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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2010 D-4195/2010

15 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,196 parole·~11 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4195/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Irak (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4195/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er sei ethnischer Kurde aus (...) in der Provinz (...) und habe in einem Fotogeschäft in (...) gearbeitet, wo er (...) im Auftrag eines Kunden eine Fotomontage von diesem auf der Grundlage eines ihm ausgehändigten Fotos einer Frau angefertigt habe, dass (...) später ein unbekannter Mann im Fotogeschäft in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt und sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass es sich um den Ehemann der auf der Fotomontage abgebildeten Frau gehandelt habe, dass (...) nach der Erteilung des Auftrags in diesem Zusammenhang ein Verwandter des Kunden umgebracht worden und deshalb aus diesem Streit eine Stammesfehde entstanden sei, dass der erwähnte Ehemann (...) erneut im Fotogeschäft erschienen sei, weshalb er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und sich an verschiedenen Orten versteckt habe, bevor er den Irak am (...) verlassen habe und in der Folge in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, weil er für den Fall einer Rückkehr in den Irak befürchtet habe, aus den erwähnten Gründen umgebracht zu werden, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass dieser Entscheid am (...) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom (...) zum Verlassen der Schweiz bis zum (...) aufgefordert wurde, und er eigenen Angaben zufolge (...) nach Norwegen reiste, wobei sein Aufenthalt seit dem (...) unbekannt war, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 26. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, D-4195/2010 dass er am (...) zur Person befragt und am (...) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass Norwegen am (...) gestützt auf einen Eurodac-Treffer ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die Schweiz richtete, welchem von dieser am (...) zugestimmt wurde, und Norwegen am (...) die Schweiz um eine Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchte, da der Beschwerdeführer (...) war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vorbrachte, er habe Norwegen am (...) verlassen und sei (...) selbständig in den Irak zurückgereist, dass seiner Familie wegen der erwähnten Fotomontage nach seiner erster Ausreise grosse Probleme entstanden seien, indem pornografische Bilder an ihre Haustür geklebt, Alkoholflaschen vor ihr Haus gelegt und zweimal Handgranaten im Ofen davor deponiert, indes die Letzteren entdeckt worden seien und durch den Sicherheitsdienst hätten entfernt werden können, dass zudem der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe, weshalb er nach seiner Rückkehr im Haus (...) geblieben sei und dieses kaum verlassen habe, dass er befürchtet habe, er könnte durch den Sicherheitsdienst verhaftet und ins Gefängnis gesteckt werden, da dieser (...) und im Irak auch unschuldige Personen inhaftiert würden, dass ihn die Familie des Ehemannes der auf der Fotomontage abgebildeten Frau getötet hätte, falls er im Irak geblieben wäre, dass er seinen Heimatstaat am (...) in Richtung (...) verlassen und sich dort bis zum (...) aufgehalten habe, bevor er (...) über ihm unbekannte Länder weitergereist und am (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, D-4195/2010 dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, dass sich die vorliegend geltend gemachten Vorbringen im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit als unglaubhaft erweisen würden, nachdem sie auf Vorbringen basierten, welche bereits im letzten Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzt worden seien, umso weniger, als es zwischen den Vorbringen im ersten und denjenigen im zweiten Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen sei, dass diese Widersprüche die Anzahl der Besuche des Ehemanns der auf der Fotomontage abgebildeten Frau im Fotogeschäft, den Zeitpunkt des Todesfalles des Verwandten des Auftraggebers und die Art der Kenntnisnahme von den erwähnten Besuchen durch den Beschwerdeführer betreffen würden, dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung im Rahmen des zweiten Asylgesuchs widersprüchlich ausgefallen seien, und zwar betreffend die Anzahl der Erkundigungen des Sicherheitsdienstes nach dem Beschwerdeführer und die Gründe, weshalb die Polizei nichts gegen die Person, welche ihn gesucht habe, unternommen habe, dass es sich bei der geltend gemachten Rückkehr von Norwegen in den Irak lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers handle, da diesbezüglich weder Indizien noch Beweise vorliegen würden, zumal dessen Aussagen nur vage und teilweise widersprüchlich seien, dass auch die Angaben zur erneuten Ausreise aus dem Irak und Weiterreise in die Schweiz als unglaubhaft und oberflächlich einzustufen seien, dass sich unter diesen Umständen der geltend gemachte Aufenthalt im Irak zwischen dem ersten und dem zweiten Asylgesuch als unglaub- D-4195/2010 haft erweise und somit die ohnehin unglaubhaften Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten, dass die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009, mit welcher das am 24. Dezember 2008 eingeleitete erste Asylverfahren abgeschlossen worden ist, am 2. März 2009 rechtskräftig geworden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- D-4195/2010 gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), D-4195/2010 dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Vorbringen festgehalten und pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat getötet (vgl. Beschwerde), dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als unbegründet erweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, wonach seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom D-4195/2010 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von etwas mehr als einem Jahr den grössten Teil seines Lebens in Nordirak verbrachte und (...) weiterhin dort wohnhaft sind, weshalb er dort ein Beziehungsnetz besitzt, dass er noch jung ist, eigenen Angaben zufolge (...), jedoch über Erwerbserfahrung in der Fotobranche verfügt und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge- D-4195/2010 raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4195/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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