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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 D-4217/2013

20 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,481 parole·~47 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4217/2013

Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), 6. F._______, geboren (…), 7. G._______, geboren (…), 8. H._______, geboren (…), Kasachstan, alle vertreten durch Judith Huber, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).

D-4217/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 stellten am 27. Oktober beziehungsweise 22. Dezember 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bischkek (Kirgisistan) Gesuche um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Zur Untermauerung ihrer Gesuche reichten sie verschiedene Beweismittel in Kopie zu den Akten.

A.b Die Beschwerdeführenden (1 bis 7) stellten am 19. Oktober 2011 bei den Grenzbehörden am Flughafen I._______ Asylgesuche. Anlässlich der Einreichung dieser Gesuche wurde von den Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten gereicht, unter anderem die Folgenden: Einen Eheschein, Geburtsscheine, Pässe, Flug- und Visaunterlagen, Versicherungsausweise, Parteiausweise, eine fremdsprachige Verordnung der Untersuchungsbehörden der Stadt Bischkek vom 26. September 2010 über die Einleitung und die Aufnahme eines Strafverfahrens (in Kopie), eine fremdsprachige Anfechtungserklärung bei der Staatsanwaltschaft Bischkek vom 16. Juni 2011 (in Kopie), zwei fremdsprachige Einvernahmeprotokolle der kirgisischen Polizei (in Kopie) betreffend den Beschwerdeführenden 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise die Beschwerdeführende 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine fremdsprachige Bescheinigung vom 22. September 2009 betreffend Spitalaufenthalt (in Kopie), fremdsprachige Belege bezüglich Internetzeitung (in Kopie), zwei fremdsprachige ärztliche Berichte aus den Jahren 2005 beziehungsweise 2010 betreffend den Beschwerdeführer sowie Akten (in Kopie) betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Kirgisistan, insbesondere der negative Asylentscheid vom 25. April 2011. A.c Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens I._______ als Aufenthaltsort zu. A.d Am 20. respektive 22. Oktober 2011 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie C._______ am Flughafen I._______ zu ihren Asylgesuchen befragt (Kurzbefragung). A.e Am 27. Oktober 2011 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche.

D-4217/2013 A.f Mit Verfügung vom 20. März 2012 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland vom 27. Oktober beziehungsweise 22. Dezember 2010 als gegenstandslos abgeschrieben. B. B.a Am 14. August 2012 wurden der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin in Bern-Wabern zu ihren Asylgesuchen angehört (Anhörung). Die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls der Beschwerdeführerin erfolgte am 17. September 2012.

B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in J._______ (Kasachstan) gelebt. Er sei im Jahre 2002 Mitbegründer der K._______ sowie Mitglied von deren Zentralkomitee gewesen. Später habe er in der Zentralbehörde dieser Partei gearbeitet; er sei Leiter der Gruppe für Informationsbeschaffung und Sicherheit gewesen und habe Zugang zu vielen geheimen Informationen gehabt. Im Jahre 2004 habe er entdeckt, dass es "Karussell-Wähler" gebe, die in verschiedenen Wahllokalen mehrmals abstimmten, worüber er in verschiedenen Zeitungen Artikel geschrieben habe. In dieser Zeit habe er gemerkt, dass das Komitee für Nationale Sicherheit (KNB) sein Haus beschattet habe. Zudem sei er vom KNB in den Jahren 2005/2006 mehrmals befragt worden. Im Jahre 2005 habe er den Vorsitzenden der K._______ bei den Präsidentenwahlen unterstützt. Im September 2005 habe er sich – da er seit vielen Jahren unter Bluthochdruck leide – erneut sehr schlecht gefühlt, weshalb er die Ambulanz gerufen habe. Die Sanitäterin habe ihm eine "heisse Spritze" verabreicht und sich anschliessend geweigert, ihn ins nächstgelegene Spital einzuweisen. Nach langem Drängen sei er schliesslich in ein anderes Spital gefahren worden, wo ihm drei Tage später mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund der Spritze einen Herzinfarkt erlitten habe. Er gehe davon aus, dass es ein gezielter Tötungsversuch gewesen sei, wobei er nicht wisse von wem. Noch im Jahre 2005 sei er aus der K._______ ausgetreten und habe eine Internetzeitung mit teilweise oppositionellen Inhalten gegründet und betrieben. Im Februar 2006 sei er mit seiner Familie ins Dorf L._______ gezogen. Ende 2008/Anfang 2009 sei seine Internetzeitung zweimal gehackt worden; anschliessend habe er noch zwei weitere Domains gekauft, die im Jahre 2010 durch Hacker zerstört worden seien. Im Sommer 2009 habe er das verbotene Buch von (…) auf seiner Homepage veröffentlicht. In seinem Dorf habe er sich für eine bessere Wasserversorgung eingesetzt. Man habe herausgefunden, dass

D-4217/2013 regelmässig hohe Geldbeträge, die für die Wiederherstellung der Wasserversorgung vorgesehen gewesen seien, von Beamten eingesteckt worden seien, weswegen er im August 2009 eine Dorfdemonstration organisiert habe. Am folgenden Tag habe er sich zu einem jungen Funktionär begeben, mit dem er sich gestritten und der ihm mit dem Tod gedroht habe. Aus diesen Gründen habe er immer mehr Angst gehabt, in Kasachstan zu leben, weshalb er im Oktober 2009 mit seiner Familie auf legalem Weg nach Bischkek geflüchtet sei, wo sie um Asyl ersucht hätten. Die kirgisischen Behörden hätten ihnen gesagt, obwohl sie eigentlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, würden die Asylgesuche abgelehnt, damit sie in einem anderen Land um Asyl ersuchen könnten, da sie in Kirgisistan nicht sicher seien. Im September 2010 sei er von einem unbekannten Mann auf einer Strasse in Bischkek mit einem Messer zweimal in den Bauch gestochen worden, wobei dieser Mann zu ihm gesagt habe: "Grüsse aus der Heimat". Er habe im Spital behandelt werden müssen und habe bei der Polizei eine Anzeige eingereicht. Am 14. Oktober 2011 sei er mit seiner Familie via Dubai nach I._______ geflogen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.c Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, seit 2002 habe sie zusammen mit ihrem Mann aktiv Politik für die oppositionellen Kräfte Kasachstans betrieben. Sie hätten beide in der Zentralverwaltung der K._______ gearbeitet. Im Jahre 2004 sei ihr Ehemann (…) in der staatlichen Kommission gewesen, die sich mit der Einführung des elektronischen Wahlsystems befasst habe. In dieser Kommission seien auch Mitglieder des Komitees für nationale Sicherheit gewesen, die ihren Mann bedroht und eingeschüchtert hätten, da er die Meinung vertreten habe, dieses neue Wahlsystem biete Möglichkeiten zur Manipulation von Wählerstimmen. Als sich im Jahre 2005 die K._______ (…) habe, sei ihrem Mann von einem Mitglied der Partei physische Gewalt angedroht worden. Später hätten sie und ihr Mann gemeinsam eine Internetzeitung gegründet, in der sie brisantes Material veröffentlicht hätten. Sie hätten mit einem berühmten Oppositionellen gearbeitet, der im November 2005 ermordet worden sei. Anfang 2006 seien sie vom KNB mehrmals überprüft und befragt worden. Im Sommer 2009 hätten sie und ihr Mann begonnen, die örtliche Korruption zu bekämpfen, da Nachbarn sich bei ihnen über die Korruption in der Dorfadministration beklagt hätten. Dazu hätten sie Versammlungen organisiert. Nach der letzten Versammlung habe der Dorfvorsteher ihren Mann zu sich ins Amt eingeladen, wo er vom ebenfalls anwesenden Staatsanwalt bedroht worden sei. Ebenfalls im Sommer 2009 hätten sie und ihr

D-4217/2013 Mann auf ihrer Internetseite das in Kasachstan verbotene Buch von (…) veröffentlicht. Am 12. Oktober 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie auf legalem Weg, mit den eigenen Identitätskarten nach Bischkek gefahren, wo sie Asylgesuche eingereicht hätten, die negativ entschieden worden seien. Später habe ein unbekannter Mann auf der Strasse versucht, ihren Mann zu töten, worauf man ihn ins Spital gefahren habe. Am 14. Oktober 2011 seien sie nach Zürich geflogen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2012 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einige der eingereichten Dokumente (Strafuntersuchungsbericht der kirgisischen Behörden, verschiedene Anhörungsprotokolle) bis zum 14. Dezember 2012 in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Obwohl die Frist auf Gesuch hin um mehr als einen Monat erstreckt wurde, wurden die Übersetzungen nicht zu den Akten gereicht. D. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin H._______. E. E.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.

E.b Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, selbst wenn einzelne geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführenden der Wahrheit entsprächen, wären sie nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden seien angeblich vom kasachischen Geheimdienst KNB in der Vergangenheit beobachtet und ihre Internetseiten seien gehackt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Dorfvorsteher sowie einem jungen Staatsanwalt bedroht worden, nachdem er eine Dorfversammlung wegen der schlechten Wasserversorgung organisiert habe. Diese Massnahmen erreichten jedoch die nötige Intensität nicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung sprechen zu können; konkrete Hinweise einer ernsthaften Verfolgung fehlten. So bestehe weder ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden noch seien sie in den letzten Jahren ihres Aufenthalts in Kasachstan in Gewahrsam genommen, befragt oder anderen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, die ihnen ein Leben in ihrem Heimatland

D-4217/2013 verunmöglicht hätten. Die geltend gemachten einmaligen mündlichen Drohungen eines jungen Staatsanwalts im August 2009 könnten aus der Diskussion heraus erfolgt sein und hätten keine weiteren Konsequenzen zur Folge gehabt. Auch das Hacken einer Internetseite könne noch nicht als intensive individuelle Verfolgung angesehen werden, habe der Beschwerdeführer dadurch doch keine persönlichen ernsthaften Nachteile erlitten. Es möge durchaus sein, dass den Behörden seine oppositionelle Internetseite nicht gefallen habe, dies habe jedoch viel mehr mit Pressefreiheit als gezielter intensiver Verfolgung zu tun. Der angebliche Tötungsversuch durch eine Krankenschwester im Jahre 2005 und die angeblichen Überwachungen durch den KNB im Jahre 2006 seien zudem zu lange her, als dass sie noch als asylrelevant bewertet werden könnten, zumal die Beschwerdeführenden danach bis zur Ausreise keine asylrelevanten Nachteile mehr erlitten hätten. Wären sie tatsächlich von den kasachischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden, wären sie sicherlich weiteren staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden selbst erklärt, es gebe kein konkretes Ereignis, das sie zur Ausreise bewogen habe, sie hätten sich jedoch zunehmend unsicher gefühlt. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, zumal sie überwiegend unbegründet, spekulativ und ohne jegliche Beweiskraft seien. Das angebliche Motiv der kasachischen Behörden, die Beschwerdeführenden intensiv zu verfolgen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2006 aus der oppositionellen Partei ausgetreten und habe sich nicht mehr aktiv in der Opposition engagiert, wodurch er sicherlich an Profil und Bedeutung für die Regierung verloren habe, obwohl er angeblich danach eine Internetseite mit teilweise regierungskritischen Berichten betrieben habe. Dies wiederspiegle sich dadurch, dass er in Kasachstan bis zu seiner Ausreise keinen ernsthaften Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Sein angebliches Engagement für eine bessere Wasserversorgung im Dorf sei lokal sehr beschränkt gewesen und sei von der ganzen Dorfgemeinschaft getragen gewesen. Angesichts der begrenzten Tragweite seien diese Ereignisse nicht gravierend genug gewesen, um eine Bedrohung für die Regierung darzustellen, so dass diese eine intensive Verfolgung der Beschwerdeführenden veranlassen würde. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Krankenschwester habe ihm eine Spritze verabreicht, aufgrund der er einen Herzinfarkt erlitten habe, handle es sich um eine Vermutung, welche konstruiert und abenteuerlich anmute und daher nicht glaubhaft sei. Genauso verhalte es sich mit dem Überfall auf den Beschwerdeführer in Bischkek vom 17. September 2010; es sei nur eine Vermutung, dass der Täter von den kasachischen Behörden geschickt worden

D-4217/2013 sei. Angesichts der oben erläuterten, nicht vorhandenen Verfolgung durch die kasachische Regierung und ausser den angeblichen Worten des Täters: "Grüsse aus der Heimat", welche eine reine Behauptung darstellten, gebe es keine Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Attacke um eine verfolgungsrelevante Massnahme der kasachischen Behörden handle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was die kasachischen Behörden mit diesem Angriff überhaupt hätten bewirken wollen, seien die Beschwerdeführenden doch ausser Landes gewesen und hätten keine regierungskritischen Tätigkeiten mehr betrieben. Der Beschwerdeführer sei bei dem Angriff auch nicht bedroht oder zu einer bestimmten Handlung aufgefordert worden. Falls die kasachischen Behörden tatsächlich noch ernsthaft gegen die Beschwerdeführenden hätten vorgehen wollen, hätten sie sicherlich andere Massnahmen ergriffen, zumal ihnen der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden ja bekannt gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch danach noch über ein Jahr problemlos in Bischkek gelebt. Der Angriff selber sei ebenfalls nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer lebensbedrohlich zu verletzen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass das angebliche Messer im Polizeibericht lediglich als scharfen Gegenstand beschrieben werde, was darauf hinweise, dass es sich um eine weit weniger gefährliche Waffe als ein Messer gehandelt habe. Auch der Arztbericht diagnostiziere eine oberflächliche Schnittwunde des Fettgewebes in der linken Bauchgegend, welche keine weiteren Komplikationen nach sich gezogen habe. In Würdigung sämtlicher Umstände könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Angriff wohl eher um einen Streit der kasachischen Diaspora oder anderen Personen gehandelt habe, als um eine Verfolgung durch die kasachischen Behörden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Akten der Strafuntersuchungen der kirgisischen Polizei nichts zu ändern. Diese bestätigten eher die Annahme des BFM, da die Strafuntersuchungen am 16. Juni 2011 eingestellt worden seien. Schliesslich lebten mehrere nahe Familienangehörige der Beschwerdeführenden in Kasachstan, ohne jegliche Probleme mit den Behörden zu haben. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Familienmitglieder von den kasachischen Behörden behelligt oder zumindest über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden befragt worden wären, würden letztere von den heimatlichen Behörden tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme, welche er aufgrund des Wasserskandals in einem Dorf gehabt habe, seien undetailliert und sehr wirr ausgefallen. Einmal habe er angegeben, das Wasser sei viel zu teuer verkauft worden und das Geld für Investitionen in

D-4217/2013 die Infrastruktur sei bei den Behörden versickert. Gleichzeitig habe er jedoch gesagt, die Bevölkerung habe kein Wasser gehabt und habe im Winter Schnee schmelzen müssen. Zudem habe er von einer Demonstration gesprochen, welche er organisiert habe, schlussendlich habe es sich jedoch um eine unter mehreren Dorfversammlungen gehandelt. Aus seinen Schilderungen sei ausserdem nicht ersichtlich gewesen, welche Konsequenzen diese Versammlung genau gehabt habe. Seine Angaben, wonach er sich am nächsten Tag bei der Dorfadministration habe melden müssen, wo er von einem Staatsanwalt bedroht worden sei, seien sehr undetailliert ausgefallen. So habe er beispielsweise weder dessen Namen nennen noch den genauen Inhalt der Diskussion wiedergeben können. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermöchten die vorangehenden Erwägungen nicht umzustossen. Der negative Asylentscheid der kirgisischen Behörden beruhe auf den gleichen Argumenten wie die Erwägungen des BFM und unterstütze somit diesen Asylentscheid. Der zu den Akten gereichte ärztliche Bericht bezüglich des Beschwerdeführers belege zwar, dass dieser einen Herzinfarkt erlitten habe, jedoch nicht, was der Auslöser des Herzinfarktes gewesen sei und was dieser Herzinfarkt mit einer allfälligen Verfolgung durch die kasachischen Behörden zu tun habe, weshalb der Beweiswert des Dokuments gering sei. In Würdigung sämtlicher Umstände hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Hinsichtlich der Wegweisung stellte das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin (sinngemäss) beantragen, der Entscheid des BFM vom 26. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-4217/2013 Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Eine fremdsprachige Vorladung des KNB vom 4. Januar 2006 (in Kopie), eine fremdsprachige Anforderung des Anhörungsprotokolls in Kopie, datiert vom 16. Januar 2005, eine fremdsprachige Verordnung der Untersuchungsbehörden der Stadt J._______ vom 18. Januar 2010 betreffend die Einleitung des Strafverfahrens Nr. (…) (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), ein Ausdruck eines fremdsprachigen Internetartikels (inklusive deutscher Übersetzung), eine fremdsprachige Bestätigung der Parteimitgliedschaft vom Jahre 2004, ein Ausdruck einer fremdsprachigen E-Mail vom 10. Juli 2013 (inklusive deutscher Übersetzung), das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (in Kopie), zwei Fürsorgebestätigungen, drei Farbfotos in Kopie, eine DVD, ein USB-Stick sowie deutsche Übersetzungen der folgenden, bereits früher eingereichten Dokumente: Verordnung über die Einleitung und die Aufnahme eines Strafverfahrens vom 26. September 2010, zwei Einvernahmeprotokolle betreffend den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin, Bescheinigung vom 22. September 2009 betreffend Spitalaufenthalt, Anfechtungserklärung bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2011. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 22. August 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 2. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. August 2013 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingaben vom 16. September 2013, vom 27. November 2013 und vom

D-4217/2013 3. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem zwei ärztliche Berichte des Spitals M._______ vom 23. respektive 25. Juli 2013 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen schulpsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2013 betreffend D._______ (alle in Kopie) zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine

D-4217/2013 Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. August 2012 immer wieder unterbrochen worden sei, weshalb er nicht alles zu seinen Asylgründen habe geltend machen können. Dies sei auch von der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt vermerkt worden. Diese habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit gehabt habe, seine Gründe darzulegen. Überdies habe die Hilfswerkvertretung festgehalten, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, die Beschwerdeführerin noch am selben Tag und erst ab 16.15 Uhr anzuhören.

3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. 3.2.3 Das vorinstanzliche Vorgehen im Zusammenhang mit den Anhörungen der Beschwerdeführenden erscheint tatsächlich nicht ideal. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Beginn der Anhörung der Beschwerdeführerin um 16.20 Uhr und die erst einen Monat später erfolgte Rückübersetzung. Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Einladung zu den Anhörungen in den Akten liegenden Befragungsprotokollen vom 20. und 22. Oktober 2011 musste die Vorinstanz damit rechnen, dass die Anhörungen längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Dies wäre von der Vor-instanz bei der Planung der Anhörungen zu berücksichtigen gewesen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/24

D-4217/2013 3.2.4 Gesamthaft betrachtet kann der rechtserhebliche Sachverhalt indessen aus den im Folgenden aufgeführten Überlegungen trotzdem als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die befragende Person den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ein paar Mal mitten in seinen Ausführungen unterbrach. Sie tat dies grundsätzlich jedoch nur dann, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret auf die gestellten Fragen antwortete, sondern weitschweifige Ausführungen zu den politischen Gegebenheiten in seiner Heimat machte respektive zu solchen ansetzte (vgl. Akten BFM B 32/15 F39 f., 43 und 83). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die befragende Person dem Beschwerdeführer – als er zum wiederholten Mal abschweifte – explizit anbot, seine weiteren Vorbringen in schriftlicher Form einzureichen (B 32/15 F84). Der Beschwerdeführer hat von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht, obwohl er dazu bis zur vorinstanzlichen Entscheidfällung ausreichend Zeit gehabt hätte. Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass auf Beschwerdeebene keine zusätzlichen Asylgründe – jedenfalls keine, die sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren vereinbaren lassen und die ihnen bereits im Zeitpunkt der Anhörungen bekannt waren (vgl. E. 5.4 nachstehend) – vorgebracht wurden, spricht gegen die Behauptung, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung sowie im gesamten Verfahren nicht genügend Zeit gehabt, seine Gründe darzulegen. Des Weiteren erscheint es – wie bereits vorstehend erwähnt – zwar fragwürdig, die Anhörung der Beschwerdeführerin erst um 16.20 Uhr zu beginnen und ihr das Protokoll erst einen Monat nach der Anhörung rückzuübersetzen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung erklärte, sie habe alle Gründe genannt, die gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen würden (B 33/8 F37 f.). Auch auf die Frage der Hilfswerksvertretung anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls, ob sie seit der Anhörung noch weitere Anmerkungen habe, gab sie explizit zu Protokoll, sie sei der Meinung, dass sie an der Anhörung genug erzählt habe (B 33/8 F39).

3.3 3.3.1 Ausserdem wird in der Rechtsmittelschrift sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nur dahingehend

D-4217/2013 berücksichtigt habe, dass sie gesagt habe, sie seien 2006 aus Sicherheitsgründen umgezogen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ebenso bis mindestens 2005 bei der Partei gearbeitet und die politische Internetseite ihres Mannes mitbetreut. Zudem bestehe ein Strafbefehl gegen sie.

3.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nicht wesentlich andere Asylgründe vorbrachte als ihr Mann, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf verzichten konnte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin detaillierter aufzuführen und weiter darauf einzugehen. Bezüglich des Strafbefehls, der gegen die Beschwerdeführerin bestehen soll, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden deren Existenz erst in der Rechtsmittelschrift erwähnten, weswegen der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden kann, diesen Strafbefehl in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt zu haben. Die von den Beschwerdeführenden sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nur unzureichend berücksichtigt habe, ist daher unbegründet. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden, die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.

4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-

D-4217/2013 ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach es für den Beschwerdeführer teilweise schwierig gewesen sei, der Anhörung beim BFM http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

D-4217/2013 zu folgen, da er gesundheitsbedingt unter einer beachtlichen Verschlechterung seines Gedächtnisses leide, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen wäre, der Anhörung zu folgen, insbesondere hat er solches zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten betreffend den Beschwerdeführer geht nicht hervor, dass er zum Zeitpunkt der Anhörung unter Gedächtnisproblemen gelitten hätte. Das Vorbringen, wonach es für ihn manchmal schwierig gewesen sei, der Anhörung beim BFM zu folgen, ist daher als Schutzbehauptung zu werten, um die teilweise widersprüchlichen und ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4 5.4.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bstn. B.b und B.c) bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Asylgründe vor. So machen sie geltend, sie seien bis 2009 mehrmals vom KNB beobachtet sowie vorgeladen worden und sie hätten zusehends Angst gehabt, weiterhin belästigt zu werden. Zudem sei die Schwester des Beschwerdeführers im Juli 2013 über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden, als eine Person vom KNB zu ihr nach Hause gekommen sei, um sich nach den Beschwerdeführenden zu erkundigen. Anlässlich dieses Besuchs habe die Schwester die Verordnung vom 18. Januar 2010 betreffend die Einleitung des Strafverfahrens direkt vom KNB erhalten. Des Weiteren berichte die Schwester des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail vom 10. Juli 2013 an den Beschwerdeführer, dass die Telefone übriger Familienangehöriger abgehört würden und zweimal Mitarbeiter des KNB bei der Tochter des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/7

D-4217/2013 erschienen seien. Dies beweise, dass der KNB noch immer nach den Beschwerdeführenden suche und dass auch ihre noch in Kasachstan weilenden Familienmitglieder behelligt würden. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift vorbringen, sie seien bis 2009 mehrmals vom KNB beobachtet sowie vorgeladen worden und sie hätten zusehends Angst gehabt, weiterhin belästigt zu werden, ist festzustellen, dass sich diese Vorbringen nicht mit den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden vereinbaren lassen und daher als unglaubhaft zu beurteilen sind. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gaben, sie seien anfangs 2006 vom KNB mehrmals überprüft und befragt worden beziehungsweise die Verhöre durch den KNB hätten in den Jahren 2005/2006 stattgefunden (vgl. B 18/72 S. 12 und B 32/15 F69), wenn sie tatsächlich bis ins Jahr 2009 vom KNB beobachtet und vorgeladen worden wären. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei diesem Beschwerdevorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, um ihren Asylgesuchen mehr Nachdruck zu verleihen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, im Januar 2010 sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin eingeleitet worden und im Juli 2013 sei eine Person vom KNB zur Schwester des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, um sich nach den Beschwerdeführenden zu erkundigen, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der Befragungen haben der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht erst im Juli 2013, sondern schon viel früher von einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis erhalten hätten, wäre ein solches tatsächlich eröffnet worden, zumal etliche nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in Kasachstan leben und sie mit diesen in regelmässigem Kontakt stehen (vgl. B 32/15 F16). Zudem erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der KNB erst knapp vier Jahre nachdem die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verlassen haben, sie bei ihren Verwandten gesucht hätte. Hätte der KNB tatsächlich ein Interesse an ihnen gehabt beziehungsweise wäre tatsächlich im Januar 2010 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wäre der KNB schon viel früher aktiv geworden und hätte sie bei den Verwandten gesucht. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführenden, es sei im Januar 2010 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wovon

D-4217/2013 sie von der Schwester des Beschwerdeführers erfahren hätten, die im Juli 2013 Besuch von einer Person des KNB erhalten habe, die sich nach den Beschwerdeführenden erkundigt habe, lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um ihren Asylgesuchen mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund des Dargelegten gilt das Gleiche für die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass die Telefone übriger Familienangehöriger abgehört würden und zweimal Mitarbeiter des KNB bei der Tochter des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin erschienen seien. An dieser Einschätzung vermag auch die in Kopie zu den Akten gereichte Verordnung der Untersuchungsbehörden der Stadt J._______ vom 18. Januar 2010 betreffend die Einleitung des Strafverfahrens Nr. (…) nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von Kopien generell vermindert ist, weil inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, erscheint es unplausibel, dass der KNB der Schwester des Beschwerdeführers die Verordnung vom 18. Januar 2010 betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens ausgehändigt haben soll, da in diesem Dokument geschrieben steht, dass eine Kopie nur der Staatsanwaltschaft zugestellt werde. Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments erweckt zudem die Aussage, dass der KNB der Schwester des Beschwerdeführers die Verordnung im Juli 2013 ausgehändigt habe, somit erst ungefähr dreieinhalb Jahre nach deren Ausstellung, was ebenfalls ungereimt erscheint. An dieser Einschätzung vermag auch das zu den Akten gereichte, angeblich von der Schwester des Beschwerdeführers verfasste E- Mail vom 10. Juli 2013 nichts zu ändern, da aufgrund der verwandtschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester die Wahrscheinlichkeit eines Gefälligkeitsschreibens naheliegt, was den Beweiswert des Beweismittels erheblich verringert. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung der Asylgesuche einerseits geltend, im September 2005 habe der Beschwerdeführer sich – da er seit vielen Jahren unter Bluthochdruck leide – erneut sehr schlecht gefühlt, weshalb er die Ambulanz gerufen habe. Die Sanitäterin habe ihm eine "heisse Spritze" verabreicht und sich anschliessend geweigert, ihn ins nächstgelegene Spital einzuweisen. Nach langem Drängen sei er schliesslich in ein anderes Spital gefahren worden, wo ihm drei Tage später mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund der Spritze einen Herzinfarkt erlitten habe. Er gehe davon aus, dass es ein gezielter Tötungsversuch gewesen sei, wobei er nicht wisse von wem.

D-4217/2013 5.5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, da es sehr unrealistisch erscheint, dass jemand den Beschwerdeführer auf diese Art und Weise zu töten versucht haben soll. Hätte tatsächlich jemand den Beschwerdeführer töten wollen, hätte er das auf eine andere Weise versucht beziehungsweise wären ihm ganz gewiss andere und erfolgversprechendere Wege offen gestanden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Sanitäterin den Beschwerdeführer bestimmt nicht in ein Krankenhaus gefahren hätte, hätte sie ihn wirklich – wie behauptet – töten wollen. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Spritze lediglich zur Behandlung seines Bluthochdrucks und wegen seines Unwohlseins erhalten haben dürfte. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.6 Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, sie seien vom KNB in den Jahren 2005/2006 mehrmals überprüft und befragt worden, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2004/2005 mehrmals von Mitgliedern des Komitees für nationale Sicherheit beziehungsweise von einem Mitglied der K._______ (mit physischer Gewalt) bedroht worden und Ende 2008/Anfang 2009 sei die Internetzeitung des Beschwerdeführers zweimal gehackt worden; anschliessend habe er noch zwei weitere Domains gekauft, die im Jahre 2010 durch Hacker zerstört worden seien, ist festzuhalten, dass diese Asylgründe nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden können. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen kann jedoch verzichtet werden, da die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse einerseits keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit nicht asylrelevant sind und es auch am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Überprüfungen und Befragungen durch den KNB in den Jahren 2005/2006 sowie den Drohungen in den Jahren 2004/2005 und der am 12. Oktober 2009 erfolgten Ausreise aus Kasachstan fehlt. 5.7 5.7.1 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihrer Asylgesuche überdies geltend, sie hätten sich in ihrem Dorf für eine bessere Wasserversorgung eingesetzt. Man habe herausgefunden, dass regelmässig hohe Geldbeträge, die für die Wiederherstellung der Wasserversorgung vorgesehen gewesen seien, von Beamten eingesteckt worden seien, weswegen der Beschwerdeführer im August

D-4217/2013 2009 eine Dorfdemonstration organisiert habe. Am folgenden Tag habe er sich zu einem jungen Funktionär begeben, mit dem er sich gestritten und der ihm mit dem Tod gedroht habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde einen USB-Stick und eine DVD mit mehreren Videoaufnahmen von der Dorfdemonstration bzw. -versammlung ein, deren Abspielen der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung offeriert hatte (vgl. B 32/15 F2). 5.7.2 Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen unglaubhaft: Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Todesdrohung durch einen jungen Funktionär anlässlich der Kurzbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Da es sich bei der behaupteten Todesdrohung um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass er darüber zumindest ansatzweise berichtet hätte, hätte er dies tatsächlich erlebt. Seine sinngemässe Behauptung anlässlich der Anhörung, er habe bei der Kurzbefragung nicht genügend Zeit gehabt, da er damals immer wieder unterbrochen worden sei (vgl. B 32/15 F48), vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussagen machte. So gab er anlässlich der Anhörung einerseits zu Protokoll, sie seien im Jahre 2006 an diesen Ort gezogen und damals habe er an einer Dorfversammlung teilgenommen, an der er sich gegen die Errichtung einer Strassensperre ausgesprochen habe (vgl. B 32/15 F40), während er kurz darauf erklärte, diese Versammlung habe im Jahre 2009 stattgefunden (vgl. B 32/15 F43). Nicht nachvollziehbar ist überdies der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, den genauen Namen des Funktionärs zu nennen, der ihn im August 2009 bedroht haben soll (vgl. B 32/15 F62), zumal er den Funktionär im August 2009 in der Dorfadministration aufgesucht haben will (vgl. B 32/15 F52). Zweifel an der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Funktionär begründet auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wonach ihr Mann ihr nie genau erzählt habe, wie ihm der Funktionär/Staatsanwalt frech vorbei gekommen sei (vgl. B 33/8 F27). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin geschildet hätte, wie er vom Funktionär beleidigt wurde, hätten sich die Dinge tatsächlich wie behauptet zugetragen.

D-4217/2013 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit dieser vorgebrachten Todesdrohung durch einen Funktionär gegenüber dem Beschwerdeführer wegen dessen Engagement für eine bessere Wasserversorgung im Dorf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu bejahen wäre, zumal das Verhalten der Beschwerdeführenden gegen eine begründete Furcht vor Konsequenzen aufgrund der Dorfversammlung spricht. So haben sie sich nach diesem Ereignis weder versteckt gehalten noch ihre Ausreise vorbereitet, sondern weiterhin – unbehelligt – in ihrem Haus gelebt. 5.8 5.8.1 Die Beschwerdeführenden führten ausserdem aus, im September 2010 sei der Beschwerdeführer von einem unbekannten Mann auf einer Strasse in Bischkek mit einem Messer zweimal in den Bauch gestochen worden, wobei dieser Mann zu ihm gesagt habe: "Grüsse aus der Heimat". Dabei habe es sich um einen Tötungsversuch der kasachischen Behörden gehandelt.

5.8.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, der Täter der Attacke auf den Beschwerdeführer sei von den kasachischen Behörden geschickt worden, angesichts der Aktenlage nicht wahrscheinlich erscheint. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden keinen Beweis dafür vorlegen können, dass der Angreifer von den kasachischen Behörden geschickt wurde. Ausser den angeblichen Worten des Täters "Grüsse aus der Heimat" – für deren Existenz ebenfalls keine Beweise vorliegen – gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Attacke um eine Tat der kasachischen Behörden gehandelt hat. Andererseits ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft haben darlegen können, dass sie in Kasachstan asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der kasachischen Behörden ausgesetzt gewesen sind, weshalb es auch unwahrscheinlich ist, dass die kasachischen Behörden knapp ein Jahr nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Kasachstan ein Interesse daran gehabt haben, den Beschwerdeführer zu töten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem vom Beschwerdeführer verfassten Artikel über das Manipulationspotential von elektronischen Wahlsystemen und der Messerattacke (sowie dem Hackerangriff) offensichtlich ein Zusammenhang bestehen soll, zumal zwischen der Veröffentlichung des Artikels im Februar 2010 und der Messerattacke im September 2010 über ein

D-4217/2013 halbes Jahr verstrichen ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom Jahre 2010 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei der Attacke im September 2010 lediglich mit einem scharfen Gegenstand und nicht – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – mit einem Messer verletzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Attacke auf den Beschwerdeführer auf andere Art und Weise durchgeführt worden wäre, stünden tatsächlich die kasachischen Behörden hinter diesem Angriff, zumal es sich dabei nicht nur um einen Einschüchterungsversuch handelte, wurde der Beschwerdeführer bei der Attacke doch weder bedroht noch zu einer bestimmten Handlung aufgefordert. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben anlässlich der Befragungen nicht geltend gemacht, dass ihre Tochter sowie die übrigen Verwandten von den kasachischen Behörden ihretwegen jemals behelligt worden wären. Es ist anzunehmen, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden von den kasachischen Behörden nach der Ausreise der Beschwerdeführenden zumindest bezüglich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers befragt worden wären, hätten die kasachischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. Wie vorstehend bereits dargelegt, ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach im Juli 2013 eine Person vom KNB zur Schwester des Beschwerdeführers nach Hause gekommen sei, um sich nach den Beschwerdeführenden zu erkundigen, unglaubhaft. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Telefone einiger Familienangehöriger abgehört würden und zweimal Mitarbeiter des KNB bei der Tochter des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin erschienen seien (vgl. dazu vorstehend E. 5.4.2). Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass der Angriff im September 2010 in Kirgisistan das Resultat eines privaten Streites oder eines Überfalles und nicht eine Verfolgungshandlung der kasachischen Behörden gewesen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kasachstan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 2. September 2013 und die eingereichten

D-4217/2013 Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

D-4217/2013 der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kasachstan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kasachstan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kasachstan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Bezüglich der auf Beschwerdestufe geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4217/2013 8.3.2 In Kasachstan herrscht zum heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, sodass eine Rückkehr dorthin allgemein unzumutbar wäre. 8.3.3 8.3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kasachstan als unzumutbar erscheinen lassen würden.

8.3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine starke Assimilierung der Beschwerdeführenden in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat, welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben jahrelang in J._______ gelebt, bevor sie im Jahre 2006 zusammen mit ihren Kindern in das Dorf L._______ gezogen sind, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Kasachstan gelebt haben. Sie verfügen in ihrer Heimat zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der in Kasachstan traditionell ausgeprägten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei Familienmitgliedern wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung verfügen (vgl. B 8/72 S. 4 f., B 22/23 S. 4 f.). Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass sie sich in Kasachstan sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren und in ausreichendem Mass für ihre Kinder sorgen können. Bei der Integration werden sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Kasachstan leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Kasachstan ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,

D-4217/2013 wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2011/24 E. 11.1, 2011/50 E. 8.3). 8.3.3.4 Gemäss dem ärztlichen Bericht des Spitals M._______ vom 23. Juli 2013 leidet der Beschwerdeführer an Migräne-Attacken, arterieller Hypertonie, koronarer Herzkrankheit sowie leichter Hypokaliämie. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Beschwerden in Kasachstan adäquat behandelt werden können, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Kasachstan, namentlich in J._______, über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen (vgl. […]). Dass die Behandlung in Kasachstan in einer dem Beschwerdeführer bekannten Sprache und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg ebenfalls förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Weiter kann der Beschwerdeführer für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 8.3.3.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Kinder zu entnehmen sind. 8.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden, die sich seit Oktober 2009 ausserhalb Kasachstans aufhalten, zu verkennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage

D-4217/2013 nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 8.3.5 8.3.5.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).

8.3.5.2 C._______ ist mittlerweile volljährig und kann sich somit nicht mehr auf die KRK berufen. 8.3.5.3 Bezüglich der drei jüngsten Kinder ist festzuhalten, dass sie sich mit ihren (…) sowie (…) beziehungsweise (…) Jahren noch in einem sehr stark respektive ausschliesslich von der Familie geprägten Alter befinden. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie werden sie daher kaum

D-4217/2013 aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. 8.3.5.4 Die Kinder D._______ und E._______ befinden sich dagegen aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe prägende Bedeutung hat. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Es ist sodann davon auszugehen, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der russischen Sprache verfügen, da sie sich mit ihren Eltern in dieser Sprache unterhalten (vgl. schulpsychologischer Bericht vom 3. Dezember 2013). Die schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache des bald (…)jährigen E._______ dürften allenfalls nicht ausreichend sein. Indessen ist er in einem Alter, in dem er noch mehrere Schuljahre vor sich hat, in denen er sich diese aneignen kann. Er wird seine schulische Ausbildung ohne Weiteres auch in Kasachstan fortsetzen können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (u.a. deutsche Sprache) verfügt, der ihm bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften seine schulischen Perspektiven – trotz gewisser Anfangsschwierigkeiten – intakt sein. Ihm dürfte somit eine Eingliederung ins kasachische Schulsystem gelingen. Es ist daher nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass seine Rückkehr nach Kasachstan mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl eine Rückkehr in sein Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung seiner Entwicklung führt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den Sohn D._______. Die Tatsache, dass er generell schulische Schwierigkeiten und insbesondere Schwierigkeiten im Spracherwerb hat (vgl. den eingereichten schulpsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2013), führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, selbst wenn ihm in seinem Heimatland nicht die gleiche logopädische und anderweitige Unterstützung zukommen wird wie in der Schweiz.

D-4217/2013 8.3.5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung aller massgeblichen Umstände ist es den minderjährigen Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern und C._______ in ihr Heimatland zurückzukehren. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihr Kind H._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. Damit

D-4217/2013 sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4217/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-4217/2013 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 D-4217/2013 — Swissrulings