Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4226/2025
Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15.5.2025.
D-4226/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach, welcher ihr am 13. September 2022 gewährt wurde. B. Am 22. Mai 2023 verzichteten die Eltern der damals minderjährigen Beschwerdeführerin in Ausübung der elterlichen Sorge schriftlich auf den Schutzstatus, worauf die Familie tags darauf in die Niederlanden weiterreiste. Dort wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls vorübergehender Schutz erteilt (gültig bis (…)). Im Oktober (…) kehrte sie in die Ukraine zurück, wo sie sich rund ein halbes Jahr aufhielt. C. Am 14. März 2025 reiste die Beschwerdeführerin – mittlerweile volljährig – allein in die Schweiz ein und suchte am 18. März 2025 erneut um vorübergehenden Schutz nach. Gleichentags wurde sie zu ihrem Gesuch befragt und ihr das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach den Niederlanden gewährt. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Leben in der Ukraine sei aufgrund des Krieges immer schwieriger geworden; ferner wolle sie in der Schweiz mit ihrem Partner zusammenleben. D. Mit Eingabe vom 28. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung und brachte im Wesentlichen vor, sie sei zu ihrer Schwester in die Niederlande gereist und habe sich vom (…) bis (…) bei dieser aufgehalten; die Vorinstanz sei verpflichtet, abzuklären, ob die Niederlanden sie wiederaufnehmen würden. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (eröffnet am 16. Mai 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach den Niederlanden an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von vorübergehendem Schutz unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
D-4226/2025 Neubeurteilung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen Kopien von WhatsApp-Chat-Auszügen sowie Fotos bei. G. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4226/2025 3.2 Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung – namentlich angesichts des damals noch nicht ergangenen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 – allenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren gewesen wäre, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwerde, welche sich aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, im einzelrichterlichen Verfahren erledigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die
D-4226/2025 Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und ihr dort erneut Schutz gewährt würde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz dabei – wenn auch kurz – mit der Frage der Reaktivierbarkeit des Schutztitels und damit der erneuten Schutzgewährung durch die Niederlanden auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war sie in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, von den niederländischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe ihre (…) mit keinem Wort erwähnt, ist festzuhalten, dass dieser Umstand zwar aktenkundig ist, sich aus den Akten indes keine Anhaltspunkte ergeben oder solche anderweitig ersichtlich sind, welche die vorinstanzliche Subsumtion zur Schutzalternative beziehungsweise zum Wegweisungsvollzug in einem entscheiderheblich anderen Lichte hätten erscheinen lassen müssen (vgl. E. 8.3). Es liegt somit weder eine unvollständige noch unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es der Beschwerdeführerin – wie die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigen – ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 f.). 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
D-4226/2025 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). 6.2 Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person – wie vorliegend – bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f. sowie Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin in
D-4226/2025 den Niederlanden seit (…) unbestrittenermassen über einen entsprechenden – dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertigen – Schutztitel verfügt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Sofern die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, der niederländische Schutztitel sei am (…) abgelaufen, und sie sei zwischenzeitlich (im Oktober (…)) in die Ukraine zurückgekehrt, weshalb das zweite Schutzgesuch als «neues» Gesuch zu qualifizieren sei, verkennt sie die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass das Subsidiaritätsprinzip auch dann greift, wenn der Schutzstatus im Drittstaat infolge freiwilliger Ausreise erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3, ferner Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D- 2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 – dessen Geltung mittlerweile bis zum 4. März 2027 verlängert wurde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025) – ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann. Auch der Umstand, dass sie sich nach ihrem Aufenthalt in den Niederlanden vorübergehend in die Ukraine begeben hat, schliesst eine erneute Schutzgewährung nicht aus, zumal die einschlägigen EU-Bestimmungen einen solchen zwischenzeitlichen Heimaufenthalt einer erneuten Schutzgewährung nicht entgegenstellen. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlanden ihr unter Missachtung der einschlägigen EU-Bestimmungen erneuten Schutz verweigern würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin ferner in den Raum stellt, der durch ihre Eltern im Mai (…) stellvertretend ausgesprochene Verzicht auf den schweizerischen Schutzstatus sei mit Blick auf die damalige Urteilsfähigkeit der – seinerzeit (…) – Beschwerdeführerin als relativ höchstpersönliches und damit vertretungsfeindliches Recht möglicherweise nicht rechtsgültig erfolgt, weshalb der schweizerische Status «S» fortbestehe oder zumindest wiederzuerteilen sei, dringt sie damit nicht durch. Die Frage der Wirksamkeit des seinerzeitigen Verzichts kann indes offenbleiben: Selbst wenn von dessen Unwirksamkeit auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin – durch die anschliessende Schutzgewährung in den Niederlanden – in einem anderen EU-Staat eine valable Schutzalternative im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erworben hat. Genau dieser Umstand schliesst die (erneute) Schutzgewährung in der Schweiz aus (vgl.
D-4226/2025 E. 6.2). Die diesbezügliche Argumentation kehrt sich denn auch gegen die Beschwerdeführerin: Wenn sie selbst geltend macht, ihr ehemaliger schweizerischer Schutzstatus müsste – trotz freiwilliger Ausreise im Mai (…) – wiedererlangbar sein, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Niederlande etwas anderes gelten sollte; vielmehr unterstreicht dies das Bestehen einer reaktivierbaren Schutzalternative im EU-Raum gerade. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zu Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ergangene Rechtsprechung die Auffassung vertritt, die Vorinstanz hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Rückübernahmezusicherung der niederländischen Behörden einholen müssen, dringen ihre Rügen nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst klargestellt, dass in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids gerade nicht erforderlich ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 6.3.2). Anders als in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG geht es vorliegend nicht um eine Person, die im Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern um eine Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 AsylG, die selbständig und legal in den Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Hinsichtlich ihrer Beziehung zum geltend gemachten Schweizer Partner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass kein gefestigtes Konkubinat vorliegt, das einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV zu begründen vermöchte (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f. sowie BGE 135 I 143; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). Daran
D-4226/2025 vermögen weder die auf Beschwerdeebene in Recht gelegten WhatsApp- Chat-Auszüge und Fotografien noch der Hinweis auf die schweizerische Staatsangehörigkeit des Partners etwas zu ändern: Eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3), liegt nicht vor; insbesondere haben die Beschwerdeführerin und ihr Partner – wie sie selbst einräumt – nie zusammengelebt, sind kinderlos und weisen auch keine wirtschaftliche Verflechtung auf (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in den Niederlanden über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Die Niederlande ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3
D-4226/2025 FoK drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlanden erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie die Niederlande in der Regel zumutbar ist. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung sowie den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen; gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist überdies die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlanden eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). 8.3.3 Auch die geltend gemachte (…) der Beschwerdeführerin lässt den Vollzug nicht unzumutbar erscheinen. Die Niederlande verfügen über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen zugänglich ist; eine spezifische medizinische, audiologische oder sozialpädagogische Versorgung (…) Personen ist dort gewährleistet. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die notwendige Versorgung nicht zugänglich sein sollte, hat sie nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt sie sich nach eigenen Angaben bereits von September (…) bis Oktober (…) in den Niederlanden auf und konnte dort bei ihrer Schwester wohnen, womit sie über einen familiären Anker im Zielstaat verfügt. Eine über die (…) hinausgehende Vulnerabilität, die einer Rückkehr entgegenstünde, ist weder dargetan noch erkennbar; die Beschwerdeführerin ist jung, gesund, arbeitsfähig und über eine solide Grundausbildung verfügend. 8.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Wunsch geltend macht, mit ihrem Schweizer Partner zusammenzuleben, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist – mangels
D-4226/2025 gefestigten Konkubinats (vgl. E. 7.2) – nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses und kann damit visumsfrei in den Schengenraum und insbesondere in die Niederlande ein- und weiterreisen. Damit ist es ihr ohne Weiteres möglich, selbständig und legal in die Niederlande zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. vorstehend E. 3.2) und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen. Es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde,
D-4226/2025 grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-1288/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Aufwand der Rechtsvertreterin erstreckte sich auf die Beschwerdeerhebung sowie die Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar somit auf Fr. 750.– (inkl. allfälliger Auslagen) festzusetzen. Mit vorliegendem Urteil wir der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4226/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Meret Bühlmann wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
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