Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4197/2015/pjn
Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
D-4197/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am Flughafen Zürich am 23. Dezember 2010 ein Asylgesuch. Bei der Aufnahme seiner Personalien durch das damalige BFM gab er an, er sei ein Ajnabi aus Syrien (act. A1/1). A.b Bei der Befragung durch das SEM vom 25. Dezember 2010 im Flughafen Zürich sagte der Beschwerdeführer, er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, und werde baldmöglich den "Ausweis Maktum" beschaffen. Er habe in Syrien ohne Ausweise gelebt und nur ein Dokument für Maktumin gehabt (act. A7/24 S. 2). Im Rahmen derselben Befragung sagte er, manche bezeichneten sie (seine Familie; Anmerkung des Gerichts) als Ajnab, andere als Maktumine, er wisse nicht, was er sei (act. A7/24 S. 4). Zur Frage nach Identitätspapieren gab er an, er habe ein Papier für Maktumin, mit dem man nach Damaskus reisen könne. Dieses Papier befinde sich zu Hause bei seinem Vater (act. A7/24 S. 10). A.c Am 28. Dezember 2010 ging bei der Flughafenpolizei per Telefax eine Kopie eines Registerauszugs vom 9. Oktober 2007 (Ajnabi-Ausweis) ein, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Das Originaldokument wurde später nachgereicht. A.d Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2010 die Einreise in die Schweiz. A.e Beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, dem der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, füllte er zwei weitere Personalienblätter aus; er gab an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen beziehungsweise kurdischer Maktumin zu sein (act. B1/4). A.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 21. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Er wiederholte, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze und nur die Papiere gehabt habe, die er eingereicht habe. Er habe B._______ nur verlassen können, weil er die Polizeibehörden bestochen habe. Als er Syrien verlassen habe, sei das Gesetz, das eine erleichterte Einbürgerung ermögliche (Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011; Anmerkung des Gerichts), noch nicht erlassen worden. Das von ihm eingereichte Dokument habe sein Vater organisiert und ihm in die Türkei geschickt. Von dort aus sei es an den Flughafen Zürich gefaxt worden. Das Dokument sei in C._______ ausgestellt worden, in Syrien könne man für Geld alles machen. Das Dokument sei aber echt.
D-4197/2015 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das Bundesamt jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es auf die in Syrien herrschende Sicherheitslage verwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen. Dieses begründete er damit, dass er staatenloser Kurde aus Syrien sei und der Gruppe der Maktumin angehöre. Einen entsprechenden Beleg habe er eingereicht. Im Jahr 1962 seien in Syrien 120'000 Kurden ausgebürgert worden. Zurzeit gebe es zirka 200'000 staatenlose Kurden in diesem Land, die in die Gruppen Ajnabi (Ausländer) und Maktumin (Nichtregistrierte) eingeteilt worden seien. Er gehöre den Maktumin an, was durch die eingereichte Bestätigung belegt werde. Da er über keinen (Reise-)Ausweis verfüge, sei jeder Grenzübertritt illegal. Nichtregistrierten, die illegal ausgereist seien, werde die Rückkehr nach Syrien verweigert. Da er keine Staatsangehörigkeit besitze, sei er als Staatenloser im Sinne der Staatenlosen-Konvention anzuerkennen. D. Das BFM wies den Beschwerdeführer am 7. November 2014 darauf hin, dass er in Bezug auf seine Staatenlosigkeit widersprüchliche Angaben gemacht habe. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. E. Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2014 eine Stellungnahme ein. Er räumte ein, dass er Ajnabi sei, hielt indessen am Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit fest. F. Am 5. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe die Ajnabi-Bestätigung amtsintern überprüfen lassen. Das Dokument weise keine Unregelmässigkeiten oder Manipulationen auf. Aufgrund von am 7. August 2014 bei der Schweizer Botschaft in Beirut getätigter Abklärun-
D-4197/2015 gen sei aber festzustellen, dass dem Registerauszug ein wesentliches erkennungsdienstliches Merkmal fehle, über das es zwingend verfügen müsste. Das SEM gehe davon aus, dass dem Dokument kein Beweiswert zukomme. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. G. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein Original-Dokument eingereicht. Das SEM sage nicht, welches Merkmal dem Ausweis fehle. Sollte der Stempel als gefälscht erachtet werden, werde eine Laboruntersuchung oder eine individuelle Botschaftsabklärung beantragt. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 – eröffnet am 4. Juni 2015 – lehnte das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Der eingereichte Registerauszug für Ajnabi wurde eingezogen. I. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde vom 6. Juli 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seine Staatenlosigkeit sei festzustellen und er sei gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) als staatenlos anzuerkennen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm gemäss Art 27 und 28 StÜ Identitäts- und Reisedokumente auszustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Lohnabrechnung für den Beschwerdeführer vom Mai 2015 und vier Bestätigungen für Posteinzahlungen bei. J. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. K. Am 24. Juli 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das genannte Formular unter Beilage einer Rückzahlungsvereinbarung mit seiner Wohngemeinde vom 3. November 2014 und einer Abrechnung über Fürsorgeleistungen für den Monat Juli 2015. Mit Schreiben vom 7. August 2015 reichte er weitere Beweismittel ein.
D-4197/2015 L. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige um Beiordnung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlichem Anwalt wies er ab. Die Zwischenverfügung wurde beim Bundesgericht nicht angefochten. M. Am 1. Oktober 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. O. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2015, der eine Kostennote vom gleichen Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von den in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, vorbehältlich der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 betreffend die Verweigerung der Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
D-4197/2015 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Bezug auf seinen personenrechtlichen Status in Syrien verschiedene Angaben gemacht habe. So habe er gesagt, er sei Maktumin, er sei Ajnabi beziehungsweise er wisse nicht, was er sei. Auf einem Personalienblatt habe er einmal angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Die Erklärung des Rechtsvertreters, es sei ihm bei der Gesuchstellung ein Fehler unterlaufen, als er seinen Mandanten irrtümlich als Maktumin bezeichnet habe, ändere nichts an den widersprüchlichen Angaben desselben. Die Zweifel an der geltend gemachten Staatenlosigkeit blieben bestehen und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei erschüttert. Die in der Stellungnahme vom 24. November 2014 vertretene Auffassung, aufgrund des eingereichten Registerauszugs stehe seine Zugehörigkeit zu den Ajnabi fest, überzeuge nicht. Mit Blick auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Beirut vom 7. August 2014 komme das SEM zum Schluss, dass dem Registerauszug jeglicher Beweiswert abzusprechen sei, da auf diesem ein wesentliches persönliches Identifizierungs- beziehungsweise Sicherheitsmerkmal fehle, das Registerauszüge für Ajnabi ab einem bestimmten Jahr aufweisen müssten. Bei dieser Sachlage sei auszuschliessen, dass das Dokument echt sei. Dieses sei als gefälscht zu erkennen und, da es im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht worden sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Das SEM habe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG am 5. Mai 2015 eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des amtsinternen Consultings vom 12. August 2014 zugestellt, das sich in weiten Teilen auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Beirut vom 7. August 2014 stütze. Das fehlende Identifizierungs- beziehungsweise Sicherheitsmerkmal sei nicht konkret genannt worden, da dessen Bezeichnung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht geboten scheine. Ein Lerneffekt, der aus einer Weitergabe der detaillierten und konkreten Information an Dritte gewonnen werden könnte, sei zu vermeiden.
D-4197/2015 Dem Beschwerdeführer gelinge der Nachweis nicht, dass er Ajnabi und damit staatenlos sei. Auch dem tieferen Beweismassstab des Glaubhaftmachens würde er nicht genügen. Demnach sei das Gesuch abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, während des Verfahrens sei es zu Missverständnissen bezüglich der personenrechtlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gekommen. In der Stellungnahme vom 24. November 2014 sei festgehalten worden, dass seine Zugehörigkeit zu den Ajnabi aufgrund des Registerauszugs unverkennbar feststehe. Bei dieser Beweislage hätten allfällige Widersprüche im Asylverfahren zurückzutreten. Zum Beweismass bei Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit sei auf die Position des UNHCR zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe schon zu Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen, dass er nicht genau wisse, ob er Ajnabi oder Maktumin sei. Die Staatenlosigkeit könne gemäss UNHCR nicht grundsätzlich wegen unglaubhafter Aussagen ausgeschlossen werden. Von ihm könne angesichts seiner bescheidenen Schulbildung nicht verlangt werden, dass er über seinen personenrechtlichen Status Bescheid wisse. Die beiden Begriffe könnten im alltäglichen Sprachgebrauch auch nicht eindeutig abgegrenzt werden. Maktumin sei ein geläufiger Begriff für Menschen ohne syrische Staatsangehörigkeit, weshalb es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Ajnabi auch als Maktumin bezeichnet werde. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die Staatsangehörigkeit irgendeines Staates besitze. Aufgrund der ungenauen Angaben bezüglich des fehlenden wesentlichen Merkmals sei es nicht möglich, zu den Vorwürfen bezüglich der Echtheit des Dokuments ausreichend Stellung zu beziehen. Der Registerauszug weise keine Unregelmässigkeiten oder Manipulationen auf, was für dessen Echtheit spreche. Er sei offenbar nur anhand der im Consulting vom 12. August 2014 aufgelisteten Kriterien beurteilt und nicht mit anderen, bereits akzeptierten Registerauszügen verglichen worden. Daraus ergebe sich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, dem angesichts der Schwere der betroffenen Rechtsgüter eine erhöhte Bedeutung zukomme. Zudem sei fraglich, ob die Vorgehensweise des SEM mit Art. 28 VwVG vereinbar sei. Die vom SEM im Schreiben vom 5. Mai 2015 gewählte Umschreibung des Mangels des Dokuments sei nicht genügend konkret gewesen, um dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme in substanzieller Weise zu ermöglichen. Die Formulierung im Entscheid werde den Anforderungen an die Konkretheit ebenfalls nicht gerecht. Der Entscheid könne aufgrund der spärlichen Aussagen nicht sachgerecht angefochten werden.
D-4197/2015 Es sei dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit verwehrt worden, sich angemessen zu verteidigen. Es liege demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Einwand des überwiegenden öffentlichen Interesses vermöge angesichts der Schwere der betroffenen Rechtsgüter nicht zu überzeugen. Eine Anerkennung der Staatenlosigkeit hätte eine massive Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge. Das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse, da ein Lerneffekt auch durch bloss unspezifisches Umschreiben des fehlenden Merkmals nicht vollständig verhindert werden könne. Solche Lerneffekte könnten auch durch andere Umstände eintreten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch eine unzureichende Begründung im Sinne von Art. 35 VwVG verletzt worden. Der Beschwerdeführer besitze formell keine Staatsangehörigkeit, sei demnach de jure staatenlos. Er mache geltend, den Ajnabi anzugehören und habe dies belegen können. Unabhängig davon, ob er Ajnabi oder Maktumin sei, sei er als Staatenloser anzuerkennen, da eine Staatsangehörigkeit von der Vorinstanz weder behauptet noch nachgewiesen worden sei. Es seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben habe. Seit einem Präsidialdekret vom April 2011 könnten Ajnabi sich in Syrien einbürgern lassen. Angesichts der Intensität des Bürgerkriegs erscheine fraglich, ob Dekrete in Syrien effektiv umgesetzt würden. Er befinde sich seit 2010 in der Schweiz und die syrische Gesetzgebung fordere einen fünfjährigen zusammenhängenden Aufenthalt im Land bevor ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden könne. Folglich bestehe für ihn keine Möglichkeit des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit. 3.3 Das SEM führt in einer Vernehmlassung aus, zum Zeitpunkt, als der syrische Präsident das Dekret Nr. 49 erlassen habe, das den Ajnabi die Einbürgerung ermögliche, habe es in Syrien etwa 100'000 Maktumin gegeben. Diese hätten keinerlei Rechte, würden behördlich nicht erfasst und erhielten keine staatlichen Dokumente. Zudem sei ihnen der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Waren und Dienstleistungen beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass Maktumin im Gegensatz zu den Ajnabi in verschiedenen Punkten schlechter gestellt seien, vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, welcher Gruppe er angehöre, nicht zu überzeugen. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Bezeichnung Maktumin sei im täglichen Sprachgebrauch für Staatenlose in Syrien angebracht. Der
D-4197/2015 Begriff "Ajnabi" (Ausländer) könne zu Missverständnissen führen. Einfache Leute, die in Gebieten lebten, in denen Staatenlosigkeit Alltag sei, hätten nicht den Überblick über die rechtliche Lage. Der Beschwerdeführer sei weder rechtlich versiert noch habe er adäquate Schulkenntnisse, die ihm eine genaue Einordnung seines Status ermöglicht hätten. Es sei zu betonen, dass er von Anfang an seine Staatenlosigkeit vorgebracht habe. 4. 4.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht (BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche namentlich insoweit greift, als der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und er selbstständig Begehren stellt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei
D-4197/2015 die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, weil sie – ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnten. Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung wird zwar in der Beschwerde nicht beantragt, aber das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG). Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es den eingereichten Registerauszug nicht mit in anderen Verfahren eingereichten, akzeptierten Registerauszügen verglichen habe, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM überprüfte den vorliegenden Registerauszug aufgrund des auf Informationen der Schweizer Botschaft in Beirut basierenden Consultings vom 12. August 2014. Dabei gelangte es zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle, da ein persönliches Identifizierungs- beziehungsweise Sicherheitsmerkmal fehle. Da es bei den Ajnabi-Registerauszügen je nach deren Ausstellungsdatum Abweichungen geben kann, ist beim Vergleich derselben Vorsicht angebracht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht allein
D-4197/2015 deshalb festgestellt werden, weil das SEM den vorliegenden Registerauszug nicht mit in anderen Verfahren eingereichten Dokumenten verglichen hat. 5.3 Gemäss Art. 28 VwVG darf die verfügende Behörde auf Aktenstücke, in die einer Partei die Einsichtnahme verweigert wurde, nur dann zum Nachteil der Partei darauf abstellen, wenn ihr die Behörde den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Vorliegend hat das SEM für den Beschwerdeführer mit der Akte C9/3 eine Zusammenfassung des Consultings vom 12. August 2014 (act. C8/3) angefertigt und mit dem Schreiben vom 5. Mai 2015 ediert. Es teilte ihm mit, dass auf dem Registerauszug ein wesentliches erkennungsdienstliches Merkmal fehle, über das es zwingend verfügen müsste. In der angefochtenen Verfügung präzisierte das SEM, dass dieses Merkmal ab einem bestimmten Ausstellungsjahr zwingend auf Ajnabi-Registerauszügen vorhanden sein müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/37 festgehalten, der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen über gefälschte Dokumente mit diesem Wissen Missbrauch getrieben werden könne, könne die (teilweise) Verweigerung der Einsicht in ein entsprechendes Aktenstück rechtfertigen. Gemäss Art. 28 VwVG sei das SEM – sollte es zum Nachteil eines Gesuchstellers auf eine entsprechende Akte abstellen wollen – jedoch gehalten, diesen in einer Art und Weise davon in Kenntnis zu setzen, die ihm eine Stellungnahme ermögliche. Vorliegend hat das SEM gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Merkmal, aufgrund dessen Fehlens es auf eine Fälschung der eingereichten Bestätigung schloss, hinreichend umschrieben, ohne es konkret zu benennen. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch eine Stellungnahme zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. In Übereinstimmung mit dem SEM geht auch das Gericht davon aus, dass wesentliche öffentliche Interessen des Bundes der vollständigen Herausgabe der Akte C8/3 und der konkreten Benennung des fehlenden erkennungsdienstlichen Merkmals entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es ist notorisch, dass viele Fälschungen von Ajnabi-Registerauszügen im Umlauf sind, weshalb die Bekanntgabe von behördlichen Erkenntnissen zu Fäl-
D-4197/2015 schungsmerkmalen interessierten Kreisen das Anfertigen von "verbesserten" Fälschungen erleichtern könnte. Das öffentliche Interesse, dies zu erschweren, ist dementsprechend gross. Somit ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 5.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat das SEM sich sowohl im Rahmen der Instruktion des Verfahrens als auch in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seinen Entscheid auch rechtsgenüglich begründet. Es hat nachvollziehbar dargelegt, von welchen Überlegungen es sich bei der Entscheidfindung leiten liess, und dem Beschwerdeführer war es – wie bereits vorstehend erwogen – möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt. 6. 6.1 Das SEM ging sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren um die Anerkennung der Staatenlosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stammt und kurdischer Ethnie ist, was indessen noch keine Rückschlüsse auf die behauptete Staatenlosigkeit zulässt. Gemäss übereinstimmender Quellenlage gilt nur eine Minderheit der syrischen Kurden als Ajnabi oder als Maktumin, die nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen. Es gibt keine verlässlichen Zahlen zu den Maktumin, da diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Die Angaben zur kurdischen Bevölkerung Syriens variieren je nach Quelle stark, da die Beantwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig überzeichnet, wogegen die syrischen Behörden zu tiefe Werte angeben. Als überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen Kurden in Syrien leben (vgl. dazu MICHAEL M. GUNTER, "Out of Nowhere:
D-4197/2015 The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls divergierender Quellenlage dürfte die Gruppe der Ajnabi bis Anfang 2011 rund 300'000 Personen umfasst haben. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekrets Nummer 49" von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajnabi die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex, 2012). Die Zahl der Einbürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen (vgl. GUNTER, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2013). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajnabi oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit des eingereichten Dokuments beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers kommt damit entscheidende Relevanz zu. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, durch das Vorlegen eines Registerauszugs müssten im Asylverfahren gemachte widersprüchliche Aussagen in den Hintergrund treten, kann nicht geteilt werden. Eingereichte Beweismittel sind immer im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage zu würdigen. Da der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass man in Syrien "mit Geld alles machen könne" (vgl. act. B29/16) – diese Aussage erscheint glaubhaft, da sie den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden entspricht –, könnte je nach den konkreten Umständen selbst ein echtes syrisches Dokument ohne Beweiswert sein, nämlich dann, wenn es Falsches beurkunden würde und käuflich erworben worden wäre. Vorliegend wurde das Dokument vom SEM als Fälschung erkannt, und der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig. Diese Schlussfolgerung ist nicht allein aufgrund seiner divergierenden Angaben zu seiner personenrechtlichen Zugehörigkeit zu ziehen – anstelle von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen –, sondern auch, weil er im Asylverfahren zu seinem hauptsächlichen Asylgrund wahrheitswidrige Angaben machte. So gab er an, seine Freundin, D._______, sei von ihrer Familie getötet worden, da er mit ihr vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nun drohe auch ihm von dieser Familie Ungemach. Das SEM hat dieses Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts mehrerer offensichtlicher Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft bezeichnet. Zu Recht, wie die Tatsache, dass eben diese D._______ im Februar 2015 in
D-4197/2015 die Schweiz einreiste und sich als die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgab, belegt. Weitere Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können angesichts dieser Ausgangslage unterbleiben. Jedenfalls gelingt es ihm mit der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Stellungnahme beziehungsweise den Ausführungen in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben nicht, seine divergierenden Angaben zu seiner personenrechtlichen Zugehörigkeit überzeugend zu erklären. 6.3 Durch das Einreichen eines gefälschten Beweismittels und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wird das Vorbringen, er sei syrischer Ajnabi nachhaltig erschüttert, zumal auch nicht ansatzweise einsichtig ist, weshalb ein echter Ajnabi eine gefälschte "Ajnabi-Bestätigung" vorlegen sollte. Die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den syrischen Ajnabi (beziehungsweise Maktumin) ist demnach – wie vom SEM zu Recht erkannt – weder belegt, noch kann sie als wenigstens glaubhaft gemacht erkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen syrischen Ajnabi. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Staatenloser versagt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4197/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
D-4197/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 f., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit die Partei sie in Händen hält, beizulegen (Art. 42 BGG).
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