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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2009 D-4212/2009

8 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,592 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-4212/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Nigeria, B.________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4212/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 17. März 2008 einer Erstbefragung unterzogen wurde, dass das BFM mit Verfügung 20. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dieser sei nicht zur Anhörung vom 20. März 2009 erschienen und habe, obwohl am 23. März 2009 dazu schriftlich aufgefordert, keine entsprechende Stellungnahme eingereicht, Page 2

D-4212/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass die Vorinstanz, nachdem interne Nachforschungen ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer entgegegen der Annahme im angefochtenen Entscheid fristgerecht eine Stellungnahme zur versäumten Teilnahme an der auf den 20. März 2009 angesetzten Anhörung eingereicht hatte, den Nichteintretensentscheid vom 20. April 2009 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Mai 2009 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM am 12. Juni 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung und der vorangegangenen Erstbefragung vom 17. März 2008 unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______, dass sein Zwillingsbruder als Angehöriger einer militanten Gruppe an einem Überfall auf eine Ölfirma und der Entführung von zehn Mitarbeitern beteiligt gewesen sei, dass die Sicherheitsbehörden das Haus, in dem er mit seinem Bruder und der Mutter gelebt habe, angezündet und seine Mutter getötet hätten, dass er wegen der Ähnlichkeit mit seinem Bruder mit diesem verwechselt worden sei und er daher habe flüchten müssen, dass er zuerst nach E.______ und von dort in Begleitung mit einem Flugzeug nach Frankreich und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass er nie Identitätspapiere besessen und 'mit einem grünen Papier, das jeweils sein Begleiter vorgewiesen habe', gereist sei (vgl. A1, S. 3 und 5), Page 3

D-4212/2009 dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit – am 23. Juni 2009 eröffnetem – Entscheid vom 18. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Page 4

D-4212/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache angesichts der unglaubhaften angeblichen Reiseumstände und der teils widersprüchlichen Angaben keine Page 5

D-4212/2009 entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal die blosse Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz stets um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht und zu diesem Zweck seinen Onkel kontaktiert, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch der weitere Erklärungsversuch, die Beschaffung von Identitätsdokumenten sei schwierig, weil die Geburtsurkunde und seine Zeugnisse verbrannt seien, nicht zu überzeugen vermag, hat der Beschwerdeführer doch, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zum Verbleib seiner Papiere im Heimatstaat im Rahmen der Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, aus Furcht, mit seinem von den Behörden gesuchten Zwillingsbruder verwechselt und festgenommen zu werden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, widersprüchlich ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aus 'momentaner Verwirrtheit die Jahreszahlen durcheinandergebracht', als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung Page 6

D-4212/2009 die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Page 7

D-4212/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Page 8

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