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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2021 D-4220/2021

16 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,665 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Revision

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4220/2021

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision, Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3763/2021 vom 30. August 2021 / N (…).

D-4220/2021 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte durch seinen am Vortag neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom Freitag, 20. August 2021, (vorab per Telefax) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte dabei um einen sofortigen Vollzugsstopp. Mit Eingabe vom Montag, 23. August 2021, (wiederum vorab per Telefax) wies der Rechtsvertreter die Vorinstanz darauf hin, er habe nun drei Tage keine Mitteilung vom SEM erhalten und fordere dieses auf, umgehend den verlangten Vollzugsstopp anzuordnen. B. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (vorab per Telefax) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, wobei er auf seine beiden Eingaben an das SEM vom 20. sowie 23. August 2021 hinwies und geltend machte, er befinde sich in Ausschaffungshaft und es habe bereits Ausschaffungsbemühungen gegeben. Aufgrund der Untätigkeit der Vorinstanz – die während mehrerer Tage die zwingend notwendige Verfügung (Vollzugsstopp) nicht erlassen habe – drohe jederzeit das Risiko einer Ausschaffung und damit verbunden einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte. Er beantragte daher, das SEM anzuweisen, unverzüglich einen Vollzugsstopp anzuordnen. Zudem seien die Behörden des Kantons Bern im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. C. Nachdem der Gesuchsteller seinen Angaben zufolge am 26. August 2021 von dem am 24. August 2021 von der Vorinstanz erlassenen Vollzugsstopp Kenntnis erlangt hatte, zog er gleichentags mit schriftlicher Erklärung die Rechtsverweigerungsbeschwerde zurück. Er führte in seiner Rückzugserklärung aus, das SEM habe mit Schreiben vom 24. August 2021 – welches indessen erst am Folgetag versandt worden sei – die kantonalen Behörden über die vorläufige Aussetzung des Vollzugs informiert. Die Beschwerde vom 25. August 2021 könne daher abgeschrieben werden. In diesem Kontext beantragte er, auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, da die Erhebung einer Beschwerde notwendig gewesen sei. Das SEM habe die Möglichkeit gehabt, den Rechtsvertreter bereits am 20. August 2021 oder spätestens am 23. August 2021 beispielsweise per Fax-Mitteilung über die Aussetzung des Vollzugs zu informieren.

D-4220/2021 D. Mit Abschreibungsentscheid D-3763/2021 vom 30. August 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde durch den Rückzug gegenstandslos geworden und daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. a AsylG) abzuschreiben sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete gestützt auf Art. 6 VGKE auf die Erhebung von Kosten und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung unter Hinweis auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ab. E. Mit Eingabe vom 21. September 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um teilweise Abänderung des Abschreibungsentscheids D-3763/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021. Dieser Entscheid sei bezogen auf die Frage der Parteientschädigung aufzuheben und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Zur Begründung reichte er ein Schreiben des SEM vom 13. September 2021 mit dem Inhalt ein, das Schreiben des SEM vom 24. August 2021 bezüglich des Vollzugsstopps sei aufgrund eines Kanzleiversehens nicht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers versandt worden. Vor dem Hintergrund dieser Bestätigung machte er geltend, er habe am Tag der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom Erlass des Vollzugsstopps keine Kenntnis gehabt und sei aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Lichte der drohenden Ausschaffung verpflichtet gewesen, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen. Daher sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und der Abschreibungsentscheid entsprechend abzuändern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Entscheiden, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47

D-4220/2021 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Entscheide aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.5 Der Grundsatz, dass Abschreibungsbeschlüsse nicht in Revision gezogen werden können, gilt nicht, wenn das Revisionsbegehren ausschliesslich gegen die Kostenauflage beziehungsweise den Entschädigungspunkt gerichtet ist, da insoweit ein eigenständiger Urteilsspruch vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000/29 E. 2, S.246). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller zielt mit seiner Eingabe auf eine Abänderung der Entschädigungsregelung des rubrizierten Abschreibungsentscheids ab, wobei er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, auch wenn er diese Bestimmung nicht explizit nennt. Die Eingabe ist nach Prüfung der Aktenlage als Revisionsgesuch betreffend die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Parteientschädigung im rubrizierten Abschreibungsentscheid zu erkennen, da er ausdrücklich und ausschliesslich die Abänderung des Entscheids in dieser Hinsicht beantragt. Nach dem Gesagten ist die Eingabe vom 21. September 2021 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. 2.3 Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.

D-4220/2021 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht geltend, dass sein Handeln notwendig gewesen sei, da er vom Vollzugsstopp am Tag der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Kenntnis gehabt habe. Diese fehlende Kenntnis könne er nunmehr mit dem Schreiben des SEM vom 13. September 2021 belegen. 3.2 Es ist vorab festzuhalten, dass der im Schreiben des SEM geschilderte Sachverhalt grundsätzlich geeignet sein könnte, eine neue Tatsache darzustellen, die die Beurteilung der Abweisung des Gesuchs um angemessene Parteientschädigung beeinflussen könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Parteientschädigung seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf beruht, dass bereits ein Vollzugsstopp ergangen war und die Rechtsverweigerungsbeschwerde allein aus diesem Grund nicht notwendig war. 3.3 In seinem Abschreibungsentscheid vom 30. August 2021 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht aber nicht nur mit dieser Frage auseinander, da es auch aus anderen Gründen zu einer Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Parteientschädigung gelangt. Es führte in diesem Kontext zwar aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gewesen wären, da das Verhalten der Vorinstanz «keineswegs als unrechtmässige Verzögerung des Verfahrens eingestuft werden» könne, da das SEM am zweiten Arbeitstag nach Eingang eines Wiedererwägungsgesuchs einen Vollzugsstopp angeordnet habe und somit eine Rechtsverweigerung offensichtlich nicht vorliege. Gleichzeitig führt es aber weiter aus, dass «sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft befand, nicht rechtfertigt, bereits am vierten Arbeitstag nach der Stellung eines Wiedererwägungsgesuchs mit einem Antrag um sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen» und «dass es sich daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters nicht als notwendig erwies, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben». Daher habe «das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher eine nicht als notwendig zu erachtende Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte und diese am folgenden Tag wieder zurückzog, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt».

D-4220/2021 3.4 Der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung wurde dementsprechend nicht allein deswegen abgewiesen, weil das SEM bereits vor der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde einen Vollzugsstopp erlassen hatte, sondern auch, weil es das Gericht nicht als notwendig ansah, bereits am vierten Arbeitstag nach Stellung eines Wiedererwägungsgesuches überhaupt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen. Die Unkenntnis des Gesuchstellers vom angeordneten Vollzugsstopp aufgrund eines Kanzleifehlers seitens des SEM beziehungsweise das vorgelegte Schreiben des SEM vom 13. September 2021 stellt im Hinblick auf die letztgenannten, tragenden Erwägungen für die Entscheidung des Gerichts, das Gesuch um Parteientschädigung abzuweisen, keine neue Tatsache oder neues Beweismittel dar, das im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichts als erheblich anzusehen wäre. Die Voraussetzungen für eine Revision des Abschreibungsentscheids hinsichtlich der Ausrichtung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind daher nicht erfüllt. 3.5 Weitere Revisionsgründe sind nicht dargetan. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Abschreibungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-3763/2021 vom 30. August 2021 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4220/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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