Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-422/2016
Urteil v o m 4 . Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
D-422/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im November 2011 und lebte anschliessend in D._______ (Nordirak). Am 15. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 25. November 2015 sagte der Beschwerdeführer, im Jahr 2013 habe er geheiratet und anschliessend zusammen mit seiner Ehefrau in der Nähe seiner Eltern im Nordirak gelebt. Darauf hingewiesen, dass ihm am 10. Juni 2015 in Bulgarien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, gab er an, man habe ihn 35 Tage lang in einem Gefängnis festgehalten und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Anschliessend habe man ihn in ein Camp gebracht, wo er sieben Tage lang geblieben sei. In Österreich habe er sich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter getroffen und sie seien drei Tage später in die Schweiz gereist. Syrien habe er verlassen, weil der Krieg ausgebrochen sei und man ihn für den Militärdienst aufgeboten habe. Man habe ihn zuvor auf den Sicherheitsdienst zitiert und ihn in Zusammenhang mit einem Kollegen befragt und gefoltert. Da sein Chef bezahlt habe, habe man ihn freigelassen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sagte der Beschwerdeführer, er sei gezwungen worden, dort die Fingerabdrücke abzugeben. Er möchte zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind in der Nähe seiner Verwandten, die in der Schweiz lebten, bleiben. A.c Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), am 2. Dezember 2015 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und seiner Tochter. A.d Die bulgarischen Behörden teilten am 12. Dezember 2015 mit, sie könnten den Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer Dublin-Anfrage wie-
D-422/2016 deraufnehmen, da er in Bulgarien am 10. August 2015 als Flüchtling anerkannt worden sei. Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (CETS No. 107) müsse erneut ein Übernahmegesuch gestellt werden. Hinsichtlich der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, diese könnten von Bulgarien gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO aufgenommen werden, falls sie sich schriftlich dazu bereit erklärten. A.e Das SEM setzte den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 16. Dezember 2015 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis und ersuchte Letztere um ihr Einverständnis, dass die bulgarischen Behörden über ihr Asylgesuch und dasjenige ihrer Tochter befinden könnten. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass sie, sollte sie sich nicht einverstanden erklären, auf ihr Recht auf Familienzusammenführung in einem Dublin-Verfahren verzichte. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Bulgarien gewährt. A.f Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte am 24. Dezember 2015 mit, sie verzichte auf ihr Recht auf Zusammenführung der Familienangehörigen in Bulgarien. Der Beschwerdeführer antwortete am 28. Dezember 2015, seine Ehefrau wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und er könne nicht getrennt von seiner Familie leben. Er wolle sich auch um seine Tochter kümmern. A.g Das SEM ersuchte Bulgarien am 5. Januar 2016 gestützt auf das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.h Die bulgarischen Behörden erklärten am 7. Januar 2016 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 18. Januar 2016 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Bulgarien an.
D-422/2016 C. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären beziehungsweise sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde, der anzuordnen sei, entschieden habe. D. Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2016 die Mandatsübernahme mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
D-422/2016 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 1.4 Im Rahmen eines Überstellungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO kann ein Mitgliedsstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Der Nichteintretensentscheid wurde vorliegend nicht in einem Dublin-Verfahren erlassen, weshalb auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Verfahren zuständig zu erklären und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-422/2016 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Bulgarien als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei und dieser Staat ihn zurücknehme. Soweit er sich auf Art. 8 EMRK berufe, sei festzuhalten, dass der Begriff der Familie im Asylgesetz in personeller Hinsicht den Ehepartner und minderjährige Kinder umfasse (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Darauf berufen könne sich eine Person, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, setze voraus, dass besondere Umstände vorlägen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirkten (BGE 115 Ib 5). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von den Asylbehörden übernommen worden. Gemäss Aktenlage sei zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sowie seiner Tante kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, das eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde. Seine Frau und seine Tochter hielten sich als Asylsuchende in der Schweiz auf und hätten somit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Seine Ehefrau habe ausdrücklich darauf verzichtet, die Einwilligung zur Zusammenführung der Familienmitglieder beziehungsweise zur Durchführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in Bulgarien zu geben. Eine Wegweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Als anerkannter Flüchtling könne der Beschwerdeführer sich in Bulgarien um eine Familienzusammenführung bemühen. Es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, gemäss dem einem Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
D-422/2016 Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegen eine Überstellung nach Bulgarien sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, Bulgarien sei seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Bulgarien habe die Qualifikationsrichtlinie, welche die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt. Da er als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den bulgarischen Behörden einzufordern. Neben den staatlichen Strukturen bestünden private Hilfsorganisationen, an die er sich wenden könne. Sollte er sich ungerecht oder gar rechtswidrig behandelt fühlen, könne er bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Da er als Flüchtling anerkannt sei, laufe er nicht Gefahr, nach der Überstellung als illegal anwesende Person inhaftiert zu werden. Bulgarien verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzfähig gelte. Sollte er Übergriffe durch Privatpersonen befürchten oder erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien zwar als Flüchtling anerkannt worden, man habe ihm aber gesagt, er müsse das Asylzentrum binnen Wochenfrist verlassen und sich eine Unterkunft suchen. Als man ihn aus dem Gefängnis entlassen habe, habe man ihm gesagt, er müsse für ein Jahr ins Gefängnis, falls er die Grenze nochmals illegal überquere. Bei einer Rückkehr werde er inhaftiert, da er die Grenze bei der Ausreise illegal überquert habe. Die Situation in Bulgarien sei für Flüchtlinge schlecht, es komme zu Übergriffen. Auch er sei einmal angegriffen worden und habe nur knapp entkommen können. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da er gehört habe, dass diese nichts unternehme, falls Flüchtlinge betroffen seien. In Bulgarien gebe es für Flüchtlinge keine Wohnungen, keine Arbeit und keine Integration. In der Folge wird auf den Aida Country Report: Bulgaria, Oktober 2015, und PRO ASYL, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, verwiesen. Zudem blieben die Ehefrau und sein sechs Monate altes Kind in der Schweiz, wodurch sein Recht auf Familienleben verletzt würde. Er könne in Bulgarien nicht zusammen mit seiner Familie leben, da er ihr die dortigen Zustände nicht zumuten könne. Sie könnten nur in der Schweiz zusammenleben.
D-422/2016 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben und den zur Verfügung stehenden Akten im Juni 2015 nach Bulgarien ein und wurde dort am 10. August 2015 als Flüchtling anerkannt (act. A2/4 S. 1, A16/1). 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Bulgarien – der Bundesrat bezeichnete Bulgarien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als solchen – zurückkehren kann, da die bulgarischen Behörden am 7. Januar 2016 seiner Übernahme zugestimmt haben. In der Beschwerde wird nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, Flüchtlinge seien in Bulgarien von der Bevölkerung bestohlen und geschlagen worden. Auf Nachfrage sagte er jedoch, er sei nie geschlagen und es sei ihm nichts gestohlen worden (act. A4/15 S.11). Einen Angriff, dem er nur knapp habe entkommen können (vgl. Beschwerde S. 2), erwähnte er mit keinem Wort, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen. Der Beschwerdeführer ist als von Bulgarien anerkannter Flüchtling unbestrittenermassen in den Genuss internationalen Schutzes gekommen, und es ist davon auszugehen, dass Bulgarien die mit dieser Anerkennung verbundenen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Verpflichtungen und Garantien einhält. In Bulgarien, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufhielt, muss er keine Rückschiebung nach Syrien befürchten. Sein Einwand in der Beschwerde, man habe ihm bei der Entlassung aus dem Gefängnis gesagt, er werde für lange Zeit inhaftiert, falls er nochmals illegal die bulgarische Grenze überschreite, überzeugt nicht. Seinen Angaben gemäss sei er in Bulgarien aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht worden, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe (act. A4/15 S. 5). Da dies am 10. Juni 2015 geschah und er nach sieben Wochen freigelassen worden sei, wäre die entsprechende Aussage Ende Juli 2015 und somit vor seiner Anerkennung als Flüchtling am 10. August 2015 gemacht worden. Abgesehen davon, dass die Personen, die ihm gegenüber für das illegale Überschreiten der bulgarischen Grenze eine Bestrafung androhten, die illegale Wiedereinreise und nicht eine illegale Einreise in einen anderen Staat gemeint haben dürften, wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, nachdem ihm für eine illegale Grenzüberschreitung Strafe angedroht wurde. Er wird legal nach Bulgarien zurückkehren können und es ist nicht zu befürchten, dass er für seine Weiterreise in die Schweiz bestraft werden wird. Das SEM hat zudem
D-422/2016 berechtigterweise festgehalten, dass Bulgarien schutzfähig und grundsätzlich auch schutzwillig ist. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen Behörden, namentlich die Polizei-, Gerichts- und Sozialbehörden in Bulgarien wenden, sollte er Hilfe bei der Deckung seiner Bedürfnisse oder bei der Abwehr von Übergriffen Dritter benötigen. Bis anhin hat er diesen Schutz offenbar nicht in Anspruch genommen und seine rechtlichen Ansprüche (auch mit Hilfe von Rechtsvertretern) nicht durchzusetzen versucht. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zumutbar und möglich, sich zur Sicherstellung seiner Ansprüche als anerkannter Flüchtling an die zuständigen bulgarischen Stellen zu wenden. Folglich gibt es – wie von der Vorinstanz festgestellt – keine Hinweise, dass ein schutzwürdiges Interesse auf Feststellung des Flüchtlingsstatus besteht, welchem durch die Schweiz zu entsprechen wäre. 6.3 Das SEM ist aufgrund des vorstehend Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in
D-422/2016 Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10). Dem Beschwerdeführer stehen in Bulgarien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit bulgarischen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und es liegen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach Bulgarien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt ihm, bei den zuständigen bulgarischen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Deshalb kann er aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Ferner ist davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft in Bulgarien gelebt werden kann; es obliegt ihm, sich um einen Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner Tochter nach Bulgarien zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu verneinen. Es sind in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu bejahen. Wie vorstehend festgehalten, berücksichtigt das SEM beim Vollzug der Wegweisung die Einheit der Familie. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers indessen nicht einwilligte, sich mit der Prüfung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch die bulgarischen Behörden einverstanden zu
D-422/2016 erklären, ist es dem SEM nicht möglich, sie und die gemeinsame Tochter mit dem Beschwerdeführer nach Bulgarien zu überstellen. Die kann indessen nicht zur Folge haben, dass auf einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Staat, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde, zu verzichten ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde vom SEM ausdrücklich auf die möglichen Folgen ihres Entscheids hingewiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation in Bulgarien nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht. 8.2.2 Insofern der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensumstände in Bulgarien hinweist, ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass er gegenüber den bulgarischen Behörden seinen Anspruch auf Unterstützung geltend machen kann. Sollte er sich von Privatpersonen bedroht fühlen, kann er sich an die Behörden wenden und um Schutz bitten. Zudem steht es ihm offen, ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seines Kindes zu stellen, das von den bulgarischen Behörden nach Massgabe des Landesrechts und der völkerrechtlichen Bestimmungen zu behandeln sein wird. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien nicht als unzumutbar. 8.3 Dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist, wurde bereits vorstehend festgestellt (vgl. Ziff. 6.2). 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht verfügt hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt nicht in Betracht.
D-422/2016 9. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das SEM alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-422/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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