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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-4221/2009

7 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,963 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4221/2009 law/auj {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4221/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ in der Provinz C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 12. Juni 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Volllzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 11. August 2008 mit Urteil vom 22. September 2008 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2009 im Zug Hamburg-Zürich kontrolliert und wegen rechtswidriger Einreise verhaftet wurde, worauf er am 19. Mai 2009 ein weiteres Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 25. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 4. Juni 2009 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Oktober 2008 respektive im November 2008 die Schweiz verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt, wo er von Januar bis März 2009 bei den Regionalwahlen in C._______ für die "Partei der Demokratischen Gesellschaft" (DTP) Wahlpropaganda in Cafés, am Arbeitsplatz und bei Hausbesuchen betrieben habe, dass er als Sonderaufgabe für die DTP geheime Briefe mit dem Auto an verschiedene Zielorte transportiert habe, dass er seit Mitte Januar 2009 wiederholt vom Geheimdienst der Gendarmerie "JITEM" kontrolliert und befragt worden sei, dass er am 24. Februar 2009 von drei Männern der JITEM in ein Fahrzeug gesetzt und während einer halbstündigen Fahrt bedroht und aufgefordert worden sei, sich nicht mehr politisch zu betätigen, D-4221/2009 dass er aus Angst Anfang April 2009 C._______ verlassen habe und nach Istanbul gezogen sei, wo er als Autohändler gearbeitet habe, dass er die Türkei verlassen habe, nachdem am 14. April 2009 zahlreiche DTP-Mitglieder verhaftet worden seien, dass er im Übrigen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs die gleichen Gründe geltend machte wie im Erstgesuch, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2009 – an diesem Datum im EVZ Kreuzlingen persönlich ausgehändigt – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug derselben anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach nach Abschluss des ersten Verfahrens am 22. September 2008 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich und andererseits unsubstanziiert und vage und daher offensichtlich unglaubhaft seien, dass seine Angaben zur Ausreise aus der Schweiz nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens widersprüchlich seien, da er anlässlich der Einvernahme durch die (...) Kantonspolizei am 17. Mai 2009 zu Protokoll gab, er habe die Schweiz zwischen dem 18. und dem 20. November 2008 verlassen, bei der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen dagegen angab, er sei bereits am 18. oder 19. Oktober 2008 ausgereist, dass auch die Ausführungen zur Ausreise aus der Türkei und zur erneuten Einreise in die Schweiz widersprüchlich seien, habe er doch bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe die Türkei in Begleitung von diversen Schleppern verlassen, die mit ihm einen Monat lang durch Weissrussland, die Ukraine, Polen und Österreich sowie Deutschland bis zur Einreise in die Schweiz in Weil am Rhein unterwegs gewesen seien, während er acht Tage später in der Erstbefra- D-4221/2009 gung angab, die Reise von Istanbul bis in die Schweiz habe nur viereinhalb Tage gedauert und habe ihn über Bulgarien, Rumänien sowie ein unbekanntes Land bis Lindau und von dort in die Region zwischen Ulm und Stuttgart geführt, von wo er schliesslich bei Basel in die Schweiz eingereist sei, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes während der Reise in die Schweiz widersprüchlich seien, da er bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, er habe bis Österreich einen legalen Pass gehabt, der ihm dort abgenommen worden sei, während er bei der Erstbefragung angab, er habe seinen Pass bereits bei der ersten Einreise in die Schweiz verloren, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Propagandatätigkeiten für die DTP unsubstanziiert, vage und so nichtssagend seien, dass sie auch von am Geschehen völlig unbeteiligten Personen geäussert werden könnten, dass er beispielsweise weder die Namen der Cafés habe nennen können, in denen er angeblich Wahlpropaganda betrieben habe, noch die Namen der Personen, die mit ihm zusammen diese Tätigkeit ausgeführt haben sollten, dass er ferner in der Erstbefragung geltend gemacht habe, in den Cafés selbst Wahlpropaganda betrieben zu haben, in der direkten Bundesanhörung hingegen angab, er habe nur die Funktion gehabt, die Aktivisten bei ihrer Propaganda gegen Provokationen zu schützen, dass er den Transport von geheimen Briefen für die DTP bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe und bei der direkten Bundesanhörung zudem nicht in der Lage gewesen sei, sich zum inhalt der angeblich verbotenen Schriften zu äussern, dass er sich schliesslich auch bezüglich eines Antrags auf den Parteibeitritt zur DTP widersprochen habe, indem er bei der direkten Bundesanhörung einmal behauptet habe, er habe einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der DTP gestellt, an anderer Stelle aber angab, keinen solchen Antrag gestellt zu haben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher offensichtlich unglaubhaft seien, D-4221/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragt, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), D-4221/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh- D-4221/2009 rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylgesuchs am 22. September 2008 und vor dem Einreichen des zweiten Gesuchs am 19. Mai 2009 – wie oben ausgeführt – lediglich behauptete, während dreier Monate für die DTP politisch tätig gewesen zu sein, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert und daher offensichtlich unglaubhaft D-4221/2009 sind und diesbezüglich auf die entsprechenden, oben wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass ferner auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den für die Ausreise in die Türkei benutzten Ausweispapieren widersprüchlich und unsubstanziiert sind, dass er nämlich in der Erstbefragung behauptete, ab Österreich bis Weissrussland mit einem gefälschten türkischen Reisepass gereist zu sein – wobei er sich nur noch an den Vornamen des Inhabers zu erinnern vermochte – auf die nächste Frage nach dem von Weissrussland bis in die Türkei verwendeten Reisepapier aber antwortete, eigentlich sei er mit dem gefälschten türkischen Pass bis nach Moskau gereist (B1 S. 6), dass unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung des zweiten Asylgesuchs am 22. September 2008 die Schweiz überhaupt verlassen hat und in die Türkei gereist ist, oder ob er sich allenfalls in der Schweiz oder in Deutschland aufhielt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Türkei konkret zu befürchten hätte, angab, man würde ihn für eine Zeit lang beobachten, bis er etwas Falsches anstelle, er würde politische Anpassungsschwierigkeiten haben, und wirtschaftlich würde es ihm gutgehen (B 13 S. 11 Frage 77), dass diese Aussage mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenommen würde, wie Dutzende Mitglieder und Sympathisanten der DTP, und er als Separatist von Folter und langen, unverhältnismässigen Freiheitssstrafen bedroht sei, in Widerspruch stehen, dass er sich auch hinsichtlich der aufgrund der behaupteten politischen Aktivitäten angeblich drohenden Inhaftierung in Widersprüche verwickelte, indem er mehrmals angab, vielleicht wäre er nicht festgenommen worden (B13 S. 9 Frage 64), dann aber behauptete, man hätte ihn bestimmt festgenommen (B13 S. 11 Frage 75), um gleich anzufügen, vielleicht hätten sie ihn ja wieder laufen lassen, dass der Beschwerdeführer somit keine seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse glaubhaft darzulegen vermag, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen- D-4221/2009 schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass die Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den als Flüchtlinge anerkannten Brüdern und einem Cousin des Beschwerdeführers in den Anhörungen zwar ansatzweise erwähnt, jedoch in keiner Weise konkretisiert wurden und deshalb aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass die mit der Beschwerde zu den Akten gereichte und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ins Deutsche übersetzte Bestätigung der DTP des Bezirks B._______ vom 25. Juni 2009, wonach diesem in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten für die DTP die Verhaftung droh(t)e, als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss und an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-4221/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zudem gesund ist, über eine zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Autohändler verfügt (B1 S. 3) und an seinem Herkunftsort B._______, in C._______ sowie in Istanbul auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (B1 S. 2 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-4221/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4221/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: Seite 12

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