2 6.2.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum und die deshalb befürchteten Übergriffe in Afghanistan betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden kann. Es können zwar gewisse Schlüsse aus allfälligen externen Anhaltspunkten wie Besuchen von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel für sich alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine bloss formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).

Selbst wenn der Beschwerdeführer formell konvertiert ist und heute christliche Veranstaltungen besucht, fällt bei der Durchsicht der Akten auf, dass es an einer substantiierten Darlegung der inneren Überzeugung beziehungsweise einer nachvollziehbaren Schilderung derselben fehlt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. auch vorstehend E. 3.2). Seinen Schilderungen ist keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Grund für die Hinwendung zum neuen christlichen Glauben zu entnehmen. So erklärte er zu seinem – gemäss eigenen Angaben – einzigen Grund (A45/22, F6) seines Asylgesuchs, dem Glaubenswechsel, praktisch ausschliesslich technische Merkmale und formelle Begriffe (Unterschied von Protestanten zu Katholiken, Anzahl Bücher, Neues und Altes Testament; A28/18, F94 ff) oder pauschal, er habe von einer Person ein «paar Regeln und gute Sachen» über das Christentum gehört (A45/22, F39 ff.). Diese – wie in der Beschwerde bezeichneten – «soliden Kenntnisse des Christentums» überzeugen in einer Gesamtbetrachtung nicht (Beschwerde, Ziff. 3.2 Bst. a). Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten aus seinen Angaben ableiten, dass er seine Informationen über das Christentum von «Google» habe, zumal er keine konkrete Internetseite

D-4234/2021 als Quelle zu nennen vermag (A45/22, F41ff.). Das Gesagte spricht nicht für eine verinnerlichte Überzeugung eines Glaubens, sondern bloss für (auswendig) gelernte, der groben Übersicht dienenden Merkmale einer Religion. Insgesamt ist weder den Akten noch der Beschwerde eine differenzierte Darlegung eines inneren Konversionsprozesses zu entnehmen, sondern nur unsubstantiierte oder oberflächliche Gründe für den Glaubenswechsel, wie Probleme mit dem Islam, das Christentum heile Menschen, stelle eine Verbindung zu Gott her und verheisse ewiges Leben (A28/18, F88 ff.; A45/22, F39, F57). Ebenso sind seine Erzählungen zur Ausübung der Religion mehrheitlich genereller (unpersönlicher) Natur (A45/22, F59 ff.). Seine Angaben lassen eine persönliche Beziehung zum Christentum und den Grund für sein Zweifeln am Islam vermissen. Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, sich ausführlich über seine Konversion und zum Christentum zu äussern (A28/18, F89, F128; A45/22, F13 f ff). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist gerade aufgrund des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er zur Äusserung von plausiblen und substantiierten Angaben betreffend den angeblichen Glaubenswechsel und die Informationsaneignung in der Lage wäre (zwölf Schuljahre, zwei Jahre Studium der Soziologie und Archäologie; dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger, A28/18, F47 ff.; Beschwerde, Ziff. 3.2 Bst. a). Bei einem solch bedeutsamen Ereignis im Leben einer Person wären bedeutend mehr Schilderungen zum Konversionsprozess sowie konkret zu Überlegungen, Gedanken und auch zu Zweifeln beim Glaubenswechsel zu erwarten gewesen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein echtes Interesse am Christentum sowie die Ernsthaftigkeit seiner Konversion glaubhaft zu machen.

6.2.2 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bekehrung einiger Personen zum christlichen Glauben (Missionierung) in der Folge ebenso unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beschwerde von ihm bestätigt – weder die Anzahl solcher Versammlungen nennen noch – entgegen den Beschwerdeausführungen – deren zeitlichen Abstände, da er diesbezüglich bloss unterschiedliche Zeiten wiederum mutmasst (A45/22, F30; keine Kenntnis, einmal pro Woche, alle 15 Tage, monatlich). Ebenso mangelt es bei der Angabe von «variierenden» Teilnehmerzahlen nach wie vor an einer Substantiierung (zwei bis fünf, zehn oder elf Personen) und es ist auch nicht erstaunlich, wenn die Vorinstanz keine diesbezüglich näheren Angaben fordert, nachdem der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine konkrete Zahl nennen konnte (A45/22, F33; Beschwerde, Ziff. 3.2 Bst. b).

D-4234/2021 6.2.3 Im Weiteren ist der Erklärungsversuch in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz festgestellten mangelnden Hinweisen auf eine Konversion oder auf missionarische Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Facebook-Accounts nicht nachvollziehbar, indem der Beschwerdeführer einerseits seine Inaktivität auf Social Media explizit bestätigt und andererseits gleichzeitig ebensolche Hinweise daraus ableiten will (Beschwerde, Ziff. 3.2 Bst. b). Diese Erklärung ist unbehelflich.

6.2.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren erklärt, vor der Ausreise keine Probleme mit dem Staat oder Dritten gehabt zu haben (A28/18, F111, F115 ff.). Es wurde alsdann in der Beschwerde nichts Neues vorgebracht, was über die Teilnahme an Gottesdiensten hinausgeht (Beschwerde, Ziff. 5). Gleiches bestätigen auch die der Beschwerde beigelegten Referenzschreiben, welche ohnehin als Gefälligkeitsschreiben mit wenig Beweiskraft zu werten sind. Anderweitige regelmässige religiöse Aktivitäten werden nicht geltend gemacht, hingegen – wie erwähnt – die Inaktivität auf Social Media bestätigt. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht missionarisch tätig, bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kritischer Weise zum Islam. Dies deutet vielmehr daraufhin, dass er – wenn überhaupt – seinen Glauben in der Schweiz in diskreter Weise lebt. Selbst unabhängig von der Asylrelevanz wäre es ihm unter diesen Umständen wohl zumutbar, einen solchen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlich diskreter Weise auszuleben. Somit besteht kein unerträglicher psychischer Druck. Die asylrechtliche Relevanz kann jedoch aufgrund der unglaubhaften Ernsthaftigkeit der Konversion, Missionierung und Verfolgung offengelassen werden. Die Vorinstanz hat aufgrund der Feststellungen in vorstehenden Erwägungen die angeblichen Schwierigkeiten der Angehörigen nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu Recht in Zweifel gezogen und diese auch nicht ohne Weiteres als Ursache des (mutmasslich) verlorenen Kindes der Ehefrau in Zusammenhang bringen müssen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. 2/1 Bst. b; Beschwerde, Ziff. 3.2 Bst. d). Es ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.

6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die Machtübernahme durch die Taliban verweist, ist festzustellen, dass die daraus resultierenden Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Auch diesbezüglich kann auf die

D-4234/2021 überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen er mit der blossen und unsubstantiierten Behauptungen (Beschwerde, Ziff. 5) nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

6.3 Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Beweismittel beizupflichten (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/1 Bst. b und vorstehend E. 5.1), wobei auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Beschwerdebeilagen: vier Referenzschreiben; act. 12: Arztbericht vom 9. September 2021) nichts an dieser Einschätzung ändern. Es ist aus dem eingereichten Arztbericht vom 9. September 2021 weder ein konkreter Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen ersichtlich noch wird ein solcher vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Diagnose: depressive Episode, Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] hauptsächlich bei schwieriger Biografie, Sorge um die Familie, Auswirkungen aufgrund der Lage in Afghanistan). 6.4 Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat ernsthafte Nachteile drohen würden, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz berücksichtigt wurde. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht als asylrelevant erachtet, die Flüchtlingseigenschaft folgerichtig verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4234/2021 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nach Berücksichtigung der Eingabe vom 23. August 2023 keine wesentliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.

9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingesetzt. Bei amtlicher Vertretung ist praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit der Beschwerde reichte die amtliche Rechtsvertreterin eine Honorarnote über Fr. 2'860.97 (Beilage 9; Zeitaufwand 14,5 Stunden, Stundenansatz Fr. 180.–, Mehrwertsteuer, Spesenpauschale Fr. 50.–) ein, welche nicht nur im Stundenansatz sondern auch unter Berücksichtigung des Aufwandes für den Schriftenwechsel hinsichtlich des Zeitaufwands zu hoch angesetzt und angemessen herabzusetzen ist. Die Entschädigung ist demgemäss auf Fr. 2’000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4234/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-4234/2021 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2023 D-4234/2021 — Swissrulings