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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2007 D-4213/2007

25 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,673 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 15. Juni 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4213/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Martin Zoller, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Lebenspartnerin B._______, geboren _______, sowie Tochter C._______, geboren _______, Mongolei, zurzeit wohnhaft _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden minderjährigen Töchtern am 27. Februar 2004 verliessen und am 15. März 2004 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchten, dass das BFM die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2004 ablehnte, und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2004 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung des (kantonale Behörde) seit dem 13. Dezember 2005 als verschwunden galten, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 2. Mai 2007 erneut in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten, dass sie bei der Empfangszentrenbefragung vom 7. Mai 2007 und der Direktbefragung vom 31. Mai 2007 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten die Schweiz im Dezember 2005 verlassen und hätten sich nach A._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer Wiedereinreise in die Schweiz illegal aufgehalten hätten, dass sie A._______ verlassen hätten, weil der Beschwerdeführer gehört habe, man könne in der Schweiz ein Jahr nach Abschluss eines Asylverfahrens erneut ein Asylgesuch stellen, dass sich die Beschwerdeführer auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe beriefen und bestätigten, es seien nach Abschluss desselben keine neuen Gründe dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chinesischen Abstammung keine mongolischen Identitätspapiere erhalten habe, weshalb er in der Mongolei als Ausländer betrachtet und benachteiligt worden sei, dass er weder über ein Grundstück noch eine Wohnung verfüge und keiner geregelten Arbeit nachgehen könne, dass ihm die Behörden kurz vor seiner Ausreise aus der Mongolei sein Grundstück weggenommen hätten, da gemäss einem neuen Grundstückgesetz Ausländer keine Grundstücke besitzen dürften, dass er befürchte, nach einer Rückkehr in sein Heimatland wegen illegaler Ausreise bestraft zu werden, dass er seine Heimat aus diesen Gründen verlassen habe, dass die jüngere Tochter der Beschwerdeführer vorbrachte, sie sei in der Schule ausgelacht worden, weil sie einen chinesischen Vater habe, dass sie Probleme mit der mongolischen Sprache habe und für sich in der Mongolei keine Perspektive sehe,

3 dass die ältere Tochter der Beschwerdeführer in A._______ geblieben sei, da sie sich nicht von ihrem Freund habe trennen wollen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf die zweiten Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 15. März 2004 eingeleitete erste Asylverfahren sei seit dem 1. November 2004 rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche die Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend machten, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das Bundesamt im ersten Asylverfahren zum Schluss gelangt sei, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, da es sich beim Beschwerdeführer um einen mongolischen Staatsangehörigen handle, dass auch die aktuellen Vorbringen, die sich auf den selben Sachverhalt bezögen, das BFM zu keiner Änderung seines Standpunktes veranlassten, dass auch die von den Beschwerdeführern bei der ARK eingereichten Dokumente, die infolge der verspäteten Einreichung der Beschwerde nicht hätten gewürdigt werden können, zu keiner anderen Würdigung Anlass gäben, zumal es sich um Kopien handle, deren Beschaffenheit auf einen geringen Beweiswert schliessen lasse, dass die mongolische Vertretung in der Schweiz dem Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ein Laissez-passer ausgestellt habe, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, dass er mongolischer Staatsangehöriger sei, dass schliesslich keine Fälle bekannt seien, in denen die Mongolei jemanden allein wegen illegaler Ausreise bestraft habe, dass demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell erfolgte Datenweitergabe an ihren Heimatstaat offenzulegen und ihnen dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass sie des Weiteren beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

4 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21 und 22. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die in A._______ verbliebene ältere Tochter der Beschwerdeführer, D._______, nicht Verfahrensbeteiligte ist, da sie sich im Ausland befindet, offenbar nicht zusammen mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester in die Schweiz kommen wollte und im vorliegenden Verfahren nicht befragt werden konnte, dass die Vorinstanz ein allfälliges Asylgesuch der älteren Tochter der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Sachlage ohnehin als Asylgesuch aus dem Ausland hätte behandeln müssen, weshalb festzustellen ist, dass die ältere Tochter zu Unrecht im Rubrum der Verfügung vom15. Juni 2007 aufgeführt wurde, dass auf die Beschwerde - soweit sie die ältere Tochter der Beschwerdeführer betrifft nicht einzutreten ist, dass die übrigen Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111

5 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend allenfalls im hängigen Verfahren bereits erfolgtem oder zukünftig vorgesehenem Datentransfer an die mongolischen Behörden den Akten keine Hinweise auf einen solchen zu entnehmen sind, dass sich das BFM auch ohne spezifische Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten hat, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden, dass in Anbetracht der - wie nachfolgend aufgezeigt wird - haltlosen Verfolgungsvorbringen ein Kontakt der schweizerischen Asylbehörden mit den mongolischen Behörden für die Beschwerdeführer ohnehin keinen relevanten Nachteil darstellen würde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG), weshalb schon aus diesem Grund keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen könnten, dass die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge (Ziffn. 3 und 4 der Beschwerdeanträge) abzuweisen sind, soweit sie nicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), wobei die Anforderungen an das Beweismass zwar tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), indes auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2), dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer bei ihren Befragungen übereinstimmend dargelegt haben, sie seien, nachdem sie die Schweiz im Dezember 2005 verlassen hätten, nicht in die Mongolei zurückgekehrt, dass sich demnach nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse zugetragen haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal sich auch die allgemeine Lage in der Mongolei nicht derart verändert hat, dass eine andere Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführer angezeigt wäre, dass anstelle von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass eine Durchsicht der Akten des ersten Asylverfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergibt, die Vorinstanz sei angesichts der von ihr aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 13. August

6 2004 zu Unrecht zum Schluss gelangt, deren Aussagen zur angeblichen Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen, dass die vom Beschwerdeführer bei der ARK eingereichte Bestätigung vom 1. Oktober 2004 des Gouverneurs von B._______, wonach ein dem Beschwerdeführer und dessen Schwester gehörendes Grundstück beschlagnahmt worden sei, diese Würdigung nicht zu relativieren vermag, da das Dokument nur als Telefaxkopie vorliegt und solche Dokumente in der Mongolei leicht käuflich zu erwerben sind, dass angesichts der allgemeinen Situation chinesischer Staatsangehöriger beziehungsweise ethnischer Chinesen in der Mongolei nicht zu schliessen ist, es bestünden bereits aufgrund dieser allgemeinen Lage Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft oder die vorübergehende Schutzgewährung relevante Ereignisse, die zu einem Eintreten auf die Asylgesuche verpflichten würden, dass die Chinesen die grösste Gruppe der in den vergangenen Jahren in die Mongolei eingewanderten Ausländer darstellen, welche sich in der Mongolei auch einbürgern lassen können, dass chinesische Staatsangehörige für die Einreise in die Mongolei zwar ein Visum bedürfen, da die mongolischen Behörden eine übermässige unkontrollierte Einwanderung verhindern wollen, die Chinesen in bestimmten Branchen aber gern gesehene Arbeitnehmer sind, dass China der wichtigste Aussenhandelspartner der Mongolei ist, weshalb jener daran gelegen ist, gute Beziehungen zu China zu pflegen, dass der Beschwerdeführer zudem - sollte er tatsächlich chinesich-mongolischer Abstammung sein - in der Mongolei aufwuchs und eigenen Angaben gemäss auch für mongolische Behörden arbeitete, so dass er sich längst hätte einbürgern lassen können, weshalb seine Behauptung, er sei staatenlos, nicht zu überzeugen vermag, dass an dieser Sichtweise auch das bei der ARK eingereichte Dokument vom 16. September 2004, in dem der Polizeichef (Ortsangabe) bestätigt, der Vater des Beschwerdeführers sei chinesischer Staatsangehöriger gewesen, nichts zu ändern vermag, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob es Hinweise auf Verfolgung gebe, angesichts der Aktenlage nicht zutrifft, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

7 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] zulässig ist, da ihnen angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auch der allgemeinen Lage, in der sich die ethnischen Chinesen in der Mongolei befinden, keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in der Mongolei zwar über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, diese Angaben jedoch aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen zu ihren Ausreisegründen zu bezweifeln sind und sie zumindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen dürften, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in mehreren Gebieten verfügt und auch die Beschwerdeführerin früher als Kellnerin arbeitete, weshalb es ihnen trotz der angespannten Wirtschaftslage möglich sein sollte, für sich und ihre Töchter ein Auskommen zu finden, dass die von der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer geäusserte Besorgnis, sie hätte bei einer Rückkehr in die Mongolei mit Reintegrationsproblemen zu kämpfen, da sie die mongolische Sprache nicht mehr genügend beherrsche, zwar verständlich ist, indessen nicht verkannt werden darf, dass sie den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte und sich während des ersten Asylverfahrens "nur" eineinhalb Jahre lang in der Schweiz aufhielt, dass ihr demnach eine Rückkehr in die Mongolei auch in Anbetracht der zu erwartenden anfänglichen Schwierigkeiten bei der Reintegration zugemutet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG) dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten als aussichtslos darstellte, dass der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den

8 Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer und ihrer jüngeren Tochter abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der älteren Tochter der Beschwerdeführer, D._______, nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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