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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4199/2009

1 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-4199/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, unbekanntes Geburtsdatum, angeblich _______, Guinea und Nigeria, zurzeit _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4199/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im März 2009 verliess und am 16. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass die Befragung zur Person am 27. Mai 2009 _______ stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, am _______ in _______/Guinea geboren worden zu sein und seit dem vierten Altersjahr in _______/Nigeria gelebt zu haben, dass er Staatsbürger von Guinea sei und möglicherweise auch die nigerianische Staatsbürgerschaft besitze, dass sein Vater Mitglied eines Geheimbundes gewesen und Mitte Februar 2009 verstorben sei, dass dieser Geheimbund anschliessend den Beschwerdeführer für Schulden seines Vaters verantwortlich gemacht habe, dass er zu einem okkulten Meeting mitgenommen worden und aufgefordert worden sei, beim nächsten Meeting ein Herz zu verspeisen, dass er weiteren solchen Treffen ferngeblieben sei, dass er bedroht worden sei und eine Anzeige bei der Polizei nichts geholfen habe, dass er sich in Anbetracht der geschilderten Verfolgungssituation zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM am 28. Mai 2009 eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und im entsprechenden Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter von 19 Jahren und mehr vermerkt wurde, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am 17. Juni 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt, D-4199/2009 dass er ferner die eventuelle Nachreichung einer Geburtsurkunde in Aussicht stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abweichung vom angegeben Alter des Beschwerdeführers betrage gemäss dem veranlassten Gutachten mehr als drei Jahre, weshalb die radiologische Untersuchung des Handknochens vorliegend zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genüge, dass der Beschwerdeführer anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten und überdies im Vergleich zu bisherigen Angaben widersprüchliche Angaben betreffend Kontaktmöglichkeiten vor Ort gemacht habe, dass das angegebene Alter auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft wirke und von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungshindernissen praxisgemäss entfalle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2009 beim BFM gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen Aspekte seiner bisherigen Vorbringen wiederholte und die allfällige Nachreichung von Identitätsbelegen in anderthalb Jahren in Aussicht stellte, D-4199/2009 dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht 16-jährig und damit minderjährig gewesen wäre, dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse gegen die angebliche Minderjährigkeit spricht, dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von geltend gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Urteils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte, dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerdeführers zu bejahen sind, D-4199/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-4199/2009 dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen, dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen, dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom 28. Mai 2009 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter er- D-4199/2009 geben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht, dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die durchgeführte Analyse – so auch in Berücksichtigung der vorausgegangenen sehr ausführlichen Befragung zur Person des Gesuchstellers – den von der Asylrekurskommission (ARK) stipulierten inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerde-führer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 28. Mai 2009) 15 Jahren und _______ Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre, dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend aus der D-4199/2009 Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rekursschrift keinerlei stichhaltige Gegenargumente vorbringt und der allfällige Eingang eines Identitätsbelegs in etwa "eineinhalb Jahren" offensichtlich nicht abzuwarten ist, dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27), dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aufgrund der Feststellungen in der Knochenaltersanalyse vom 28. Mai 2009 zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über sein Alter getäuscht, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, D-4199/2009 dass die unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Staatsbürgerschaft in keiner Weise zu überzeugen vermögen und die Frage, ob er allenfalls nigerianischer oder Staatsangehöriger aus Guinea ist, letztlich offen gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer vielmehr die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme von Vollzugshindernissen bestehen, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- D-4199/2009 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4199/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______, zu den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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