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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2017 D-4196/2015

3 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,998 parole·~35 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); zweites Asylgesuch; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4196/2015 brl

Urteil v o m 3 . März 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch lic. iur. Melanie Schneider-Koch, Rechtsanwältin, Koch & Schneider, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) zweites Asylgesuch; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).

D-4196/2015 Sachverhalt:

I. A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Juni 2008 erstmals für sich und ihr Kind C._______ um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, sie würden der Ethnie der (…) angehören und aus der Provinz F._______ stammen. Im Heimatstaat seien sie Mitglieder der Glaubensgemeinschaft "Bundu Dia Kongo" (BDK) gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahre (…) eine sechsmonatige Ausbildung bei der BDK absolviert und sei in der Folge in der Stadt G._______ als (Funktion…) der Gemeinschaft tätig gewesen. Nachdem die kongolesische Regierung im März 2008 die BDK verboten und die Schliessung aller Versammlungslokale verfügt habe, sei der Beschwerdeführer oppositionell für die BDK tätig gewesen. Unter anderem habe er Flugblätter verfasst. Am Abend des (…) 2008 sei er auf dem Weg nach Hause von Soldaten angehalten und dazu aufgefordert worden, sich auszuweisen. Er habe seine BDK-Mitgliedskarte vorgewiesen. Die Soldaten hätten ihn daraufhin nach Hause begleitet und die Räumlichkeiten der Familie durchsucht. Sie hätten Flugblätter gefunden und beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin umgehend in H._______ (ebenfalls Provinz F._______) inhaftiert worden. Mit Hilfe eines befreundeten Chefs des Sicherheitsdienstes, welcher ebenfalls der Glaubensgemeinschaft BDK angehört habe, sei es dem Beschwerdeführer gelungen, am anderen Tag frei zu kommen und nach I._______ zu gelangen. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind hätten sich ebenfalls mit Hilfe dieses besagten Freundes nach I._______ begeben können, von wo aus sie am 21. Juni 2008 gemeinsam den Heimatstat auf dem Luftweg in Richtung J._______ verlassen hätten. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______, zur Welt. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 lehnte das BFM (Bundesamt für Migration, heute: SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung

D-4196/2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. D. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das dritte Kind, E._______. E. Mit Urteil vom 25. Juli 2011 (D-150/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die vorinstanzliche Verfügung am 11. Januar 2009 erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte im Wesentlichen die vorinstanzlichen Einschätzungen und erachtete das Asylvorbingen als unglaubhaft sowie den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Erwägungen wird auf das entsprechende Urteil verwiesen.

II. F. Am 21. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils vom 25. Juli 2011. Zur Begründung machten sie geltend, die Beschwerdeführerin sei im Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung durch Soldaten geworden. Über dieses traumatisierende Ereignis habe sie erst nach Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung sprechen können. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen wurde ein ärztlicher Bericht von K._______, datierend vom 17. November 2011 zu den Akten gereicht. Geltend gemacht wurde zudem, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, namentlich durch die Beteiligung an Demonstrationen im Zeitraum von (…) 2011 bis (…) 2011 sowie im (…) 2012. G. Mit Urteil vom 22. Mai 2012 (D-2761/2012) wurde das Revisionsgesuch als unzulässig erachtet und auf dieses nicht eingetreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, dass weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an exilpolitischen Veranstaltungen, die nach Erlass des Urteils D-150/2009 vom 25. Juli 2011 stattgefunden hätten, noch das vom November 2011 datierende Arztzeugnis, welches eine Vergewaltigung belegen solle, Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnten.

D-4196/2015 III. H. Daraufhin ersuchten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai 2012 um „Wiedererwägung“ des Urteils vom 25. Juli 2011 bei der Vorinstanz. Sie beantragten, es sei ihnen in Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, es sei von der Wegweisung während des Verfahrens abzusehen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Heimatstaat nach der Verhaftung ihres Ehemannes von Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei damals schwanger gewesen und habe aus Scham weder mit ihrem Ehemann, noch anlässlich der Anhörungen im ersten ordentlichen Asylverfahren mit den Schweizer Behörden über diesen Vorfall sprechen können. Seit dem 19. Oktober 2011 sei sie in regelmässiger psychiatrischer und psychologischer Behandlung, in welcher die Vergewaltigung thematisiert werde. Gemäss der vom behandelnden Arzt im ärztlichen Bericht vom 17. November 2011 gestellten Diagnose leide die Beschwerdeführerin an einem Posttraumatischen Stresssyndrom und an Anpassungsstörungen. Der behandelnde Arzt komme auch zu dem Schluss, dass sich aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführenden hätten sich sodann exilpolitisch in der Schweiz exponiert. I. Am 21. Mai 2013 wurde eine vom gleichen Tag datierende als „Gutachten“ bezeichnete Eingabe von Amnesty International beim SEM mit verschiedenen Beweismitteln eingereicht. Diese betrifft Abklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylvorbringen. J. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die Eingabe vom 21. Mai 2012 aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit als zweites Asylgesuch anhand genommen werde. K. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend das

D-4196/2015 Kind E._______ des (…) vom 20. April 2015 (Behandlung einer Lungenentzündung), ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht von L._______, vom 28. April 2015 (Behandlung wegen Bluthochdruck und Depression) sowie ein die Beschwerdeführerin betreffender undatierter ärztlicher Bericht von L._______ (Behandlung wegen Panikattacken und Schlafstörungen) zu den Akten gereicht. L. Am 7. April 2014 und am 14. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im Heimatstaat nochmals befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, in der Nacht vom 17. Juni 2008, in welcher ihr Ehemann verhaftet worden sei, seien drei Soldaten zum Wohnhaus gekommen und hätten sich gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft. Sie sei mit ihrer damals anderthalbjährigen Tochter allein in der Wohnung gewesen. Als sie gehört habe, dass sich jemand gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffe, habe sie sich ins Wohnzimmer begeben. Dort sei sie auf ihre Peiniger gestossen. Zwei der Soldaten hätten sie nacheinander vergewaltigt. Der dritte Soldat habe dabei zugeschaut und sie ausgelacht. Die Soldaten seien unmittelbar nach der Tat wieder gegangen. Sie hätten jedoch ein Papier, welches auf dem Tisch gelegen habe, mitgenommen. Worum es sich bei dem Papier gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Sie selbst habe am anderen Morgen ihre Kollegin M._______ angerufen, welche sie ins Spital begleitet habe. Dort habe man eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt und ihr Blut genommen und sie anschliessend wieder nach Hause entlassen. Am nächsten Tag sei ein Freund ihres Ehemannes gekommen und habe sie und die Tochter nach I._______ gebracht, wo sie ihren Mann wieder getroffen und mit ihm gemeinsam am 17. Juni 2008 die Flucht angetreten habe. Zu den Gründen, warum sie die erlittene Vergewaltigung nicht bereits im ersten ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hat, führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr aus Scham nicht früher möglich gewesen. Erst die in der Schweiz im Jahr 2011 begonnene Psychotherapie habe ihr geholfen, über das Erlittene zu sprechen. M. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2014 zu seinen Asylgründen angehört. Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, bereits unmittelbar nach seiner Ankunft im Jahr 2008 in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Er habe sofort Kontakt zu anderen Angehörigen der Oppositionsgruppen UDPS (L'Union pour la démocratie et le progrès social), APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo) und Association pour l’amour du Kongo aufgenommen. Er habe an der Planung

D-4196/2015 von Demonstrationen mitgewirkt und auch an diesen – jeweils als Vertreter der BDK – teilgenommen. Seine erste Teilnahme an einer Demonstration sei im Jahr 2009 erfolgt. Weitere Demonstrationen seien im Jahr 2011 abgehalten worden. Im Jahr 2012 hätten die in der Schweiz ansässigen Oppositionsgruppen entschieden, keine Demonstrationen mehr durchzuführen, sondern sich auf andere Strategien im Kampf um den Präsidenten Kabila zu verlegen. Seit dem Jahr 2010 sei er überdies (Funktion…) in der Schweiz. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das von Amnesty International eingereichte Schreiben (Beweismittel 25). Da er keine Dokumente besitze, sei es ihm jedoch nicht möglich, in der Schweiz (Ausübung einer Tätigkeit…). Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, umgebracht zu werden, da „Combattants“ als Kriminelle betrachtet würden. N. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in der Schweiz verfügt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit in der Eingabe vom 23. Mai 2012 geltend gemacht werde, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, werde festgestellt, dass sie diese sexuellen Übergriffe bisher nicht vorgebracht habe. Den Gründen, mit welchem sie das verspätete Vorbringen rechtfertige, könne kein Glauben geschenkt werden. Von der Beschwerdeführerin, welche auf ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren aufmerksam gemacht worden sei, habe man zumindest ein ansatzweises Andeuten dieser Übergriffe erwarten können. Die Vergewaltigung werde zudem in den Kontext zu einem Sachverhalt gesetzt, welcher im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sei. Festzustellen sei auch, dass die Beschwerdeführerin sich erst nach dem abweisenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in psychologische Behandlung begeben habe. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe im geltend gemachten Kontext erlitten habe. An dieser Einschätzung würde auch das eingereichte, von Amnesty International erstellte Gutachten und die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Dies gelte auch für das Vorbringen betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die BDK. Die im Verfahren neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien sodann nicht in der Weise exponiert, dass man darauf

D-4196/2015 schliessen könne, die kongolesischen Behörden könnten Kenntnis von ihnen erhalten oder ein Interesse an seiner Person haben. Der Beschwerdeführer habe zudem nach eigenen Angaben letztmals zwischen dem 2011 und 2012 an einer Demonstration oder Kundgebung teilgenommen. Es bestehe insgesamt kein hinreichend begründeter Anlass für die Annahme, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen exilpolitischer Aktivitäten flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei jedoch der Schluss zu ziehen, dass der Vollzug der Wegweisung sich für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. O. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2015 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. P. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Q. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. S. Mit Eingabe vom 3. August 2016 wurde eine Internetpublikation zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo eingereicht.

D-4196/2015 T. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 wurde ein Bericht, datierend vom 15. Februar 2017, unterzeichnet von M. Emmery Damien Kalwira, Président de la Coalition des Congolais pour la Transition (CTT) „mise en garder de la CTT a Joseph Kabila“ zu den Akten gereicht, und in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Situation in der Demokratischen Republik Kongo hingewiesen. U. Am 21. Februar 2017 wurden ergänzend zum Schreiben vom 16. Februar 2017 Fotokopien von Bildern sowie ein Pressecommuniqué der BDK vom 20. Februar 2017 eingereicht. V. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 wurde eine vom 5. April 2012 datierende „Notification“ des Comité International der BDK (C.I.B.D.K) eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4196/2015 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, welche unter anderem auch neue Bestimmungen zu Mehrfachgesuchen (insbesondere Art. 111c AsylG) vorsieht. 2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen aufgrund der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes (Einreichung des zweiten Asylgesuches am 22. Mai 2012) das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). 3. Hinsichtlich der Qualifikation der an das SEM gerichteten Eingabe ist Folgendes festzustellen: 3.1 Die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung, Revision und Asylfolgegesuch ist unter Umständen schwierig. So gilt praxisgemäss, dass eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen ist. Ein Wiedererwägungsverfahren kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn mit neu entstandenen Beweismitteln geltend gemacht wird, der ursprüngliche Entscheid sei – im Asyl- oder im Wegweisungsvollzugspunkt – fehlerhaft, zumal eine Revision in solchen Fällen ausgeschlossen bleibt (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Wird hingegen geltend gemacht, dass sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, liegt ein Asylfolgegesuch vor. Revisionsgründe liegen dagegen dann vor, wenn geltend gemacht wird, dass erhebliche Tatsachen nachträglich erfahren wurden oder Beweismittel, welche vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben, aufgefunden wurden, weshalb der Entscheid fehlerhaft und deshalb anzupassen sei. 3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auf ein einge-

D-4196/2015 reichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Unzulässigkeit nicht ein (vgl. Prozessgeschichte Bstn. E-G). Mit ihrer als „Wiedererwägungsgesuch“ bei der Vorinstanz am 23. Mai 2012 eingereichten Eingabe zielen die Beschwerdeführenden nunmehr zunächst auf eine Neubeurteilung der von ihnen im ordentlichen Asylverfahren ursprünglich geltend gemachten Asylgründe. Im Weiteren streben die Beschwerdeführenden eine Neubeurteilung des Asylgesuchs unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebrachten Vergewaltigung an, welcher sie in der Nacht der Verhaftung ihres Mannes durch Soldaten zum Opfer gefallen sein soll. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. 3.3 Die Vorbringen werden mit verschiedenen Beweismitteln unterlegt: So wurden verschiedene Arztberichte eingereicht, die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden sodann verschiedene Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. Zudem wurde das von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene „Gutachten“ von Amnesty International datierend vom 21. Mai 2013 zu den Akten gegeben. Dieses enthält in einem ersten Teil generelle Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo. Ein weiterer Teil enthält Ausführungen zur BDK und ihrer Situation in der Demokratischen Republik Kongo sowie zu der in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden sexuellen Gewalt, ebenfalls in genereller Art. Konkrete Ausführungen, welche die Beschwerdeführenden betreffen, finden sich in den Ziffern 5-7. So werden in Ziffer 5 Ausführungen zu den politischen und religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der demokratischen Republik Kongo und in der Schweiz getroffen. Unter Ziffer 6 finden sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die von ihnen im abgeschlossenen ordentlichen Asylerfahren geltend gemachten Asylgründe. Unter Ziffer 7 werden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr gezogen. Mit dem „Gutachten“ von Amnesty International wurden folgende Beweismittel eingereicht: 1.) Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers, welche seine Teilnahme an einer Demonstration am (…) 2011 in N._______ belegen sollen (Beweismittel 1-5).

D-4196/2015 2.) Aufnahmen des Beschwerdeführers, welche seine Teilnahme an einer Demonstration vom (…) 2012 in N._______ belegen sollen (Beweismittel 6-10). 3.) Schriftlich festgehaltene Auskünfte eines ehemaligen Nachbarn (ebenfalls Mitglied der BDK) sowie zweier BDK Mitglieder im Büro der BDK bzw. (neu) BDM, undatiert (Beweismittel 11). 4) Ausdrucke einer E-Mail eines Koordinators von Amnesty International, datierend vom 22. Juli 2012, in welcher diese die Authentizität der im Verfahren eingereichten Beweismittel (namentlich die eingereichten Beweismittel betreffend die Heirat der Beschwerdeführenden) bestätigt (Beweismittel 12). 5) Ein auf den Beschwerdeführer lautender Mietvertrag vom 30. Oktober 2000, welcher das Haus (…) betrifft (Beweismittel 13). 6) Fotos der Zivilheirat der Beschwerdeführenden, welche im Lokal der BDK entstanden sein sollen (Beweismittel 14-15). 7.) Ein Auszug aus dem Heiratsregister mit Eintrag der Heirat der Beschwerdeführenden am 25. Mai 2000 (Beweismittel 16). 8.) Eine schriftliche Zeugenaussage eines Nachbarn des (…) Centers in G._______ vom 8. Juli 2012 (Beweismittel 17). 9.) Fotos, welche den Beschwerdeführer bei (…) zeigen sollen (Beweismittel 18). 10.) Ein Bestätigungsschreiben eines politischen Verantwortlichen der BDK vom 10. Juni 2011 (Beweismittel 19). 11) Ein Bestätigungsschreiben des Anwalts der BDK vom 15. Juni 2012 (Beweismittel 20). 12) Fotos, welche die in der Nacht vom (…) 2008 aufgebrochene Tür der Beschwerdeführenden zeigen sollen (Beweismittel 21). 13) Ein ärztliches Zeugnis des (…) von G._______, datierend vom 23. Juni 2008 (Beweismittel 22).

D-4196/2015 14) Notizen eines Gesprächs der Verfasserin des Gutachtens O._______ mit den Beschwerdeführenden zu den im Heimatstaat beschafften Beweismitteln (Beweismittel 23). 15) Ausdrucke einer E-Mail des Beschwerdeführers an O._______ vom 17. Mai 2013 betreffend die Bewilligung, die BDK in der Schweiz zu vertreten (Beweismittel 24). 16) Eine an den Beschwerdeführer gerichtete „Bewilligung“ der BDK vom 5. April 2012, die BDK in der Schweiz zu vertreten (Beweismittel 25). 17) Eine Mail des Beschwerdeführers an O._______ vom 17. Mai 2013 betreffend die finanzielle Unterstützung der BDK während seines (Funktion…) im Heimatstaat (Beweismittel 26). 3.4 Bei der Qualifizierung des Rechtsmittels, mit welchem die Beweismittel einer Überprüfung zugänglich gemacht werden können, ist grundsätzlich das Entstehungsdatum der Beweismittel relevant. Geht es um die Neubeurteilung der Vorverfolgungssituation im ersten ordentlichen Asylverfahren, kann sich eine solche allenfalls unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten gebieten, wenn Beweismittel eingereicht werden, welche vor Ergehen des Urteils am 25. Juli 2011 entstanden sind. Beweismittel, welche zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind, können nur unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten oder im Rahmen eines Folgeasylgesuches relevant sein. In vielen Fällen ist eine klare Abgrenzung verschiedener Beweismittel und Vorbringen nur bedingt möglich, so auch im vorliegenden Fall. Insbesondere wurden vorliegend schwergewichtig Sachverhalte geltend gemacht, die teils mit neuen und teils mit vorbestandenen Beweismitteln unterlegt wurden. Ausserdem handelt es sich bei den Vorbringen teils um solche, die wiedererwägungsrechtlich und solche, die im Rahmen eines Folgeasylgesuches hätten geprüft werden müssen.

So hätten die folgenden Beweismittel grundsätzlich unter dem Aspekt der Revision geprüft werden müssen:  Aufnahmen von exilpolitischen Aktivitäten die vor dem 25. Juli 2011 entstanden sind (Beweismittel 1-5).  Ein auf den Beschwerdeführer lautender Mietvertrag vom 30. Oktober 2000, welcher das Haus an der (…) betrifft (Beweismittel 13).

D-4196/2015  Fotos der Zivilheirat der Beschwerdeführenden, welche im Lokal der BDK entstanden sein sollen (Beweismittel 14-15).  Ein Auszug aus dem Heiratsregister mit Eintrag der Heirat der Beschwerdeführenden am 25. Mai 2000 (Beweismittel 16).  Fotos, welche den Beschwerdeführer bei der (…) zeigen sollen (Beweismittel 18).  Ein Bestätigungsschreiben eines Verantwortlichen der BDK vom 10. Juni 2011 (Beweismittel 19)  Fotos, welche die in der Nacht vom (…) 2008 aufgebrochene Tür der Beschwerdeführenden zeigen sollen (Beweismittel 21)  Ein ärztliches Zeugnis des (…) von G._______, datierend vom 23. Juni 2008 betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung (Beweismittel 22). Hingegen waren die Vorbringen und die übrigen Beweismittel zur erlittenen Vergewaltigung sowie andere Beweismittel, die nach dem 25. Juli 2011 entstanden sind und vorbestandene Sachverhalte betreffen, wiedererwägungsrechtlich zu prüfen:  Das „Gutachten“ von Amnesty International vom 21. Mai 2013  Verschiedene die Beschwerdeführenden betreffende Arztberichte  Schriftlich festgehaltene Auskünfte eines ehemaligen Nachbarn (ebenfalls Mitglied der BDK) sowie zweier BDK Mitglieder im Büro der BDK bzw. (neu) BDM, undatiert (Beweismittel 11)  Die E-Mail eines Koordinators von Amnesty International, datierend vom 22. Juli 2012, in welcher diese die Authentizität der im Verfahren eingereichten Beweismittel (namentlich die eingereichten Beweismittel betreffend die Heirat der Beschwerdeführenden) bestätigt (Beweismittel 12).  Schriftliche Zeugenaussage eines Nachbarn des (…) in G._______ vom 8. Juli 2012 (Beweismittel 17).

D-4196/2015  Ein Bestätigungsschreiben des Anwalts der BDK vom 15. Juni 2012 (Beweismittel 20)  Notizen eines Gesprächs der Verfasserin des Gutachtens O._______ mit den Beschwerdeführenden zu den im Heimatstaat beschafften Beweismitteln (Beweismittel 23)  Eine E-Mail des Beschwerdeführers an O._______ vom 17. Mai 2013 betreffend die finanzielle Unterstützung der BDK während seines (…) im Heimatstaat (Beweismittel 26). Und schliesslich waren alle Vorbringen und Beweismittel, die sich auf exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach dem 25. Juli 2011 bezogen, im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen. 3.5 Angesichts dieser Verflechtung ist das Vorgehen der Vorinstanz, sämtliche Vorbringen und Beweismittel unter dem umfassenden Aspekt des Asylfolgegesuches zu würdigen, nicht zu beanstanden, zumal den Beschwerdeführenden daraus aufgrund der vollständigen Prüfung durch die Vor- und die Beschwerdeinstanz kein Nachteil erwächst und die Aufsplittung in verschiedene Verfahren prozessökonomisch keinen Sinn gemacht hätte. 4. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 4.1 4.1.1 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat im ordentlichen Verfahren, welches mit Urteil vom 25. Juli 2011 abgeschlossen wurde, nicht erwähnt, im Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein. Diese wurde vielmehr erstmals im Rahmen des Revisionsgesuches vom 21. Mai 2012 erwähnt. Die Vergewaltigung wurde von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter dem Titel „Zweitasyl“ eingehend geprüft. Im Rahmen dieses zweiten Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin nochmals ausführlich im Rahmen zweier Anhörungen zu den Umständen der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung angehört und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einer Würdigung unterzogen.

D-4196/2015 4.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung erst 10 Monate nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens und mehr als dreieinhalb Jahre nach der Einreise in die Schweiz geltend gemacht hat. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein derart verspätetes Geltendmachen unter Umständen durch die Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz- Mechanismen erklärt werden kann. Sofern der Sachverhalt auf Grund der übrigen Elemente der Akten, bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint, kann ein Gesuch um Neubeurteilung daher nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dass dieses Vorbringen im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. auch die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2013 Nr. 17 E. 4a-c [im Rahmen eines Revisionsgesuches]). 4.1.3 Aus dem durch den behandelnden Arzt K._______, P._______, am 17. November 2011 erstellten Arztbericht ergibt sich hinsichtlich der Diagnose, dass die Beschwerdeführerin an einem Posttraumatischen Stress- Syndrom und einer Anpassungsstörung sowie einer länger dauernden depressiven Reaktion gemischt mit Angst leide (act. B1 Beilage 3). Der behandelnde Arzt bezieht sich dabei in der Anamnese auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Therapie vorgebrachte Vergewaltigung. Die gestellte Diagnose wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Jedoch ist aus den nachfolgenden Gründen nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin im genannten Kontext geltend gemachten sexuellen Übergriffe für die festgestellte Traumatisierung ursächlich waren. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt des Behandlungsbeginns – kurz nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2011 – einen Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt angeordneten Wegweisung und allenfalls bevorstehenden Rückführung der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder in den Heimatstaat nach längerer Auslandsabwesenheit nahelegt. 4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann (BVGE 205/11 E. 7). Vorliegend wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose einer Traumatisierung wird durch mehrere ärztliche Zeugnisse belegt, wo-

D-4196/2015 mit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln. Hingegen vermag die Diagnose für sich allein besehen die behauptete Vergewaltigung am (…) 2008 nicht zu belegen, zumal im ärztlichen Bericht von K._______ lediglich in sehr knapper Weise unter der Anamnese auch auf stark belastende Kindheitserlebnisse der Beschwerdeführerin im Heimatstaat verwiesen wird. Somit vermag die Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der der Posttraumatischen Belastungsstörung zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben. 4.1.5 Die Beschwerdeführerin wurde zum Geschehen rund um die erlittene Vergewaltigung eingängig befragt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung erlitten haben will (Juni 2008) und dem Zeitpunkt der ersten Anhörungen (August 2014) mehr als sechs Jahre liegen. Auch muss die Situation anlässlich der ersten Anhörung alles andere als ideal bezeichnet werden, da die Kinder der Beschwerdeführerin während der Anhörung ebenfalls anwesend waren. Die Beschwerdeführerin bestand allerdings auf die Durchführung und wurde aufgrund dieser Umstände im April 2015 noch einmal angehört. Sodann ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin das Erlittene mit Hilfe ihres behandelnden Arztes über einen längeren Zeitraum aufgearbeitet hat, weshalb ein in sich schlüssiger und in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfreier Vortrag erwartet werden konnte. Diesem Anspruch wird die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen jedoch nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehemann am Abend des (…) 2008 in der Wohnung von drei Soldaten wegen oppositioneller Tätigkeit verhaftet und weggebracht worden sei. Anlässlich der Anhörung am 7. August 2014 führte sie dazu aus, dass diese Soldaten, welche auch ihren Ehemann verhaftet hätten, in der Nacht zurück zur Wohnung gekommen seien. Sie sei ganz sicher, dass es sich bei den Soldaten um dieselben Personen gehandelt habe (vgl. act. B28 S. 5 F. 28). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung machte sie demgegenüber geltend, nicht zu wissen, ob es sich um die gleichen Soldaten gehandelt habe (act. B42 S. 9 F. 90). Sodann bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Soldaten das Haus auch durchsucht hätten und führte aus, „als sie gekommen waren, haben sie das Haus durchsucht und dann haben sie die Sachen gemacht, die sie machen wollten“ (act. B28 S. 4 F. 25). Ganz anders schilderte sie aber die Situation in der vorgängigen freien Erzählung, wonach die Soldaten unmittelbar in das Haus eingedrungen seien, sie gepackt und zu Boden geworfen und ihr sexuelle Gewalt angetan hätten (act. B28 S. 3 F. 15). Die bejahte Hausdurchsuchung wurde von der

D-4196/2015 zuständigen Mitarbeiterin des SEM in einem späteren Zeitpunkt der Befragung nochmals aufgenommen, und die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Soldaten denn auch etwas mitgenommen hätten (act. B28 S. 5 F. 29). Die Beschwerdeführerin bejahte dies und führte aus, die Soldaten hätten ein auf dem Tisch liegendes Papier mitgenommen. Sie konnte jedoch nicht sagen, um was für ein Papier es sich dabei gehandelt haben soll (act. B28 S. 5 F. 29, 30). Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der erlittenen Vergewaltigung habe sie sich extrem geschämt (act. B28 S. 6 F. 36). Die Aussage könnte im Sinne eines Realkennzeichens durchaus zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gewertet werden. Nicht plausibel ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin weder in der eigentlichen noch in der ergänzenden Anhörung ihre fortgeschrittene Schwangerschaft und eine Angst um das ungeborene Kind thematisiert. Dies verwundert, sollen die Soldaten die Beschwerdeführerin doch zu Boden gestossen und ihr gegenüber körperliche und sexuelle Gewalt angetan haben. Ebenfalls unplausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin ihre Freundin M._______ erst am nächsten Tag über das Vorgefallene informiert haben und nach der erlittenen Vergewaltigung bis zum anderen Tag allein geblieben sein will, hatten die Soldaten doch angeblich bereits bei der Verhaftung des Ehemannes damit gedroht, zurückzukommen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und substanziiert schildert die Beschwerdeführerin die Rolle des angeblichen Freundes des Ehemannes, ebenfalls Mitglied der BDK, der sie nach der Tat nach Brazzaville zu ihrem Ehemann gebracht haben soll. Auch bleibt unklar, in welchem Zusammenhang das eingereichte Foto steht, welches die von den Soldaten eingetretene Tür zeigen soll (Beweismittel 21). Insbesondere ist nicht ersichtlich, wer dieses Foto aufgenommen haben soll und zu welchem Zweck, hat die Beschwerdeführerin sich doch nach eigenem Bekunden erst in der Schweiz ihrem Mann anvertraut. 4.1.6 Der eingereichte medizinische Bericht des (…) (Beweismittel 22) weist wesentliche Ungereimtheiten auf. So datiert der Bericht vom 23. Juni 2008 und wäre mithin zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, in welchem die Beschwerdeführenden bereits aus dem Heimatstaat ausgereist waren. Der Bericht äussert sich detailliert zum Geschehen, den Tätern und dem Tatzeitpunkt, was ungewöhnlich für einen medizinischen Bericht erscheint. In diesem ist zudem vermerkt, dass die Beschwerdeführerin an den Handgelenken Fesselspuren von der Tat aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin machte jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, zum Zwecke der Vergewaltigung oder in einem anderen Zusammenhang gefesselt worden zu sein. Bei den sodann im Bericht aufgeführten Blutuntersuchungen fällt auf, dass laut Bericht auch ein Schwangerschaftstest vorgenommen worden

D-4196/2015 sein soll. Die Beschwerdeführerin war jedoch zu diesem Zeitpunkt mindestens im siebten Monat schwanger. Ebenso wird im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während dreier Tage hospitalisiert worden sei, was jedoch nach Angaben der Beschwerdeführer nicht der Fall war, will sie sich doch bereits am 18. Juni 2008 nach I._______ begeben haben. Insgesamt liegt damit der Schluss nahe, dass der ärztliche Bericht sofern er überhaupt authentisch ist, im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung angefertigt wurde. 4.1.7 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine am (…) 2008 erlittene Vergewaltigung glaubhaft zu machen oder eine solche in einen Kontext zu den geltend gemachten anderen Vorfluchtgründen zu setzen. 4.2 Auch im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen im „Gutachten“ von Amnesty International oder den übrigen eingereichten Beweismittel nicht, dass die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren zu Unrecht verneint worden wäre. 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel, welche sich auf die zwischen den Beschwerdeführenden eingegangene Ehe, den Wohnaufenthalt der Beschwerdeführenden sowie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers innerhalb der BDK beziehen, ohnehin als verspätet zu qualifiziert sind, da die Beschwerdeführenden nicht dargetan haben, weshalb es ihnen nicht zumutbar und möglich gewesen wäre, diese Dokumente bereits im Rahmen des immerhin drei Jahre andauernden ordentlichen Asylverfahrens zu beschaffen. Den Beweismitteln fehlt es aber auch an der Erheblichkeit. Selbst wenn sich daraus nunmehr ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer wohl bereits im Heimatstaat Mitglied bei der BDK war, sind sie dennoch nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe, namentlich das Ereignis der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008, einer anderen Einschätzung zugänglich zu machen. So beziehen sich die Beweismittel vor allem im Hinblick auf den Beschwerdeführer in keiner Weise auf die von ihm geltend gemachte Verhaftung. Zudem handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – um Bestätigungen von Drittpersonen, deren Beweiskraft angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wenig Gewicht hat. Dass allein die Mitgliedschaft bei der BDK im Zeitpunkt der Ausreise zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermochte, wurde an keiner Stelle geltend gemacht. Diese Frage kann aber letztlich auch

D-4196/2015 deshalb offen bleiben, als eine solche begründete Verfolgungsfurcht aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann (vgl. nachfolgend E. 5.4). 4.2.2 Auf die im Übrigen von den Beschwerdeführenden vor allem mit dem eingereichten „Gutachten“ von Amnesty International geübte Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens im ordentlichen Verfahren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel ist nicht weiter einzugehen. Es handelt sich dabei um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, die weder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Zweitasylgesuch noch im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels zulässig ist. 5. Die im Übrigen eingereichten Beweismittel betreffen schliesslich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllt. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit

D-4196/2015 noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 5.3 Bei der BDK handelt es sich um eine politisch-spirituelle Bewegung, welche im Jahr 1969 von Ne Muanda Nsemi gegründet wurde. Erklärtes Ziel der Bewegung ist die Wiederherstellung des ehemaligen Königreichs Kongo (Bantureich in Zentralafrika vom 14. bis ins 18. Jahrhundert), welches neben dem heutigen Bas-Congo auch Gebiete von Angola, Congo- Brazaville und Gabon umfasst. Im März 2008 wurde die BDK verboten, nachdem es seit dem Jahr 2000 zu verschiedenen namentlich auch von BDK-Anhängern provozierten gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Regierungskräften kam. Ne Muanda Nsemi gründete im Jahr 2011 die Nachfolgeorganisation Bundu dia Mayala (BDK). Ne Muanda Nsemi wurde anlässlich der letzten Parlamentswahlen vom 28. November 2011 im Wahlbezirk Funa, welcher in der Hauptstadt Kinshasa liegt, für die Partei Congo Pax ins kongolesische Parlament gewählt (KongoTimes!, RDC: Voici la liste des députés élus, selon Ngoy Mulunda, 27.01.2012, http://afrique.kongotimes.info/rdc/rdc_elections/ 3728-congo-voici-liste-deputes-elus-selonmulunda.html, abgerufen am 10.01.2017). Im August 2015 wurde Ne Muanda Nsemi aus der Partei Congo Pax ausgeschlossen, nachdem er sich, entgegen der Parteilinie, für eine Übergangsphase von drei Jahren mit dem Präsidenten Joseph Kabila weiterhin an der Macht und sich selbst als einem von vier Vizepräsidenten ausgesprochen hatte. Ne Muanda Nsemi blieb auch nach dem Parteiausschluss Mitglied des nationalen Parlaments (Le Phare, Ne Muanda Nsemi radié de Congo Pax, 19.08.2015, abgerufen auf http://7sur7.cd/new/ nemuanda-nsemi-radie-de-congo-pax/, abgerufen am 10.01.2017). Im Oktober 2015 stellte das kongolesische Innenministerium eine Zulassung für die Bewegung BDM aus, womit die BDM nunmehr legitimiert ist (L'Avenir, Agrément du parti politique Bundu dia Mayala, 22.10.2015, http://groupelavenir.org/agrementdu-parti-politique-bundu-dia-mayala/, abgerufen am 10.01.2017). Am 31. Dezember 2015 begnadigte der kongolesische Präsident Joseph Kabila sodann inhaftierte Mitglieder von BDK (Radio Okapi, RDC: Joseph Kabila accorde une «remise totale» de peine aux condamnés de BDK, 01.01.2016, http://www.radiookapi.net/2016/01/01/actualite/justice/rdc-joseph-kabilaaccorde-une-remisetotale-de-peine-aux-condamnes-du, abgerufen am 10.01.2017; voa news, 31.12.2015, http://www.voanews.com/a/drc-president-grants-amnesty-to-jailed-dissidents/3127133 .html, abgerufen am 13.1.2017.). Die BDM ist sodann offensichtlich auch Mitunterzeichnerin des am 18. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 geschlossenen Abkommens

D-4196/2015 zwischen der regierenden Mehrheit und Teilen der kongolesischen Opposition betreffend die anstehenden Wahlen, in welcher Kabila zugestand, im Sinne der Vorgaben der Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit zu kandidieren und einen Ministerpräsidenten aus den Reihen der Opposition zuzulassen. In der am 19. Dezember 2016 ernannten Regierung wurde Papy Mantezolo, "vice-président du parti politique BDM Bundu dia Mayala", das Amt des "Vice-Ministre des Infrastructures, Travaux Publics et Reconstruction" übertragen. Die BDM ist mithin nunmehr in der Regierung vertreten (vgl. hierzu Radio France Internationale [RFI], RDC: accord politique entre la majorité et l'opposition présente au dialogue, 18.10.2016, http://www.rfi.fr/afrique/20161018-rdc-accord-politique-report-presidentielle-avril-2018-majorite-opposition, abgerufen am 10.01.2017; Neue Zürcher Zeitung Abkommen in Kongo-Kinshasa Kabila, Kupfer und Kirchen, 10.1.2017, http://www.nzz.ch/meinung/abkommen-in-kongo-kinshasa-kabila-kupfer-und-kirchen-ld.138889, abgerufen am 13.1.2017; Matininfos.net, RDC: MLC et alliés vont signer l'accord politique du centre interdiocésain, 05.01.2017, http://www.matininfos.net/rdc-mlc-allies-signer-laccord-politique-centre-interdiocesain/, 10.01.2017; Le Cabinet du Président de la République, ORDONNANCE N° 16/100 DU 19 DECEMBRE 2016 PORTANT NOMINATION DES VICE-PREMIERS MINISTRES, DES MI- NISTRES D’ETAT, DES MINISTRES ET DES VICE-MINISTRES, 19.12.2016, http://acpcongo.com/acp/ordonnance-n-16100-19-decembre- 2016-portant-nomination-vice-premiersministres-ministres-detat-ministres -vice-ministres/, abgerufen am 11.01.2017). Das Verhältnis zwischen Ne Muanda Nsemi und der Regierung Kabila scheint sich seit Januar dieses Jahres deutlich verschlechtert zu haben. Wie sich aus den einschlägigen Medien ergibt, kam es in der Hauptstadt Kinshasa in den letzten Tagen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften der Regierung und Anhängern der BDK. Diesen war offenbar eine Videoerklärung von Ne Muanda Nsemi vorausgegangen, in welcher dieser – in Umkehr zu seinem vorherigen Kurs – zum Aufstand gegen Kabila aufgerufen hatte und es offenbar zu einzelnen gewaltsamen Attacken seitens der Anhänger der BDK gekommen ist (vgl. JEUNE AFRIQUE, RDC : huit blessés dans des affrontements entre des policiers et la secte Bundu Dia Kongo à Kinshasa, 14.02.2017, http://www.jeuneafrique.com/403398/politique/rdc-operationde-police-a-kinshasa-contre-secte -bundu-dia-kongo/, abgerufen am 28.2.2017; RFI, RDC: le chef de la secte Bundu dia Kongo et des adeptes toujours encerclés, 17.02.2017, http://www.rfi.fr/afrique/20170217-rdcchef-secte-bundu-dia-kongo-adeptes-toujours-encercles-muanda-nsemi/ , abgerufen am 28.2.2017; RFI, RDC: Bundu dia Kongo, une secte mystico-

D-4196/2015 religieuse aux lointaines racines, 14.02.2017, http://www.rfi.fr/afrique/20170214-rdc-bundu-dia-kongo-une-secte-mystico-religieuse-lointai nes-racines?ns_m channel=fidelisation&ns_source=newsletter_rfi_fr_afrique&ns _campaign =email&ns_linkname=editorial&rfi_member_id=1077 991477349&aef _ca mpaign _ ref=article&aef_campaign_date=2017-02- 15/, abgerufen am 28.02.2017, RFI, RDC: affrontements entre la secte Bundu dia Kongo et la police à Kinshasa, 15.02.2017, http://www.rfi.fr/afrique/20170214-rdc-affrontements-secte-bundu-dia-kon go-police-kins hasa?ns_mchannel=fidelisation&ns_source=newsletter_rfi _fr_afrique &ns_cammaign=email&ns_ linkname=editorial&rfi_member_id=10 7799 1477349&aef_campaign_ref= article&aef_campaign_date =2017-02-15/, abgerufen am 28.2.2017). Gleichwohl lässt sich aus diesen Ausführungen nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allein aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDK flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über kein exponiertes politisches Profil. Aus den Akten geht hervor, dass er an einer regimekritischen Demonstration im Jahr 2009 und an vier Demonstrationen im Jahr 2011 und Anfang 2012 in der Schweiz teilgenommen hat. Auf dem eingereichten Bild- und Videomaterial ist erkennbar, wie er umgeben von anderen Demonstrierenden, Plakate trägt, auf welchen Joseph Kabila als Mörder bezeichnet und zum Rücktritt aufgefordert wird, dies teilweise mit dem Logo der BDK. Ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich während dieser Demonstrationen in irgendeiner Weise besonders hervorgetan oder exponiert hat. Entsprechendes wird von ihm im Übrigen auch nicht konkretisiert. Alleine aus diesen Demonstrationsteilnahmen lässt sich mithin noch kein besonderes politisches Profil des Beschwerdeführers ableiten, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass er in den Focus der kongolesischen Behörden gerückt sein könnte. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, als (…) der BDK in der Schweiz zu fungieren. Weder aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung noch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich aber Konkretes zur Organisationsstruktur und den politischen Zielen in der Schweiz sowie zur Rolle des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer blieb denn auch nähere Angaben darüber schuldig, welche exilpolitischen Tätigkeiten er, abgesehen von seiner Teilnahme an den genannten Demonstrationen, im Namen der BDK getätigt hat oder tätigt. Das Vorbringen beschränkt sich auf die Aussage, dass er und die Vertreter der anderen oppositionellen Bewegungen sich darauf verständigt hätten, keine Demonstrationen mehr durchzuführen, sondern sich auf andere Strategien im Kampf gegen Kabila zu verlegen. Ausführungen

D-4196/2015 dazu, um welche es sich dabei handelt, blieb der Beschwerdeführer aber schuldig. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es insgesamt unwahrscheinlich erscheint, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement oder seine Mitgliedschaft bei der BDK bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu Repressionsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führt. Das SEM hat somit das Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung zum momentanen Zeitpunkt für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als unzumutbar erweist und die die vorläufige Aufnahme angeordnet, weshalb sich weitere Erwägungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 10. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

D-4196/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-4196/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2017 D-4196/2015 — Swissrulings