Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4209/2020
Urteil v o m 1 6 . Oktober 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2020 / N (…).
D-4209/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 18. Januar 2019 um Asyl in der Schweiz nach. Am 29. Januar 2019 wurde er zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP), am 19. September 2019 fand die einlässliche Anhörung statt. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus B._______ (bei Istanbul), wo er bis zur Gymnasialzeit gelebt habe, in der Folge sei er zwecks Arbeit nach Antalya gegangen, wo er ungefähr drei Jahre geblieben sei. Er habe dort als Koch gearbeitet. Von Ende 2014 bis Oktober 2015 habe er in Ankara den Militärdienst absolviert, danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Ungefähr im März 2016 sei er wieder nach Antalya gegangen – er habe sich jeweils von November bis März in B._______ aufgehalten und über die Sommermonate in Antalya gearbeitet. Nach dem Militärdienst sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Anfang 2017 sei sein bester Freund umgekommen und er habe sich mit Hilfe der Partei DHKP-C (Devrimci Hlklarin Kurtulus Partisi-Cephesi) darum bemüht, dass dessen Leichnam herausgegeben werde. Bei dieser Partei handle es sich um eine sozialistische Partei, die nicht zugelassen sei. Er habe weiter nichts mit dieser zu tun gehabt, aber sein verstorbener Freund sei Mitglied gewesen. Eines Tages, im Februar 2017, seien die Räumlichkeiten der Partei gestürmt und er sei zusammen mit weiteren Anwesenden auf einen Posten gebracht worden. Dort sei er verhört worden. Er sei nach fünf bis sechs Stunden freigelassen worden, die anderen hätten auf dem Posten bleiben müssen. In der Folge sei er beschattet worden. Ein Freund habe ihm empfohlen, sich eine Zeit lang nicht blicken zu lassen. Er sei dann nach Antalya gegangen. Dort sei er eines Tages, ungefähr im Mai 2018, im Rahmen einer Routinekontrolle unterwegs angehalten worden. Einige Tage später sei er in ein Auto gezerrt worden und habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Als er aufgewacht sei, seien seine Hände gefesselt gewesen und sein linkes Auge habe geblutet. Man habe ihn gefragt, warum er in Antalya sei, ob er eine Aktion durchführen wolle. Er habe verneint. Man habe ihn zu seinen Cousins und seinem Onkel befragt. Seine Familie sei der Polizei bekannt, einer seiner Cousins sei seit sieben oder acht Jahren im Gefängnis. Sein Familienname schade ihm, verschiedene Familienmitglieder würden verfolgt, einige davon seien in der Schweiz. Er sei während der Befragung immer wieder geschlagen worden. Schliesslich sei eine Person gekommen, die ihn gut behandelt und ihm angeboten habe,
D-4209/2020 Informant zu werden. Da es ihm schlecht gegangen sei, habe er das Angebot akzeptieren müssen. Daraufhin sei er zurückgebracht worden. Er habe in der Folge mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen und später mit ihm und seinem Vater die Situation besprochen. Diese meinten, wenn er als Informant für die Polizei tätig werde, werde er Probleme mit der Familie bekommen. Beide Optionen seien schlecht für ihn. Er habe deshalb zusammen mit seiner Familie beschlossen, das Land zu verlassen und sich auf die Suche nach einem Schlepper gemacht. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder mehrmals mitgenommen und über ihn befragt worden. In seinem Heimatsquartier seien immer noch fremde Fahrzeuge mit fremden Gesichtern unterwegs. Das mache seiner Familie Angst. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 – eröffnet am 24. Juli 2020 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivpunkte vier und fünf aufzuheben und festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig und unzumutbar sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine Liste der Namen von sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, eine Fotografie seines verstorbenen Freundes, verschiedene Online-Artikel sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. August 2020 als Beweismittel eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die rubrizierte Rechts-
D-4209/2020 vertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung angesetzt. E. Ebenfalls am 28. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Als Beweismittel wurden ein Online- Artikel vom 4. Oktober 2017 sowie ein Schreiben des Gemeindevorstehers vom 19. September 2020 eingereicht, beides in türkischer Sprache. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 teilte das SEM mit, die Beschwerde enthalte keine Elemente oder Beweismittel, die etwas an den in der Verfügung dargelegten Erwägungen ändern könnten und beantragte die Abweisung derselben. G. Am 23. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: ein Artikel von taz.de vom 2. April 2020, ein Schreiben eines türkischen Anwaltes vom 23. November 2020, die ersten zwei Seiten eines Berichtes des IHD (İnsan Haklarι Derneǧi, Menschenrechtsverein) vom 5. November 2020 sowie eine Pressemitteilung desselben vom 5. November 2020 (die letzten drei in türkischer Sprache). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2023 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine Stellungnahme und entsprechende Dokumente zu seiner aktuellen Situation einzureichen. I. Am 13. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie die Vollmacht eines türkischen Rechtsanwaltes vom 10. Februar 2023, ein Anwaltsschreiben desselben vom 11. Februar 2023 (beides in türkischer Sprache) sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums Aarau vom 26. Januar 2023 ein. Am 15. März 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
D-4209/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-4209/2020 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschreibung der ersten Festnahme sei stereotyp und inkohärent ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie die Partei DHKP-C ihm in seiner Suche nach dem Leichnam seines Freundes hätte helfen können. Seine Beschreibung der Festnahme selber sei detailarm ausgefallen. Ausserdem würden sich Widersprüche finden: einmal habe er ausgesagt, mit den anderen Teilnehmern danach keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, später, er habe zwei Mal mit einem Freund, der ebenfalls festgenommen worden sei, gesprochen. Ausserdem habe er ursprünglich gesagt, seit März 2016 in Antalya gewesen zu sein, die Festnahme in B._______ habe aber im Februar 2017 stattgefunden. Auch seine Beschreibung der Festnahme im Mai 2018 sei unpersönlich und stereotyp ausgefallen. Er habe jeweils nur wiederholt, was er früher gesagt habe, keine weiteren Details angefügt. Seine Erzählung würde keine Realkennzeichen oder Hinweise auf persönlich Erlebtes beinhalten. Dazu würden weitere Inkohärenzen kommen. Betreffend Kontrolle habe er einmal gesagt, er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen, einmal, auf dem Weg nach Hause. Auch erstaune, dass er einfach freigelassen worden sei, ohne irgendeine Garantie. Allgemein erstaune das Interesse an ihm zumal nichts an seinem Profil den Schluss zulasse, dass die Behörden an ihm Interesse hätten. Er sei weder Parteimitglied noch sonst politisch aktiv gewesen. Seine Verwandten seien sodann viel früher ausgereist, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden Jahre später ein Interesse an ihm zeigen würden. Ferner sei er seit seiner Entlassung im Mai 2018 noch während zwei Monaten in der Türkei verblieben, ohne dass ihm etwas
D-4209/2020 zugestossen sei. Seine Aussage, sein Bruder sei befragt worden nach seiner Ausreise, sei sodann nicht belegt. Dass er sich erst sechs Monate nach seiner Einreise bei den Behörden gemeldet und ein Asylgesuch gestellt habe, sei ferner nicht das Verhalten einer verfolgten Person. 4.2 Den Erwägungen des SEM wurde in der Rechtsmittelschrift unter anderem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen in der Türkei verfolgt und dort unter Druck gesetzt worden. Zahlreiche Verwandte seien als Flüchtlinge in die Schweiz und andere europäische Staaten gereist. Er selber sei nie politisch aktiv gewesen, da er in seiner Kindheit unter der Verfolgung der Sicherheitskräfte sehr gelitten habe. Sein Freund Melih Isik sei Guerilla für die DHKP-C gewesen und Ende 2016 zusammen mit zehn weiteren Personen bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Die Medien hätten über dieses Ereignis berichtet. Die türkische Regierung habe während mehrerer Monate keine Informationen über die Leichen der getöteten Guerillas bekanntgegeben. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer dafür eingesetzt, den Leichnam seines Freundes zu erhalten, um ihn begraben zu können. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er sei von den Sicherheitskräften als Spitzel angeworben worden. Dieses Vorgehen sei in der Türkei verbreitet. Obwohl er selber nicht Parteimitglied sei, sei er aufgrund seiner Familie und seiner Kontakte für die Sicherheitskräfte interessant. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an politischen Aktivitäten teilgenommen und habe sich öffentlich für die Rechte der Kurden und Kurdinnen eingesetzt. Das SEM habe im vorliegenden Fall den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie sowie seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er, im Falle einer Rückkehr in die Türkei, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt. 4.3 In der Beschwerdeverbesserung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zahlreiche Personen, die sich in der Türkei für Menschenrechte und Freiheiten einsetzen würden, würden öffentlich der Mitgliedschaft der DHKP-C beschuldigt. Dies habe auch der Beschwerdeführer befürchtet. Er habe an diversen Aktionen der Volksfront (Halk Cephesi) teilgenommen, wie beispielsweise an Versammlungen gegen den Islamischen Staat (IS). So sei er bei einer polizeilichen Operation anlässlich einer solchen Versammlung verhaftet worden. Seither sei er der Polizei bekannt und diese habe später versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen. Die türkische Polizei schlage jungen und unerfahrenen Aktivisten oft vor, sie sollen einen anderen politischen Weg einschlagen und den Staat unterstützen. Bei Widerspruch komme oft psychische und physische Folter ins Spiel. Dieses in der Türkei typische
D-4209/2020 Vorgehen habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung glaubhaft geschildert. Aufgrund seiner Unerfahrenheit und der politischen Geschichte seiner Familie sei er für die Sicherheitsbehörden interessant, weshalb diese versucht hätten, ihn als Spitzel zu gewinnen. Dies würde ihm auch bei einer Rückkehr wieder drohen. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer spreche ausserdem bereits relativ gut Deutsch und könne sich sehr gut in der hiesigen Gesellschaft integrieren. Eine Rückkehr sei gefährlich, weil er nicht wisse, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder noch eröffnet werde. Der Gemeindevorsteher bestätige, dass Polizisten nach ihm gefragt hätten. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden nicht ein Ausmass annehmen, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und ihn einer Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würden. Er habe jeweils auch keine prominente Position eingenommen. Im Weiteren werde vollumfänglich an den Erwägungen der Verfügung festgehalten. 4.5 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, es entspreche nicht der Realität, dass nur Personen mit intensiven exilpolitischen Tätigkeiten und spezieller Exponiertheit in den Fokus der türkischen Behörden geraten würden. So seien in der Türkei über siebzigtausend Jugendliche und Studenten in Haft. Zahlreichen Berichten und Nachrichten zufolge würden die Personen an der Grenze kontrolliert und angehalten, um festzustellen, ob sie in den sozialen Medien gegen das türkische Regime aktiv seien. Diese Kontrollen würden oft zufällig erfolgen. Der Beschwerdeführer sei der Polizei bereits bekannt. Die Hausdurchsuchung, die vom Gemeindevorsteher bestätigt worden sei, gebe zusätzlich Grund zur Annahme, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe einen türkischen Rechtsanwalt damit beauftragt, dies abzuklären. Dieser habe ihm mitgeteilt, es könnte gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda einer terroristischen Organisation eröffnet worden sei. Meistens sei es nicht möglich, Akteneinsicht in einem solchen Strafverfahren zu erlangen, bevor die Person in Haft sei. Schliesslich sei einer Pressemitteilung des IHD vom 5. November 2020 zu entnehmen, dass die polizeiliche Spitzelanwerbung – auch unter Anwendung von Gewalt – stark zugenommen habe. 4.6 Mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein und erklärte, aufgrund des Erdbebens von Anfang Februar sei die Beschaffung von heimatlichen Dokumenten
D-4209/2020 erschwert. Am 15. März 2023 liess er mitteilen, dass die Nachforschungen seines Rechtsanwaltes in der Türkei ergebnislos geblieben seien und er keine weiteren Dokumente einreichen beziehungsweise nicht nachweisen könne, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.) 5.2 Weder aus der Verfügung noch aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Das SEM hat ausführlich die einzelnen Aspekte der Asylvorbringen gewürdigt sowie ausserdem die im vorinstanzlichen und letztlich auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten relevanten Beweismittel berücksichtigt und sich bei seiner Beurteilung zudem auf die erstellten Protokolle gestützt. Dass das SEM zu einer materiell anderen Einschätzung gelangt ist, als der Beschwerdeführer begehrt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung als unglaubhaft, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf Vernehmlassungsstufe wird ferner begründet, die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden kein Ausmass annehmen, dass mit einer Verfolgung aufgrund derselben zu rechnen wäre. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass sich aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
D-4209/2020 BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). 6.1.3 Wie in den nachfolgenden Erwägungen begründet erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben kann deshalb verzichtet werden. 6.2 Es wird nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer aus einer exponierten Familie stammt. Dies allein führt jedoch nicht zur Annahme einer Verfolgung, ist doch offensichtlich nicht die gesamte Familie betroffen, sondern nur einzelne Mitglieder. So machte er selber geltend, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und damit davon ausgegangen wird, er sei einmal festgenommen worden und in seinem Heimatquartier sei nach ihm gefragt worden, kann aus diesen Vorfällen noch nicht auf eine ihm landesweit drohende staatliche Verfolgung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat sich regelmässig in Antalya aufgehalten und dort gearbeitet. So steht es ihm frei, wieder dorthin zurückzukehren, oder auch, sich in Istanbul oder einer anderen Stadt aufzuhalten. Aufgrund seines mangelnden politischen Profils ist nicht davon auszugehen, dass ausserhalb von seinem Heimatquartier nach ihm gesucht wird beziehungsweise er dort bekannt wäre. Bisher gibt es keine Hinweise auf ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren, hat er doch im Laufe des Verfahren zwei Anwälte in der Türkei mit Abklärungen beauftragt, welche bis heute ergebnislos geblieben sind. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme noch rund zwei Monate zuhause aufhielt, spricht ebenfalls dagegen, dass er weitere Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte befürchtete. Da aufgrund der Aktenlage keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er von den türkischen Behörden landesweit gesucht wird oder fichiert ist und gegen ihn scheinbar weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wäre es für ihn möglich gewesen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben und sich dort niederzulassen, bevor er um subsidiären internationalen Schutz ausserhalb seines Heimatstaates nachsuchte. 6.3 6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
D-4209/2020 gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3.2 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Ausübung von exilpolitischen Aktivitäten gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht ausreicht, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei nicht vorbestraft und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Schwierigkeiten, die er mit den lokalen Sicherheitskräften hatte, landesweit gesucht wird. Des Weiteren verfügt er nicht über ein geschärftes Profil, da seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat niederschwellig waren. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer liegen keine Hinweise vor, die auf eine solche Exponiertheit schliessen liessen, zumal er eine solche auch nicht geltend macht. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Person handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden wird.
D-4209/2020 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht erfüllte. Auch im heutigen Zeitpunkt erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4209/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4209/2020 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen – auch nicht in dem vorwiegend von Kurden besiedelten Osten und Südosten des Landes (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Anders als beispielsweise Hakkari oder Sirnak (vgl. herzu weiterhin BVGE 2013/2) gehören die Umgebung von Istanbul und Antalya offensichtlich nicht zu jenen Gebieten, für die punktuell eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort nicht entgegen. Die Ausführungen des SEM zur individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist jung, ohne familiäre Verpflichtungen und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als Koch. Ausserdem kann er in der Türkei auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Es sollte ihm daher möglich sein, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Arbeit zu finden und für seinen Unterhalt zu sorgen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-4209/2020 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. September 2020 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung der Rechtsbeiständin vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1’800.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4209/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel