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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2017 D-4203/2016

30 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,409 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4203/2016 mel

Urteil v o m 3 0 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).

D-4203/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der "Folfolde" mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, habe sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 10. Juli 2014 auf dem Luftweg von C._______ aus in Richtung D._______ verlassen, wo er sich während drei Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er E._______ geflogen und dort während zwei Wochen geblieben. Daraufhin habe er das Flugzeug nach F._______ genommen und sei am 20. Oktober 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in G._______ zugewiesen. Am 27. Oktober 2014 wurde er zur Person befragt und am 18. Dezember 2014 führte das SEM eine Anhörung durch. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er ins erweiterte Verfahren zugewiesen werde, weil sein Asylverfahren aufgrund der Aktenlage im damaligen Zeitpunkt nicht habe entschieden werden können und weitere Abklärungen notwendig seien. Der Zuweisungsentscheid sei nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Am 13. Januar 2015 stellte die im Testbetrieb mandatierte Rechtsvertretung fest, dass das Mandatsverhältnis aufgelöst worden sei. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 wurde die Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung angezeigt und um Akteneinsicht ersucht. Diese wurde vom SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2016 gewährt. Am 6. Juni 2016 nahm der neue Rechtsvertreter Stellung. Gleichentags wurde vom SEM über das erstinstanzliche Asylverfahren entschieden. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Nordprovinz, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Sein Vater habe während 30 Jahren verschiedene Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Als er mit dem Vater im Jahr 2007 ins Vanni- Gebiet gegangen sei, hätten ihn Angehörige der LTTE zur Zusammenarbeit aufgefordert und zu einem einmonatigen Kampftraining verpflichtet. Danach habe er im Auftrag der LTTE andere Leute beobachtet und Essen in die Camps der LTTE geliefert. Im Jahr 2009 sei er ins H._______-Flüchtlingslager gebracht worden und sei dort während einiger Zeit geblieben. Im Oktober 2009 sei er mit dem Vater nach I._______ zurückgekehrt und habe dort in einem Laden gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee mitgenommen und während eines Monats in einem Haus festgehalten worden. Bei der Freilassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. Die Soldaten hätten ihn auch an seinem Wohnort aufge-

D-4203/2016 sucht. Ausserdem hätten diese auch seinen Vater einige Male zuhause abgeholt und mitgenommen. Im Jahr 2012 hätten ihn Armeeangehörige mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert, wobei er während zwei Monaten festgehalten, zu den Waffenverstecken der LTTE befragt und geschlagen worden sei. Nachdem einer seiner Freunde im Jahr 2013 verschleppt und erschossen sowie ein weiterer im April 2014 ebenfalls erschossen worden sei und die Armee erneut nach ihm zu suchen begonnen habe, sei er aus Angst um seine persönliche Sicherheit nach J._______ zu Verwandten des Schwagers seines Vaters gegangen. Dort habe er gewartet, bis der Vater seine Ausreise organisiert habe. Im Juli 2014 habe er von C._______ aus seine Ausreise angetreten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte und ein Schreiben des Dorfvorstehers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 – Datum Poststempel vom 6. Juli 2016 – liess der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und verlangte eine nachvollziehbare Begründung des Zuweisungsentscheids des SEM vom 29. Dezember 2014, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde wurde nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 27. Juni 2016 beigelegt.

D-4203/2016 D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und lic. iur. Dominik Löhrer wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Schreiben vom 26. August 2016 reichte das SEM die Vernehmlassung zu den Akten. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. F. Mit Eingabe vom 2. September 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4203/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in G._______ kommt die Testphasenverordnung (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe zahlreiche widersprüchliche, unsubstanziierte und unschlüssige Angaben im Zusammenhang mit seinem Engagement und demjenigen seines Vaters für die LTTE sowie den darauf folgen-

D-4203/2016 den Problemen mit der Armee und den sri-lankischen Behörden zu Protokoll gegeben. So habe er an einer Stelle ausgesagt, der Vater sei freiwillig für die LTTE aktiv gewesen, während er an anderer Stelle von einer erzwungenen und gegen den freien Willen erfolgten Zusammenarbeit gesprochen habe. Zudem seien die Angaben zum Engagement des Vaters für die LTTE vage und substanzlos ausgefallen. Keine der erst auf Nachfrage hin angegebenen Aufgaben des Vaters habe der Beschwerdeführer konkretisiert darlegen können. Vielmehr habe er nur pauschale Aussagen zu Protokoll gegeben. Seine Erklärungen für das karge Wissen vermöchten aber nicht zu überzeugen. So habe er vorgebracht, er sei während der Aktivitäten des Vaters noch klein und der Vater oft abwesend gewesen, ausserdem habe er sich lange versteckt und sei selber selten zuhause gewesen. Angesichts der Aussagen, wonach er im Jahr 2007 mit dem Vater im Alter eines Jugendlichen ins Vanni-Gebiet gereist sei und davor sowie danach immer wieder im Kontakt mit ihm gewesen sei, hätten indessen genügend Gelegenheiten bestanden, vom Vater konkrete Informationen zu erfahren. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht lange versteckt gelebt; vielmehr sei dies bloss während weniger Monate geschehen. Somit seien seine Erklärungen für das fehlende Wissen zum geltend gemachten Engagement des Vaters für die LTTE als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgegeben, warum die sri-lankische Armee erst nach 20 Jahren Tätigkeit des Vaters für die LTTE von dessen Aktivitäten erfahren habe. Aufgrund dieser – zentralen – unglaubhaften Angaben bestünden grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der übrigen Asylvorbringen. 6.1.2 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo im Vanni-Gebiet das Kampftraining stattgefunden habe. Die von ihm ausgeübten Aktivitäten für die LTTE habe er zudem nur pauschal angegeben, indem er ausgesagt habe, er habe das Kommen und Gehen von Leuten ausgekundschaftet, erste Hilfe geleistet und Essen geliefert. 6.1.3 Auch zum Aufenthalt im Flüchtlingscamp im Jahr 2009 habe er nur pauschale und stereotype Angaben gemacht. Diese würden nicht den Eindruck von selbst erlebten Ereignissen vermitteln. So habe er nicht angeben können, wie der Vater es erreicht habe, dass er, der Beschwerdeführer, nicht mit anderen Leuten der LTTE ins Internierungslager der LTTE habe gehen müssen, was umso mehr erstaune, als der Vater selber Aktivist der LTTE gewesen sein soll. Auch die Angabe, während der Arresthaft im Camp sei er nicht befragt worden, überzeuge nicht, da dieser Aufenthalt der Informationsgewinnung gedient habe.

D-4203/2016 6.1.4 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, nach der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Jahr 2009 häufig von „Armeesoldaten“ aufgesucht und ein Mal im Jahr 2011 während eines Monats festgehalten worden zu sein. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, bis zur Inhaftierung im Mai 2011 keine Probleme gehabt zu haben. 6.1.5 Unterschiedlich habe er auch angegeben, welche Misshandlungen ihm während der Haft zugefügt worden sein sollen: Während dies zunächst Schläge und Fusstritte gewesen seien, fügte er später bei, in dieser Zeit mit dem Messer aufgeschlitzt worden zu sein. 6.1.6 Ferner habe er ausgesagt, im August 2012 durch das Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden zu sein, was nicht vereinbar sei mit seiner früheren Aussage, er sei damals von der sri-lankischen Armee mitgenommen und inhaftiert worden. Zu dieser Inhaftierung habe er zudem nur sehr vage und substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er einerseits ausgesagt habe, er sei mit Schlägen misshandelt worden, während er andererseits eine Misshandlung während dieser Haft zuerst verneint habe. 6.1.7 Widersprüchlich seien auch die Angaben darüber, wann er sich vor einem künftigen Zugriff seitens der Armee oder anderer Behörden versteckt habe: Gemäss der einen Version soll dies im Jahr 2012 nach der Entlassung aus der Haft während etwa sechs Monaten bei Verwandten in K._______ gewesen sein, während er sich gestützt auf eine zweite Version ab Juni 2014 in J._______ versteckt habe. Nach einer weiteren Variante sei er im Juni 2013 abgetaucht. 6.1.8 In diesem Zusammenhang habe er mehrfach unterschiedlich angegeben, wann, wie und unter welchen Umständen er eine Person namens L._______ getroffen habe: Einerseits sei ihm L._______ beim Untertauchen in K._______ begegnet, habe sich als aktiv engagierte Person für die LTTE zu erkennen gegeben, ihn zur Mitarbeit aufgefordert und sei später erschossen worden; andererseits gab der Beschwerdeführer an, in K._______ zu dieser Person keinen Kontakt gehabt zu haben, um später vor Vorhalt hin darzulegen, er habe nur telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Gemäss einer weiteren Variante will er diese Person während dieser Zeit ein Mal wöchentlich getroffen haben. 6.1.9 Insgesamt seien die geltend gemachten Probleme mit der Armee und den Behörden in Sri Lanka wegen der angeblichen Aktivitäten des Vaters

D-4203/2016 des Beschwerdeführers für die LTTE und die eigenen Tätigkeiten für die LTTE nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vom 7. November 2014 nichts zu ändern, zumal Beweismittel dieser Art auch aus Gefälligkeit entstanden sein könnten und zudem leicht käuflich erwerbbar seien. 6.1.10 Allein die zweijährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sowie sein Aufenthalt im Ausland würden gemäss geltender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr ausgehen zu können, auch wenn mit einer erhöhten Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden zu rechnen sei, weil er tamilischer Ethnie sei, aus dem Norden Sri Lankas stamme, erst 23 Jahre alt sei und nur mit temporären Reisedokumenten ins Heimatland zurückkehren werde. 6.2 In der Beschwerde wurden zunächst die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014) sowie die Vorgehensweise des SEM gerügt: 6.2.1 Die vom Gesetz vorgesehene Frist für das beschleunigte Verfahren sei nicht eingehalten worden, da der Beschwerdeführer erst am 58. Tag angehört worden sei, obwohl gemäss Gesetz für das ganze Verfahren nur 31 Tage zur Verfügung gestanden hätten. Eine Verlängerung der Frist hätte nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen erfolgen können: Es hätten triftige Gründe vorliegen müssen und es hätte absehbar sein müssen, dass der Entscheid noch im Bundeszentrum hätte eröffnet werden können. Nur dann hätte die Frist um einige Tage verlängert werden können. Vorliegend seien indessen keine triftigen Gründe geltend gemacht worden, und die Frist sei nicht nur um einige Tage, sondern erheblich mehr verlängert worden. Trotzdem sei letztlich der Entscheid im Bundeszentrum gefällt worden. 6.2.2 Ferner sei im Entscheid vom 29. Dezember 2014 als Grund für die Zuweisung ins erweiterte Verfahren angegeben worden, dass das SEM weitere Abklärungen tätigen müsse. Solche seien indessen zwischen dem 29. Dezember 2014 und der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen worden. Daraus sei zu schliessen, dass entweder die Zuweisung ins erweiterte Verfahren grundlos erfolgt sei oder dass man trotz der Notwendigkeit keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, was auf eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen lasse. Das beschleunigte Verfahren verpflichte die Behörden, das entsprechende Asylverfahren zügig zu bearbeiten. Andernfalls sei die Gesetzesrevision

D-4203/2016 gegenüber dem alten Recht weder eine Veränderung noch eine Verbesserung. 6.2.3 Aus diesen Gründen sei der Zuweisungsentscheid nachvollziehbar zu begründen. 6.2.4 Ferner sei der Beschwerdeführer nach dem Zufallsprinzip dem Testbetrieb zugeteilt worden, wobei sich das dortige sogenannte Testverfahren noch in der Testphase befand und an die Mitarbeitenden des SEM wegen der Neuheit und mangelnder Erfahrung hohe Anforderungen gestellt haben dürfte. Fraglich sei auch, ob die Anhörung im Testverfahren den geforderten Qualitätsansprüchen zu genügen vermöge. Dank der Anwesenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei aber davon auszugehen, dass die Anhörung gut gewesen sei. Es müsse aber geklärt werden, ob die Anhörung am Tag 58 des Verfahrens noch hätte durchgeführt werden dürfen oder nicht. Allenfalls könne sie nicht mehr verwendet werden. Andernfalls handle es sich bei den Fristen im beschleunigten Verfahren um blosse Ordnungsfristen, welche nicht einzuhalten seien. Dies wäre jedoch bedenklich, zumal die Gesetzesänderung eine Beschleunigung der Asylverfahren bezwecke. 6.3 Überdies wurden weitere Mängel gerügt: 6.3.1 Im Sommer 2013 habe das damalige Bundesamt für Migration (BFM) sämtliche Wegweisungsvollzüge nach Sri Lanka gestoppt, nachdem zuvor zwei abgewiesene Asylsuchende bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka verhaftet worden seien. Gestützt auf eine Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 hätten die folgenden Faktoren zur Fehlbeurteilung beigetragen: 1. Aufgrund der langen Verfahrensdauer von über vier Jahren habe sich die Situation in Sri Lanka geändert. 2. Wegen der langen Verfahrensdauer habe das Dossier von verschiedenen Personen bearbeitet werden müssen. 3. Führungspersonen im Asylbereich hätten eine grosse Anzahl von Mitarbeitenden betreuen müssen, was Auswirkungen auf die Führung und fachliche Begleitung der Mitarbeitenden gehabt habe. 4. In beiden Verfahren sei die Anhörung zu wenig in die Tiefe gegangen, und es seien weitere Abklärungen unterblieben.

D-4203/2016 Auch dem vorliegenden Verfahren würden diese Mängel anhaften. Das Verfahren sei durch mehrere Personen des SEM bearbeitet worden, wobei insbesondere der Asylentscheid nicht von derjenigen Person gefällt worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Zudem seien zwischen Anhörung und Entscheidung eineinhalb Jahre verstrichen. Noch während der Anhörung sei von der Rechtsvertretung dargelegt und begründet worden, dass der Beschwerdeführer einen traumatisierten Eindruck mache, worauf das SEM aufgefordert worden sei, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären. Dies sei jedoch nicht geschehen. So sei die Wegweisung und deren Vollzug von einer Person angeordnet worden, welche der Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen habe und welche in der Annahme gewesen sei, er sei jung und gesund. Laut Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014 seien aus den beiden Fällen Lehren gezogen worden, was aber auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Das SEM müsse sich zwingend zur Vorgehensweise der Bearbeitung dieses Falles äussern. Die erwähnten Verfahrensmängel würden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Es müsse eine neue Anhörung durchgeführt werden. 6.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beruhe nicht auf einer ausgewogenen Abwägung, sondern stelle einen Versuch dar, dass die den Entscheid fällende Person möglichst überzeugend habe darlegen wollen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzähle. Die Argumentation des SEM sei äusserst einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz sei das SEM aber verpflichtet, auch nach Elementen zu suchen, welche für den Beschwerdeführer sprächen. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass sich anlässlich der Anhörung Zeichen einer Traumatisierung ergeben hätten. Die angefochtene Verfügung sei von einer Person gefällt worden, welche die Anhörung nicht selber durchgeführt habe. Zudem sei zwischen Anhörung und Entscheidung viel Zeit verstrichen, und weitere Abklärungen habe man nicht getätigt. Auch mit einer noch so ausführlichen Glaubhaftigkeitsanalyse könnten diese groben Mängel nicht kompensiert werden. 6.4 Materiell nahm die Rechtsvertretung folgendermassen zu den Beschwerdebegehren Stellung: 6.4.1 Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht bis ins letzte Detail erläutert habe, inwiefern sein Vater für die LTTE tätig gewesen sei und was er über all die Jahre gemacht habe. Seine

D-4203/2016 Aussagen seien aber nicht widersprüchlich, substanzlos und in sich nicht stimmig. Fraglich sei in diesem Zusammenhang, ob man tatsächlich davon ausgehen könne, dass ein Vater seinem Sohn solche Ereignisse im Detail mitteile. Vielmehr liege es in der Natur eines besorgten Vaters, seinen Sohn zu schützen und ihm möglichst nichts preiszugeben. Deshalb seien die Vorwürfe des SEM realitätsfremd. 6.4.2 Weil im Vanni-Gebiet ein grosser Teil aus Wald bestehe, sei die Angabe des Beschwerdeführers, das Kampftraining habe in einem Waldgebiet im Vanni-Gebiet stattgefunden, wobei der nächstgelegene Ort M._______ gewesen sei, relativ präzise. 6.4.3 Zudem sei dem Umstand, dass die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung meinte, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und habe Angst, die ganze Wahrheit zu erzählen, nicht Rechnung getragen worden. Unter diesen Umständen sei es nicht statthaft, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft dargestellt worden seien. Schliesslich habe die entscheidende Person auch gar keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen können, weil sie die Anhörung nicht selber durchgeführt habe, weshalb die Argumentation, wonach die pauschalen und stereotypen Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von selbst erlebten Ereignissen vermitteln würden, fehl schlage. 6.4.4 Auch aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine ausgewogene Begründung an das SEM zurückzuweisen, es sei denn, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden als glaubhaft betrachtet. 6.4.5 Das SEM habe ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft, obwohl er ausgesagt habe, von der sri-lankischen Armee festgehalten und gefoltert worden zu sein, weil er unter dem Verdacht gestanden habe, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Auch wenn es sich aus dem Sachverhalt nicht ergebe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied registriert worden sei und sich auf der „black list“ oder der „stop list“ befinde, was zur Folge habe, dass er im Fall einer Wiedereinreise in Sri Lanka als gesuchte Person auftauche. Zudem sei nicht klar, ob er sein Heimatland legal oder illegal verlassen habe. Der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, woraus das SEM den Schluss ziehe, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im Juli 2014 mit dem eigenen Reisepass verlassen habe und über einen kontrollierten und offiziellen Grenzposten ausgereist

D-4203/2016 sei. Insbesondere könne als erstellt gelten, dass er mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz eingereist sei und den echten Reisepass dem Schlepper habe abgeben müssen. Aus diesen Aussagen könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er kontrolliert mit dem eigenen Reisepass über einen offiziellen Grenzübergang ausgereist sei. 6.4.6 Gestützt auf diese Argumente müsse dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest aber die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt werden. 6.5 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte, nahm aber dennoch zu einzelnen Vorwürfen seitens des Beschwerdeführers Stellung: 6.5.1 Der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren könne gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) aus verschiedenen Gründen angezeigt sein. Auch amtsinterne Abklärungen, welche sich im Aktenverzeichnis nicht niederschlagen würden, könnten darunter fallen. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Somit liege aus der Sicht des SEM keine Verletzung von Art. 19 TestV vor. 6.5.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers legte das SEM dar, dass dieser von sich aus nur angegeben habe, (…) zu sein. Auf die von der Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung vorgebrachte Vermutung angesprochen, meinte er, er habe Angst, über die Erlebnisse im Heimatland zu sprechen, weil er befürchte, diese würden weitergeleitet werden. Weitergehende Angaben oder Hinweise zu seinem Gesundheitszustand könnten seinen Aussagen nicht entnommen werden. Ferner sei die Anhörung von einer langjährigen fachlich spezialisierten Person des SEM durchgeführt worden, welche auch eine profunde Erfahrung mit psychischen Beeinträchtigungen vorweisen könne und geeignete Massnahmen oder weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen hätte, falls dies angezeigt gewesen wäre. Ferner habe der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden, zur Verfügung stehenden Angebots im Durchgangszentrum, in welchem er zu Beginn des Asylverfahrens gewesen sei, keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass er das später getan habe. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in der Eingabe vom 6. Juni 2016 noch in derjenigen vom 24. Juni 2016 von

D-4203/2016 Seiten der Rechtsvertretung thematisiert worden, was beim Vorliegen von effektiven entsprechenden Problemen aber geschehen wäre, zumal das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung schon seit längerer Zeit bestanden habe. Unter diesen Umständen habe das SEM keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen gesehen und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine gute Gesundheit attestiert. 6.5.3 Gemäss konstanter Praxis werde die Asylrelevanz bei Vorbringen, welche als klar unglaubhaft qualifiziert würden, nicht geprüft. Das SEM habe dies in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht explizit erwähnt. 6.5.4 Mit Bezug auf die beiden Verfahren der zwei tamilischen Asylsuchenden, welche im Jahr 2013 bei der Wiedereinreise in Sri Lanka verhaftet worden seien, liess sich das SEM wie folgt vernehmen: Zunächst seien der Beschwerde keine Hinweise zu entnehmen, wonach der vorliegende Fall mit den beiden anderen Verfahren in einem direkten Zusammenhang stehe. Zudem beschränkten sich die Argumente grösstenteils auf Allgemeinplätze. Ferner sei die Anhörung im vorliegenden Fall – entgegen der andern beiden Fälle – in guter Qualität erfolgt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht könnten der Beschwerdeschrift somit keine stichhaltigen Argumente entnommen werden, aufgrund welcher die monierten Mängel bei der Behandlung des vorliegenden Falles nachvollziehbar erscheinen würden. Die Beanstandung, wonach im vorliegenden Verfahren verschiedene Personen beteiligt gewesen seien, weshalb der Fall neu aufgerollt werden müsse, stütze sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werde. 6.5.5 Die Ausreise habe das SEM deshalb als legal über einen kontrollierten Grenzposten qualifiziert, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärt habe, er sei von C._______ aus bis D._______ geflogen und habe seinen eigenen Reisepass mitgeführt. Damit sei er mit seinem eigenen Reisepass über einen offiziellen Grenzübergang ausgereist, was aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als legal angesehen werde. Selbst eine allenfalls dennoch erfolgte illegale Ausreise würde indessen keine Asylrelevanz entfalten, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, Sri Lanka mit der Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben, was von den sri-lankischen Behörden als Menschenschmuggel betrachtet werde und bei der Rückreise dazu führe, dass die betroffene Person im Anschluss an eine eintägige persönliche Überprüfung und der Zahlung einer Kaution oder Hinterlegung einer Sicherheit freigelassen werde. Diese Massnahmen

D-4203/2016 würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine gravierenden asylbeachtlichen Nachteile darstellen. Auch angesichts der unglaubhaften Vorbringen sei bei der Wiedereinreise in Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Konsequenzen im Zusammenhang mit der angeführten illegalen Ausreise zu rechnen. 6.6 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: 6.6.1 Das SEM habe sich für die Vernehmlassung nicht an die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene Frist gehalten, sondern 36 Tage – mithin länger als das beschleunigte Verfahren hätte dauern dürfen – gebraucht. Dies sei unakzeptabel. Zudem habe es sich in der Vernehmlassung nicht zur monierten langen Verfahrensdauer geäussert. Auch wenn davon auszugehen sei, dass daraus in rechtlicher Hinsicht nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, den vorliegenden Fall einzig deshalb vom beschleunigten zum erweiterten Verfahren überführt zu haben, um sich beliebig lange Zeit lassen zu können. 6.6.2 Zwar seien amtsinterne Abklärungen ein Grund für die Zuweisung ins erweiterte Verfahren; indessen sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil diese Abklärungen nicht benannt worden seien, keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten und nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien. Damit bestehe der Verdacht, dass gar keine amtsinternen Abklärungen getroffen worden seien. 6.6.3 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass dieser nicht zwingend von sich aus habe geltend machen müssen, krank zu sein, weil seine Rechtsvertretung seine Interessen vertreten habe. Bei psychischen Problemen komme es vor, dass die Betroffenen die eigene Krankheit nicht erkennen könnten. Angesichts der Aufforderung der damaligen Rechtsvertretung zu weiteren Abklärungen hätte das SEM sein Argument, es handle sich um eine Person guter Gesundheit, mittels kurzer Begründung durch eine Fachspezialisten stützen müssen. Zudem werde nicht akzeptiert, dass in der Zwischenverfügung vom 6. und 24. Juni 2016 der Gesundheitszustand kein Thema gewesen sei. Zwar sei im Schreiben vom 6. Juni 2016 die Traumatisierung nicht erwähnt worden, was aber darauf zurückzuführen sei, dass bloss der Verfahrensstand angefragt worden sei; zudem wäre das rechtliche Gehör verletzt worden, wenn diese Eingabe vor dem Versand der angefochtenen Verfügung beim

D-4203/2016 SEM eingegangen wäre, weil sie in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sei. Die Behauptung des SEM, in der Eingabe vom 24. Juni 2016 sei der Gesundheitszustand nicht thematisiert worden, sei sicher falsch, da ansonsten in der Vernehmlassung nicht derart lange darüber geschrieben worden wäre. Indessen sei es zutreffend, dass der Gesundheitszustand bis heute nicht abgeklärt worden sei. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die bis und mit Anhörung vorgebrachte gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine medizinische Fachperson abklären zu lassen und entsprechend zu würdigen. Da nach der Anhörung geltend gemachte gesundheitliche Probleme vom Beschwerdeführer selbst zu belegen sind, habe die unnötige Verfahrensverzögerung eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Diese hätte das SEM begründen müssen. 6.6.4 Hinsichtlich der illegalen Ausreise habe das SEM in seiner Vernehmlassung nur die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung berücksichtigt, während diejenigen anlässlich der Anhörung nicht in die Beurteilung eingeflossen seien. Dies vermöge nicht zu überzeugen. Das SEM habe aber zu Recht festgehalten, dass die illegale Ausreise aus Sri Lanka nicht zur Asylgewährung führe. In der Beschwerde habe man nur darauf hinweisen wollen, dass die sri-lankischen Behörden über die Ausreise des Beschwerdeführers nicht informiert gewesen seien und diese auch nicht bewilligt hätten. 7. 7.1 Zur Rüge, das SEM hätte den Beschwerdeführer nicht in das erweiterte Verfahren zuweisen dürfen (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014) und habe darüber hinaus die im Gesetz festgehaltenen Fristen nicht eingehalten, ist Folgendes festzuhalten: 7.1.1 Im Verwaltungsverfahren sind die Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzunehmende Feststellung der Tatsachen setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch

D-4203/2016 gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 12 Rz. 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 7.1.2 Mit der Vorlage drei der Asylgesetzrevision, welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurde das Asylgesetz im Hinblick auf die Neustrukturierung des Asylbereichs in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses revidiert (vgl. AS 2012, S. 5359 ff.). Im Rahmen der Umsetzung dieser Revision trat unter anderem auch die neue Testphasenverordnung (TestV) am 1. Oktober 2013 in Kraft. Ursprünglich für drei Jahre vorgesehen, ist sie inzwischen bis am 28. September 2019 verlängert worden (vgl. AS 2015 S. 2047). Mit dem Ziel, raschere und fairere Asylverfahren durchzuführen, wurden im Asylbereich neue Verfahrensabläufe im Testbetrieb Zürich getestet und auch evaluiert (vgl. Bundesrat verlängert Testbetrieb für beschleunigte Asylverfahren, 5. Juni 2015, gefunden auf https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 57538.html, aufgesucht am 9. Februar 2017). 7.1.3 Da Verfügungen erst dann erlassen werden sollen, wenn alle notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG), sollen Asylgesuche nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden, wenn namentlich weitere umfangreiche Abklärungen notwendig sind (vgl. Art. 19 TestV; BBl 2014 8015). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Asylgesuchs innerhalb oder ausserhalb von Testphasen (vgl. Art. 4 Abs. 3 TestV; BBl 2014 8015). Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Zuweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 (vgl. Akte A6/1) dem Testbetrieb und damit dem beschleunigten Verfahren zugeteilt wurde, weshalb in seinem Fall die Bestimmungen der TestV zur Anwendung gelangen. Gestützt auf den Zuweisungsentscheid des SEM vom 29. Dezember 2014 wurde er nach 80 Tagen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TestV hätte er sich jedoch längstens während 21 Tagen in der Vorbereitungsphase und während 10 Tagen im beschleunigten Verfahren befinden dürfen. Die Aktenlage zeigt somit eine Überschreitung der im Asylgesetz festgehaltenen Fristen. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-57538.html https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-57538.html https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-57538.html

D-4203/2016 7.1.4 Auch wenn mit der Einführung des Testbetriebs ein beschleunigtes Asylverfahren verfolgt wird und die in der TestV enthaltenen Behandlungsfristen diesem Zweck Rechnung tragen, sind diese Fristen nicht als gesetzliche Fristen zu betrachten. Vielmehr stellen die in Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TestV enthaltenen Verfahrensfristen Ordnungsfristen dar (vgl. BBl 2014 8015) und bewirken daher im Fall ihrer Nichteinhaltung nicht die Abweisung oder die Gutheissung des Gesuchs. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist unter diesen Umständen die erst am Tag 58 durchgeführte Anhörung nicht ungültig, sondern entfaltet ihre volle Wirkung. 7.1.5 Zudem schlägt die Rüge, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht ins erweiterte Verfahren umgeteilt worden sei, grundsätzlich fehl, auch wenn sich aus dem Aktenverzeichnis keine weiteren Verfahrensschritte, welche als umfangreiche Abklärungen betrachtet werden könnten, ergeben. Unter Art. 19 Abs. 2 TestV lassen sich mit der Formulierung „insbesondere“ nebst weiteren Abklärungen und der Behandlungsstrategie nach Art. 37b AsylG auch andere Gründe subsumieren, gestützt auf welche das weitere erstinstanzliche Verfahren ausserhalb der Testphase durchgeführt werden kann. Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass im vorliegenden Fall Gründe, welche aus Art. 37b AsylG fliessen, einen Wechsel ins erweiterte Verfahren bewirkt haben. So führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2016 aus, es hätten amtsinterne Abklärungen zum weiteren Vorgehen in Bezug auf bestimmte Gesuchskategorien stattgefunden, welche sich nicht im Aktenverzeichnis niedergeschlagen hätten. Der Verweis von Art. 19 Abs. 2 TestV auf Art. 37b AsylG lässt auch solche Gründe zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM das vorliegende Asylgesuch nicht mehr im beschleunigten Verfahren weiterführte. Da amtsinterne Abklärungen weder dem Einsichtsrecht unterliegen noch im Aktenverzeichnis aufgenommen werden müssen, liegt zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer mit dem Wechsel vom beschleunigten zum erweiterten Verfahren kein Nachteil erwachsen, weshalb sich auch die Frage stellt, welches konkrete Rechtsschutzinteresse er mit der erhobenen Rüge verfolgen möchte. 7.1.6 Unter diesen Umständen ist der Antrag, der Zuweisungsentscheid des SEM vom 29. Dezember 2014 sei nachvollziehbar zu begründen, abzuweisen. Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2016 bereits eine nachvollziehbare Begründung nachgereicht, weshalb nicht von einer grundlosen oder gesetzeswidrigen Überführung ins erweiterte Verfahren auszugehen ist.

D-4203/2016 7.2 In Bezug auf die geltend gemachten weiteren Mängel ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Die Rüge, das erstinstanzliche Verfahren sei nicht von einer einzigen amtsinternen Person des SEM durchgeführt worden, beziehungsweise die angefochtene Verfügung sei nicht von der gleichen Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, kann nicht gehört werden, weil ein entsprechender Anspruch weder im beschleunigten noch im erweiterten Verfahren auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. 7.2.2 Weiter wurde bemängelt, dass zwischen der Anhörung und der Entscheidung eineinhalb Jahre verstrichen seien. Auch wenn dies nicht einer speditiven Verfahrenserledigung entspricht, kann nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden, der die Entscheidung wesentlich hätte beeinflussen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Somit kann auch diese Rüge nicht gehört werden. 7.2.3 Ferner wurde geltend gemacht, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, indem das SEM möglichst überzeugend habe darlegen wollen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzähle, während Elemente, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers gesprochen hätten, unberücksichtigt geblieben seien. Insbesondere habe das SEM die sich aus der Anhörung ergebenden Zeichen einer Traumatisierung nicht in die Entscheidung einfliessen lassen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angab, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. Akte A2/2). Anlässlich der Befragung antwortete er auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen, er sei (…) (vgl. Akte A15/13 S. 10). Weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er auch nicht ansatzweise geltend. Erst aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass eine allfällige Traumatisierung von Seiten der anwesenden Rechtsvertretung thematisiert wurde. Dabei sagte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe auf sie einen traumatischen Eindruck hinterlassen. Er habe in der Mittagspause gesagt, Angst zu haben, weil er schlimme Dinge erlebt habe, wolle indessen nicht darüber erzählen, weil er befürchte, dass die Informationen weitergeleitet würden (vgl. Akte A220/23 S. 19 Frage 202). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Möglichkeit gewährt, sich zur Darstellung der Rechtsvertretung zu äussern, was er indessen abge-

D-4203/2016 lehnt hat (vgl. a.a.O. Frage 203). Zudem wurde ihm erneut die den Asylbehörden obliegende Verschwiegenheitspflicht versichert, und er wurde gefragt, ob er etwas hinzufügen möchte, worauf er zur Antwort gab, er sei anlässlich der Verhaftung durch den CID im Mai 2011 (…) und bedroht worden, weshalb er Angst habe, darüber zu sprechen (vgl. a.a.O. Frage 204). Weitergehende Äusserungen, welche sich auf eine allfällige Traumatisierung beziehen, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll. Die Schlussfrage, ob es noch Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, beantwortete er damit, dass er alles gesagt habe (vgl. a.a.O. Frage 227). Dennoch stellte die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung die Forderung, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären zu lassen (vgl. Akte A20/23 S. 21). Aus den Akten gehen indessen keine Hinweise hervor, wonach von einer bestehenden Traumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Unter diesen Umständen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche das SEM verpflichtet hätten, im Fall des Beschwerdeführers weitergehende medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. An dieser Einschätzung vermag der Antrag der Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung zur Vornahme von weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal Anträge dieser Art als Anregung zu verstehen sind und nicht als Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich aus der Anhörung Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers ergäben, diese jedoch nicht näher abgeklärt worden sei, beschränkt sich somit auf die Feststellungen und die Anregung der damals anwesenden Rechtsvertretung, während von Seiten des Beschwerdeführers keine solchen Hinweise zu erkennen gegeben wurden. Unter diesen Umständen erscheint es gestützt auf die bestehende Aktenlage gerechtfertigt, dass das SEM keine weitergehenden Abklärungen getätigt hat. Zudem wurden auch im späteren erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren keine Belege oder Beweismittel zu den Akten gereicht, gestützt auf welche von einer tatsächlich bestehenden Traumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, womit die Einschätzung des SEM letztlich bestätigt wurde. Da schliesslich nicht konkret dargelegt wurde, inwiefern die von der damaligen Rechtsvertretung angeregten, jedoch nicht getätigten Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätte beeinflussen sollen, kann der Argumentation, wonach das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur zu seinen Ungunsten beurteilt habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – die aus-

D-4203/2016 führliche Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung auf, dass den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund überaus zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden kann. 7.3 Schliesslich wurde in formeller Hinsicht noch geltend gemacht, das SEM habe auch die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Frist für die Vernehmlassung nicht eingehalten, was nicht akzeptiert werde. Angesichts der gesetzlichen Regelung der Vernehmlassung in Art. 57 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht die Frist für die Vernehmlassung selber festlegen. Mithin handelt es sich auch dabei um eine behördliche Frist, deren Nichteinhaltung nicht zur Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde führt. Vorliegend wurde das SEM vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 eingeladen, bis am 2. August 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016, welche am folgenden Tag – und damit innert der Vernehmlassungsfrist – beim Bundesverwaltungsgericht einging, ersuchte das SEM um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung. Diese wurde bis am 22. August 2016 gewährt. Die am 26. August 2016 eingehende Vernehmlassung gleichen Datums war somit zwar um vier Tage verspätet, was indessen nicht ins Gewicht fällt, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstanden ist, was auch nicht geltend gemacht wurde. Ein formeller Mangel kann folglich in dieser kurzen Überschreitung der gewährten Frist nicht erkannt werden. 7.4 Insgesamt ergibt sich, dass die geltend gemachten formellen Mängel nicht bestätigt werden können, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Frage kommt und der Antrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, abzuweisen ist. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert hat. 8.2 Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Frucht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen konnte und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre (vgl. E. 9).

D-4203/2016 8.3 Anschliessend ist der Frage nachzugehen, ob ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – angesichts seiner Vorbringen – ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen wäre (vgl. E. 10). 9. 9.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft machen konnte, ist mit der Vorinstanz zu verneinen.

9.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 9.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 7.2.3) aus den Akten keine psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers ergeben, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

D-4203/2016 massgeblich hätten beeinflussen können. Zudem hat der Beschwerdeführer beide Protokolle vorbehaltlos unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass die darin enthaltenen Angaben seinen Aussagen entsprechen und ihm rückübersetzt wurden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass er zu Protokoll gegeben hat, alles gesagt zu haben (vgl. Akte A20/23 S. 21). Unter diesen Umständen hat er sich die in den beiden Protokollen festgehaltenen Angaben voll und ganz anrechnen zu lassen. Daran vermag auch die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe auf die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung einen traumatisierten Eindruck gemacht und erklärt, er habe Angst, über das Erlebte zu sprechen, nichts zu ändern, zumal ihm die den Behörden obliegende Verschwiegenheitspflicht mehrmals versichert und ihm ebenso mehrmals die Gelegenheit gewährt wurde, über seine Erlebnisse ausführlich zu sprechen. 9.4 Es fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über das Engagement seines Vaters und die damit im Zusammenhang stehenden geltend gemachten Probleme durchwegs substanzlos, vage, ausweichend und oberflächlich ausgefallen sind, obwohl er mehrmals nach dem konkreten Engagement seines Vaters für die LTTE gefragt wurde und somit mehrmals die Gelegenheit hatte, ausführlicher darüber zu berichten. 9.4.1 Seine Antworten beschränkten sich auf einsilbige Kurzangaben, so etwa: Er (der Vater) habe bei den LTTE keine Funktion innegehabt, er selber (der Beschwerdeführer) sei klein gewesen und wisse nicht, was der Vater für die LTTE getan habe, er (der Vater) sei bis ans Ende des Krieges dort gewesen, sei selten zuhause gewesen, sie hätten Essen zubereitet und ans Camp geliefert, der Vater habe im Vanni-Gebiet gelebt, habe Medikamente für sie gekauft, sei dafür nach I._______ gereist und habe sie ins Vanni-Gebiet transportiert, sonst wisse er nicht, was der Vater noch für die LTTE getan habe, er habe sich aber nicht an Kampfhandlungen beteiligt, obwohl er Kämpfer gewesen sei, sondern habe Waffen geliefert (vgl. Akte A20/23 S. 3ff.).Die Substanzlosigkeit dieser Aussagen zieht sich wie ein roter Faden durch die protokollierten Antworten, wirkt nicht selbsterlebt und spricht damit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. 9.4.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei noch klein gewesen und habe sich versteckt, überzeugt nicht, zumal er gemäss seinen Aussagen nur während kurzer Zeit in einem Versteck gewesen sei und überdies mit seinem Vater im Alter von 15 Jahren ins Vanni-Gebiet gereist sein will, was

D-4203/2016 nicht mehr als „klein“ zu betrachten ist, dort während etwa zwei Jahren unter der Obhut seines Vater gelebt habe und auch mit ihm zusammen gewesen sei (vgl. Akte A20/23 S. 8 Frage 63). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er im jugendlichen Alter von den Aktivitäten seines Vaters im Allgemeinen und von dessen Tätigkeiten für die LTTE im Speziellen einiges mitbekommen haben müsste. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass er keine eingehenderen, detaillierteren und lebensnahen Angaben über seinen Vater und dessen Tätigkeiten zu Protokoll geben kann. 9.4.3 Der Einwand in der Beschwerde, wonach ein besorgter Vater seinem Sohn über gefährliche Erlebnisse im Zusammenhang mit den LTTE nichts erzählen würde, vermag nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer als Jugendlicher fast gar nichts über das Engagement seines Vaters zu berichten weiss, zumal ihm auch ohne detaillierte Aufklärung durch den Vater das Eine oder Andere aufgefallen sein müsste, hätte sich der Vater in der Tat für die LTTE engagiert. Es ist mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass der Vater alle Einzelheiten seines Engagements für die LTTE vor den Augen seines jugendlichen Sohnes über längere Zeit hinweg verheimlichen konnte, so dass Letzterer nichts mitbekommen habe. Infolgedessen ist die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu teilen, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 9.4.4 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Vater während mehr als 20 Jahren für die LTTE aktiv gewesen und von den sri-lankischen Behörden erst danach identifiziert worden sei. Seine Erklärungen, die Dorfbewohner hätten dies preisgegeben und sie hätten in der Nähe des Armee-Camps gelebt, vermögen die Substanzlosigkeit nicht zu erklären, sondern stellen blosse Vermutungen dar, welche keinen Rückhalt in den übrigen Aussagen haben. 9.4.5 Der Beschwerdeführer war des Weiteren nicht in der Lage anzugeben, unter welchen Umständen sein Vater ein (…) verloren habe, obwohl dies im Jahr 2009, als er mit ihm im Vanni-Gebiet gewesen sein will, geschehen sei (vgl. Akte A20/23 S. 4). Seine Aussage, dies sei bei einem Bombenangriff gewesen, ist äusserst vage und lässt jede Einzelheit vermissen, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm sein Vater das eine oder andere Detail dazu berichtet hätte oder dass ihm selber Einzelheiten über diesen Vorfall bekannt geworden wären, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hätte.

D-4203/2016 9.4.6 Mit dem SEM ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich ausgesagt hat, ob sich sein Vater freiwillig oder unfreiwillig für die LTTE engagiert habe (vgl. Akte A15/13 S. 8 versus Akte A20/23 S. 5), was mit glaubhaften Aussagen ebenfalls nicht zu vereinbaren ist. 9.4.7 Ferner ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer einerseits aussagt, sein Vater sei Kämpfer gewesen, andererseits diese Tätigkeit damit relativiert, er habe Waffen geliefert. Da sich das Aufgabengebiet des Kämpfers von demjenigen des Waffenlieferers deutlich unterscheidet, ist auch diese Angabe unstimmig und somit nicht glaubhaft. 9.4.8 Schliesslich legte der Beschwerdeführer dar, sein Vater sei ein Jahr nach seiner eigenen Rückkehr nach I._______ ebenfalls nach Hause zurückgekehrt (vgl. Akte A20/23 S.10). Wäre der Vater indessen tatsächlich als LTTE-Mitglied beziehungsweise als deren jahrelanger Unterstützer in der vom Beschwerdeführer geltend gemachter Art und Intensität oder als Aktivist der LTTE identifiziert worden, hätte diese Rückkehr nicht stattgefunden, weil die sri-lankischen Behörden den Vater inhaftiert und nicht freigelassen hätten. Aus der Freilassung des Vaters ist zu schliessen, dass sich ein allenfalls bestehender anfänglicher Verdacht der Unterstützung der LTTE offensichtlich nicht bestätigt hat oder als geringfügig betrachtet worden ist. Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Freilassung des Vaters ist eine Verfolgung der Familie – und damit auch des Beschwerdeführers – wegen namhafter Tätigkeiten des Vaters zugunsten der LTTE nicht vereinbar. 9.5 Äusserst substanzlos sind zudem die Angaben des Beschwerdeführers über seine eigenen Aktivitäten für die LTTE ausgefallen. 9.5.1 So legte er dar, er habe im Jahr 2008 im Vanni-Gebiet während eines Monats ein (…)training absolviert. Indessen konnte er keine genaueren Angaben zu Protokoll geben, wo dies gewesen sei. Seine Aussage, das Training habe in einem Waldgebiet stattgefunden, wobei er nicht genau wisse, wo sich diese Ortschaft befunden habe (vgl. Akte A20/23 S. 8), ist angesichts dessen, dass das Training mehrere Wochen stattgefunden haben soll, der Beschwerdeführer während längerer Zeit im Vanni-Gebiet gewesen sein will und sich überdies in einem Alter befand, in welchem man sich üblicherweise alles schnell und einfach merken kann, äusserst dürftig und nicht mit der Realität zu vereinbaren, zumal davon auszugehen ist, dass ein Sechszehnjähriger sich auch an örtliche Einzelheiten, welche über die

D-4203/2016 Angabe „Waldgebiet“ hinausgehen, erinnern kann. Dass sich im Vanni-Gebiet allgemein viel Büsche und waldähnliche Gebiete befinden, ist auch dem Internet zu entnehmen, kann somit erlernt sein, stellt keine detaillierte Beschreibung dar und spricht somit nicht für die Glaubhaftigkeit. 9.5.2 Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben bei den LTTE entbehren jeglicher Substanz. So brachte er vor, er habe für den Geheimdienst gearbeitet, erste Hilfe geleistet und Essen in die Camps der LTTE geliefert. Indessen war er nicht in der Lage, den konkreten Ablauf eines Auftrages und dessen Erfüllung für den Geheimdienst zu beschreiben (Akte A20/23 S. 8 f.), obwohl es sich bei geheimdienstlichen Tätigkeiten allgemein um einen sensiblen Bereich handelt, welcher deshalb vorsichtig und zurückhaltend betrieben wird und deshalb beispielsweise zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aktivität hätte erwähnen können. Seine oberflächlichen Aussagen dazu erscheinen indessen plump und wenig vertrauenswürdig. Zudem sind seine diesbezüglichen Aussagen auch nicht mit der Realität zu vereinbaren. So legte er dar, er habe beobachten müssen, wer ins Dorf gekommen sei, wer das Dorf verlassen habe und wer etwas über die LTTE gesagt habe. Dies hätte er berichten müssen. Weil er noch klein gewesen sei, habe er problemlos in jedes Haus gehen und zuhören können. Er habe jedoch nie etwas Verdächtiges gehört und somit nie etwas gemeldet (vgl. Akte A20/23 S. 8 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nicht mehr klein, sondern ein Teenager von mehr als 15 Jahren war, ist es nicht realistisch, dass man ihn einfach in jedes Haus lässt und vor seinen Ohren wichtige Geheimnisse preisgibt, zumal die Angst vor Spionage angesichts des Krieges allgegenwärtig gewesen sein muss. Zudem lässt es sich mit der Arbeit für den Geheimdienst der LTTE nicht vereinbaren, dass er keine Verdachtsmomente erfahren und weitergeleitet haben soll, da dies von ihm erwartet worden ist und er sich dessen bewusst gewesen sein muss. Schliesslich machen erfahrungsgemäss immer Gerüchte, Neuigkeiten und Vermutungen die Runde, in kriegerischen Zeiten mangels offizieller Informationen sogar umso mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet, den verantwortlichen Personen Informationen hätte weiterleiten können. Immerhin muss dies von ihm auch erwartet worden sein. Ebensowenig kann angenommen werden, dass er nie Personen beobachtet hat, welche ins Dorf hineingekommen sind oder dieses verlassen haben, oder von welchen er Entsprechendes gehört hat. Seine auch diesbezüglich

D-4203/2016 gänzlich ausweichenden und inhaltslosen Aussagen sind folglich nicht glaubhaft. 9.5.3 Zudem will der Beschwerdeführer ab Mitte 2008 bei Verletzten die Wundversorgung verrichtet und sie anschliessend ins Spital eingeliefert haben, obwohl er weder Unterricht noch eine Ausbildung dafür erhalten habe (vgl. Akte A20/23 S. 9), was mit der Realität ebenfalls nicht zu vereinbaren ist. 9.5.4 Auch über die bereits erwähnten Essenslieferungen vermochte der Beschwerdeführer keine substanziellen und überzeugenden Angaben zu Protokoll zu geben. 9.6 Substanzlos und nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Lager von N._______ beziehungsweise im H._______-Camp, wo er sich zwischen Januar und Ende 2009 aufgehalten habe. 9.6.1 So ist es nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers, der inzwischen von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer erkannt worden sein soll, eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein Internierungslager habe verhindern können, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, dass Personen, welche als der LTTE zugehörig erkannt wurden, entsprechende Forderungen stellen konnten. Darüber hinaus stellte das SEM zu Recht fest, dass auch diese Angaben ohne die nötigen Details erfolgt sind, weshalb ihnen kein Glaube geschenkt werden kann. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkrete und nachvollziehbare Angaben darüber zu machen, wie sein Vater erreichen konnte, dass er, der Beschwerdeführer, nicht ins Internierungslager überführt wurde. 9.6.2 Zudem will der Beschwerdeführer während der Arresthaft im Camp im Jahr 2009 nie befragt worden sein, obwohl die Arrestierung der Informationsgewinnung diente und somit eine Festhaltung ohne Befragung keinen Sinn ergibt. 9.6.3 Seine Darstellung, wie er 2009 in die Hände der Armee gefallen sei, lässt sich mit einer Festnahme aufgrund von LTTE-Aktivitäten nicht vereinbaren, sondern entspricht vielmehr dem damaligen Vorgehen der sri-lankischen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung: Die Armee sei immer näher gerückt, dann sei er nach O._______, von dort nach N._______ und dann ins Lager nach P._______ gebracht worden. Die Mitglieder der LTTE –

D-4203/2016 auch wer nur einen Tag bei den LTTE gewesen sei – hätten sich melden müssen und seien mit nach oben gestreckten Armen fotografiert worden (vgl. Akte A20/23 S. 10). Indessen macht er in diesem Zusammenhang nicht geltend, ihm persönlich sei dies zugestossen. Vielmehr schildert er diese Begebenheit aus der Sicht eines Zuschauers, was angesichts der geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE erstaunt und zu weiteren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt. An dieser Einschätzung vermag seine Aussage an anderer Stelle, wonach man in P._______ auch ihn fotografiert habe, nichts zu ändern, zumal er dies ganz allgemein vorbrachte und ergänzte, die normalen Leute hätten danach ins Camp gehen können, während die Angehörigen der LTTE ins Internierungslager gebracht worden seien (vgl. Akte A20/23 S. 11). Da er selber gemäss seinen Aussagen nicht ins Internierungslager habe gehen müssen, ist nicht darauf zu schliessen, dass er unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, fotografiert wurde, sondern vielmehr als neuankommender und unverdächtiger Zivilist. Bezeichnenderweise legte er im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht dar, er sei im Lager der sri-lankischen Armee unter dem Verdacht, für die LTTE tätig gewesen zu sein, registriert worden, und auch im Beschwerdeverfahren wurde dies nicht mit Sicherheit dargelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung gegenüber diesbezüglich schon Klarheit hätte verschaffen können, wenn tatsächlich von einer Registrierung seiner Person im Zusammenhang mit den LTTE auszugehen wäre. Ausserdem war er nicht in der Lage, Beweismittel einzureichen, welche den Lageraufenthalt hätten belegen können. Sein Einwand, diese seien von der Mutter in der Meinung, man benötige sie nicht mehr, zerstört worden (vgl. Akte A20/23 S. 12), stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar, kann nicht gehört werden und lässt vermuten, dass er im Lager als unbescholten rehabilitiert wurde, sollte er sich tatsächlich im Zusammenhang mit dem Kriegsende dort aufgehalten haben. Auf jeden Fall kann aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich als Folge dieses Lageraufenthaltes auf einer Liste der gesuchten Personen Sri Lankas befindet. 9.6.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören oder für diese Organisation Tätigkeiten verrichtet zu haben, in einem (…)camp festgehalten wurde. Sein Aufenthalt in einem solchen Camp ist vielmehr als gewöhnlicher Zivilist in der damaligen Endphase des Bürgerkrieges und des Übergangs zur kriegsfreien Zeit zu sehen, sollte sie tatsächlich stattgefunden haben.

D-4203/2016 9.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach seiner Rückkehr nach I._______ von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden, weil er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und die LTTE unterstützt habe. Angesichts seiner unglaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement seines Vaters und mit seinen eigenen Aktivitäten für die LTTE kann ihm grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass ihm nach seiner Rückkehr nach I._______ Nachteile seitens der srilankischen Behörden widerfahren sind, weil er der LTTE-Unterstützung oder -Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Weitere Ungereimtheiten bestätigen diese Annahme: 9.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, warum man ihn in den Jahren 2011 und 2012 zu seinem Aufenthalt und zu seinen Aktivitäten bei den LTTE befragt und aus diesem Grund einmal während eines und einmal während zwei Monaten festgehalten habe. Zwar gab er an, alle aus dem Vanni-Gebiet zurückgekehrten Leute seien befragt worden (vgl. Akte A20/23 S. 13 unten); indessen ist einerseits eine Befragung nicht mit zwei Festnahmen gleichzusetzen, und andererseits vermag diese Erklärung nicht aufzuzeigen, warum man ihn zwei Mal während mehrerer Wochen festgehalten und dabei misshandelt haben soll. Auch die Angabe, die sri-lankischen Behörden seien darüber informiert gewesen, dass sein Vater bei den LTTE gewesen sei (vgl. Akte A20/23 S. 13 unten), vermag die beiden Festhaltungen in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu erklären, zumal den sri-lankischen Behörden die Aktivitäten des Vaters für die LTTE gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers schon anlässlich der Festnahme im Camp im Jahr 2009 bekannt gewesen sein sollen und man den Beschwerdeführer somit schon damals hätte festnehmen und befragen können, was aber gestützt auf die Aktenlage nicht geschehen sei. Auch seine weitere Erklärung, man habe im Jahr 2011 mehrere Anhänger der LTTE erschossen und entführt, weshalb man auch ihn gesucht habe (vgl. Akte A20/23 S. 14 oben), überzeugt nicht, zumal zwischen der Tötung beziehungsweise Entführung von LTTE-Anhängern und dem Beschwerdeführer kein Zusammenhang erkennbar ist. Ebensowenig vermag die Angabe, die Behörden hätten von den Dorfbewohnern erfahren, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, die beiden mehrwöchigen Festnahmen in den Jahren 2011 und 2012 zu erklären, zumal dieser Sachverhalt den sri-lankischen Behörden bereits im Jahr 2009 bekannt war, da der Beschwerdeführer geltend machte, in diesem Jahr mit entsprechenden Papieren (welche seine Mutter

D-4203/2016 zerstört haben soll) aus dem Armeecamp im Vanni-Gebiet freigelassen worden und an seinen Wohnort zurückgekehrt zu sein. 9.7.2 Darüber hinaus machte er anlässlich der Befragung geltend, er sei im Mai 2011 und im Jahr 2012 von Armeesoldaten mitgenommen und festgehalten worden (vgl. Akte A15/13 S. 8), wobei diese Festnahmen gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung durch Angehörige des CID erfolgt sein sollen (vgl. Akte A20/23 S. 3 und 13 f.). Auf den Widerspruch angesprochen, legte er einerseits dar, Armee und CID seien nicht das Gleiche; wenn er von der Armee festgenommen worden wäre, hätten sie ihn ins Armee-Camp gebracht, während eine Festnahme durch den CID gefährlich sei (vgl. Akte A20/23 S. 13); andererseits leugnete er seine Aussagen anlässlich der Befragung (vgl. Akte A20/23 S. 14 unten). Diese Erklärungen vermögen indessen die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht zu entkräften. 9.7.3 Des Weiteren gab er anlässlich der Befragung an, nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet habe er in einem Laden gearbeitet, in welchen häufig Soldaten gekommen und ihn mitgenommen hätten (vgl. Akte A15/13 S. 8). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, er habe bis im Mai 2011 nie Probleme mit Soldaten gehabt (vgl. Akte A20/23 S. 12), was widersprüchlich zu ersten Darstellung ist. Seine Erklärung, wonach die Soldaten zwar in den Laden gekommen seien, aber nicht seinetwegen, vermag an der Widersprüchlichkeit nichts zu ändern, zumal dies nicht vereinbar ist mit seiner Aussage, sie hätten ihn mitgenommen. 9.7.4 Unterschiedlich stellte der Beschwerdeführer auch die Behandlung durch die Soldaten anlässlich der Festnahme im Jahr 2011 dar: Während er gemäss der einen Variante geschlagen und gefoltert worden sei, wobei die Folterungen aus Fusstritten bestanden hätten (vgl. Akte A20/23 S. 13), will er gemäss einer weiteren Variante (…) worden sein (vgl. Akte A20/23 S. 20). 9.7.5 Ferner ist dem SEM auch beizupflichten, dass die Beschreibung der beiden geltend gemachten Inhaftierungen substanzarm, oberflächlich und wenig konkret geschildert wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Akte A29/10 S. 4 f.). 9.7.6 Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu Protokoll gab, er sei bei der zweiten Festnahme im Jahr 2012 auch geschlagen

D-4203/2016 worden (vgl. Akte A15/13 S. 8), verneinte er anlässlich der Anhörung die Frage nach Misshandlungen (vgl. Akte A20/23 S. 15). 9.7.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer ungereimte Angaben im Zusammenhang mit dem Kontakt zu einer Person namens L._______. Während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung diesen Mann erstmals in K._______, wo er sich bei Verwandten versteckt habe, getroffen und mit ihm mitgegangen sei (vgl. Akte A15/13 S. 8), sagte er anlässlich der Anhörung aus, er habe während seines Verstecks in K._______ keinen Kontakt zu L._______ gehabt (vgl. Akte A20/23 S. 16). Auf Vorhalt zu diesen widersprüchlichen Aussagen hin meinte er, dass L._______ mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen und er ihn einmal persönlich getroffen habe (vgl. Akte A20/23 S. 16 f.). Damit lassen sich die widersprüchlichen Angaben indessen nicht auflösen. 9.8 Insgesamt bestätigen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten sowie die substanzlosen, detailarmen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers über die Zeit nach seiner Rückkehr aus den Vanni- Gebiet, dass ihm nicht geglaubt werden kann, er sei in dieser Zeit von den sri-lankischen Behörden gesucht, festgenommen, während mehrerer Wochen festgehalten und misshandelt worden. 9.9 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen können die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit der Armee, den Angehörigen des CID und den Behörden Sri Lankas insgesamt nicht als glaubhaft betrachtet werden. Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vom 7. November 2014 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal Bestätigungsschreiben dieser Art leicht käuflich erwerbbar sind und damit über einen geringen Beweiswert verfügen. Beweismittel dieser Art vermögen somit Aussagen, welche sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt haben, nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen. 9.10 Im Übrigen ist auch auf das Argument des SEM, wonach die kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers über einen offiziellen Grenzübergang mit seinem eigenen Reisepass dagegen spreche, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht werde, zu verweisen, während der Einwand in der Beschwerde, dieses Argument könne nicht gehört werden, weil nicht hervorgehe, aus welchen Aussagen das SEM diese Schlussfolgerung ziehe, nicht überzeugt. So ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung,

D-4203/2016 dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass dem Schlepper gegeben habe und dieser ihn bis in die Schweiz begleitet habe (vgl. Akte A15/13 S. 6 f.). Anlässlich der Anhörung sagte er zunächst aus, er sei von C._______ bis D._______ mit seinem eigenen Reisepass geflogen. Anschliessend gab er zu Protokoll, er selber habe den Reisepass nicht gezeigt, bestätigt indessen, dass ihn der Schlepper mit seinem eigenen Reisepass bis D._______ geschickt habe (vgl. Akte A20/23 S. 18). Unter diesen Umständen ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – davon auszugehen, dass er sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert verlassen hat. 9.11 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind. 9.12 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 10. 10.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und

D-4203/2016 Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

10.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

10.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“) aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die „Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

10.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der srilankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

10.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden

D-4203/2016 ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

10.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

10.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas wegen der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE und wegen seiner eigenen Aktivitäten für diese Organisation flüchtlingsrechtlich relevante Probleme bekommen hat. Ihm kann auch nicht geglaubt werden, dass er sich für die LTTE engagiert hat. Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise rückt auch die dieser Verfolgung zugrundliegende Unterstützung der LTTE durch seinen Vater in ein unplausibles Licht. Eine exilpolitische Tätigkeit machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die dargelegte illegale Ausreise aus Sri Lanka ebenfalls nicht glaubhaft dargestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise denn auch nichts zu befürchten, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass er

D-4203/2016 sein Heimatland nicht mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert über einen Grenzübergang verlassen haben will. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden.

10.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen. 10.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-4203/2016 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

D-4203/2016 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

D-4203/2016 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskontrolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung aller Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in der Nordprovinz gelebt, und es lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, weil er jung und gesund sei sowie über eine gute Schulbildung, einen Beruf und ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. 12.4.2 Diese Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt I._______ und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann. 12.4.3 Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in I._______ in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn individuelle

D-4203/2016 Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können. 12.4.4 In der Beschwerde wurde bemängelt, dass vorliegend die Überprüfung des Einzelfalles zu knapp erfolgt sei, da der Beschwerdeführer gestützt auf den traumatischen Eindruck, welchen er bei seiner Rechtsvertretung hinterlassen habe, nicht als gesund zu betrachten sei. 12.4.5 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren entsprechende ärztliche Unterlagen einreichte, obwohl es ihm gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG zumutbar und möglich gewesen wäre, spätestens im Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel zu den Akten zu geben. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nicht als gesund zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer selber lebte gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung seit seiner Geburt bis 2007 und zwischen Ende 2009 und 2014 in Q._______ bei I._______ und somit in einem Teil der Nordprovinz, in welchen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Gestützt auf seine Aussagen leben dort auch seine Eltern (vgl. Akte A15/13 S. 6). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort, wobei davon auszugehen ist, dass ihm seine Eltern bei der Rückkehr ins Heimatland behilflich sein werden und ihn bei sich wieder aufnehmen, so dass er sich wieder eingliedern kann. Gestützt auf die Aktenlage besuchte er das technische College, erlernte das Handwerk des (…) und arbeitete in seinem Heimatland auf diesem Beruf. Später war er auch im Geschäft seines Onkels tätig (vgl. Akte A15/13 S. 4 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen wieder eine eigene Existenz aufbauen kann. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen und ihm der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich seit Juli 2014 – mithin seit zweieinhalb Jahren – nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Eine allenfalls in der Schweiz erfolgte gute Integration des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

D-4203/2016 12.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten lässt sich indessen der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen sowie angesichts des vorliegenden Dossierumfangs und des

D-4203/2016 verhältnismässig einfachen Sachverhalts ist folglich von einem Arbeitsaufwand in der Höhe von zehn Stunden auszugehen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– für die nicht anwaltliche Vertretung und einer Auslagenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'550.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4203/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten lic.iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'550.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-4203/2016 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2017 D-4203/2016 — Swissrulings