Abtei lung IV D-4186/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), China, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 7. November 2005 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4186/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ungefähr am 26. Juli 2002 und gelangte am 8. August 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 13. August 2002 in der Empfangsstelle, der Befragung vom 25. Oktober 2002 durch das Migrationsamt des Kantons N._______ sowie den Anhörungen vom 20. September und 8. November 2004 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Tibeter aus O._______ (P._______, Kham) und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er B._______ (geboren (...), China, alias B._______, geboren (...), Nepal [N ]) geheiratet. Am 1. Juni 2002 hätten sich in Q._______ einige Tibeter – unter ihnen er selbst – zu einer Demonstration versammelt und vor den chinesischen Honorablen gegen die Gefangennahme des Panchen Lama und die chinesische Politik gegenüber den Tibetern protestiert. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit chinesischen Soldaten gekommen, in deren Verlauf mehrere Soldaten verletzt worden seien. Einige Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden, doch habe er sich nebst vielen anderen einer Verhaftung entziehen können. Er habe sich auf einem Feld versteckt und dort einen Mann getroffen, der für ihn die Lage vor Ort ausgekundschaftet habe. Bei seiner Rückkehr habe ihm der Mann mitgeteilt, die Demonstration sei gefilmt und sein Foto im Ort aufgehängt worden. In der Folge habe er sich zu seinem Onkel in R._______ begeben und erfahren, dass die Polizei bereits bei seiner Familie zu Hause aufgekreuzt sei und nach ihm gefahndet habe. Seine Ehefrau sei nach einem Monat ebenfalls nach R._______ gekommen, von wo aus sie sich gemeinsam nach (...) zu einem Bekannten begeben hätten. Dieser habe ihnen durch ein westliches Ehepaar zur Ausreise nach Nepal verholfen. Anfang August 2002 sei er zusammen mit seiner Partnerin auf dem Luftweg aus Nepal ausgereist. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine chinesische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Heiratsschein, Fotos, einen Brief von Verwandten sowie eine Bestätigung seiner Heimatgemeinde zu den Akten. D-4186/2006 A.c Aufgrund eines Telefongesprächs vom 23. Juni 2003 erstellte ein Gutachter der Fachstelle "Lingua" ein Gutachten zur Herkunft des Beschwerdeführers. Dazu wurde ihm anlässlich der Bundesanhörung vom 20. September 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Am 8. November 2004 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Mit Verfügung vom 7. November 2005 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe von Geburt an bis im Jahre 2002 in seinem Dorf im Osttibet gelebt. Zuletzt habe er an einer antichinesischen Demonstration teilgenommen und werde deshalb gesucht. Demgegenüber habe ein Gutachter der Fachstelle "Lingua" festgestellt, der Beschwerdeführer müsse schon längere Zeit ausserhalb des Osttibet gelebt haben, da er Zentraltibetisch mit Kham-Akzent spreche. Ein einfacher Tibeter, der direkt aus dem Osttibet in die Schweiz komme, könne dies nicht. Der Beschwerdeführer könne diese Tatsache nicht überzeugend erklären. Bereits dieser Umstand stelle die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage, weil sich die Verfolgung des Beschwerdeführers direkt vor seiner Ausreise abgespielt haben solle. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe mit seiner Ehefrau bis im Jahre 2002 im Tibet gelebt, obwohl feststehe, dass sie in Nepal und Indien aufgewachsen sei. Zwar hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrere chinesische Dokumente wie Eheschein, Geburtsurkunden, Gemeindebestätigungen und Identitätskarten eingereicht. Diese seien aber in China ohne Weiteres käuflich erwerbbar. Angesichts des eindeutigen Resultats der Abklärungen für die Partnerin in Indien und Nepal komme deshalb diesen Dokumenten kein Beweiswert zu. Es bestünden deshalb auch erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer und die angebliche Ehefrau tatsächlich verheiratet seien. Was den eingereichten Brief eines Freundes angehe, wonach der Beschwerdeführer im Tibet gesucht werde, so müsse dieser als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Die eingereichten Fotos könnten an vielen Orten aufgenommen worden sein. Zudem sei es Tibetern auch möglich, sich besuchshalber im Tibet aufzuhalten, wenn sie im Ausland lebten. Ausserdem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen im Tibet auch in sich un- D-4186/2006 glaubhaft. So habe er an der Empfangsstelle erklärt, es sei zu Tumulten gekommen, weil fünf oder sechs Tibeter Flugblätter verteilt hätten, während er demgegenüber anlässlich der Bundesanhörung vom 20. September 2004 vorgebracht habe, 15 Tibeter hätten einfach demonstriert, ohne Flugblätter zu verteilen. Auch bezüglich weiterer Begleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Teilweise seien seine Vorbringen wirklichkeitsfremd ausgefallen. So etwa sei nicht anzunehmen, dass er über Wochen jeden Tag zu Hause gesucht worden sei. Weiter sei realitätsfremd, dass er im Gegensatz zu anderen bei der Demonstration habe fliehen können, obwohl er an der Spitze des Zugs gewesen sei, und dass er einfach spontan bei der Demonstration mitgemacht habe, obwohl er die Risiken davon gekannt habe. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsbeziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. C. Mit einer auch die Partnerin einbeziehenden Beschwerde vom 8. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2005, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach China unzulässig sei. Die eingereichten chinesischen Dokumente seien auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Ferner sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die aus dem Tibet stammende B._______ (geboren [,,,]) handle. Die Behörden seien anzuweisen, fortan die Personalien gemäss den eingereichten Identitätsdokumenten zu verwenden und dies den kantonalen Behörden zwecks Ausweiskorrektur anzuzeigen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis- D-4186/2006 sion (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 3. April 2006 hob das BFM die Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7 der Verfügung vom 7. November 2005 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, indessen bleibe das Asylgesuch abgelehnt. Die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Auf entsprechende Anfrage vom 12. April 2006 seitens der ARK hin liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2006 (Poststempel) mitteilen, das Rechtsbegehren im Asylpunkt werde aufrechterhalten. Es verstehe sich, dass die eingereichten Dokumente aus China weiterhin auf ihre Echtheit zu prüfen seien. Ausserdem reichte er eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4186/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 7. November 2005 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-4186/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit dem noch streitigen Asylpunkt geltend gemacht, es sei anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle und der Anhörung durch das Bundesamt entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen. Zum einen könnten die sprachlichen Ungereimtheiten auf die Übersetzung zurückzuführen sein, zum anderen komme der Befragung in der Empfangsstelle ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch der zweite Widerspruch sei auf das Empfangsstellenprotokoll bezogen. Ausserdem könne man die Angabe 19.00 Uhr durchaus als Abend bezeichnen. Darin sei kein Widerspruch zu sehen. Des Weiteren sei es nicht widersprüchlich, dass der Cousin beziehungsweise der Onkel die Nachricht überbracht habe. Anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt habe der Beschwerdeführer klar ausgeführt, dass einmal der Cousin und einmal der Onkel bei den Eltern vorbeigekommen sei. Dies sei kein Widerspruch zur kantonalen Anhörung. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb es realitätsfremd sein solle, dass einerseits das Bild des Beschwerdeführers am gleichen Tag aufgehängt worden sei und er andererseits habe fliehen können, obwohl er an der Spitze der Demonstration teilgenommen habe. Die Vorinstanz führe nicht aus, was daran unlogisch sein solle. 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen einer kritischen Prüfung nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer muss sich nämlich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen, wenn er es - wie in casu im Rahmen der jeweiligen Rückübersetzung unterliess, einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Wie sich aus den Akten ergibt, machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, fünf bis sechs D-4186/2006 Tibeter hätten anlässlich eines Schulfestes Flugblätter verteilt, wobei es zu Tumulten gekommen sei, in deren Verlauf fünf Soldaten (spitalreif) verletzt und neun bis zehn demonstrierende Tibeter festgenommen worden seien (A1/9 S. 4). Demgegenüber ist dem Anhörungsprotokoll vom 20. September 2004 zu entnehmen, die Demonstrationsteilnehmer, etwa 15 Personen oder mehr, hätten Parolen skandiert, aber keinesfalls Flugblätter verteilt (A28/16 S. 4 – 6). Diese Vorbringen sind offensichtlich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, und der Beschwerdeführer muss sich bei seinen Widersprüchen behaften lassen, weil seine Vorbringen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen beim Bundesamt diametral abweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 ff.). Zudem ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich beispielsweise bezüglich der Verteilung von Flugblättern nicht krass widersprüchlich geäussert, wenn er bei seinen Vorbringen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten hätte zurückgreifen können, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer Unstimmigkeiten erhärtet. So macht es etwa auch einen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer in den Feldern einen Bekannten aus der Gegend trifft, mit ihm auf einem Feld verweilt und schliesslich verlassen wird, weil der Bekannte findet, es werde dunkel und er werde die Lage vor Ort erkunden (A1/9 S. 4), oder ob sich der Beschwerdeführer ein wenig aus dem Feld herauswagt und (irgend)einen Tibeter trifft, den er schliesslich bittet, die Lage vor Ort zu erkunden (A28/6 S. 7). Die entsprechende Stellungnahme in der Beschwerdeschrift, wonach man je nach Betrachtungsweise 19.00 Uhr durchaus als Abend bezeichnen könne, ist angesichts des fehlenden Bezugs zur Argumentation der Vorinstanz nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob der Onkel persönlich oder ein Cousin – im Auftrag des Onkels – die Lage in seinem Elternhaus in Erfahrung gebracht habe (A15/12 S. 4, A28/16 S. 9). Das auf Vorhalt des Widerspruchs hin geäusserte Vorbringen, zehn Tage später sei auch sein Onkel bei ihm zu Hause vorbeigegangen (A28/16 S. 9 und 10), erscheint als Versuch einer nachträglichen Anpassung der Vorbringen an den Vorhalt, räumt indessen den Widerspruch nicht aus. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, Soldaten hätten sich fast täglich bei den Eltern und seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Derartige Vorbringen sind vielmehr ein zusätzlicher Hinweis auf den in casu fehlenden D-4186/2006 Realitätsbezug. Was schliesslich die Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente anbelangt, so kann diese offen gelassen werden, zumal ein Entscheid über diese Frage in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnte. Desgleichen erübrigt es sich, auf weitere Anträge, die sich auf die Streitsache der Partnerin beziehen, oder auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Stelle einzugehen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit Ereignisse vor seiner Ausreise aus China (Tibet) betreffend, nicht asylrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft zu erachten sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren noch zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen und das Gesuch gemäss der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund eindreiviertel Jahren im Restaurant Piano Bar in Frauenfeld erwerbstätig und somit nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung zog und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, sind die entsprechenden Begehren D-4186/2006 zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts nachträglich gegenstandslos geworden. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei gilt für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss (vgl. Art. 15 VGKE). Demnach hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung auszurichten, weil die Gegenstandslosigkeit durch die Verfügung vom 3. April 2006 des BFM bewirkt wurde (vgl. Art. 5 VGKE). Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer (wie seiner Lebenspartnerin je) die Hälfte einer angemessenen, um die Hälfte reduzierten Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Seitens des Rechtsvertreters wurde eine Kostennote eingereicht, worin ein Gesamtbetrag (Zeitaufwand und Auslagen) von Fr. 1'888.-- ausgewiesen wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind dem Beschwerdeführer die Hälfte von Fr. 944.--, d.h. Fr. 472.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-4186/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 472.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie des Aktenstücks A25/1) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons N.____ ad (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11