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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2014 D-4220/2013

31 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,897 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4220/2013

Urteil v o m 3 1 . März 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).

D-4220/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige des Iran – ersuchte am 15. Januar 2012 für sich und ihre zwei Kinder um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Gemäss Aktenlage reichten am gleichen Tag auch ihre Mutter und ihr jüngster Bruder Asylgesuche ein; die sie betreffenden Asylverfahren sind nach wie vor beim BFM hängig. B. Am 27. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 11. Juni 2013 statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund aus, sie stamme aus X._______, wo weiterhin sowohl ihr Ehemann als auch ihr Vater wohnhaft seien. Ihre Mutter und ihr jüngster Bruder befänden sich mit ihr in der Schweiz, wogegen ihr jüngerer Bruder in England lebe. Dieser verfüge dort über einen Aufenthaltsstatus und Ende September 2011 habe er sie in der Heimat besucht. Sie habe … studiert und sei ausgebildete … [Fachkraft], auf ihrem Beruf habe sie aber nie gearbeitet, sondern sie sei nach ihrer Heirat und bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran stets als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Zu den Gründen für ihr Asylgesuch machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe Probleme mit der iranischen Regierung und vor diesem Hintergrund hätten sie sich namentlich um die Sicherheit ihres älteren Kindes gesorgt, weshalb sie auf Verlangen ihres Ehemannes mit ihren Kindern aus dem Iran geflüchtet sei. In diesem Zusammenhang führte sie das Folgende aus: Ihr Ehemann – welcher bis letzten Herbst als Geschäftsmann im Handel zwischen Y._______, Z._______ und Teheran unterwegs gewesen sei – besitze nahe ihrer Wohnung im alten Judenviertel von X._______, wo heute neben Muslimen noch immer viele respektive überwiegend iranische Juden lebten, ein Geschäft für alle Arten von … [Waren]. Eines Abends ungefähr in der dritten Augustwoche 2011, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, sei er von seiner Arbeit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, worauf sie trotz intensiver Nachfrage sowohl bei den anderen Geschäftsinhabern als auch bei den Behörden für zwei bis drei Wochen ohne jede Nachricht von ihm geblieben sei. Während dieser Zeit, vielleicht im Verlauf der ersten Woche, seien an ihrem Wohnort drei Männer mit einem Durchsuchungsbefehl erschienen, welche in der Folge ihre ganze Wohnung auf den Kopf gestellt hätten. Sie wisse nicht, um was für Männer es sich dabei gehandelt habe respektive von welcher Behörde

D-4220/2013 sie gekommen seien. Die Männer hätten jedoch alle ihre privaten elektronischen Geräte und Computer mitgenommen, sogar den Laptop ihres älteren Kindes. Auch ihr persönlicher Aktenkoffer sei mitgenommen worden, worin sich beispielsweise ihre Studienzeugnisse befunden hätten. Dabei seien die Männer zufällig auch auf zwei im Iran verbotene Bücher gestossen, einerseits Satanische Verse von Salman Rushdie und andererseits Sonaje Zafaranije von Alireza Nourizadeh, welche sie während der Zeit ihres Studiums von einer Freundin als Geschenk erhalten jedoch nie gelesen habe. Auch diese Bücher hätten die Männer mitgenommen. Erst einige Tage nach der Hausdurchsuchung habe sie endlich einen ersten Anruf ihres Ehemannes erhalten, und ein paar Tage später dann auch noch einen zweiten, bis er schliesslich wiederum einige Tage später nach Hause zurückgekehrt sei, respektive er sei erst nach einer Haftzeit von ungefähr zweieinhalb bis drei Monaten zurückgekehrt, wobei er sie auch nur einmal angerufen habe. Am Telefon habe er damals gesagt, sie solle nicht nach ihm suchen und sich um ihn auch keine Sorgen machen respektive es gehe ihm gut. Bei seiner Rückkehr sei jedoch sein ganzer Körper von schweren Misshandlungen gezeichnet gewesen. Ihr Mann habe ihr von den erlittenen Misshandlungen berichtet (vgl. dazu im Einzelnen die Akten) und von ihm habe sie erfahren, dass er wegen eines iranischen Juden festgenommen worden sei, welcher in seinem Geschäft eine Tasche mit möglichst vielen Fächern und vor allem auch mit Geheimfächern habe kaufen wollen. Bei diesem Juden habe es sich in Tat und Wahrheit um einen Spion gehandelt, um den Direktor einer grossen Spionagebande, welcher geheime Dokumente aus dem Iran nach Israel geschmuggelt habe. Dieser Jude sei nach dem Besuch des Geschäftes ihres Ehemannes vom iranischen Geheimdienst verhaftet worden, worauf er unter Folter ihren Mann als den Verkäufer seiner Tasche genannt respektive ihn vielmehr als Leiter des Spionagerings bezeichnet habe. Aus diesem Grund sei ihr Ehemann unter Verdacht geraten, was zu seiner Verhaftung und der Folter geführt habe. Da ihr Ehemann auch unter Folter alle Vorwürfe bestritten habe und ihm nichts habe nachgewiesen werden können, sei er schliesslich ohne Kaution und ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Ihre Familie sei jedoch von da an ständig und zudem im Verlauf der Wochen immer stärker überwacht worden, und zwar gerade auch ihr älteres Kind auf seinem Schulweg. Darüber hinaus sei ihr Kind in der Schule sowohl von den Lehrkräften als auch von den Mitschülern schikaniert worden, da alle von seinem Vater gewusst hätten. In diesem Zusammenhang vermute sie, dass dahinter die Verbindungen zwischen dem Geheimdienst und den Bildungsbehörden gestanden hätten. Ihr Leben habe von da an nur noch aus Angst bestanden, da ihr Kind je-

D-4220/2013 derzeit hätte entführt werden können, um ihren Ehemann ein Geständnis abzupressen. Aufgrund der massiven Observierung habe sich ihr Mann vor geschäftlichen Auslandsreisen beispielsweise nach X._______ gefürchtet, und aus Furcht habe er auch sein Geschäft nicht mehr geöffnet, respektive er habe den Iran gar nicht mehr auf dem Luftweg verlassen können, da sein Pass anlässlich seiner Verhaftung konfisziert worden sei. Vor dem Hintergrund der ständigen Bedrohung habe er schliesslich beschlossen, dass sie und die Kinder zu ihrer Sicherheit aus dem Iran ausreisen sollten. Durch einen Freund habe er ihre Reisepässe erneuern lassen, welche glücklicherweise anlässlich der Razzia in ihrer Wohnung nicht gefunden worden seien. Etwa drei Wochen später seien sie mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Teheran aus dem Iran ausgereist, worauf sie über … [einen Drittstaat] die Schweiz erreicht hätten. Sie seien … [im] Januar 2012 über den Flughafen Zürich-Kloten eingereist. Ihr Mann sei im Iran geblieben, da er verfolgt sei, weshalb er sich davor gefürchtet habe, unterwegs festgenommen zu werden. Zudem habe er sein Geschäft nicht zurücklassen wollen. Das Geschäft habe er aber nicht wieder geöffnet, sondern seit ihrer Ausreise lebe er bei seiner Mutter. In der Zwischenzeit habe sie über telefonische Kontakte von ihm erfahren, dass er nochmals für vier Monate in Haft gekommen und nur gegen Hinterlegung einer Besitzesurkunde wieder freigelassen worden sei. Ihm sei neu vorgeworfen worden, ihre Flucht ermöglicht zu haben. Wegen der bei ihnen zufällig gefundenen Bücher laufe gegen ihn auch noch ein Verfahren wegen Verbreitung verbotener Büchern, worauf die Todesstrafe stehe. Da eines der Bücher eine auf sie lautende Widmung ihrer Freundin getragen habe, laufe nun auch gegen sie ein solches Verfahren. In dieser Hinsicht legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung als Beweismittel die Kopie einer angeblich Vorladung der Revolutionsstaatsanwaltschaft vom 29. Februar 2012 vor. Diesbezüglich führte sie an, die Vorladung sei ein oder zwei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz bei ihr zuhause eingetroffen und aufgrund ihrer Abwesenheit von ihrer Nachbarin entgegengenommen worden. Im Weiteren legte sie Kopien der Geschäftszulassung ihres Ehemannes und ihres Universitätsabschlusses vor. Anlässlich der Gesuchseinreichung hatte die Beschwerdeführerin lediglich eine Kopie ihrer nationalen Identitätskarte vorgelegt und zum Verbleib ihrer Papiere ausgeführt, ihr Pass, welcher ungefähr drei Monate vor ihrer Ausreise ausgestellt worden sei, sei von ihrem Schlepper einbehalten worden. Gemäss Aktenlage liess die Beschwerdeführerin kurz nach der summarischen Befragung – am 1. März 2012 durch ihren Ehemann per-

D-4220/2013 sönlich – im Original sowohl ihre Identitätspapiere (nationale Identitätskarte und Shenasnameh) als auch die Papiere ihrer Kinder (je eine Shenasnameh) per internationalen Kurierdienst (…) von ihrem Heimatort im Iran direkt an das BFM zustellen. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft, wobei es namentlich ihre Ausführungen über das angebliche Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihren Mann und ihre Familie als in wesentlichen Punkten unlogisch und zudem ihre Sachverhaltsschilderungen als mit vielen Widersprüchen behaftet erklärte. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten angeblichen Vorladung sprach das Bundesamt jegliche Beweiskraft ab, da entsprechende Dokumente in Iran gegen Bezahlung leicht erhältlich gemacht werden könnten und zudem im vorgelegten Formular die ausstellende Behörde "Allgemeines Gericht" handschriftlich mit "Revolutionsstaatsanwaltschaft" überschrieben worden sei. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – am 24. Juli 2013 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin einleitend an ihren Gesuchsvorbringen fest, welche weder widersprüchlich noch unlogisch seien. So sei der Widerspruch betreffend die Anzahl der von ihrem Ehemann aus seiner Haft erhaltenen Anrufe nur durch Unterbrechungen während der summarischen Befragung entstanden, und soweit ihr vom Bundesamt ein angeblich unlogischen Handeln der iranischen Behörden vorgehalten werde, könne sich das BFM auch bloss auf eine "allgemeine Lebenserfahrung" berufen, welche weder mit der Realität im Iran noch mit jener in der Schweiz etwas gemein habe. Richtig sei, dass ihre Schilderungen über ihre Verfolgungssituation nicht Fakten, son-

D-4220/2013 dern ihre diesbezüglichen subjektiven Empfindungen und Mutmassungen wiedergegeben habe. Ihre Erlebnisse würden dadurch aber nicht unglaubhaft. Tatsache bleibe immerhin die Verhaftung ihres Ehemannes, wobei abgewartet werden dürfe, ob die Verfolgung nun eine derartige dauerhafte Intensität habe oder sich die Angelegenheit in der Heimat lösen lasse. Ihr Ehemann sei jedenfalls noch immer im Iran und versuche sein Vermögen zu retten. Zudem könne auch nur gemutmasst werden, ob er ihr über die Geschehnisse immer die Wahrheit gesagt habe. Ihr eigentliches Problem sei denn auch die Vorladung wegen der bei ihr anlässlich der Hausdurchsuchung per Zufall gefundenen verbotenen Bücher. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die iranischen Behörden wegen des Embargos auch an Papier sparen müssten, weshalb der Handeintrag auf der Vorladung das Dokument nicht zur Fälschung mache. Das Dokument könne zudem in Teheran oder X._______ überprüft werden. Schliesslich leide sie an psychischen Problemen, mithin an einem starken Angst- und Verfolgungszustand, weshalb ihre Aussagen bis zu einem gewissen Grad zu relativieren seien, zumal wegen des Besitzes der Satanischen Verse wohl niemand zum Tode verurteilt werde. Es sei aber verständlich, dass sie als Iranerin vom Schlimmsten ausgehe. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde gleichzeitig verzichtet. Sodann wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. F. Mit Eingabe vom 11. August 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter als Telefaxkopien verschiedene fremdsprachige Dokumente aus der Heimat nachreichen. In diesem Zusammenhang führte sie an, damit werde belegt, dass das Grundbuchamt von X._______ … [im Sommer 2012] von der zweiten Kammer des Revolutionsgerichtes X._______ angewiesen worden sei, die Eigentumsurkunde über das Grundstück von D._______ wegen … [eines hohen] Betrages … zu beschlagnahmen. Dabei handle es sich um eine Tatsache, welche sich durch die schweizerischen Vertretung in Teheran sehr leicht überprüfen lasse, weshalb um Abklärungen vor Ort ersucht werde.

D-4220/2013 Zufolge noch laufender Vernehmlassungsfrist wurde diese Eingabe nach deren Eingang vom Bundesverwaltungsgericht ans BFM weitergeleitet. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese (erste) Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem das BFM von der Eingabe vom 11. August 2013 respektive der damit vorgelegten Beweismittel Kenntnis erhalten hatte, hielt es im Rahmen seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 20. August 2013 an der angefochtenen Verfügung weiterhin fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei äusserte sich das Bundesamt zu den nachgereichten Beweismitteln, deren Beweiswert es als gering taxierte, unter Verweis auf die leichte Erhältlichkeit gefälschter Dokumente im Iran und die mindere Qualität der Kopien. So könne es sich beim Auszug aus der Eigentumsurkunde durchaus um ein echtes Dokument handeln, auf welchem eine Arrestierung angefügt worden sei. Auf der anderen Seite überrasche es, dass diese seit 2012 erhältlichen Dokumente erst jetzt nachgereicht worden seien. Schliesslich würden auch mit den nachgereichten Beweismitteln die unzähligen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet. H. Mit Eingabe vom 22. August 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einerseits eine Fürsorgebestätigung und andererseits nochmals ein Beweismittel aus der Heimat nachreichen, wiederum in der Form einer Telefaxkopie. Diesbezüglich führte sie aus, es handle sich dabei um eine richterliche Verfügung betreffend Annahme der Kaution mit Beschreibung des Objekts. Gleichzeitig merkte sie an, auch dabei handle es sich um ein vor Ort leicht überprüfbares Dokument. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 20. August 2013 zugestellt, worauf sie am 12. September 2013 eine diesbezügliche Stellungnahme (Replik) zu den Akten reichte. In dieser Eingabe machte sie im Wesentlichen geltend, im Iran seien weder alle Dokumente gefälscht noch alle Beamten korrupt, noch die Gerichte per se käuflich. Vorliegend

D-4220/2013 beständen effektiv klare Anhaltspunkte für Abklärungen des Sachverhalts vor Ort, weshalb um eine Überprüfung der Echtheit der nachgereichten Beweismittel im Iran ersucht werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde wiederholt die Durchführung von Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Teheran beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 32 Abs. 1 VwVG) – nichts ersichtlich, was zusätzlicher Abklärungen vor Ort bedürfen würde. Da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, fallen weitere Abklärungen oder eine Rückweisung der vorliegenden Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4220/2013 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung hält das BFM dafür, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, da diese in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es bestehe gar keine allgemeine Lebenserfahrung, wie sich die iranischen (Verfolgungs-)Behörden im Einzelfall verhalten würden, weshalb die Argumentation des Bundesamtes von vornherein nicht überzeugen könne. Dieser Ansatz ist kaum geeignet, die grundsätzlich schlüssigen Feststellungen des BFM betreffend das Vorliegen erheblicher logischer Brüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin zu entkräften. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen erweisen sich die verschiedenen Feststellungen des Bundesamtes zur Mangelhaftigkeit der Gesuchsvorbringen als insgesamt zutreffend. 3.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, da sie im Verlauf des Verfahrens respektive anlässlich der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Dabei verweist das Bundesamt zum einen auf ihre unterschiedlichen Angaben zu den angeblich vom Ehemann während dessen Haftzeit erhaltenen Anrufen (ein oder doch vielmehr zwei Anrufe) sowie auf Unterschiede in ihren Angaben über die angeblich ihrem Mann nachstellende Behörde (Polizei oder vielmehr Geheimdienst). Die Beschwerdeführerin versucht die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes einerseits mit einer angeblich für sie ungünstigen Befra-

D-4220/2013 gungsführung zu entkräften. Andererseits relativiert sie in klar erkennbarer Weise vom Bundesamt noch unerwähnte, aufgrund der Aktenlage jedoch insgesamt offenkundige Widersprüche in ihrem Sachverhaltsvortrag. Die insgesamt massiven Ungereimtheiten versucht sie mit der Berufung auf eine angeblich subjektive Richtigkeit ihrer Darlegungen zu relativieren, und in dieses Argumentationsmuster fügt sich auch, dass sie die angeblich von ihrem Ehemann erhaltenen Angaben als unter Umständen gar unzutreffend und ihre eigenen Angaben als unter Umständen leicht überzeichnet erklärt, was ihr aber nicht entgegenzuhalten sei. Dieser Ansatz ist nicht geeignet, die – wie nachfolgend aufgezeigt – eklatanten Mängel in ihrem Sachverhaltsvortrag aufzuwiegen. 3.3 Die Beschwerdeführerin führt die geltend gemachte Verfolgungssituation im Iran auf eine Ereigniskette zurück, welche ihren Anfang angeblich im Lederwarengeschäft ihres Mannes genommen hat. Dort soll – zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt – ein iranischer Jude nach einer Tasche mit Geheimfächern verlangt haben, wobei sich später gezeigt habe, dass es sich bei diesem Juden um einen Spion in Dienste Israels gehandelt habe. Nachdem der Spion dem iranischen Geheimdienst in die Hände gefallen sei, habe er unter Folter ihren Mann als Mitglied respektive sogar als den Führer seiner Geheimorganisation bezeichnet, worauf ihr Ehemann von den iranischen Behörden verhaftet und im Anschluss schwer gefoltert worden sei, um ein Geständnis von ihm zu erlangen. Dieses Grundvorbringen besteht bei objektiver Betrachtung im Wesentlichen aus einer Verknüpfung von plakativen Elementen (jüdischer Spion im Iran, Transport von Geheimdokumenten in Taschen mit Geheimfächern, Verhaftung und Folter nach falschen Anschuldigungen von Seiten eines Juden, schuldlos erlittene Haft und Folter), was von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse weckt. Die grundsätzlichen Zweifel werden in der Folge durch die Detailschilderungen der Beschwerdeführerin nicht zerstreut, sondern vielmehr klar bestätigt. So ist aufgrund der Protokolle der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar durchaus zu umfangreichen respektive geradezu weitschweifigen Schilderungen in der Lage war (bspw. in ihren Ausführungen über die angebliche Folterung ihres Ehemannes durch verkleben seiner Harnröhre), jedoch auch nicht ansatzweise zu nachvollziehbaren Angaben über die zeitliche Abfolge der behaupteten Ereignisse. So kann die Beschwerdeführerin ausführlich über die angeblichen Gründe für die Verhaftung ihres Mannes berichten, jedoch weder den Tag seiner Verhaftung noch den Tag seiner Freilassung benennen. Überhaupt bleibt die Dauer der angebli-

D-4220/2013 chen Haft ihres Ehemannes aufgrund der Akten völlig offen, führte sie doch anlässlich der summarischen Befragung auf entsprechende Frage hin aus, die Haft habe zweieinhalb bis drei Monate gedauert, wogegen ihre Angaben im Rahmen der einlässlichen Anhörung für eine Haftzeit von lediglich rund drei Wochen sprechen. In gleicher Weise unsubstanziiert sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Hausdurchsuchung. In dieser Hinsicht ist sie zwar in der Lage, über eine Vielzahl von angeblich konfiszierten Gegenständen zu berichten, gleichzeitig will sie jedoch ausser Stande sein, die Behörde zu benennen, welche die Hausdurchsuchung mittels entsprechender schriftlicher Vollmacht durchgeführt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung der mannigfachen weiteren Mängel im Sachverhaltsvortrag – beispielsweise das faktische Fehlen von Realkennzeichen als Ausdruck einer tatsächlichen persönlichen Betroffenheit – ist im Resultat von insgesamt konstruierten Vorbringen auszugehen. 3.4 Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Grundvorbringen wird nicht nur durch den Verbleib des angeblich massiv verfolgten Ehemannes im Iran bestätigt, sondern auch durch den Umstand, dass dieser offenkundig problemlos in der Lage war, nur drei Tage nach dem Termin der summarischen Befragung der Beschwerdeführerin (am 27. Februar 2012) eigenhändig die Originalpapiere seiner Ehefrau und Kinder per internationalen Kurier aus dem Iran in die Schweiz zu senden (am 1. März 2012). Ein solches Vorgehen lässt ausschliessen, dass er als angeblicher Spion überwacht worden oder – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – wegen der Ausreise seiner Ehefrau in ein weiteres Verfahren verwickelt worden wäre. Das Beschwerdevorbringen, er sei im Iran verblieben um sein Vermögen zu retten, ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. 3.5 Nachdem den Grundvorbringen die Grundlage entzogen ist, fallen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verwicklung in ein angebliches Strafverfahrens wegen des Besitzes verbotener Bücher in sich zusammen. Dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel – die angebliche Vorladung der Revolutionsstaatsanwaltschaft vom 29. Februar 2012 – ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen jegliche Beweiskraft abzusprechen. In diesem Zusammenhang fällt gleichzeitig auf, dass auch dieses Beweismittel just zwei Tage nach der summarischen Befragung der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sein soll. Aufgrund der Aktenlage ist das Beschwerdevorbringen, die Revolutionsstaatsanwaltschaft habe vermutlich aus Papiermangel das For-

D-4220/2013 mular einer andere Behörde benutzt, ebenfalls als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. 3.6 Die übrigen Gerichtsdokumente aus dem Iran liegen zwar ebenfalls nur in Kopie vor, aber immerhin weisen sie keine offenkundigen Fälschungsmerkmale auf. Einen Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation aus politischen Gründen stellen sie jedoch nicht dar, da sich diesen nicht mehr als die Verwicklung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in eine vermögensrechtliche Streitigkeiten entnehmen lässt. Um was es sich dabei handelt kann letztlich offen bleiben. 3.7 Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch nichts aus der blossen Berufung auf angebliche subjektive Verfolgungsgefühle und Ängste ableiten. 3.8 Nach vorstehenden Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Nachdem die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse

D-4220/2013 sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Zwar stammt die Be-

D-4220/2013 schwerdeführerin aus dem Iran, welcher bis heute wegen Menschenrechtsverletzungen in der Kritik steht. Alleine von daher ergibt sich jedoch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Besitz gültiger Reisepapiere über den Flughafen von Teheran ausgereist ist, besteht kein Anlass zur Annahme, von Seiten der heimatlichen Sicherheitsbehörden habe jemals ein Interesse an ihrer Person bestanden oder könnte ein solches im Zeitpunkt ihrer Rückkehr entstehen, womit im Resultat auch nicht ansatzweise die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu erkennen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sprechen jedoch weder die im Iran herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Millionenstadt X._______, wo weiterhin ihr Ehemann und Vater wohnhaft ist. Aufgrund der Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass sie dort auch weiterhin über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügen, womit ihre wirtschaftliche Existenz im Iran ohne weiteres gewährleistet sein dürfte. Der Wegweisungsvollzug ist bei dieser Ausgangslage als zumutbar zu erkennen. 5.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über heimatliche Identitätspapiere verfügen und an der Beschaffung vollzugstauglicher Reisepapiere mitzuwirken haben (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.). 5.5 Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

D-4220/2013 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde und die vorliegende Sache nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4220/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entsprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-4220/2013 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2014 D-4220/2013 — Swissrulings