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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2010 D-4188/2007

4 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 parole·~20 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4188/2007 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.__________, geboren (...), und deren Kinder B.___________, geboren (...), und C.__________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4188/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter), gemäss eigenen Angaben eine aus Addis Abeba stammende Oromo, am 8. Dezember 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei wegen ihres Vaters, der ein wichtiges Mitglied der Oromo- Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) gewesen und im Dezember 2000 verschwunden sei, von den äthiopischen Behörden verfolgt worden, dass sie in Ergänzung dazu erklärte, sie sei zwischen Juni und September 2002 zusammen mit ihrer Mutter, welche ebenfalls der OLF angehört und diese unterstützt habe, im Gefängnis D.__________ gefangen gehalten und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden, dass ihr Bruder damals ebenfalls inhaftiert, im Gegensatz zu ihr und ihrer Mutter jedoch nicht freigelassen worden sei, dass sie im Dezember 2002 mit ihrer Mutter auf den (...) Polizeiposten von E.________ mitgenommen worden sei, dass man sie am 2. Februar 2003 freigelassen habe, wohingegen ihre Mutter in Gewahrsam behalten worden sei, dass sie als Folge einer während jener zweiten Inhaftierung erlittenen Vergewaltigung schwanger geworden sei, das Kind bei einem Arzt für traditionelle Medizin in E._________ abgetrieben habe und nunmehr an gynäkologischen Problemen leide, dass man sie am 12. Juli 2003 wiederum festgenommen und ins Gefängnis F.__________ in E._________ gebracht habe, nachdem ihr Bruder aus dem Gefängnis D.__________ entkommen und verdächtigt worden sei, an einem gleichentags verübten Bombenattentat auf ein Hotel mitgewirkt zu haben, dass sie im Verlauf dieser dritten Inhaftierung auch bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei, weswegen man ihr erlaubt habe, sich bei einem Arzt im Spital behandeln zu lassen, D-4188/2007 dass sowohl der Arzt auch der sie beaufsichtigende Polizist Mitleid mit ihr gehabt hätten und sich anlässlich eines Arztbesuchs am 2. Dezember 2003 eine günstige Gelegenheit zur Flucht ergeben habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 29. Juli 2004 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser Begründung das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Beschwerdeführerin vermöge mit ihren Gesuchsvorbringen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrige, ob die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien, dass das BFF dabei insbesondere argumentierte, von ihm veranlasste Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass weder der Vater noch die Mutter der Beschwerdeführerin der OLF angehöre, die Familienangehörigen in Addis Abeba seinerzeit über den Hinschied des Vaters während eines Verwandtenbesuchs im Heimatdorf informiert worden seien, die Mutter nicht gefangen gehalten werde, sondern nach wie vor als Angestellte der Kommission für soziale Sicherheis und Renten arbeite, und es keinen Arzt mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Namen im betreffenden Spital gebe, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. August 2004 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asylverfahren anfocht, dass die Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 9. September 2004 die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos beurteilte, die gleichzeitig eingebrachten Gesuche um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin unter Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aufforderte, D-4188/2007 dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 1. Oktober 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, den Kostenvorschuss innert gewährter Frist in vollem Umfang zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2007 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift einreichen liess, mit den Begehren, es sei die Verfügung des Bundesamts vom 29. Juli 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, es seien die Flüchtlingseigenschaft sowie Nachfluchtgründe neu festzustellen, es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für sie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und es sei ihr ausserdem die unentgeltliche Rechtsplege zu gewähren, dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen eine Bestätigung vom 12. Dezember 2006 über die Mitgliedschaft bei der Unterstützungsorganisation der CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy [Party], amharisch: kênêjêt [transkribiert: Kinijit] le-andênet-na le-dimokrasi, Anm. des Gerichts) in der Schweiz („CUDP support group in Switzerland“), ein an die Auslandvertretungen gerichtetes Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums (Direktorium für die äthiopische Diaspora) vom 31. Juli 2006 mit einer Übersetzung ins Englische, eine auf dieses Rundschreiben Bezug nehmende Stellungnahme eines ehemaligen äthiopischen Diplomaten, ein Flugblatt der schweizerischen Unterstützungsorganisation der CUD(P), vier Fotografien mit Abbildungen ihrer Person als Teilnehmerin einer - angeblich im Februar 2007 - in Bern abgehaltenen Kundgebung sowie drei Atteste und eine Bestätigung über in der Schweiz absolvierte Kurse zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft zusammengefasst geltend machte, sie habe die Weltanschauung ihres Vaters und Bruders übernommen und führe deren politische Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung im Exil weiter, sei hierzulande der Kinijit, einer Koalition von Oppositionsparteien, beigetreten und nehme an deren Sitzungen und Kundgebungen teil, dass sie ergänzend vorbrachte, weil die Teilnahme an Demonstrationen der Kinijit im Internet und in internen Parteizeitschriften veröffentlicht werde, die äthiopischen Auslandvertretungen im Jahr 2006 zur Sammlung von Informationen über oppositionelle Aktivitäten von Exil- D-4188/2007 äthiopiern in den jeweiligen Gastländern und Berichterstattung an die Regierung in Addis Abeba verpflichtet worden seien, und weil sie den äthiopischen Behörden wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters bekannt sei, drohe ihr im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, dass das BFM am 20. April 2007 eine Zwischenverfügung erliess, die es mit dem Titel „Asylgesuch“ versah, und mit welcher es das Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 4. Mai 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, ansonsten werde auf das „Asylgesuch“ nicht eingetreten, dass es zur Begründung auf die Aussichtslosigkeit der „Vorbringen“ hinwies und insbesondere festhielt, durch die blosse Mitgliedschaft beim „CUDP support committee Switzerland“ sei die Beschwerdeführerin keineswegs jenem Kreis exponierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls asylbeachtliche Probleme mit den Behörden zu gewärtigen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 - eröffnet am 23. Mai 2007 und ausgestattet mit der Überschrift „Asylgesuch“ - ohne Auferlegung von Kosten auf das „Asylgesuch“ nicht eintrat, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei der negative Entscheid des BFM vom 22. Mai 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das „Asylgesuch“ einzutreten, dass sie zur Stützung dieser Begehren die bereits mit der Eingabe vom 3. April 2007 dem BFM vorgelegte Stellungnahme eines ehemaligen äthiopischen Diplomaten zum Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen sowie eine Liste mit aus dem Dienst geschiedenen Botschaftern und weiteren Angehörigen des Personals von äthiopischen Auslandvertretungen einreichte, D-4188/2007 dass sie gleichzeitig unter Vorlage einer Fürsorgebetätigung vom 18. Juni 2007 ein Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege stellte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AsylG die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin unter Fristgewährung bis zum 16. Juli 2007 und Androhung des Nichteintretens aufforderte, einen Vorschuss von Fr. 600.-- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin mit Folgeeingabe vom 2. Juli 2007 einen Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 26. Juni 2007, zu ihrem Dossier reichte, dass am 10. Juli 2007 im Namen der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 600.-- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin am (...) in G._______ das Kind B.___________ zur Welt brachte und mit dessen Vater, H.__________, geboren (...), Äthiopien (N (...)), am (...) in G._________ die Ehe schloss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits am 4. September 2007 eine - gegen das am 6. August 2007 vom BFM verfügte Nichteintreten auf sein zweites Asylgesuch gerichtete - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte, dass er im betreffenden Verfahren mit Folgeeingabe vom 5. November 2009 über die Ablehnung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde am 31. März 2009 informierte, unter Hinweis auf die labile Sicherheitslage in Äthiopien und die fortgeschrittene Integration seiner Familie in der Schweiz Zweifel an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte und um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am (...) die Tochter C.__________ zur Welt brachte, D-4188/2007 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein nicht erstmaliges Asylgesuch wegen Nichtleistens eines erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten ist, dass dagegen eingereichte Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass vorliegend zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf die Argumentation in der Eingabe vom 3. April 2007 verwiesen und zumindest sinngemäss geltend gemacht wird, das Gesuch vom 3. April 2007 sei von der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 20. April 2007 („Gegenargumentation des BFM bezüglich der exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin“, vgl. Beschwerde S. 3 oben), zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet worden, dass jene selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 20. April 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sich die Zwischenverfügung vom 20. April 2007 - mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 22. Mai 2007 ausgewirkt hat, weshalb sie insoweit durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. D-4188/2007 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass die Beschwerdeführerin folglich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2007 konkret rügen kann, das BFM habe in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht von ihr - bei gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2007 besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 20. April 2007 erfüllt, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass schliesslich auch der Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) befinden und das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die beiden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborenen Kinder B.___________ und C.__________ in das vorliegende Urteil einzubeziehen sind, D-4188/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5874/2007 vom heutigen Tag über die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin befindet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20, EMARK 1998 Nr. 1) ein im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichtes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in dem keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch nach den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln ist, dass das BFM die Eingabe vom 3. April 2007 daher - unbesehen der irrtümlichen Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin - zu Recht als zweites Asylgesuch qualifiziert hat, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer D-4188/2007 unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerin in der Folge in der Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 24. Mai 1984 geboren ist, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand, dass sie zur Begründung des mit der Eingabe vom 3. April 2007 eingereichten Gesuchs um „unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses“ (vgl. Beschwerde S. 5) geltend machte, sie dürfe in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen und sei „vollumfänglich finanziell unterstützungsbedürftig“, dass sie eine Fürsorgebestätigung oder ein anderes Dokument zur Stützung dieses Vorbringens schuldig blieb, dass deshalb zweifelhaft erscheint, ob ihre prozessuale Bedürftigkeit gegenüber dem BFM rechtsgenüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), dass diese Frage nicht abschliessend zu erörtern ist, weil - wie im Folgenden darzulegen ist - die für einen Verzicht auf die Vorschusserhebung kumulativ vorausgesetzte Nichtaussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war, dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, D-4188/2007 dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, entlang dem klassischen („engen“) Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu geschehen hat und auf das neue Asylgesuch nicht einzutreten ist, sobald eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung (nochmals) reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. zur Publiation vorgesehenes Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen), dass in der Eingabe vom 3. April 2007 als Grund für das erneute Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellt wurden, dass das BFM nach Treu und Glauben darauf abstellen durfte, die Beschwerdeführerin bringe in ihrem schriftlichen Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vor und reiche gleichzeitig die im Moment greifbaren Beweismittel zu ihrem Dossier, zumal sie dabei von einer professionellen Rechtsvertreterin unterstützt wurde und in ihren Ausführungen keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Beweismittel zu erkennen waren, dass die Aktenlage dem BFM mithin erlaubte festzustellen, dass für den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 D-4188/2007 Abs. 2 Bst. e AsylG eine zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig sein würde, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr zukommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. b AsylG) mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen hatte (vgl. Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.5 und 5.1.6 jeweils mit weiteren Hinweisen), dass eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch nicht gleichzusetzen ist mit der Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen, dass beim Befinden über die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Hinweise ergeben (vgl. Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1), dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren kein eigenes politisches Engagement erwähnte und sich die behaupteten oppositionellen Tätigkeiten ihrer Eltern als Mitglieder der OLF aufgrund der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft als tatsachenwidrig herausstellten, mit der Konsequenz, dass die daraus von ihr abgeleiteten persönlichen Nachteile wie insbesondere die Inhaftierungen und die erlittene Vergewaltigung im rechtskräftigen Entscheid des BFF 29. Juli 2004 als unglaubhaft erachtet wurden, dass diese bereits beurteilten Sachverhaltselemente in der Eingabe vom 3. April 2007 rekapituliert und deren Richtigkeit beteuert wurden, dass insoweit offensichtlich keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, schon deshalb nicht, weil es sich nicht um Vorkommnisse handelt, die in der Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, dass aus demselben Grund dem Arztbericht vom 26. Juni 2007, worin eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie unter anderem aufgrund von „Schilderungen der Erlebnisse im Heimatland“ in den weni- D-4188/2007 gen mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sitzungen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stellt, im Hinblick auf die Begründung des zweiten Asylgesuchs keine Beweiseignung zukommt, dass sich sodann auch das Vorbringen in der Eingabe vom 3. April 2007, wonach die Beschwerdeführerin die Weltanschauung ihres Vaters und Bruders übernommen und „seine politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung im Exil weitergeführt“ habe, als haltlos erweist, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, sie sei „aktiv bei der Kinijit“, sei dieser Partei beigetreten und nehme an deren Sitzungen und Kundgebungen teil, dass sie als Beweismittel unter anderem eine Mitgliedschaftsbestätigung der „CUDP support group in Switzerland“ sowie vier Fotos von einer Teilnahme an einer - angeblich im Februar 2007 abgehaltenen - Kundgebung in Bern vorlegte, dass sie somit erst nach der rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs der „CUDP support group in Switzerland“ beigetreten ist, innerhalb dieser Organisation keine wichtige Position einnimmt und in der Öffentlichkeit offensichtlich auch nicht in besonderem Mass in Erscheinung getreten ist oder auf andere Weise den Eindruck hinterlassen hat, ihre Aktivitäten gründeten in einem ernsthaften persönlichen Bedürfnis und einer gefestigten politischen Gesinnung, dass zwar gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthiopischen Sicherheitsorgane die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren, dass seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora ausgeweitet und intensiviert wurde, dass gleichwohl vorliegend offensichtlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, die bescheidenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin als Mitglied der schweizerischen Unterstützungsorganistion der CUD(P) würden im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aufgedeckt und - unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG - relevante Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen, D-4188/2007 dass die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführerin - wie sich aufgrund des Erwogenen klar zeigt - nicht als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu würdigen sind, dass somit ein konstitutives Element des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht gegeben ist und für das BFM die Alternative bestanden hätte, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 3. April 2007 nicht einzutreten, dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 20. April 2007 zu Recht festgestellt hat, das Asylgesuch sei von vornherein aussichtslos, weshalb es befugt war, unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss zu erheben, dass die Beschwerdeführerin innert der am 4. Mai 2007 abgelaufenen Frist den Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- nicht geleistet hat, dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch vom 3. April 2007 nicht eingetreten ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) in vollem Umfang der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten mit dem am 10. Juli 2007 in dieser Höhe entrichteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4188/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 15

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