Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4183/2015
Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N_______.
D-4183/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 6., 7. oder 8. Dezember 2012 ihre Heimat auf dem Landweg verliessen und über F._______, G._______ und H._______ respektive über unbekannte Länder am 9. Dezember 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ J._______ am 3. Januar 2013 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 21. Januar 2013 sowie am 16. August 2013 durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus K._______ stammender orthodoxer Roma serbischer Muttersprache respektive ein orthodoxer ethnischer Serbe, der zunächst die serbische Staatsangehörigkeit besessen habe, jetzt aber Staatsangehöriger von Kosovo sei, dass er als Roma in K._______ misshandelt worden sei, keine Rechte und keine Sicherheit gehabt sowie wegen seiner Heirat mit einer Muslimin Probleme bekommen habe, dass seine Kinder nicht registriert worden seien und nicht zur Schule hätten gehen können, dass er im (...) von ethnischen Albanern, die ihn serbisch sprechen gehört hätten, angegriffen worden sei, er jedoch habe flüchten können und die Angreifer in der Folge versucht hätten, seine Frau zu vergewaltigen, was von Angehörigen der Kosovo Force (KFOR) verhindert worden sei, dass er im Jahre (...) seine Arbeitsstelle verloren habe, weil sich albanische Kunden über ihn beschwert hätten, ihn sein Arbeitgeber jedoch noch sporadisch habe arbeiten lassen, dass Albaner wahrscheinlich von diesem Umstand Kenntnis erhalten und ihn zehn Tage vor der Ausreise zusammengeschlagen hätten, dass er ferner Angst gehabt habe, in K._______ erkannt zu werden, weil er im Jahre (...) von der Armee gezwungen worden sei, die Leichen von in L._______ getöteten Mitgliedern der Familie M._______ auf Lastwagen zu laden, und er den Ort in der Folge habe verlassen müssen,
D-4183/2015 dass er sowohl von Serben als auch von Albanern malträtiert worden sei und er sich in Kosovo nicht habe zeigen und niemand etwas von seiner Existenz habe erfahren dürfen, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wesentlichen angab, sie sei muslimische Roma albanischer Muttersprache aus N._______ (O._______), habe bei der Geburt die serbische Staatsangehörigkeit besessen, sei nun aber Staatsangehörige von Kosovo und spreche mit ihrem Ehemann Serbisch, dass sie und ihr Mann ab dem Jahre (...) wegen ihrer ethnischen Herkunft mit den Albanern Probleme bekommen hätten und deswegen beschimpft, geschlagen und aufgefordert worden seien, Kosovo zu verlassen, dass sie im täglichen Leben zudem schikaniert worden seien und ihre Kinder nicht in die Schule hätten gehen können, dass eines Tages vier Albaner versucht hätten, sie zu vergewaltigen, es ihr jedoch gelungen sei wegzurennen, dass sie den Kosovo schliesslich aufgrund der vielen Misshandlungen und Demütigungen verlassen hätten, dass die Beschwerdeführerin das Kind E._______ am (...) gebar, dass das BFM am 3. Oktober 2014 über die Schweizer Vertretung in Pristina Abklärungen vor Ort durchführen liess und diese ihr Abklärungsergebnis der Vorinstanz am 4. November 2014 sowie weitere Ergänzungen dazu am 6. und 20. November 2014 elektronisch übermittelte, dass den Beschwerdeführenden am 24. November 2014 durch das BFM das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde und sich diese mit Eingabe vom 28. November 2014 dazu vernehmen liessen und den Beschwerdeführer betreffende medizinische Berichte einreichten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2014 Frist zur Einreichung eines Arztberichtes einräumte, dass dem BFM mit Eingaben vom 10. und 12. Dezember 2014 (Eingang BFM: 11. und 15. Dezember 2014) verschiedene (Auflistung Beweismittel), betreffend den Beschwerdeführer zugestellt wurden,
D-4183/2015 dass am 23. Januar 2015 beim SEM ein (Nennung Beweismittel) – unter Beilage weiterer (Auflistung Beweismittel) – betreffend den Beschwerdeführer einging, dass die Beschwerdeführenden zwei Geburtsregisterauszüge in Kopie zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. November 2013 (recte: 9. Dezember 2012) abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich (bezüglich ihrer Abstammung, des Wohnhauses, ihrer Wohnverhältnisse, der Arbeitsstelle in K._______, der versuchten Vergewaltigung, des Schulbesuches des ältesten Sohnes), uneinheitlich und nachgeschoben (hinsichtlich des Ausreisegrundes, des Verlassens des Elternhauses im Jahre 2004), unsubstanziiert (betreffend die Kenntnisse über den Wohnort K._______ und die Wohnverhältnisse) und tatsachenwidrig (bezüglich ihrer mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Pristina nicht zu vereinbarenden Aussagen) ausgefallen, dass nämlich die Beschwerdeführenden gemäss dem Abklärungsergebnis seit mehreren Jahren zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in einem grossen, gut eingerichteten Haus in P._______ (Serbien) gelebt hätten und über die serbische Staatsangehörigkeit sowie entsprechende Pässe verfügten, dass sich der Beschwerdeführer zudem einen kosovarischen Pass habe ausstellen lassen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug nicht nach Kosovo, sondern an den Herkunftsort Serbien geprüft werde, da die Beschwerdeführenden nicht hätten glaubhaft machen können, jemals in K._______ wohnhaft gewesen zu sein, und ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
D-4183/2015 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie (implizit) um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 6. August 2015 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen betreffend ihre Wohnsituation in K._______ dürften schon angesichts des diesbezüglich eindeutigen Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Pristina vom 4. November 2014, wonach sie vor ihrer Ausreise gar nicht in K._______, sondern mehrere Jahre in P._______ gewohnt hätten, als nicht stichhaltig zu erachten sein, dass die gleichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungsversuchs, der in der Umgebung ihres angeblichen Wohnortes K._______ stattgefunden haben soll, und der auf den Beschwerdeführer verübten Übergriffe seitens privater Dritter zu ziehen sein dürften, dass überdies das Vorbringen, sie würden K._______ nicht gut kennen, da sie die meiste Zeit in ihrer Baracke verbracht und sich lediglich in einem kleinen Radius bewegt und es auch nicht gewagt hätten, Soldaten der KFOR anzusprechen, als blosse Schutzbehauptung zu werten sein dürfte, dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen vermögen dürfte, dass der in der Stellungnahme vom 28. November 2014 zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung dargelegten Auffassung, das SEM sei von der Schweizer Vertretung komplett falsch informiert worden, nicht gefolgt werden und als unzutreffend zu erachten sein dürfte,
D-4183/2015 dass zwar die einzelfallspezifischen Informationen der Schweizer Vertretung als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen seien, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden dürfe und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung der schweizerischen Asylbehörden diene, vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen dürften, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten, zumal sich die Schweizer Vertretung – wie auch vorliegend – für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen bediene, und der Schluss gezogen werden dürfte, dass dem SEM seitens der Schweizer Vertretung korrekte Informationen zugekommen seien, dass sodann der Einwand, ihr gegenüber dem Übersetzer des SEM gehegtes Misstrauen habe zu unterschiedlichen Aussagen geführt, angesichts der nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigten Korrektheit und Wahrheit der Anhörungsprotokolle als unbehelflich zu erachten sein dürfte, dass ferner ebenso die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – auch hinsichtlich des Kindeswohls – zu bestätigen sein dürften, dass auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, die auf Beschwerdeebene mit weiteren ärztlichen Unterlagen dokumentiert würden, an der ausführlich dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung, wonach er sich angesichts der in seiner Herkunftsregion bestehenden medizinischen Strukturen dort weiterbehandeln lassen könne, an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändern dürften, dass die Beschwerdeführenden an ihrem letzten Wohnort respektive in P._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über einen geeigneten Wohnraum verfügten (vgl. act. A24/7), weshalb sie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen, so insbesondere derjenigen des Beschwerdeführers, zählen können dürften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehle, dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2015 geleistet wurde,
D-4183/2015 dass mit Eingabe vom 6. August 2015 zwei weitere ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-4183/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten, nachgeschobenen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen sowie in Berücksichtigung des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Pristina vom 4. November 2014 eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften und überdies sei davon auszugehen, dass dem SEM seitens der Schweizer Vertretung korrekte Informationen zugekommen seien, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
D-4183/2015 dass diesbezüglich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angesichts der in seiner Herkunftsregion bestehenden medizinischen Strukturen, die ihm dort eine Weiterbehandlung ermögliche, sowie eines am letzten Wohnort bestehenden tragfähigen sozialen Netzes und des vorhandenen Wohnraums, an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nichts ändern dürften, dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-4183/2015 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, beim Beschwerdeführer hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-4183/2015 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden an ihrem letzten Wohnsitz vor der Ausreise (P._______/Serbien) über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie einen geeigneten Wohnraum verfügen, wobei sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen können dürften, weshalb auch keine Hinweise vorliegen, dass sie befürchten müssten, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass ferner bei der Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, wobei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und eine Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien würdigte sowie auf die Möglichkeit der Beanspruchung von medizinischer Rückkehrhilfe hinwies, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den dort getroffenen Schlussfolgerungen, wonach beim Beschwerdeführer kein derart komplexes Krankheitsbild besteht, das bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, und in Serbien die von ihm benötigten medizinischen Strukturen bestehen, die eine Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme ermögli-
D-4183/2015 chen, vollumfänglich anschliesst, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. act. A31/14 S. 9 ff.), dass die auf Beschwerdeebene am 6. August 2015 eingereichten ärztlichen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass zwar gemäss dem Schreiben (Nennung Beweismittel) nach einem Routineeingriff Komplikationen aufgetreten seien, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten, und der Beschwerdeführer an das (Nennung Spital) zwecks Einholung einer zweiten (ärztlichen) Meinung überwiesen worden sei, dass diese nicht näher konkretisierte und als vorübergehend zu erachtende Verschlechterung des Gesundheitszustandes kein derartiges Ausmass angenommen haben dürfte, das einem Wegweisungsvollzug entgegenstünde, dass zudem einer solchen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes – sollte sie noch andauern – durch geeignete Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte, dass sodann im Bedarfsfall die Vollzugsbehörde einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken kann, dass angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in der Schweiz, des noch sehr jugendlichen Alters der Kinder und der damit verbundenen starken Nähe zu und Abhängigkeit von ihren Eltern unter dem Aspekt des Kindeswohls (vgl. die diesbezügliche in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 publizierte Rechtsprechung) in einer Gesamtbetrachtung keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen können, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
D-4183/2015 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. August 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4183/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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