Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4191/2014
Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).
D-4191/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. B. Mit Eingaben vom 13. November 2013 und 17. März 2014 monierte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM die Dauer des Asylverfahrens. Er ersuchte um baldige Durchführung der Anhörung zu seinen Asylgründen und um zügigen Verfahrensabschluss. C. Am 22. April 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail mit, er werde in den nächsten Wochen zwecks Festsetzung eines Anhörungstermins kontaktiert. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, worin um Feststellung, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere, und um Anweisung an das BFM, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschliessen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit der schon lange zurückliegenden BzP noch keine Einladung zur Anhörung zu den Asylgründen erhalten. Auf schriftliche Nachfragen der Rechtsvertretung vom 13. November 2013 und 17. März 2014 habe das BFM nicht reagiert. Er sei sich zwar der hohen Geschäftslast des BFM bewusst und habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt werden könne. Organisatorische Probleme dürften indes nicht zu Lasten der Rechte der Asylsuchenden gehen. Die Verfahren sollten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einem Abschluss gebracht werden. Die Arbeitslast und die möglicherweise tiefe Priorität seines Verfahrens vermöchten die Untätigkeit des BFM während rund zweieinhalb Jahren nicht zu rechtfertigen. Die lange Wartezeit sei für ihn sehr belastend.
D-4191/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Seine Ressourcen würden es derzeit nahezu verunmöglichen, Anhörungen eritreischer Asylsuchender durchzuführen. In den letzten Monaten hätten bekanntlich zahlreiche eritreische Staatsangehörige Asylgesuche gestellt und die Tigrinya-Dolmetscher seien primär für die entsprechenden Erstbefragungen in den EVZ einzusetzen. Es treffe zudem nicht zu, dass das BFM auf die beiden Eingaben der Rechtsvertretung nicht reagiert habe. Vielmehr sei am 22. April 2014 per E-Mail mitgeteilt worden, dass die Schritte für die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in den nächsten Wochen eingeleitet würden. Just ab April 2014 seien in der Zentrale jedoch keine Anhörungen in tigrinischer Sprache mehr geplant worden, da die Tigrinya- Dolmetscher – wie erwähnt – in den EVZ hätten eingesetzt werden müssen. Dieses Zusammenfallen sei zwar unglücklich, aber nicht voraussehbar gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
D-4191/2014 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am
D-4191/2014 Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 4. Der Beschwerdeführer moniert vorliegend, das BFM habe das Asylverfahren seit der BzP im EVZ B._______ vom 4. April 2012 nicht weitergeführt. Trotz zweier Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2013 und 17. März 2014 sei er bisher noch nicht einmal zur Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG eingeladen worden. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb
D-4191/2014 von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fest, dass seit der BzP des Beschwerdeführers im EVZ B._______ vom 4. April 2012 und der unmittelbar daran erfolgten Kantonszuweisung während über zwei Jahren keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des BFM mehr erfolgt sind. Die vom 13. November 2013 datierende Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensfortgang blieb unbeantwortet. Die letzte den Akten zu entnehmende Amtshandlung datiert vom 22. April 2014. Es handelt sich dabei um die per E-Mail versandte Ankündigung an die Rechtsvertretung, dass innerhalb der nächsten Wochen ein Termin für die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen festgesetzt würde; dies als Reaktion auf das schriftliche Ersuchen des Beschwerdeführers um Beschleunigung des Asylverfahrens vom 17. März 2014. Ein Anhörungstermin wurde in der Folge jedoch nicht festgesetzt. 4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen, aber dennoch handelt es sich auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten, als die grosse Geschäftslast die Untätigkeit des BFM seit der über zwei Jahre zurückliegenden BzP nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Verweis auf die aktuell hohe Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und damit verbundener Kapazitätsengpässe hinsichtlich der Durchführung von Anhörungen eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG seit April 2014, vermag das BFM nicht stichhaltig zu begründen, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Anhörung des Beschwerdeführers in der Zeitspanne davor (von April 2012 bis April 2014) durchzuführen. Die zweijährige Untätigkeit des BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu vereinbaren, zumal die Anhörung des Asylsuchenden zu seinen Asylgründen den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die
D-4191/2014 Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen bildet, und möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen sollte. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. November 2013, mit welchem er sich nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigte und um Durchführung der ausstehenden Anhörung ersuchte, blieb bis zum 22. April 2014 unbeantwortet. Eine Information, wonach die am 22. April 2014 in Aussicht gestellte Terminfestsetzung innert der nächsten Wochen aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten doch nicht wie angekündigt erfolgen könne, blieb ebenfalls aus. Damit wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens weiterhin im Unklaren gelassen. 4.4 Das BFM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. 4.5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) . (Dispositiv nächste Seite)
D-4191/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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