Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 D-4204/2012

27 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,804 parole·~19 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4204/2012/mel

Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, c/o Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).

D-4204/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 22. Oktober 2011 und gelangte per Flugzeug über B._______ in ein ihr unbekanntes Land, eventuell C._______, von wo aus sie auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Januar 2012 in die Schweiz reiste. Am 26. Januar 2012 stellte sie ein Asylgesuch. Am gleichen Tag wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 3. Juli 2012 hörte sie das BFM direkt zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus F._______ im G._______ District. Seit ihr Sohn vor einigen Jahren nach H._______ ausgereist sei, habe sie niemanden mehr in Sri Lanka. Zudem sei sie an (…) erkrankt. Nach dem Besuch ihrer Tochter in der Schweiz habe sie bei Bekannten in I._______ gelebt. Ihr Sohn habe einen Schlepper beauftragt, der sie hätte nach H._______ bringen sollen. Dieser habe ihr in B._______ jedoch erklärt, dass es schwierig sei, sie nach H._______ zu bringen, weshalb die Pläne geändert worden seien und sie in die Schweiz gekommen sei. Die Beschwerdeführerin reichte eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – eröffnet am 10. Juli 2012 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die geltend gemachten Nachteile mit der persönlichen familiären Situation zusammenhingen und keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei dargelegt wurde, es sei realitätsfremd und wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, welche während über 20 Jahren in J.________ und vor der Ausreise in I._______ gelebt habe, keine Freunde, Bekannte und Verwandte mehr habe. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie das vorhandene Beziehungsnetz verschweige. Zudem habe sie sich bezüglich ihrer Wohnorte widersprochen, indem sie zunächst angegeben habe, sie sei im Jahr 2006 zum Dorfvorsteher in I._______ gezogen und habe bis zur Ausreise

D-4204/2012 dort gelebt, während sie später ausgeführt habe, sie habe bis zum Besuch ihrer Schwester in der Schweiz im Jahr 2009 in J._______ gelebt und sei erst nach ihrer Rückkehr ins Heimatland nach I._______ gezogen. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zur Familie, bei welcher sie in I._______ gelebt habe, zu Protokoll gegeben. Unter diesen Umständen könnten ihre Aussagen zum Beziehungsnetz nicht geglaubt werden. Auch wenn die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, finde diese Pflicht ihre Grenzen in der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin sei es deshalb nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Erteilung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung legte sie dar, sie habe in der ersten Befragung ausführlich darlegen können, dass in den vergangenen Jahren die noch lebenden Familienmitglieder Sri Lanka verlassen hätten und keines der im Ausland lebenden Familienmitglieder einen Rechtsanspruch auf einen Familiennachzug habe geltend machen können. Insbesondere würden dem in H._______ lebenden Sohn dazu die finanziellen Mittel fehlen, weshalb eine Reise zu ihm nicht möglich gewesen sei. Ob das Haus der Beschwerdeführerin in J._______ Schaden erlitten habe und von Angehörigen der Sri-lankischen Armee (SLA) bewohnt werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Da der Ort seit Ende des Bürgerkrieges unter der Kontrolle der Armee stehe, sei die Beschwerdeführerin nach ihrem legalen Aufenthalt bei der Tochter in der Schweiz nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe bei Bekannten in I._______ gelebt. Dort könne sie indessen nicht mehr länger bleiben. Da zudem auffallend viele Einwohner während und nach dem Ende des Bürgerkrieges die Nord- und Ostprovinz des Landes verlassen hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr dorthin über ein Beziehungsnetz – insbesondere zu ehemaligen, auch älteren Nachbarn – verfüge. Zudem bestünden wenig realistische Einkommensmöglichkeiten und damit eine grosse Armut. Von gesicherten Einkommens- und Wohnmöglichkeiten und einem tragfähigen Beziehungsnetz könne somit nicht die Rede sein. Die an (…) leidende Beschwerdeführerin sei ausserdem auf die Einnahme von Medi-

D-4204/2012 kamenten angewiesen, da ansonsten Lebensgefahr für sie bestehe. In J._______ könne dies nicht sichergestellt werden. Mangels Medikation seien im Übrigen auch die widersprüchlichen Aussagen entstanden, denn wie allgemein bekannt sei, führe eine (…) zu Erinnerungs- und Konzentrationslücken, was bei der Beschwerdeführerin passiert sei, zumal sie gemäss der behandelnden Ärztin bis im Juni 2012 medikamentös nicht "ideal" eingestellt gewesen sei. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen keine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Vielmehr habe sie nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben. Ferner sei die Vorinstanz der Anregung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung, bezüglich der Sicherstellung der lebensnotwendigen Medikamente, eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der konkreten Wohn- und Einkommensmöglichkeiten im Heimatland seien zusätzliche Abklärungen zu tätigen, nicht nachgekommen ist, obwohl dies in Berücksichtigung der Erkrankung und des Alters der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre. Insgesamt sei deshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht die angefochtene Verfügung und Kopien der beiden Protokolle sowie weitere Akten bei (vergleiche Beilagenverzeichnis Seite 9). Die Beschwerdeführerin stellte weitere nicht näher bestimmte Beweismittel und einen Arztbericht in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es wurde ihr zudem eine Frist gewährt, den in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen. Bezüglich weiterer Beweismittel wurde sie auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

D-4204/2012 F. Mit Eingabe vom 21. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 13. August 2012 zu den Akten. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass sie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei, da ansonsten lebensbedrohliche Probleme entstehen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-4204/2012 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-

D-4204/2012 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-

D-4204/2012 schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.

D-4204/2012 Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni- Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastruktur in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden sei und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 5.4.2 Gestützt auf die Aktenlage steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, wo sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Mai 2009 und ihrer Wiedereinreise in Sri Lanka aufgehalten hat. Diesbezüglich verstrickte sie sich in widersprüchliche Angaben. Während sie zunächst anlässlich der Erstbefragung angab, sie habe zwischen 2006 und ihrer erneuten Ausreise am 22. Oktober 2011 in I._______ bei der Familie K._______, deren Familienoberhaupt Dorfvorsteher sei, gelebt (vgl. Akte A8/11 S. 4 und 7 f.), legte sie später in der Anhörung dar, sie habe sich seit ihrer Geburt bis 2009 mit Unterbrüchen in J._______ und nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2009 bis zur erneuten Ausreise in L._______ bei einem Bekannten namens M._______, einem Mitarbeiter einer Versicherung, der im Haus des Dorfvorstehers namens K._______ gelebt habe, aufgehalten (vgl. Akte A21/9 S.3). Gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen können die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem letzten Aufenthalt in Sri Lanka nicht geglaubt werden. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, sie habe bei der Befragung an (…) gelitten und deshalb Gedächtnislücken gehabt, nichts zu ändern, zumal – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2012 festgehalten – diese Angaben aufgrund ihrer sehr persönlichen Art auch von Personen, die an einer (…) und den damit im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beschwerden leiden, in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dargestellt werden können, was vorliegend nicht der Fall ist. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei Auskunft darüber geben konnte, von wann bis wann ungefähr sie sich vor der zweiten Reise in die Schweiz wo aufgehalten haben soll. Damit sind die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt nicht glaubhaft.

D-4204/2012 5.4.3 Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin drei verschiedene Versionen zu Protokoll, mit welchem Identitätsdokument sie im Jahr 2011 ihr Heimatland zum zweiten Mal verlassen haben will. Während dies gemäss ihren ersten Aussagen anlässlich der Erstbefragung der selbst beantragte und legal erhaltene Reisepass aus dem Jahr 2009, mit welchem sie auch ihre Tochter in der Schweiz zuvor besucht habe, gewesen sein soll (vgl. Akte A8/11 S. 6), habe sie gemäss der zweiten Variante ihren eigenen Reisepass dem Schlepper abgegeben, um mit einem anderen Reisepass zu reisen (vgl. Akte A8/11 S. 6); gestützt auf ihre Angaben in der Anhörung schliesslich will sie mit einem vom Schlepper besorgten, echten Reisepass, der ihr Foto enthalten habe, das Heimatland verlassen haben (vgl. Akte A21/9 S. 2 f.). Auch gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu betrachten. 5.4.4 Angesichts der notorisch bekannten weitverzweigten verwandtschaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka und der langen Dauer, während der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufhielt, kann ihr nicht geglaubt werden, sie verfüge in ihrem Heimatland über kein soziales Beziehungsnetz, welches sie im Fall ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Vielmehr ist auch diesbezüglich mit dem BFM übereinzustimmen, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wolle ihr Beziehungsnetz im Heimatland den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschweigen, um sich aufgrund ihres Alters und ihrer (…)-Erkrankung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Die unglaubhaften Aussagen über ihren letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise und über den Verbleib ihres Reisepasses bestätigen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr soziales Beziehungsnetz – im engeren oder im weiteren Sinn – nicht offenlegen will. Unter diesen Umständen ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass ein solches im Heimatland vorhanden ist. 5.4.5 Da sie ausserdem gestützt auf ihre Aussagen vor der Ausreise in ihrem Heimatland offensichtlich adäquat behandelt werden konnte (vgl. Akte A21/9 S. 7), ist von einer solchen auch nach ihrer Rückkehr auszugehen. Somit vermag die (…)-Erkrankung den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. 5.4.6 Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe im Heimatland keine gesicherte Wohnsituation. Abgesehen davon, dass sie widersprüchliche Angaben zum letzten Wohnort zu Protokoll gab, will sie nicht wissen, was mit ihrem Haus geschehen sei (vgl. Akte

D-4204/2012 A21/9 S. 7), was ebenso wenig nachvollzogen werden kann, wie das zufällige Treffen von ehemaligen Nachbarn aus J._______, welche ihr von der Besetzung ihres Hauses durch die SLA berichtet haben sollen (vgl. Akte A21/9 S. 4). Vielmehr erscheint dieser Teil ihrer Vorbringen konstruiert und somit unglaubhaft. 5.4.7 Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin selbst zu, eigentlich keinen wirklichen Grund gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland zu haben (vgl. Akte A9/11 S. 8, Ziff. 7.03). 5.4.8 Dass die Beschwerdeführerin aus einem Teil in der Nordprovinz stammt, in welchen die Rückkehr für Personen, die erst im Jahr 2009 ausgereist sind, gestützt auf die aktuelle Praxis grundsätzlich als zumutbar gilt, und dass sie erst in diesem Jahr ausgereist ist, spricht ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere sind den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die Situation für sie seit ihrer zweiten Ausreise aus Sri Lanka verändert hat. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass sie – wie vor ihrer Ausreise – auch weiterhin von ihrem in H._______ lebenden Sohn unterstützt werden kann. Zudem spricht nichts dagegen, dass auch die in der Schweiz lebenden Angehörigen einen Beitrag zur Unterstützung leisten. Damit liegen – trotz des Alters und der gesundheitlichen Probleme – genügend begünstigende Faktoren vor, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Insbesondere ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen insgesamt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihr – unter finanzieller Mithilfe der im Ausland lebenden Angehörigen – bei ihrer Rückkehr behilflich sein kann und sie unterstützen wird. Zudem hat sie den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise bestens vertraut ist. Ausserdem ist ihre Erkrankung auch im Heimatland behandelbar, wie ihren Aussagen entnommen werden kann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Unter diesen Umständen sind – entgegen der Anregung der in der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung – keine weiteren Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin notwendig.

D-4204/2012 5.4.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4204/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-4204/2012 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 D-4204/2012 — Swissrulings