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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2019 D-4217/2017

24 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,808 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4217/2017 tsr

Urteil v o m 2 4 . Juni 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kirgisistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).

D-4217/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen Kirgisistan eigenen Angaben zufolge am 2. Juni 2015 und gelangten auf dem Luftweg legal mit Visum über die Türkei gleichentags in die Schweiz. Zunächst begaben sie sich nach Lichtenstein und stellten dort ein Asylgesuch, wurden aber im Rahmen des Dublinabkommens am 8. Juli 2015 wieder an die Schweiz rücküberstellt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 20. Juli 2015 wurden sie summarisch befragt und am 20. Juni 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei im (…) 2012 im Rahmen der Erneuerung ihres Passes wegen Betrugs für eine Nacht in Haft genommen worden, weil ihr Halbbruder jemandem Geld geschuldet habe. In der Haft sei eine Fotografie von ihr mit nacktem Oberkörper gemacht worden. Nach der Bezahlung der angeblichen Geldschuld sei sie wieder freigelassen und anschliessend gerichtlich freigesprochen worden. In der Folge sei sie vom zuständigen Untersuchungsrichter mit der Fotografie erpresst und bis im 2015 immer wieder vorgeladen worden. Die Vorladungen habe sie jedoch nicht befolgt und die Erpressung sei ohne Folgen geblieben. Im (…) 2014 sei es zu anonymen Anrufen gekommen. Im (…) 2014 sei sie dem Untersuchungsrichter das erste Mal seit der Verhandlung wieder auf der Strasse begegnet. Im (…) 2014 habe er ihr die Fotografie retourniert. Im (…) 2015 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin verhaftet worden, habe am nächsten Tag aber wieder gehen können. Später hätten korrupte Polizisten unter Beisein des Untersuchungsrichters bei einer Kontrolle versucht, ihm etwas unterzuschieben, was jedoch nicht gelungen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen unter anderem verschiedene Unterlagen zum geltend gemachten Betrugsverfahren zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni 2017 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der

D-4217/2017 angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Dezember 2017 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von einem Denunziationsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin, welches im November und Dezember 2017 bei verschiedenen Behörden eingegangen war und worin der Beschwerdeführerin Dokumentenfälschung vorgeworfen wird. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 27. September 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des SEM und zum ihnen mit Verfügung vom 21. August 2018 inhaltlich zusammengefassten Denunziationsschreiben Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-4217/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4217/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wiesen keinen hinreichend engen sachlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise im Juni 2015 auf, zumal es nach dem (…) 2014 zu keinen weiteren Erpressungsversuchen mehr gekommen sei. Ausserdem sei das Motiv der Festnahme und des Gerichtsverfahrens sowie auch der Erpressungsversuche auf einer Geldzahlung begründet, was generell kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Überdies sei das Verfahren eingestellt worden und es habe keine behördlichen Konsequenzen gegeben. Die Vorladungen und Erpressungsversuche wiesen auch keine asylrelevante Intensität auf. So seien sie doch ohne Folgen geblieben, zumal den Beschwerdeführerinnen von (…) 2012 bis zur Ausreise im Juni 2015 nichts passiert sei. Die Vorbringen im Jahr 2015 bezögen sich lediglich auf den Ehemann der Beschwerdeführerin und seien nicht gezielt gegen diese gerichtet gewesen. Ausserdem seien sie ebenfalls von geringer Intensität gewesen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorliegend vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten dem entgegen, mit dem Argument, wonach zwischen der Festnahme im (…) 2012 und der Ausreise im Jahr 2015 kein Kausalzusammenhang bestehe, reisse das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin auseinander, anstatt die gesamten Umstände zu betrachten. Ihre Hilflosigkeit sei nach Abschluss der Verhandlungen durch den korrupten Polizeibeamten, welcher sie bis 2015 unter Druck gesetzt habe, ausgenutzt worden. Ausserdem habe sie aufgrund ihres mentalen Zustandes psychiatrische Dienste in Anspruch nehmen müssen, was ihre Belastung durch die Erlebnisse belege, sodass von einer asylrelevanten Intensität auszugehen sei. Auch die Verhaftung ihres Ehemannes sei entgegen der Argumentation in der Verfügung für sie relevant. Dieser habe ihren Befürchtungen zu Beginn keine Beachtung geschenkt. Erst als es ihn auch selber getroffen habe, habe er die Situation anders eingeschätzt. An der Anhörung seien sie darauf angesprochen worden, ob sie über Dokumente verfüge, welche beweisen würden, dass die staatliche Verfolgung heute noch andauere. Über Bekannte hätten sie ein Dokument erhältlich machen können, wonach im (…) 2014 ein Verfahren wegen Betruges und Täuschung gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sei und sie sich

D-4217/2017 bei den zuständigen Behörden melden müsse. Die Anschuldigungen seien ihr von korrupten Beamten untergeschoben worden. Die von ihr eingereichten Dokumente seien durch die Schweizer Botschaft in Kirgisistan zu überprüfen. Ihre Angaben seien detailliert, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, sodass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllt seien. In einem Land, wo die Korruption an der Tagesordnung sei, könnten sie nicht Recht finden. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, gemäss den Angaben in der Beschwerde habe es sich bei den Vorladungen, welche bei der Beschwerdeführerin deponiert worden seien, gemäss einer Juristin um Fälschungen gehandelt. Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz wegen der Fälschung von Dokumenten beschuldigt werde. Ausserdem seien solche Dokumente in Kirgisistan leicht käuflich erhältlich und fälschbar. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen Betruges im (…) 2014 von der Staatsanwaltschaft angeblich im (…) 2017 und somit beinahe drei Jahre später vorgeladen werde. Dies sei auch für Kirgisistan als realitätsfremd zu bezeichnen. Bezeichnenderweise datiere diese Vorladung bloss zwei Wochen nach dem ablehnenden Asylentscheid und bis heute sei entgegen der Ankündigung in der Beschwerde kein Original nachgereicht worden. Aus all diesen Gründen sei von einer Fälschung auszugehen und eine diesbezügliche Botschaftsanfrage sei obsolet. In Bezug auf die Haft des Ehemannes im Jahr 2015 sei ergänzend zur Verfügung anzumerken, dass sich diese als blosse Mitnahme auf den Polizeiposten für eine Alkohol- und Drogenkontrolle infolge einer Verkehrskontrolle herausgestellt habe (vgl. Akten des Ehemannes) und daher als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. 4.4 In ihrer Replik bestritt die Beschwerdeführerin die Vorwürfe im Denunziationsschreiben und machte geltend, gemäss ihrer damaligen Nachbarin werde sie in Kirgisistan immer wieder von Polizisten gesucht. Ihr Ehemann sei bei seiner Rückkehr am Flughafen zu seinem Auslandaufenthalt befragt worden und lebe zurzeit in Russland. 5. Vorab gilt es in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Haft im (…) 2012 ausgesprochen detailliert und übereinstimmend ausgefallen sind. In Bezug auf die Ereignisse in den Jahren danach weisen ihre

D-4217/2017 Ausführungen jedoch nicht die gleiche Dichte und Kongruenz auf und werden viel allgemeiner und vager. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht – wie auch schon das SEM – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Angesichts der folgenden Erwägungen zur Asylrelevanz kann diese Frage jedoch offengelassen werden. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist zwar insofern Recht zu geben, als ihre Vorbringen als Ganzes zu würdigen sind. Die Verhaftung wegen Betrugs und die darauffolgenden Erpressungsversuche und Vorladungen hängen zusammen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen aber, dass das SEM in seiner Verfügung nicht den Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung (2012) und der Ausreise (2015), sondern zwischen der letzten Drohung durch den Untersuchungsrichter (2014) und der Ausreise (2015) in Abrede stellte. Dabei verkennt jedoch wiederum die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben danach und bis Anfang 2015 weiterhin regelmässig Vorladungen erhielt, sodass das Argument des fehlenden Kausalzusammenhangs nur bedingt zu überzeugen vermag. Ohnehin muss vorliegend aber festgehalten werden, dass es sich bei den vorgebrachten Vorfällen, so unangenehm sie insgesamt für die Beschwerdeführerin und ihre Familie auch gewesen sein mögen, nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Insbesondere fehlt der Verfolgung jegliches asylrechtliche Motiv. Wie das SEM in seiner Verfügung schon festhielt, wurde die Beschwerdeführerin einzig aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt, um von ihr Geld zu erpressen. Überdies wurde sie nur eine

D-4217/2017 Nacht in Haft gehalten und anschliessend gerichtlich freigesprochen. Die weiteren bis 2015 ausgehändigten Vorladungen waren offenbar nicht rechtmässig zugestellt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht unterschreiben musste, was ihr von einer Juristin bestätigt wurde, weshalb sie diese nicht beachtete, was denn auch stets ohne Folgen blieb. Auch die angeblich versuchte Erpressung durch den Untersuchungsrichter hatte keine Folgen. Zudem begegnete sie diesem erst zwei Jahre nach der Verhaftung wieder persönlich, ohne dass je weitere konkrete Geldforderungen gestellt worden seien. Ausserdem sei ihr das Foto im (…) 2014 ausgehändigt worden. Die ein Jahr später erfolgten angeblichen polizeilichen Massnahmen gegenüber dem Ehemann im Jahr 2015 waren nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Sie ging denn in ihren Ausführungen auch gar nicht vertieft darauf ein. Somit stehen sie für das Gericht auch in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Ereignissen. Wie in der Vernehmlassung erwähnt, könnten sie auch einem rechtsstaatlich legitimen Zweck (Alkohol-, Drogen-, Fahrzeugkontrolle) gedient haben. Vor allem blieben aber auch diese ohne Folgen und waren von geringer Intensität. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der zweiten Kontrolle den Untersuchungsrichter in einem an der Kontrolle beteiligten Auto gesehen haben will, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihn dieser nicht angesprochen oder gar bedroht hat und allenfalls einfach im Rahmen seiner Berufsausübung anwesend war. Angesichts dieses Hintergrundes ist auch gesamthaft gesehen nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, dem die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen waren. Dass die Beschwerdeführerin einmal einen Psychiater aufsuchte, vermag daran nichts zu ändern, zumal es bei diesem Gespräch nicht nur um die erwähnten Probleme ging (vgl. A38 F118). 6.3 In der Beschwerde wird nun neu geltend gemacht, dass gegen die Beschwerdeführerin im (…) 2014 ein Verfahren wegen Betruges eröffnet worden sei, und es wurde ein entsprechendes Beweismittel vom (…) 2017 zu den Akten gereicht. Auch wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Kirgisistan immer wieder von Polizisten gesucht werde. Dieses Vorbringen ist jedoch als unglaubhaft zu bewerten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von einem Verfahren, das 2014 eröffnet wurde, erst 2017 erfährt. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, wurde das mit der Beschwerde eingereichte diesbezügliche Beweismittel in Kopie denn auch bezeichnenderweise kurz nach dem Ergehen der negativen Verfügung des SEM – wie erwähnt erst drei Jahre nach

D-4217/2017 dem angeblichen Delikt – und kurz vor Einreichen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erstellt. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde es zudem nie im Original nachgereicht. Vor diesem Hintergrund ist ohne Durchführung einer entsprechenden Botschaftsanfrage davon auszugehen, dass es sich dabei um falsche Angaben handelt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in diesem neuen Verfahren ein ähnlicher Sachverhalt vorgeworfen wird wie im Jahre 2012, ist überdies nicht auszuschliessen, dass bei Wahrunterstellung beide Verfahren rechtsstaatlich legitim sein könnten und die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr dargestellt, untergeschoben wurden. 6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das Denunziationsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom November 2017 für das Bundesverwaltungsgericht unbeachtlich ist, zumal es von privaten Dritten erstellt wurde und die Informationen somit in keiner Weise gesichert sind. 7. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und deren Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-4217/2017 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

D-4217/2017 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 9.5 In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung. Das Gleiche gilt für den Ehemann, welcher gemäss den Akten gewillt ist, für die Familie zu sorgen. Allfällige Ansprüche auf Unterhaltszahlungen lassen sich gemäss Botschaftsauskunft in Kirgisistan zudem auch gerichtlich durchsetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise vor vier Jahren ihr Leben lang in (…) gelebt hat, ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auch wenn verschiedene ihrer Verwandten ins Ausland gegangen sind. Es ist auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder von ihrer Mutter unterstützt wird, welche seit Anfang letzten Jahres ebenfalls wieder in der Schweiz weilt und ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind zurzeit (…) und (…) Jahre alt. Nach einem knapp vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann nicht von

D-4217/2017 einer sozialen Verwurzelung in der Schweiz beziehungsweise einer entsprechenden Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. In diesem Alter besteht der Bezug der Kinder noch vorwiegend zu den Eltern, zumal erst die Ältere in den Kindergarten geht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4217/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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