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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2023 D-4215/2023

23 ottobre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,573 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4215/2023

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am 8. Oktober 2004, Türkei, vertreten durch Aysel Mermer, Rechtsanwältin, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023.

D-4215/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juli 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 31. August 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte am 2. Juni 2023 eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie habe sich schon immer für die kurdische Sache engagiert. Als der islamische Staat (IS) Kobane angegriffen habe, sei sein Bruder B._______ (vgl. N […]) im Jahr (…) für zwei Monate nach Syrien gegangen, um die dortige Bevölkerung im Kampf gegen den IS zu unterstützen. Bei seiner Rückkehr sei er von den türkischen Behörden verhaftet und im (…) verurteilt worden. Danach habe er wieder bei der Familie gelebt. Die ganze Familie sei deswegen ab dem Jahr (…) von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Die Polizei sei in der Folge zweimal bei ihnen zuhause vorbeigekommen, habe das Haus durchsucht, sie beschimpft und seinen Vater geschlagen. Selbst als B._______ dann eines Tages untergetaucht sei, hätten die Behelligungen angedauert. Bei einer weiteren Razzia, ungefähr im (…), sei auch er (Beschwerdeführer) tätlich angegriffen worden. Er habe aber nicht nur seines Bruders wegen, sondern auch aufgrund seiner Sympathie für die (…) Probleme gehabt. Im Jahr (…) habe er begonnen, regelmässig die lokale Parteizentrale aufzusuchen. Er habe Tee serviert, sich an Diskussionen beteiligt und Druckerzeugnisse verteilt. Zudem habe er immer am kurdischen Neujahrsfest teilgenommen. In der Schule sei er wegen seiner kurdischen Ethnie und seiner Sympathie für die (…) schikaniert worden. Ausserdem sei er ungefähr ab Sommer (…) mehrfach von Sicherheitskräften beim Verlassen der (…)-Zentrale aufgegriffen worden. Sie hätten ihn jeweils an einen einsamen Ort gefahren, dort drangsaliert und anschliessend wieder laufen gelassen. Am (…) hätten sie ihn überdies zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und für den Verweigerungsfall mit dem Tod bedroht. Der ständige Druck habe ihm zugesetzt, und nach dem Vorfall vom (…) habe er Angst um sein Leben gehabt. Daher sei er am (…) aus der Türkei ausgereist. Inzwischen sei auch sein Bruder B._______ in die Schweiz gekommen und habe ein Asylgesuch gestellt. Auf Vorhalt, dass B._______ sein Asylgesuch in der Schweiz zurückgezogen und Ende (…) freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, erklärte der Beschwerdeführer, davon wisse er nichts.

D-4215/2023 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, ein Foto sowie zwei Dokumente betreffend seinen Bruder B._______ (ein Urteil vom […] sowie eine Anklageschrift; Kopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Zudem seien ihm die vollständigen Verfahrensakten zu edieren und eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Vollmacht vom 28. Juli 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Verfahren werde antragsgemäss in deutscher Sprache geführt. Ferner wies sie das Gesuch um Edition der Verfahrensakten ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Präzisierung der Beschwerdebegründung). E. Mit Eingabe vom 9. August 2923 beantragte der Beschwerdeführer, die Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung sei um mindestens 30 Tage zu erstrecken. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 wies die Instruktionsrichterin

D-4215/2023 das Fristerstreckungsgesuch ab und verwies den Beschwerdeführer für den Fall der Nichteinhaltung der Frist auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. August 2023 eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Er ersuchte darin um Gutheissung der Beschwerde vom 2. August 2023 sowie der darin gestellten Anträge. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 wies die Instruktionsrichterin die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 6. September 2023 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen unter E. 4 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4215/2023 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziff. 5 der Verfahrensanträge) ist infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; denn der der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), es besteht vorliegend keine spezialgesetzliche Ausnahme, und das SEM hat die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde dementsprechend bereits in der Zwischenverfügung vom 7. August 2023 mitgeteilt, er dürfte den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei keine Abklärungen getroffen. Ausserdem sei nicht gewürdigt worden, dass politische Aktivisten, welche im europäischen Ausland um Asyl ersuchten, registriert würden und daher bei der Rückkehr gefährdet seien. Überdies habe das SEM die bevorstehende Eheschliessung mit seiner Lebenspartnerin und die zwischenzeitlich eingegangenen, engen Bindungen in der Schweiz nicht gewürdigt. 5.2 Die damit sinngemäss vorgetragenen Rügen, das SEM habe die Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage der

D-4215/2023 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mangelhaft abgeklärt worden sei. Auch von Amtes wegen ist diesbezüglich keine unvollständige Sachverhaltsermittlung festzustellen; vielmehr ist der entsprechende Sachverhalt als spruchreif zu erachten. Sodann hat der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder eine Lebenspartnerin erwähnt noch Heiratsabsichten kundgetan, und er bringt dazu auch auf Beschwerdeebene nichts vor. Seine Aussagen enthalten zudem keine Hinweise auf besonders enge soziale Beziehungen in der Schweiz. Demnach kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, sich dazu in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert zu haben. Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM einlässlich begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer nach bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in relevanter Weise gefährdet sei und demnach nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Dabei hat es auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewürdigt (vgl. namentlich die Erwägungen auf S. 8 der angefochtenen Verfügung). Es liegt deshalb auch diesbezüglich eine rechtskonforme Begründung vor. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, das SEM habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen seinen Entscheid in italienischer Sprache verfasst, ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Einklang steht mit Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-4215/2023 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten habe, namentlich die Schikanen in der Schule sowie die seitens der Polizei erlittenen Behelligungen, seien nicht asylrelevant, zumal sie nicht intensiv genug gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______ befürchte, sei darauf hinzuweisen, dass B._______ am (…) sein Asylgesuch zurückgezogen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. B._______ habe demnach offenbar keine eigene Verfolgung befürchtet. Somit bestünden auch keine Hinweise auf eine begründete Reflexverfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. Sodann könne dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der (…) zuerkannt werden, zumal er in dieser Partei keine wichtige Funktion innegehabt habe. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 8.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 14. August 2023 (Beschwerdeverbesserung) wird – in materieller Hinsicht – entgegnet, der Beschwerdeführer gehöre offensichtlich einer politisch sehr aktiven und den türkischen Gerichts- und Geheimdienstbehörden bekannten Familie an. Er sei direkten sowie – aufgrund der Verfolgung seiner Verwandten – indirekten Repressalien ausgesetzt gewesen. Er sei polizeilich respektive vom Geheimdienst registriert, da er zeitweise einer vom türkischen Staat als terroristisch qualifizierten Organisation angehört habe. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hätte das SEM erkennen müssen, dass solche Personen bei einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei – insbesondere nach einer gescheiterten Asylgesuchstellung im Ausland – mit willkürlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müssten. 9. 9.1 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer angeblich im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______ anlässlich der Polizeirazzien bei ihm zuhause erlitten hat (Beschimpfungen und Beleidigungen, Fusstritte, Schubser), sind mangels genügender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne

D-4215/2023 von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bezeichnete diese Behelligungen denn auch selber nicht als kausal für seine Ausreise aus dem Heimatland. 9.2 Ferner kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am (…) von Polizisten behelligt worden ist, weil er regelmässig in der lokalen Parteizentrale der (…) ein- und ausging. Es ist jedoch aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um offiziell angeordnete staatliche Verfolgungsmassnahmen gehandelt hat, sondern um amtsmissbräuchliches Verhalten einzelner Beamter; dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Polizisten dem Beschwerdeführer unter Androhung von Nachteilen untersagten, die Übergriffe anzuzeigen (vgl. A34 D10 und D11). Demnach wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, gegen die fehlbaren Beamten rechtlich vorzugehen, was er indes nicht gemacht hat. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass die Polizisten ihre (einmalige) Drohung, sie würden ihn umbringen oder erheblich verletzen, wenn er sich weigere, die – nach wie vor legale – (…) auszuspionieren, wahr gemacht hätten. Insbesondere das Profil des Beschwerdeführers (keine Parteimitgliedschaft, kein qualifiziertes politisches Engagement, strafrechtlich unbescholten, damals noch minderjährig) lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass ihm derartige ernsthafte Nachteile zugefügt worden wären. Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten zudem offenbar umgehend abgelehnt (vgl. A34 D11), weshalb im Übrigen davon auszugehen ist, dass die Beamten ihn sogleich mit den angedrohten Massnahmen bestraft hätten, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre, anstatt ihn trotz seiner ausdrücklichen und definitiven Kooperationsverweigerung einfach laufen zu lassen. Die Drohungen sind daher als blosser Einschüchterungsversuch zu verstehen. Insgesamt ist der Vorfall vom (…) daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten. 9.3 Angesichts dessen, dass der Bruder B._______ sein Asylgesuch zurückgezogen hat und am (…) freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist (vgl. SEM act. 117239-34 D48), ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass B._______ aktuell von den türkischen Behörden verfolgt wird. Daher besteht auch kein hinreichender Grund für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Reflexverfolgung drohen könnte. 9.4 Schliesslich sind auch keine anderweitigen Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer war

D-4215/2023 entgegen den pauschalen und aktenwidrigen Ausführungen in der Beschwerde weder Mitglied einer als terroristisch bezeichneten Organisation noch ein politischer Aktivist. Zudem ist er strafrechtlich unbescholten, und es weist nichts darauf hin, dass er – wie auf Beschwerdeebene ohne nähere Angaben behauptet wird – einschlägig registriert ist. Sodann resultiert auch aus dem blossen Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, keine relevante Gefährdung. 10. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Eingabe vom 14. August 2023) findet bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung statt. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-4215/2023 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-4215/2023 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist C._______. 12.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der junge Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen, und er verfügt am Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers (C._______) war vom Erdbeben vom Februar 2023 nicht wesentlich betroffen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Erdbeben_in_der_T%C3%BCr-kei_und_Syrien_2023, zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2023); vom Beschwerdeführer werden denn auch keine damit zusammenhängenden Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 12.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.

D-4215/2023 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 6. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4215/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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