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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2021 D-4221/2020

5 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,837 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4221/2020

Urteil v o m 5 . Februar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Daniel Schütz, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020 / N (…).

D-4221/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. November 2019 in die Schweiz und suchte am 27. November 2019 um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. Am 3. Dezember 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme) und am 16. Januar 2020 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und dem Subclan der B._______ angehöre, welcher in den Provinzen C._______ und D._______ verbreitet sei. In den letzten zwölf Jahren habe er für verschiedene NGOs gearbeitet. Die letzten vier Jahre habe er in Mogadischu gelebt und sei für E._______ als (…) tätig gewesen. Nachdem vom 21. August 2019 an bei ihm mehrere Anrufe von einer unbekannten Telefonnummer eingegangen seien, welche er vorerst nicht beachtet habe, habe er am 28. August 2019 trotzdem einmal einen solchen Anruf entgegengenommen. Der Anrufer habe mitgeteilt, dass die Al-Shabaab mit ihm sprechen wolle. Er sei nicht darauf eingegangen und habe das Gespräch beendet. Einen weiteren Anruf am 8. September 2019 habe er nicht beantwortet. Nachdem er am 30. September 2019 zwei weitere Anrufe von einer anderen Telefonnummer nicht entgegengenommen habe, sei eine Textnachricht mit folgendem Inhalt von diesem Absender eingegangen: "Bruder, es ist Al-Shabaab, der dich anruft, antworte auf dein Telefon." Daraufhin habe er einen ihm bekannten Mitarbeiter der Telekommunikationsfirma (…) kontaktiert, der ihm Informationen zu den beiden Telefonnummern habe geben können. Ihm sei nie mitgeteilt worden, weshalb die Al-Shabaab ihn zu einer Kontaktaufnahme habe zwingen wollen, er vermute aber, dass sie es auf Listen von Firmen, zu welchen er im Rahmen seiner Arbeit Zugang habe, abgesehen habe, um damit Geld von diesen erpressen zu können. Einen weiteren Anruf eine Woche später habe er ebenfalls nicht beantwortet, woraufhin er eine Textnachricht folgenden Inhalts erhalten habe: "Wir wissen, wo du dich in Mogadischu befindest. Wir werden dich finden." Aus Angst vor Konsequenzen wegen der verweigerten Kontaktaufnahme habe er Mogadischu am 8. Oktober 2019 verlassen und sei zuerst nach F._______ zu seiner Mutter und dann zu seinem Bruder gereist. Da er auch in dieser Zeit weitere Drohnachrichten erhalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 2. November 2019 sei er mit seinem Pass und einem Laissez-Passer der Vereinten Nationen (engl. United Nations; UN) auf dem Luftweg von Mogadischu über

D-4221/2020 Nairobi nach Amsterdam und von dort nach Turin gereist. Von Italien sei er per Bahn in die Schweiz gelangt. Er reichte seinen Pass und seine Identitätskarte, einen Eheschein und Geburtsurkunden seiner Kinder, eine Lohnabrechnung, einen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2016, eine Fotografie seines Arbeitsausweises sowie Ausdrucke einer Anrufliste und eines Chatverlaufs zu den Akten. Am 23. Januar 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme, worauf er mit Schreiben vom gleichen Tag explizit verzichtete. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-624/2020 vom 24. Februar 2020 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. D.a Nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren hörte das SEM den Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 ergänzend zu den Asylgründen an. D.b Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf die ergänzende Anhörung einen Tweet bezüglich der Tötung eines Cousins durch Al-Shabaab, zwei Medienberichte über kürzlich erfolgte gezielte Ermordungen von Feinden der Terror-Miliz in Puntland sowie einen Zeitungsbericht betreffend illegale Steuereintreibung durch diese einreichen. D.c Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Personal Action Report ab Januar 2019 und alle vorhandenen Dokumente bezüglich seiner Kündigung einzureichen sowie Auskunft über die im Zusammenhang mit seiner Ausreise von ihm organisierte Teilnahme an einem Weiterbildungskurs für UN-Mitarbeiter in Italien zu geben. Zudem verlangte das SEM detaillierte Auskünfte zu Datum und

D-4221/2020 Zweck der Ausstellung des UN-Laissez-Passer sowie zum Grund eines zweimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Mauritius vor dem Erhalt der Telefonanrufe. Schliesslich wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem Widerspruch in seinen Aussagen gewährt. D.d Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2020 und Nachtrag vom 17. Juli 2020 Stellung und reichte entsprechende Unterlagen ein. E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 – eröffnet am 27. Juli 2020 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel lagen folgende Unterlagen bei: Bestätigung von A.N.O. (Mitarbeiter von … Telecom; nachfolgend: Telecom-Mitarbeiter); unter www.xinhuanet.com publizierter Zeitungsartikel vom 1. Juni 2019 betreffend die Tötung des UN-Mitarbeiters M.A.K.; Medienartikel betreffend illegale Steuereintreibung und einen Terror-Anschlag der Al-Shabaab; E._______-Schreiben vom 25. November 2019 (Kündigungsbestätigung); Personal Action Report; E._______-Lohnabrechnungen betreffend Oktober 2019 und Januar bis Oktober 2019; zwei Medienartikel von Aljazeera vom 30. März 2020 und 17. Mai 2020 betreffend Ermordung von zwei Gouverneuren durch Al-Shabaab in Puntland. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 26. August 2020.

H. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 8. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.— zu leisten. Dieser wurde am 2. Oktober 2020 bezahlt. http://www.xinhuanet.com/

D-4221/2020 I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. L. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. November 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4221/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So stelle die eingereichte Anrufliste kein taugliches Beweismittel für die geltend gemachte Bedrohungslage dar. Dasselbe gelte bezüglich des ebenfalls ins Recht gelegten ausgedruckten Chatverlaufs der erhaltenen Drohnachrichten. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer die Identität der beiden Anrufer mithilfe eines Telecom-Mitarbeiters habe ausfindig machen können, zumal fraglich bleibe, wie A.N.O. in den Besitz überraschend vieler Angaben insbesondere über den ersten Anrufer habe gelangen können. Auch die eingereichten Zeitungsartikel zum generellen Vorgehen von Al-Shabaab und der Twitter-Chatverlauf zum Tod des angeblichen Cousins des Beschwerdeführers seien nicht geeignet beziehungsweise untauglich,

D-4221/2020 um die persönliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Mit den zusätzlich nachgereichten Unterlagen bezüglich der Anstellung und legalen Ausreise des Beschwerdeführers habe dieser sein bis zu diesem Zeitpunkt bestehendes Anstellungsverhältnis bei den UN belegen können, darüber hinaus seien den Dokumenten keine Hinweise auf Vorfluchtgründe zu entnehmen. Vielmehr stehe lediglich fest, dass er Somalia legal – mit dem Einverständnis seines Arbeitgebers und unter Verschleierung der vorgebrachten Ausreisegründe vor diesem – im Rahmen eines Weiterbildungsangebots in Italien verlassen habe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für sein überraschendes Verhalten bezüglich der angeblichen Drohanrufe und Drohnachrichten – er habe sich zu keinem Zeitpunkt an seinen Arbeitgeber, die UN, gewandt respektive diese über die Vorfälle weder informiert noch um Hilfe gebeten – seien unplausibel. Ebenso wenig habe er plausibel darzulegen vermocht, weshalb er sich seiner SIM-Karten und Mobiltelefone nicht entledigt habe. Sodann erachtete das SEM als überaus befremdlich und nicht situationsbezogen, dass er seinen früheren Arbeitgeber bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung über die angeblichen Hintergründe seiner Kündigung und seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis gesetzt habe. Ausserdem bleibe offen, wie er seinen Arbeitgeber so kurzfristig – unter Verschleierung der vorgebrachten Gründe – von der Notwendigkeit einer Fortbildung im entfernten Ausland und einer weiteren längeren Abwesenheit von der Arbeitsstelle überzeugt haben wolle. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, bezüglich der Anrufe und Textnachrichten nur den Telecom-Mitarbeiter gefragt zu haben, wem die Telefonnummer gehöre und wer ihm die Nachrichten schicke. In Widerspruch dazu habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe seine Eltern und seinen Bruder angerufen, da er selbst nicht gewusst habe, was er machen könnte. Sein Bruder habe ihm geraten, bei (…) Telecom nachzufragen. Seine schriftliche Erklärung zu diesem Vorhalt, wonach es sich um ein Missverständnis handle, vermöge nicht zu überzeugen. Des Weiteren seien seine Aussagen in Bezug auf seine Reaktion nach den erhaltenen Drohnachrichten nicht konsistent. Seine Antwort in der ergänzenden Anhörung, wonach er ein Huawei-Mobiltelefon mit Dual-SIM benützt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, da er zuvor wiederholt zwei Mobiltelefone erwähnt habe. Ausserdem habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, bei welcher Gelegenheit er seine Ehefrau über den Hintergrund seiner Ausreise informiert habe.

D-4221/2020 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Telecom-Mitarbeiter, der die Identitäten der Anrufer habe ausfindig machen können, habe den vorgebrachten Sachverhalt schriftlich bestätigt, wobei er auf das diesbezüglich eingereichte Schreiben von A.N.O. verwies. Dieser habe sich im Übrigen (unter Angabe seiner Telefonnummer) ausdrücklich bereit erklärt, seine Identität dem Gericht telefonisch zu bestätigen, sofern diese Information vertraulich behandelt werde. Der erste Anrufer sei A.N.O. bekannt gewesen, da es sich offenbar um einen lokalen Geschäftsmann gehandelt habe. Aufgrund dessen habe A.N.O. auch gewusst, dass der Anrufer bereits im Gefängnis gewesen sei und mit der Al-Shabaab in Verbindung stehe. Über den zweiten Anrufer habe er weniger Angaben machen können, da hinter der Telefonnummer nur sehr wenige Details gespeichert gewesen seien, was sehr ungewöhnlich sei. Unter den gegebenen Umständen fehlten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz jegliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Textnachrichten gefälscht haben könnte. Vielmehr sprächen die genannten Begebenheiten dafür, dass die Textnachrichten echt seien. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch gerade die abstrakte Formulierung der Textnachrichten sowie die Tatsache, dass immer zuerst ein Anruf getätigt worden und erst im Anschluss eine Textnachricht erfolgt sei, ein starkes Indiz für die Echtheit sei. Hätte der Beschwerdeführer die Textnachrichten selber geschrieben, hätte er mit Sicherheit konkretere Drohungen formuliert und nicht eine derart komplizierte Vorgehensweise frei erfunden. Somit sei festzuhalten, dass die Drohungen von einer unbekannten Drittperson ausgesprochen worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Grund zur Annahme gehabt, dass es sich bei um ein Mitglied einer Terrormiliz gehandelt habe. Kurze Zeit bevor er durch die Al-Shabaab bedrängt worden sei, habe sich eine vergleichbare Situation bei M.A.K., einem Mitarbeiter des gleichen Arbeitgebers, ereignet. M.A.K. habe das Schutzprogramm der UN in Anspruch nehmen wollen und die dafür verantwortlichen Personen über die Bedrohungslage in Kenntnis gesetzt. Erstaunlicherweise sei es der UN nicht möglich gewesen, in nützlicher Zeit dem Mitarbeiter den verlangten Schutz zu gewähren, und dieser sei kurze Zeit später getötet worden. Diesbezüglich verwies er auf den eingereichten Zeitungsartikel vom 1. Juni 2019. Dieser Vorfall sei dem Beschwerdeführer sehr wohl präsent gewesen und er habe guten Grund zur Annahme gehabt, dass die Al-Shabaab- Miliz auch bei seinem Arbeitgeber über Kontaktpersonen verfüge. Er habe daher damit rechnen müssen, dass eine Kontaktierung des Arbeitgebers ihm noch grössere Probleme machen könnte.

D-4221/2020 Als sich der Beschwerdeführer in den Norden Somalias begeben habe, um die Entwicklung der Bedrohungslage abzuwarten, sei ihm klargeworden, dass die einzige Möglichkeit die Ausreise aus Somalia sei, um der Verfolgung der Al-Shabaab zu entfliehen. Er habe deshalb nach einem Grund gesucht, um auf legale Weise das Land verlassen zu können. So habe er im Internet nach einer geeigneten Weiterbildung recherchiert, wobei deren Ort für ihn irrelevant gewesen sei und er lediglich nach der nächstmöglichen Gelegenheit, das Land verlassen zu können, gesucht habe. So habe er den Kurs in Italien gefunden. Daher habe er sich aktiv an den Supervisor sowie den Head of HR (Human Resources) seines Arbeitgebers gewandt, um die legale Ausreise für Weiterbildungszwecke bestätigen zu lassen. Er habe sich bis am 24. Oktober 2019 in den Ferien befunden. Diese habe er bis Mitte November verlängert. Am 7. November 2019 habe er sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Kündigung sei am 12. Dezember 2019 wirksam geworden, weshalb der Arbeitgeber den Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt wieder zurückerwartet habe. Die restlichen Tage (bis zum 18. Dezember 2019) habe er mit einem restlichen Ferienguthaben kompensiert. Entgegen dem Asylentscheid vom 24. Juli 2020 wirkten die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Weiterbildungsprogramm nicht "zurechtgelegt." Dem SEM sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen ausreichenden Grund habe anbringen müssen, um nach Europa reisen zu können. Ein Weiterbildungsprogramm stelle einen solchen Grund dar. Aus unzähligen Weiterbildungsprogrammen der UN habe er daher ein beliebiges ausgewählt, welches möglichst bald stattgefunden habe. Dieser Entscheid habe somit durchaus spontan getroffen werden können. Er habe auch in den Ferien insbesondere für seinen Arbeitgeber erreichbar sein und für diesen beispielweise einige berufliche Telefongespräche führen müssen. Das Entledigen von SIM-Karten und Telefon hätte insofern sein Problem nicht gelöst, als die Al-Shabaab ihn auch mit einer neuen Nummer hätte ausfindig machen können. Nachdem er sich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen, habe er seine Frau und Kinder an einen Ort bringen wollen, von dem er gewusst habe, dass sie bestmöglich geschützt seien. So habe er seine Familie in F._______ getroffen und sei gemeinsam mit ihr nach G._______ gereist, wo die Mutter seiner Frau lebe. Seine Frau habe er erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert. Vor seiner Ausreise habe er seiner Frau mitgeteilt, dass er das Land verlassen müsse. Über die Bedrohung habe er sie am 24. Oktober 2019 aufgeklärt. Die

D-4221/2020 ganze Geschichte und insbesondere die konkreten Gründe habe er ihr jedoch erst erzählt, als er in der Schweiz gewesen sei. So erscheine doch verständlich, dass er seine Familie nur Schritt für Schritt in die Bedrohungslage involviert habe. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 im Wesentlichen fest, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel zum generellen Vorgehen der gewalttätigen radikalislamischen Gruppe Al-Shabaab nicht dazu eigneten, eine persönliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Auch änderten diese Zeitungsartikel nichts an der Einschätzung, dass eine Wegweisung nach Puntland generell zulässig und zumutbar sei. Die Bestätigung des vermeintlichen Mitarbeiters der (…) Telecom sei als Gefälligkeitsschreiben einer nicht weiter bekannten Drittperson zu werten. Augenscheinlich sei das Dokument lediglich im Programm Word verfasst worden. Ein solches Schreiben lasse sich ohne Weiteres selbst herstellen oder verändern. Deshalb könne ihm kein Beweiswert zugesprochen werden. Eine Bestätigung der Identität des Verfassers via der in der Beschwerde angegebenen Telefonnummer sei weder möglich noch zielführend. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Freundschafts- respektive Vertrauensverhältnis zum getöteten UN-Mitarbeiter M.A.K. stellte das SEM in Frage. Insbesondere habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Todesdaten von M.A.K. genannt. Zudem habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass M.A.K. auch für die E._______ gearbeitet habe, wogegen im eingereichten Zeitungsartikel festgehalten werde, dass M.A.K. am 29. Mai 2019 von Unbekannten auf offener Strasse getötet worden sei, weil er für das United Nations Security Management System (UNDSS) gearbeitet habe. Mehr sei zum Vorfall nicht bekannt. Es sei nicht klar, woher der Beschwerdeführer seine Informationen über die dem Mord vorausgegangene Erpressung durch die AI-Shabaab, die Reaktion von M.A.K. sowie die vermeintliche Untätigkeit des UNDSS habe. Dass der Entschluss des Beschwerdeführers, sich nicht an seinen Arbeitgeber, sondern an einen Mitarbeiter von (…) Telecom zu wenden, bei ihm keine Sicherheitsbedenken auszulösen vermocht habe, wirke befremdend, habe er doch in der Anhörung zu verstehen gegeben, dass auch (…) Telecom so unterwandert sei, dass die AI-Shabaab jederzeit seinen aktuellen Mobiltelefon-Standort abrufen könne. 4.4 In seiner Replik vom 9. November 2020 entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz suche offensichtlich aktiv nach vermeintlichen Widersprüchen in seinen Aussagen und versuche, ihn als unglaubwürdig darzu-

D-4221/2020 stellen. Zudem nahm er detailliert Stellung zu den Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt zusammenfassend fest, dass mit den vorgebrachten und tauglichen Beweismitteln sehr wohl eine glaubhafte Bedrohungslage als auch eine nachvollziehbare Reaktion darauf habe dargestellt werden können. Die Vorinstanz versuche in kleinen Ungereimtheiten, welche er in der Replik nachvollziehbar erklärt habe, das Haar in der Suppe zu finden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt – trotz gewisser Zweifel – als glaubhaft zu bewerten sind. Dabei gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen ausgesprochen ausführlich und detailreich schilderte, wobei seine Aussagen in der Anhörung vom 16. Januar 2020 auch überwiegend mit denjenigen in der ergänzenden Anhörung vom 23. Juni 2020 übereinstimmen. Zudem enthalten sie zahlreiche Realkennzeichen. So schilderte er beispielsweise sehr eindrücklich seine grosse Angst, welche der Erhalt der ersten Textnachricht von Al-Shabaab bei ihm auslöste, wie er in seiner Ratlosigkeit zunächst seine Eltern und seinen Bruder anrief (vgl. A40 F8–14, F19 f.) und daraufhin Überlegungen dazu anstellte, wie er sich verhalten soll beziehungsweise welche Möglichkeiten ihm in seiner Lage offenstanden. Die vereinzelten Elemente, welche gemäss der angefochtenen Verfügung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, vermögen diese detailreichen Erzählungen nicht aufzuwiegen. Dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz

D-4221/2020 vorgeworfene Punkte, die der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden, vermochte dieser bereits anlässlich seiner Anhörungen plausibel zu erklären. Dazu merkt er auf Beschwerdeebene zutreffend an, dass es sehr viel Phantasie bräuchte, um eine Bedrohungslage wie die vorliegende zu konstruieren, und er sich diesfalls mit Sicherheit einen viel weniger abstrakten Sachverhalt zurechtgelegt und insbesondere in die Textnachrichten viel konkretere Drohungen eingeflochten hätte. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz vor, dass die Anrufe und Textnachrichten von einer beliebigen Drittperson ausgegangen sein könnten oder gar der Beschwerdeführer sich diese Nachrichten selbst mittels eines zweiten Mobiltelefons zugeschickt haben könnte. Vielmehr hat der in einer höheren Position bei der E._______ tätige Beschwerdeführer, der bei Investitionen beziehungsweise bei der Vergabe von finanziell interessanten Aufträgen an Firmen mitwirkte und dessen Kontaktdaten auf der Webseite der E._______ ersichtlich waren, anlässlich seiner Anhörungen schlüssig dargelegt, weshalb er ausreichend Grund zur Annahme hatte, dass hinter den Anrufen und Drohnachrichten die Terrormiliz Al-Shabaab stand. Ausserdem bestand für ihn keinerlei Grund, eine solche Bedrohungslage selbst zu konstruieren, um aus Somalia ausreisen zu können. Des Weiteren begründete er unter Hinweis auf den ihm bekannten UN-Mitarbeiter M.A.K., der kurze Zeit vorher in vergleichbarer Bedrohungslage das Schutzprogramm der UN in Anspruch genommen habe und trotzdem getötet worden sei, nachvollziehbar, weshalb er sich nicht an seinen Arbeitgeber gewandt hat. Zwar verwies das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf verschiedene Unstimmigkeiten. So trifft zu, dass er zwei verschiedene Todesdaten von M.A.K. nannte. Bezüglich des in der Anhörung vom 16. Januar 2020 genannten Datums (… 2020) ist aber nicht auszuschliessen, dass es sich um einen Versprecher beziehungsweise um einen Verschrieb handelt, zumal M.A.K. laut dem eingereichten Zeitungsartikel am (…) getötet worden ist. Jedenfalls spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer, nachdem in den beiden Anhörungen voneinander abweichende Todesdaten protokolliert worden waren, diesbezüglich ein Beweismittel nachreichte, in dem wiederum ein anderes Datum steht. Zudem erwähnte er, dass M.A.K. bei der E._______ gearbeitet habe (vgl. A17 F50), wobei er in der ergänzenden Anhörung präzisierte, dass dieser bei der E._______ in der Abteilung Sicherheit tätig gewesen sei (vgl. A40 F8, F81). Auch die Annahme in der Replik, dass die E._______ Mitarbeiter des UNDSS im Mandatsverhältnis beschäftige, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Sodann wird in der Replik zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung

D-4221/2020 mehrere UN-Mitarbeiter erwähnte, welche seitens der Al-Shabaab bedroht worden waren. In der Replik wird weiter zutreffend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weitere Einzelheiten zum Fall von M.AK., wenn nicht von diesem selbst, so doch deshalb bekannt seien, weil dieser für die E._______ tätig gewesen sei. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer einräumte, nicht alle Details zu kennen, zumal M.A.K. in der Abteilung Sicherheit und nicht am Standort Mogadischu gearbeitet habe (vgl. A40 F81). Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber beziehungsweise die UN nicht über seine Bedrohungssituation informierte. Was den Vorhalt des SEM anbelangt, er habe in der Anhörung vom 16. Januar 2020 erklärt, ausser mit dem Telecom-Mitarbeiter mit niemandem über die Textnachrichten gesprochen zu haben, und in Widerspruch dazu in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, nach dem Erhalt der ersten Textnachricht seine Eltern und seinen Bruder angerufen zu haben, der ihm geraten habe, bei (…) Telecom für Informationen zum Absender nachzufragen, vermochte er diesen Widerspruch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2020 entgegen der Vorinstanz plausibel damit zu erklären, dass er die ihm gestellte Frage in dem Sinne missverstanden habe, ob er ausserhalb seiner Familie, zum Beispiel in seinem beruflichen Umfeld, jemanden um Hilfe bezüglich der Drohungen gebeten habe. Sodann ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer trotz Bedenken, dass auch (…) Telecom von der Al-Shabaab unterwandert sein könnte, zwecks Beschaffung von Informationen zu den Telefonnummern der Anrufer und Absender der Drohnachricht an A.N.O. wandte, zumal es sich bei diesem um seine Kontaktperson handelte, die für das Internet der E._______ zuständig und ihm deshalb persönlich bekannt war und vertrauenswürdig erschien (vgl. A40 F24, F98 f.). In Würdigung dieser Umstände ist die als Beweismittel eingereichte Bestätigung von A.N.O., Head of accounts (UN & NGOs) bei (…) Telecom, entgegen der Vorinstanz durchaus geeignet, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu bekräftigen. Sodann kann aus den Akten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benütze ein Dual-SIM-Mobiltelefon, nicht auf eine Schutzbehauptung geschlossen werden. Zudem vermochte er plausibel darzulegen, weshalb es ihm nichts genützt hätte, wenn er sich seiner SIM- Karten entledigt und sein Mobiltelefon unter Angabe der Daten einer anderen Person neu registriert hätte. Schliesslich erscheint auch das vom Beschwerdeführer geschilderte weitere Vorgehen, vom Verlassen Mogadischus über die Treffen mit seinen Familienangehörigen im Norden des Landes, die Organisation der Ausreise unter dem Vorwand eines Weiterbildungskurses, für den er sich in Italien anmeldete, bis zur Kündigung seines

D-4221/2020 Arbeitsvertrags mit der E._______ erst nach seiner Ankunft in der Schweiz, wo er auch seine Familie vollständig über die Gründe seiner Ausreise informierte, insgesamt als glaubhaft. So zeichnen sich diese Schilderungen bei der jeweiligen Anhörung namentlich durch ihre logische Konsistenz und inhaltlich stimmige Darstellung, ihren quantitativen Detailreichtum, ihre raum-zeitliche Verknüpfungen sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen im Sinne von Realkennzeichen aus. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vom Moment an, als die vom Beschwerdeführer nach der ersten Textnachricht Anfang Oktober 2019 eingeholten Informationen auf die Al-Shabaab als Urheber schliessen liessen und diese in der zweiten Nachricht schrieben, sie wüssten, dass er sich in Mogadischu befinde, und würden ihn finden, woraufhin er die Hauptstadt tags darauf verliess und in den Norden Somalias reiste, bis zu seiner nicht leicht zu bewerkstelligenden Ausreise aus Somalia am 2. November 2019 nur ein Monat verging, wobei er sich während dieser Zeit im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Zugriff der Terror-Miliz zu entziehen versuchte. Ausserdem vermochte er in der jeweiligen Anhörung die Gründe für sein konkretes Vorgehen überzeugend darzulegen, wenn dieses nach Ansicht des SEM der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprach. 5.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss konstruiert worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person

D-4221/2020 ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in E. 7.1 des Kassationsurteils D-624/2020 vom 24. Februar 2020 zutreffend fest, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Textnachrichten konkrete Hinweise – im Sinne konkreter Drohungen – auf eine Verfolgung ergeben ("Wir wissen, wo du bist in Mogadishu. Die Muslime werden dich bald finden, du Ungläubiger." [Nachricht vom 7. Oktober]; "Wir kennen dein Haus [ ... ]. Die Mujaheddin werden kommen, wenn Gott will." [Nachricht vom 12. Oktober]; 'Wir sind überall, musst du wissen, wir lassen solche Ungläubigen wie dich nicht in Ruhe, wenn Gott will." [Nachricht vom 22. Oktober]; "Du wirst von uns hören." [Nachricht vom 31. Oktober]), und, sollten die Drohungen glaubhaft sein, eine begründete Furcht vor Vergeltungsaktionen der Al-Shabaab zu bejahen wäre, wobei es

D-4221/2020 bezüglich der Asylrelevanz solcher Drohungen auf E. 6.4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2206/2017 vom 1. Juli 2019 verwies. Hinsichtlich des Verfolgungsmotivs führte das Gericht in seinem Kassationsurteil weiter aus, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz zu Unrecht verneint habe. Zwar treffe zu, dass die von der Al-Shabaab geforderten Informationen finanziellen Interessen dienen würden. Dies lasse sich aber nicht zwingend auf die Vergeltungsmassnahmen übertragen, welche gegen den – in den Textnachrichten als Ungläubigen bezeichneten – Beschwerdeführer ergriffen würden. Vielmehr wären diese Rachehandlungen für die verweigerte Kooperation zumindest teilweise von politischen Motiven getragen, da die Weigerung als oppositioneller Akt aufgefasst werde, wodurch die Verfolgung asylrelevant werde (vgl. a.a.O.; E. 7.3). Sodann hielt das Kassationsurteil bezüglich der vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2020 bejahten innerstaatlichen Fluchtalternative in Puntland fest, dass fraglich sei, ob die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der dortigen Behörden bejaht werden könnte, eine fundierte Erörterung dieser Frage fehle und das SEM, sollte es die Glaubhaftigkeit bejahen, das Asylgesuch aber unter Berufung auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden respektive auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ablehnen, dies substanziiert zu begründen hätte (vgl. a.a.O., E. 7.2 und E. 8.3). Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Vernehmlassung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Puntland als zulässig und zumutbar erachtete, bejahte es implizit die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden. Indessen ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegend nicht davon auszugehen, dass er in Puntland wirksam vor der Verfolgung durch die Al-Shabaab geschützt wäre (vgl. ausführlich zu den Anforderungen an eine innerstaatliche Schutzalternative: BVGE 2011/51; zur aktuellen Situation in Puntland vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.2). So ergibt sich aus den Textnachrichten und den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Al- Shabaab nebst der Telefonnummer über weitgehende Kenntnisse ihn betreffend, wie etwa den Wohnort oder den Wechsel des Aufenthaltsortes, auch in Puntland, verfügt, weshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sich dort eine Verfolgung vereiteln liesse (vgl. A 17 F76 f., A40 F66, F93). Darüber hinaus hat er Fälle von gezielten Tötungen durch die Al- Shabaab in Puntland, darunter auch ein Cousin von ihm im Hafen von F._______ (vgl. A40 F67), dokumentiert. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, zumal sich die Situation in Somalia seit seiner Ausreise im November 2019 nicht massgeblich verändert hat. Vor diesem Hintergrund ist von einer andauernden und konkreten Gefährdung

D-4221/2020 des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab auszugehen, welche als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die E._______ tätig ist, zumal er weiterhin über Informationen verfügt, die sich zu verschaffen für die Al-Shabaab von erheblichem Interesse sind. Angesichts der Verhältnisse in Somalia ist auch nicht davon auszugehen, dass er durch die staatlichen Behörden Schutz vor dieser Verfolgung erlangen könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist für ihn nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 2. Oktober 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9. 9.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (insbesondere auch des Umstandes der bereits vorhandenen Aktenkenntnisse des Rechtsvertreters) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4221/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer