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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2010 D-419/2009

26 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,130 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-419/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . April 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Robert Galliker, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Kosovo, Serbien, Bosnien und Herzegowina, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-419/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Kosovo, lebte zuletzt in D._______ im Kosovo und ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden gab er an, er sei serbischer sowie bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger. B. Am 6. November 2003 stellte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 13. Mai 2005 abgelehnt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 5. Oktober 2005 in den Kosovo ausgeschafft. C. Am 8. Januar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 30. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. Am 17. April 2008 wurde er durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. D. Anlässlich der im zweiten Asylverfahren durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, nach seiner Ausschaffung in den Kosovo habe er bis zu seiner erneuten Ausreise wieder in D._______ gelebt. Während der gesamten Zeit seines dortigen Aufenthalts nach der Rückkehr habe er Probleme mit den albanischen Kosovaren gehabt. Als er im Jahr 2006 das Grab seiner verstorbenen Schwester auf dem serbisch-orthodoxen Friedhof aufgesucht habe, sei er durch drei Albaner verprügelt worden; zudem hätten jene den Grabstein zerstört. Mitte des Jahres 2007 habe er in C._______ nach dem ehemaligen – im Jahr 1999 angezündeten – Haus der Familie gesehen, worauf er durch vier oder fünf Albaner mit einer Pistole bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Die Serben im Kosovo seien permanent bedroht. Einer seiner Freunde sei umgebracht worden, weil er das serbische Neujahr gefeiert habe. Aufgrund der Bedrohungslage habe er schliesslich nach dem zweiten D-419/2009 Angriff auf seine Person beschlossen, den Kosovo erneut zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 13. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im Kosovo werde zum einen die Sicherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert, was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Zum anderen gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen. Des Weiteren hielt das Bundesamt dafür, zum einen bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes. Zum anderen stünden dem Beschwerdeführer auch in Serbien sowie in Bosnien und Herzegowina Aufenthaltsalternativen offen. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da ihm die Verfügung nicht rechtsgenüglich zugestellt worden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 3. Februar 2009 wurde zum einen festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 dem Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei und die Eingabe vom 20. Januar 2009 als provisorische Beschwerde gegen die genannte Verfügung entgegengenommen werde. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer das Original der Verfügung des BFM vom 13. November 2008 übermittelt, es wurde ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten gewährt, und er wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert D-419/2009 dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 2. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. K. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer von der Vernehmlassung des Bundesamts Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG D-419/2009 i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine – wie sich aufgrund der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 und der nachfolgenden Eingabe vom 2. März 2009 ergibt – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs auf die Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen. D-419/2009 4.1 4.1.1 Zunächst ist der Argumentation des Bundesamts insofern zu folgen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann. Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden. 4.1.2 Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit offenstand und in Zukunft weiterhin offensteht, von den örtli chen Sicherheitskräften Schutz vor Behelligungen und Angriffen sei tens unbekannter Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, D._______, sowie in der rund 15 km entfernt liegenden Stadt C._______ – wie auch in weiteren Teilen des Kosovo – erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen, wobei gegenseitige Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit ausgegangen werden muss. Zu erwähnen ist dabei im Übrigen, dass der Ort D._______ im Rahmen des laufenden Dezentralisierungsprozesses im Kosovo jüngst in den Rang einer eigenständigen Grossgemeinde erhoben wurde, in welcher bei den Kommunalwahlen vom 15. November 2009 die lokalen serbischen Parteien den Sieg davontrugen (vgl. KOSOVAR INSTITUTE FOR POLICY RESEARCH AND DEVELOPMENT, Policy Brief Series, No. 15, Decentralization in Kosovo I: Municipal Elections and the Serb Participation, Prishtina 2009, insb. S. 9 ff.). Nachdem in der Gemeinde, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt seinen D-419/2009 Wohnsitz hatte, mithin nunmehr die serbische Volksgruppe die politi sche Kontrolle ausübt, ist eine weitere Verbesserung der dortigen Sicherheitslage zu erwarten. 4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer gleich mehrere potentielle Fluchtalternativen zur Verfügung stehen. 4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer persönlich erlittenen Angriffen durch unbekannte Angehörige der albanischen Volksgruppe, die in der Stadt C._______ erfolgt sein sollen, um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt. Vor derartigen Übergriffen wäre der Beschwerdeführer im serbisch dominierten Norden des Kosovo von vornherein sicher. Dem Beschwerdeführer – der seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hat (dazu das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1) – steht somit auf dem Gebiet des Staats Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 4.2.2 Des Weiteren ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird. Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst (vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, und es kann somit davon ausgegangen werden, dass er von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer auch selbst als serbischer Staatsbürger bezeichnet. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staats (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. D-419/2009 4.2.3 Schliesslich ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in die bosnisch-herzegowinische Judo-Nationalmannschaft verliehen worden sei. Das Bestehen dieser weiteren Staatsbürgerschaft wurde im Übrigen auch durch zwei im ersten Asylverfahren von der schweizerischen Botschaft in Bosnien und Herzegowina mit Schreiben vom 14. April 2005 übermittelte Bescheinigungen bestätigt. 4.2.4 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). Dem Beschwerdeführer stehen neben der kosovarischen auch die serbische sowie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit zu. Er kann sich demzufolge sowohl nach Serbien als auch nach Bosnien-Herzegowina begeben und dort aufgrund der jeweilig bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Nachdem er in keiner Weise geltend macht, in den letztgenannten beiden Ländern drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, ist er demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht asylrelevant sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage am letzten Wohnort des Beschwerdeführers im Kosovo nicht derart ist, dass heute eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefährdung bestünde, so wäre der Beschwerdeführer jedoch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da ihm aufgrund seines Anspruchs auf die kosovarische Staatsangehörigkeit im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und er sich zum anderen als serbischer sowie als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger in D-419/2009 Serbien oder in Bosnien und Herzegowina niederlassen könnte. Es ist schliesslich festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4.4 Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-419/2009 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo, nach Serbien oder allenfalls nach Bosnien und Herzegowina ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser drei Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in einen dieser drei Staaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den drei genannten Staaten – was im Hinblick auf den Kosovo jedenfalls für den serbisch dominierten Norden gilt – bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Es erübrigt sich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich aller dem Beschwerdeführer offenstehender Aufenthaltsalternativen zu prüfen. Vielmehr genügt bereits die Feststel lung, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, beispielsweise seine in Serbien bestehende Aufenthaltsmöglichkeit wahrzunehmen. Hier hat er ein soziales Beziehungsnetz, indem gemäss seinen Aussagen in Serbien ein Onkel väterlicherseits (in Niš), ein Onkel mütterlicherseits (in Aleksinac) sowie eine Schwester (in D-419/2009 Smederevo) leben. Zwar ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt in Serbien nicht als einfach zu bezeichnen. Doch es ist davon auszugehen, dass der soweit aktenkundig gesunde, achtundzwanzig Jahre alte Beschwerdeführer, der die Handelsschule abgeschlossen und vor seiner ersten Ausreise in die Schweiz eine Universitätsausbildung begonnen hat, allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen gleichwohl in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit Eingabe vom 2. März 2009 gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-419/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 12

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