Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.08.2012 D-4202/2010

14 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,008 parole·~25 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4202/2010

Urteil v o m 1 4 . August 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, B._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (…).

D-4202/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat Ende August 2008 und gelangte in den Iran zu seiner Ehefrau. Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran gegen Ende September 2008 und gelangten über verschiedene Länder mit jeweils unterschiedlichen Aufenthaltsdauern am 8. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 22. Januar 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ eine Kurzbefragung der Beschwerdeführenden statt. Aufgrund des von den Beschwerdeführenden zu Protokoll gegebenen Reisewegs (u.a. mehrmonatiger Aufenthalt in D._______) wurde ihnen im Rahmen eines beabsichtigten Dublin-Verfahrens am 27. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Aktenverzeichnis BFM: A 7/4 und A 8/4) In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte sie am 17. Juni 2009 direkt zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden bei den Befragungen geltend, er (der Beschwerdeführer) sei in Herat geboren und habe dort bis zum Jahr 1990 gelebt, ehe er mit der Familie in den Iran gezogen sei. Im Jahre 2005 sei er nach Afghanistan (Herat) zurückgekehrt. Mit einer Handelslizenz der afghanischen Regierung habe er (Berufsausübung) betrieben. Er habe einem Paar, welches oft zwischen F._______ und G._______ unterwegs gewesen sei und jeweils bei der Rückkehr nach Herat viel Gepäck mitgebracht habe, eine Wohnung in dem ihm gehörenden Haus vermietet. Im Juli 2008 seien seine Eltern zwecks Ehevorbereitungen zu ihm nach Herat gekommen. Eines Tages, als sein Vater zum Mittagessen zum Hause zurückgekehrt sei, hätten Sicherheitsbehörden dieses Haus umstellt, kistenweise Sachen aus der Wohnung der Mieter getragen und die Mutter des Beschwerdeführers mitgenommen. Sein Vater habe ihm geraten, bis zur Klärung der Sache versteckt zu bleiben. Für die Freilassung seiner Mutter respektive Ehefrau des Vaters hätten die Behörden verlangt, dass sich die Mieter oder er stellen würden. Sein Vater habe die Mieter nicht finden können und ihm deshalb geraten, das Land Richtung Iran zu verlassen. Die Mieter hätten die Adresse und die Telefonnummer seiner Frau im Iran gehabt. Er sei zweimal in seiner Abwesenheit dort aufgesucht worden. Er sei in der vierten Woche des August 2008 in den Iran und von dort ungefähr 30 Tage später mit seiner Frau schliesslich ausgereist. Sie (die Beschwerdeführerin) machte im Wesentlichen geltend, in M. (Iran) geboren zu sein und das gesamte Le-

D-4202/2010 ben mit ihrer dort ansässigen Familie verbracht zu haben. Sie selber habe keine Probleme gehabt, sondern sei bloss wegen denjenigen ihres Ehemannes, von denen sie erst in D._______ Kenntnis erlangt habe, ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde am Tag der Anhörung ausserdem das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in den Aussagen mit der Ehefrau gewährt (A 24/7). Ebenfalls fanden im Rahmen dieser Anhörung diverse Beweismittel (u.a. iranische Heiratsurkunde, Bestätigung über Ladenbesitz in Herat, Kopie der Arbeitserlaubnis in Afghanistan, Kopien von Passseiten mit iranischen Visas beziehungsweise Ein- und Ausreisestempel aus Afghanistan) Eingang in die Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai 2010 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Ihre Aussagen würden sich in verschiedensten Bereichen als ungereimt und widersprüchlich erweisen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung hätten sie am 21. März 2008 geheiratet, was der eingereichte Eheschein belege. Ihre Aussagen würden sich aber bereits bei der Schilderungen der Asylgründe anlässlich der diesbezüglichen Befragung widersprechen, indem beide zu Protokoll gegeben hätten, die zur Flucht des Beschwerdeführers führenden Probleme mit den afghanischen Behörden hätten dessen im Iran lebende Eltern in Herat erlebt, weil diese sich dort zu Ehevorbereitungszwecken der beiden Beschwerdeführenden aufgehalten hätten. Zur Verfolgung durch die Mieter habe der Beschwerdeführer an derselben Befragung ausgeführt, diese hätten ihn im Iran gesucht, weil sie die Adresse seiner Frau und deren Telefonnummer gehabt hätten. Bei der Bundesanhörung habe er auf die Frage, wann und wo er das erste Mal bedroht worden sei, geantwortet, nicht zu wissen, wie man ihn habe finden können. Zudem habe er angegeben, dass seine Frau kein Telefon besessen habe, was diese bestätigt habe. Bezüglich der Behelligungen seitens seiner Verfolger habe der Beschwerdeführer bei der Bundesanhö-

D-4202/2010 rung angefügt, er sei im Iran telefonisch bedroht worden. Im Wegweisungspunkt führte das BFM zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die allgemeine Sicherheitslage zwar angespannt sei, von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung könne aber nicht ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in der westlichen Provinz Herat weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. Eine Wegweisung dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um zwei für Afghanistan gut gebildete, junge und gesunde Leute. Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Arbeitserfahrung, die er sich im Iran und in Afghanistan habe aneignen können. Gemäss seinen Aussagen habe er ein luxuriöses Leben geführt, was darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden aus einer finanziell sehr gut situierten Familie stammten, auf deren Hilfe sie gegebenenfalls zählen könnten. Da die Beschwerdeführenden noch nicht zu lange aus ihrer Heimatregion abwesend seien, sei auch nicht mit grösseren Reintegrationsschwierigkeiten im Herkunftsstaat zu rechnen. Der Beschwerdeführerin könne ohne weiteres zugemutet werden, ihrem Ehemann nach Afghanistan zu folgen, zumal sie die Bereitschaft, ihm ins Exil zu folgen, bewiesen habe. Schliesslich stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, mit Hilfe der Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seien sie vorläufig aufzunehmen. Es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des Nachreichens einer Für-

D-4202/2010 sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Die Fürsorgebestätigung wurde am 28. Juni 2010 nachgereicht. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger handle, der in seiner Jugend als Flüchtling mit legalem Aufenthalt im Iran sozialisiert worden sei. Als junger Erwachsener sei er allein an den Herkunftsort seiner Eltern nach Herat zurückgereist und habe dort ein Geschäft eröffnet. Mit einer staatlichen Lizenz habe er legal (Berufsausübung) zwischen Iran und Afghanistan betrieben und sei zu diesem Zweck häufig mit den entsprechenden iranischen Einreisevisa zwischen den Ländern hin und her gereist. Am 21. März 2008 habe er im Iran offiziell seine Cousine geheiratet. Diese sei dort geboren und habe sich immer nur als Flüchtling legal mit ihrer Familie im Iran aufgehalten. Gemäss Asylentscheid vom 6. Mai 2010 habe sich die Asylbegründung der Beschwerdeführenden bezüglich Verfolgung in Afghanistan als unglaubhaft erwiesen. Es stelle sich deshalb lediglich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 sei der Wegweisungsvollzug in die Grossstädte Herat oder Mazar-i-Sharif nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet worden. Das BFM gehe davon aus, dass die Sicherheitslage in Herat derzeit nicht so schlecht sei, dass ein Wegweisungsvollzug allein deshalb unzumutbar wäre. In individueller Hinsicht sei zu vermerken, dass der Beschwerdeführer selbständig tätiger (Berufsbezeichnung) sei, der sich sowohl im Iran als auch in Afghanistan auskenne. Er habe sich in Afghanistan ohne familiäre Hilfe innert weniger Jahre eine Existenz als (Berufsbezeichnung) aufgebaut und verfüge dementsprechend über einschlägige berufliche Kenntnisse und (Berufsbeziehung). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin besitze er in Afghanistan viel Land. Die Beschwerdeführerin sei zwar noch nie in Afghanistan gewesen, habe aber gemeint, dass sie halt dort leben müsse, falls ihr Ehemann das wolle. Mitunter mache sie keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, nach Herat zurückzukehren beziehungsweise zu gehen und sich dort (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder die vorherige Existenz wieder aufzunehmen. Bezeichnenderweise würden denn auch in der Beschwerdeschrift keine individuellen Wegweisungshinder-

D-4202/2010 nisse, insbesondere auch keine gesundheitlichen, geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, zumal er sich bereits einmal ohne fremde Hilfe in Herat eine Existenz aufgebaut habe, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Kabul Fuss fassen und dort seine (Berufsausübung) aufnehmen könnte, falls ihm die allgemeine Sicherheitslage in Herat zu prekär werden sollte. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2011 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 29. Juli 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Präzisierung respektive Ergänzung der Begründung im Asylpunkt nach, welche nach ihrer Auffassung im Beschwerdeverfahren bis anhin eher oberflächlich ausgefallen sei. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4202/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend und verzichtete in der Folge auf eine Prüfung der Asylrelevanz

D-4202/2010 ihrer Darlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung im Ergebnis ebenfalls zum Schluss, dass die Schilderungen der geltend gemachten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unglaubhaft sind respektive den Anschein einer konstruierten Geschichte erwecken, was insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutrifft. Im Gegensatz dazu erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als absolut marginal, resultierten doch ihre Gründe zum Verlassen des Herkunftslandes bloss aus den angeblichen Problemen des Ehemanns, von denen sie nicht nur durch ihn sondern auch erst im Verlaufe ihrer Reise in die Schweiz (D._______), mithin rund einen Monat nach der Ausreise, Kenntnis erlangte. 4.2 Zunächst gilt es in casu aber festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Argumentation im Zusammenhang mit dem Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden rund um den Zeitpunkt ihres Eheschlusses und den erwähnten Ehevorbereitungen der Eltern am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Herat sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden entstandenen Probleme nicht teilt. Im Kontext mit dem zeitlichen und formellen Ablauf traditioneller afghanischer Hochzeitsfeierlichkeiten sowie den diesbezüglich plausiblen, in den Anhörungsprotokollen Stütze findenden Erklärungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe (vgl. Bst. C und G hiervor) kann das vom BFM herangezogene Begründungselement letztlich nicht aufrecht erhalten werden. Teilweise ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, die Mieter hätten ihn im Iran gesucht, da sie die Adresse und Telefonnummer der Ehefrau gehabt hätten, währendem er bei der Bundesanhörung angegeben habe, nicht gewusst zu haben, wie man ihn hätte finden können. Angesichts der untergeordneten Bedeutung der entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung respektive ungeachtet einer allfälligen plausiblen oder gar zutreffenden Begründung auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang braucht darauf – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht eingegangen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe mit keinem Wort auf den (zutreffenden) vorinstanzlichen Einwand im ablehnenden Asylentscheid eingeht, wonach er im Gegensatz zur Bundesanhörung die gegenüber ihm erfolgten Behelligungen (telefonische Drohungen) im Iran seitens der Mieter bis anhin nie erwähnt habe. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden

D-4202/2010 aus dem Vorwurf, wonach das BFM seiner Begründungspflicht keinesfalls hinreichend nachgekommen sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Gründe dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtete und deren Asylgesuche in der Folge ablehnte. Den Beschwerdeführenden wurde durch die teilweise unhaltbare beziehungsweise mangelhafte Begründung der Vorinstanz eine sachgerechte Anfechtung des ablehnenden Asylentscheids nicht verunmöglicht. Mithin sind ihnen keine Nachteile entstanden, die eine Änderung oder gar Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, insbesondere auch deshalb, weil der in den verschiedenen Verfahrensabschnitten vorgebrachte Sachverhalt stets derselbe ist und dieser somit als erstellt gilt. 4.3 Anlässlich der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Haus in Herat eine Wohnung vermietet zu haben. In Absprache mit seinen Nachbarn habe er ein Ehepaar als Mieter akzeptiert, das seinen in die erste Ehe gebrachten Sohn (Stiefsohn) gut verstanden habe. Die Eheleute seien oft zwischen G._______ und F._______ hin und her gereist und hätten bei ihrer Rückkehr zusätzliches gut verpacktes Gepäck bei sich gehabt. Die Frau habe einmal gesagt, sie seien (Berufsbezeichnung). Bei der Bundesanhörung gab er unter anderem zu Protokoll, dass der Mieter A. geheissen habe, wobei er dessen anderen Namen vergessen habe. Er habe A. und dessen Ehefrau S. die Wohnung vermietet, da A. ihm beim Kauf und Verkauf von Land behilflich gewesen sei. Über ihren Beruf hätten die Eheleute nie etwas gesagt. Sie hätten lediglich erzählt, (Berufsausübung) zwischen G._______, Herat und F._______ zu treiben. Angesprochen auf die unterschiedliche Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich des Berufs der Mieter zwischen Erst- und Bundesbefragung, antwortete er, damit gemeint zu haben, dass er nicht gewusst habe, ob die Leute die Wahrheit gesagt hätten oder nicht. Gemäss deutscher Übersetzung des auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang eingereichten Mietvertrags, der nach dem Beschwerdeführer den Sachverhalt untermauern soll, wird unter den Personalien des Mieters ein Herr namens N.A.R. und dessen Frau angeführt. Aufgrund dieser krass divergierenden Angaben in den zentralsten Punkten der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist den behaupteten Verfolgungsvorbringen aber jegliche Grundlage entzogen. Insbesondere erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 17. Juni 2009 wohl diverse, seine Person betreffende, asylrechtlich eher unbeachtliche Unterlagen zu den Akten reichen konnte, indes aber kein Wort über die missliche Situation respektive Schwierigkeiten seiner Eltern verlor, die angeblich wegen

D-4202/2010 ihm seit rund einem Jahr in Herat von den dortigen Behörden festgehalten werden sollen. Gleichermassen verhält es sich mit dem auf Beschwerdestufe (9. Juni 2010) eingereichten und vom 20. Januar 2008 datierenden Mietvertrag. Der Beschwerdeführer erwähnt nicht, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist. Auch findet er keine Erklärung dafür, weshalb er das Beweismittel erst auf Beschwerdestufe einreichen konnte, obschon sein Vater gemäss Bundesanhörung bei der Bank Bestätigungen über die Miete eingeholt haben will, in deren Folge sich die Überprüfung der Adressen der Mieter als falsch erwiesen haben soll. Die Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdeschrift (vgl. Bst. G. hiervor), dass seine Eltern seit Juli/August 2009 beziehungsweise Dezember 2010 wieder in Teheran leben würden und er auf keine Verwandten und Bekannten in Herat zählen könne, die ihm bei der Beschaffung von Polizeidokumenten über seine Ausschreibung zur Verhaftung behilflich sein könnten, überzeugen keineswegs. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hielt sich dessen, sich angeblich um die Freilassung seiner Ehefrau kümmernde, Vater im fraglichen Zeitraum in Herat auf. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Tante mütterlicherseits verfügt, bei der er gar in den ersten Monaten nach seiner Übersiedlung vom Iran nach Herat im Jahre 2005 gewohnt hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit als (Berufsbezeichnung) in Herat mit vielen Leuten in Kontakt gekommen ist, woraus sich zwangsläufig auch Bekanntschaften ergeben haben dürften. In Berücksichtigung dieser Umstände ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, mittels entsprechend zu beschaffender Unterlagen eine Klärung hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Sachverhalts zu bringen. Angesichts dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation unterbleiben – erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-4202/2010 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November

D-4202/2010 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend

D-4202/2010 fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu G._______, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.3 S. 105). Die in diesem Zusammenhang im Rahmen des Replikrechts vom 29. Juli 2011 gemachten Ausführungen erweisen sich als zutreffend, vermögen aber keine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan unter dem Zumutbarkeitsaspekt – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bewirken. Ebenfalls kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführenden allenfalls Fuss in Kabul fassen könnten respektive ob für sie dort von einem zumutbaren alternativen Wohnsitz gesprochen werden könnte. 6.4.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Stadt Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. E. 6.4.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten

D-4202/2010 sei (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im ebenfalls zur Publikation bestimmten Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar. (vgl. BVGE D-7950/2009 E. 7.3.5 ff.). Trotz der verschlechterten Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren wird die Situation in der Stadt Herat im Vergleich mit anderen afghanischen Städten als verhältnismässig ruhig beschrieben. Seit Juni 2011 sind in Herat selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen. Am 21. Juli 2011 wurde die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen. Die registrierten Anschläge und Überfälle richteten sich meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte, während Zivilisten selten und nur zufällig in Mitleidenschaft gezogen wurden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, was eine allfällige Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. 6.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind noch relativ jung; beide verfügen über eine solide, für afghanische Verhältnisse eher überdurchschnittliche Schulbildung und leiden – soweit aktenkundig – an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer begab sich aus eigenem Antrieb nach Herat und war die letzten Jahre vor der Ausreise dort als Inhaber eines eigenen Geschäfts mit einer von der afghanischen Regierung ausgestellten Handelslizenz als (Berufsbezeichnung) erwerbstätig. Die ersten Monate seines Aufenthalts in Herat im Jahre 2005 verbrachte er bei einer Tante mütterlicherseits und erklärte, in der Zeit seines Aufenthalts in Afghanistan, ein luxuriöses Leben gehabt zu haben. Sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers als auch denjenigen seiner Ehefrau kann zudem entnommen werden, dass er in Herat über Grundbesitz (Umfang) verfügt, womit – nebst sämtlichen vom Beschwerdeführer während der Zeit seines Erwerbsleben in Afghanistan gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse – von den grundlegendsten Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Fortkommen respektive von einer begünstigenden Reintegration der Beiden im Falle einer Rückkehr dorthin auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin noch nie in Afghanistan gelebt

D-4202/2010 hat, stellt grundsätzlich keinen (Wegweisungs-) Hindernisgrund dar. Aufgrund ihrer Schulbildung und Sprache, insbesondere der Kenntnisse des Herat-Dialekts, dürfte eine Wohnsitznahme in Herat nicht ausgeschlossen sein, umso mehr als sie zu Protokoll gab, mit ihrem Mann ausgereist zu sein, weil sie ihn liebe und falls dieser in Afghanistan leben wolle/würde, ihm dorthin zu folgen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf letztlich der Umstand, dass sich die behauptete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. E. 4) und er darüber hinaus irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen ausdrücklich verneinte. In Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Herat im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Verfügung vom 22. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozes-

D-4202/2010 sualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4202/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

Versand:

D-4202/2010 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2012 D-4202/2010 — Swissrulings