Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4210/2012
Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei
A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 / D-3885/2011.
D-4210/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ (C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reichte am 17. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung desselben machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis zum elften Lebensjahr in B._______ gewohnt und in der Folge zunächst in D._______ und – nach Abschluss seiner Schule – in E._______ und F._______ gelebt. In F._______ habe er tageweise als (...) und in E._______ auf (...) gearbeitet. Am (...) sei es in der Nähe seines Wohnortes zu einem Bombenanschlag im Camp der I._______ gekommen. Am (...) hätten ihn die Behörden festgenommen und alle seine Ausweispapiere beschlagnahmt. Die Verfolger hätten ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht, wo er nackt ausgezogen worden sei. In der Folge sei er mehrmals befragt und brutal gefoltert worden. Die Behörden hätten ihn beschuldigt, in den Anschlag involviert gewesen zu sein. Eines Nachts sei ihm eine Frau mit erheblichen Verletzungen vorgeführt worden, welche ausgesagt habe, er gehöre zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Zwar habe er alles bestritten, doch hätten ihn die Beamten daraufhin nur noch mehr geschlagen. In der Nacht zum (...) sei er zum Polizeiposten von G._______ gebracht worden. Nachdem seine Mutter Geld an die Beamten bezahlt gehabt habe, sei er auf freien Fuss gesetzt worden. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er habe danach in F._______ gelebt; bei der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei nach der Freilassung in H._______ gewesen. Am (...) sei er zurück nach D._______ (C._______) gegangen. Am (...) sei einer seiner Freunde entführt worden. Noch am gleichen Abend hätten Mitglieder der I._______ ihn in seiner Behausung gesucht, weshalb er zu seinem Nachbarn und später zu einem Onkel gegangen sei. Am (...) sei er mit dem Bus nach E._______ gereist, um von dort aus in die Schweiz zu gelangen. A.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2011 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 abgewiesen.
D-4210/2012 A.d Mit Schreiben des BFM vom 11. Mai 2012 wurde dem Gesuchsteller eine neue Frist bis 7. Juni 2012 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 an das BFM teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter mit, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 habe sich der Gesuchsteller entschlossen, seine tatsächliche hochrangige LTTE-Vergangenheit offen zu legen. Dieser sei zurzeit damit beschäftigt, Beweismittel beizubringen und seine Situation umfassend und chronologisch darzustellen. Zur korrekten Verfassung weiterer Eingabe ersuche er um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 gewährte das Bundesamt Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten. C. Mit als "Revisionsgesuch und Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme" bezeichneter Eingabe vom 13. August 2012 (Fax-Eingang Bundesverwaltungsgericht und Datum Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitzuteilen. Dabei machte er geltend, er habe in seinem Asylverfahren und auch im Asylbeschwerdeverfahren bewusst seine langjährige Tätigkeit beim (...) der LTTE und ebenso seine Tätigkeit als Fluchthelfer für (...) während seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) und (...) verschwiegen. Wegen dieser Tätigkeiten für die LTTE drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung und eine Verletzung seiner durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte. Es sei bekannt, dass besonders aktive Aktivisten der LTTE während ihrer Asylverfahren und auch der Beschwerdeverfahren ihre wahren Tätigkeiten für die LTTE verschwiegen hätten, dies vor allem auch dann, wenn sie riskiert hätten, bei einer Offenlegung dieser Tätigkeiten als asylunwürdig beurteilt zu werden, oder sie befürchten müssten, dass Informationen über diese Tätigkeit an die Schweizerische
D-4210/2012 Bundesanwaltschaft (BA) in deren Kampf gegen Aktivitäten der LTTE in der Schweiz weitergeleitet würden. Bekannt sei auch, dass gerade diese LTTE-Aktivisten über ein Profil verfügten, welches auch heute noch in Sri Lanka mit Sicherheit zu einer politischen Verfolgung führe. D. Mit Schreiben vom 14. August 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 13. August 2012. E. Mit Telefax vom 16. August 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
D-4210/2012 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der von einem Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller führt keinen Revisionsgrund explizit an, macht indessen sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe insbesondere mehrere vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegt, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Verbesserung der Revisionseingabe zu verlangen. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 13. August 2012 bezüglich des angefochtenen Beschwerdeentscheides ist – auch wenn dies ebenfalls nicht begründet wird – auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
D-4210/2012 konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA- BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 3.3 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG mit Eingabe vom 13. August 2012 erstmals vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine Tätigkeit beim (...) der LTTE sowie auch seine Tätigkeit als Fluchthelfer für (...) während seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) und (...) verheimlicht. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Tatsache, da sich diese Tätigkeiten aussagegemäss bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens zugetragen haben sollen. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, diese bereits im Rahmen des Verfahrens beim BFM oder im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.4 Diesbezüglich macht der Gesuchsteller geltend, er habe diese Sachverhaltselemente bislang bewusst verschwiegen, ohne in diesem Zusammenhang individuelle Gründe für dieses Verhalten darzulegen. Er verweist in diesem Zusammenhang – siehe auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4.3 – lediglich auf das Risiko, allenfalls als asylunwürdig erachtet zu werden, oder die Befürchtung, Informationen über diesen Sachverhalt würden an die BA weitergeleitet. Das bewusste Verschweigen stellt jedoch klarerweise keinen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Vielmehr ist ein solches bewusstes Verschweigen allfällig
D-4210/2012 bedeutsamer Sachverhaltselemente als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. In diesem Lichte besehen ist der bislang ungenannt gebliebenen (...) Tätigkeit und derjenigen als Fluchthelfer für die LTTE die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg des geltend gemachten Sachverhaltes beantragten Beweismassnahmen vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen, weshalb ihnen nicht zu entsprechen ist (vgl. auch die nachfolgende E. 4.3). 3.5 In Bezug auf die nachgereichten Beweismittel – soweit sie vor dem angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren – ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich und nicht zumutbar war, diese bereits während des Beschwerdeverfahrens einzureichen, zumal er damals in der Lage war, mehrere Beweismittel einzureichen (vgl. bspw. Eingabe vom 30. März 2012 [Poststempel: 5. April 2012]). Insoweit die dem Revisionsgesuch beigelegten Dokumente nach dem Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2012 datieren, sind sie im revisionsrechtlichen Rahmen als unzulässig zu erachten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. 4. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
D-4210/2012 – dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 4.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 4.3 Vorliegend vermag der Gesuchsteller eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht glaubhaft zu machen, mithin sind keine klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im ordentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen einen Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Im Weiteren ist festzustellen, dass er seine Aktivitäten für die LTTE den schweizerischen Asylbehörden willentlich und wissentlich verschwiegen haben will, ohne dafür nun irgend-
D-4210/2012 welche relevante Beweggründe für dieses Verhalten zu nennen. Besonders auffallend ist vorliegend, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren auf explizite Frage anlässlich der direkten Anhörung beim BFM, ob er jemals etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, antwortete, er habe mit den LTTE nichts zu tun, sondern – was durch die eingereichten Zeugnisse belegt werde – er sei immer in der Schule gewesen (vgl. act. A30/20 S. 15). Dabei ist überdies zu bemerken, dass er anlässlich der erwähnten vorinstanzlichen Anhörung zu Beginn derselben auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und dabei der Umstand hervorgehoben wurde, wonach er für seine Aussagen die Verantwortung trage und insbesondere unwahre Angaben negative Konsequenzen für ihn haben könnten. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden umfasst nach Lehre und Praxis auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 S. 186 ff.). Zudem wurde ihm die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht und ihm versichert, dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden und er deshalb ohne Furcht reden könne (vgl. act. A30/20 S. 2). Zwar gab der Gesuchsteller während der Anhörung zu Protokoll, er habe bei der Erstbefragung verschwiegen, dass er sich in H._______ aufgehalten, dort für den (...) gearbeitet und (...) studiert habe (vgl. act. A30/20 S. 4 f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er unter diesen Umständen nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens respektive anlässlich der dabei durchgeführten Anhörung Angaben zu seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE machte. So ist es als unlogisch zu erachten, dass er wissentlich für sein Asylgesuch bedeutsame Angaben hätte verschweigen sollen, begab er sich doch mit dem Ziel in die Schweiz, Schutz vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen. Dies muss umso mehr gelten, als der Gesuchsteller im Sommer 2011 einen negativen Entscheid des BFM erhielt und seine Beschwerde kurz darauf als aussichtslos qualifiziert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Gesuchsteller seine vage Furcht vor einer möglichen Asylunwürdigkeit abgelegt, würde es sich bei ihm tatsächlich um einen LTTE-Aktivisten handeln. Die Vorstellung erscheint als abwegig, wonach eine sich tatsächlich verfolgt fühlende Person ein solches prozessuales Verhalten an den Tag legen, insbesondere ohne echte Not ein halbes Jahr respektive eineinhalb Jahre lang mit der Offenlegung ihrer echten Asylgründe zuwarten und auf diese Weise die Ausfällung eines negativen Asylentscheids beziehungsweise Asylbeschwerdeurteils geradezu provozieren würde.
D-4210/2012 Der Einwand, wonach bekannt sei, dass besonders aktive Aktivisten der LTTE während der Asyl- und Beschwerdeverfahren ihre wahren Tätigkeiten für die LTTE verschweigen würden, selbst mit dem Risiko, bei einer Offenlegung dieser Tätigkeiten als asylunwürdig beurteilt zu werden oder dass Informationen über diese Tätigkeit an die Schweizerische Bundesanwaltschaft weitergeleitet würden, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen vom Umstand, dass es durchaus vorkommt, dass Asylgesuchsteller ihre effektiven Tätigkeiten für die LTTE im Rahmen ihres Asylverfahrens den Schweizer Behörden auch offenlegen, wäre zudem, soll der Argumentation des Gesuchstellers gefolgt werden, dessen Verhalten (Verschweigen wesentlicher Gefährdungselemente) als in hohem Mass folgewidrig zu erachten. In casu sah sich der Gesuchsteller offensichtlich weder nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 4. Mai 2012 noch nach Verstreichen der ihm vom BFM angesetzten neuen Ausreisefrist auf den 7. Juni 2012 veranlasst, entsprechende Schritte einzuleiten, um die ihm bekannte und offenbar bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohende Gefährdung den schweizerischen Asylbehörden zur Kenntnis zu bringen, obwohl ihm spätestens nach Erlass des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 klar gewesen sein muss, dass er im Falle der Weigerung einer freiwilligen Ausreise zwangsweise aus der Schweiz in seine Heimat zurückgeschafft werden könnte. Erst als Vollzugshandlungen unmittelbar bevorstanden respektive als der Gesuchsteller von den zuständigen örtlichen Behörden zwecks Einleitung von Zwangsmassnahmen vorgeladen wurde, reagierte er mit der Einleitung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 13. August 2012, das letztlich – wird den Angaben im Revisionsgesuch gefolgt – genau einen Tag vor dem Vorladungstermin der zuständigen örtlichen Behörden dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde. Daraus und aus dem Umstand, dass sein Rechtsvertreter bereits am 9. Juli 2012 mandatiert wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass er beabsichtigte, die nun auf Revisionsebene vorgebrachten Sachverhaltselemente erst bei der Einleitung von Zwangsmassnahmen vorzubringen. Zudem will sich der Beschwerdeführer der Revisionsschrift zufolge von den LTTE distanziert haben und keine (...) Tätigkeiten mehr für diese Organisation ausüben wollen. Umso mehr hätte dann kein Anlass mehr bestanden, seine Tätigkeit für diese Organisation weiterhin zu verschweigen. Der Umstand, wonach der Gesuchsteller sich in der vorgebrachten Weise für die LTTE engagiert habe, hätte im Falle der Wahrheit dieses Vorbringens in seiner Heimat zwar durchaus zu einem Verfahren führen können. Das Bestehen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen wegen angeblicher LTTE-Tätigkeit kann jedoch einerseits aus obigen Gründen nicht geglaubt
D-4210/2012 werden, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers durch sein Verhalten als erschüttert zu erachten ist. Andererseits sind den Ausführungen in der Revisionseingabe keine stichhaltigen und durch irgendwelche Belege dokumentierten Hinweise zu entnehmen, welche in diesem Zusammenhang zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Der Gesuchsteller weist dabei auf einen früheren Verantwortlichen des Nachrichtendienstes der LTTE hin, der über seine Mutter mit ihm in der Schweiz in Kontakt habe treten können und vermutlich mittlerweile mit dem sri-lankischen Geheimdienst zusammenarbeite und über ihn an Informationen herankommen wolle beziehungsweise seine frühere Tätigkeit für den Nachrichtendienst nun an die srilankischen Behörden verraten habe. Er erwähnt die von ihm geschilderten Verweise auf die im Jahre (...) erlittene Verhaftung, welche er bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht habe, und benennt einen Aktivisten der LTTE, dem er sein Vertrauen geschenkt und mit welchem er – nebst weiteren Helfern – in H._______ als Fluchthelfer für LTTE- Angehörige gearbeitet habe, welcher jedoch auch für die I._______ und somit auch für die Regierung gearbeitet habe und mittlerweile zurück nach Sri Lanka geflohen sei. Sodann erwähnt er unbekannte Personen, die ihn in H._______ beobachtet, angesprochen und ausgefragt hätten. Bei diesen Vorbringen handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmassungen, eigene Annahmen und persönliche Meinungen respektive Schlussfolgerungen des Gesuchstellers oder um Sachverhaltselemente, welche bereits im ordentlichen Verfahren geprüft und als unglaubhaft erachtet wurden. Der Gesuchsteller führt denn auch in seiner Revisionsschrift auf Seite 12 an, dass er keine Beweismittel zu seinen bisher verschwiegenen Tätigkeiten für die LTTE beschaffen könne respektive wolle. Zudem bleibt offen, ob die sri-lankischen Behörden gestützt auf den im Revisionsgesuch dargelegten Sachverhalt in der Folge überhaupt ein Verfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet haben oder ein solches eingeleitet werden wird oder mit welchem Status (Zeuge, Auskunftsperson oder Angeklagter) er in einem allfälligen Verfahren zu rechnen hätte. Seine Ausführungen zu dieser angeblichen Gefährdungslage sind demnach auch mangels Substanz nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im oben erwähnten Sinne darzutun. Angesichts dieser Erkenntnis sind die Anträge, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen neuen Asylgründen einlässlich anzuhören oder allenfalls sei eine angemessene Frist anzusetzen, um eine "Anhörung" durch seinen Rechtsvertreter vornehmen zu lassen und die daraus hervorgehenden Beweismittel einzureichen, abzuweisen.
D-4210/2012 4.4 Bei dieser Sachlage kommt den unter dem Titel "Rechtserheblicher länderspezifischer Hintergrund" stehenden Ausführungen und den in diesem Zusammenhang verspätet eingereichten Beweismitteln keine revisionsrechtliche Bedeutung in Bezug auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu, weshalb nicht weiter auf die umfangreiche Präsentation der aktuellen Lageentwicklung und die – ohnehin keinen Revisionsgrund darstellende – Kritik an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 einzugehen ist. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen ist. 5. Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in der Eingabe erübrigt sich. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 7. Das Gesuch um Mitteilung des Spruchgremiums wird mit vorliegendem direktem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4210/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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