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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 D-4180/2006

27 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,170 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. November 2005 i.S. Asyl und Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4180/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geb. (...), Nepal, alias A._______, geb. (...), China, alias A._______, geb. (...), Nepal, alias A._______, geb. (...), China, alias A._______, geb. (...), China, alias A._______, geb. (...), China, und deren Kinder B._______, geboren (...), Nepal, C._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2005 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4180/2006 Sachverhalt: A. Am 8. August 2002 reichte die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle M._______ ein erstes Asylgesuch ein und machte geltend, sie heisse A._______ (geboren [...], China) und stamme aus N._______ (Kham). Ihr Ehemann (N ) habe an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen und werde deshalb gesucht. Sie habe China im Juli 2002 zusammen mit dem Ehemann verlassen. Über Nepal und unbekannte Länder sei sie am 8. August 2002 in die Schweiz gekommen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor versucht hatte, mit einem nepalesischen Pass, lautend auf A._______ (geboren [...]), von Frankreich her in die Schweiz zu gelangen. Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Sachverhalt anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs. Am 20. August 2002 trat das damalige BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann nach Frankreich weg. Am 23. August 2002 wurde die Beschwerdeführerin nach Frankreich zurückgeführt. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde am 3. Oktober 2002 nicht ein. B. Am 19. Februar 2003 lehnte das BFF ein Wiedererwägungsgesuch für die Wiedereinreise in die Schweiz vom 17. Dezember 2002 ab, nachdem die Beschwerdeführerin einen Eheschein und eine chinesische Identitätskarte eingereicht hatte; dies mit der Begründung, dass aufgrund des Aufenthaltsstatus des Ehemanns in der Schweiz kein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe. Zudem bestünden Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin. Indessen war diese schon am 10. Februar 2003 illegal in die Schweiz gereist. Aufgrund von Eingaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde der Vollzug der Wegweisung gestoppt. Mit Schreiben vom 29. April 2003 wurde sie aufgefordert, sich zwecks Stellung eines neuen Asylgesuchs wieder bei der Empfangsstelle M._______ zu melden. Diese nahm das Gesuch Anfang Mai 2003 nicht entgegen und wies die Beschwerdeführerin in den Kanton zurück. Sie wurde zu ihrem Verhalten kurz befragt. Die französischen Behörden stimmten am 12. Mai 2003 einer Rückübernahme zu, doch wurde diese nicht vollzogen. D-4180/2006 C. Am 4. Juli 2003 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Asylgesuch ein. Am 31. Juli 2003 richtete das BFM eine Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Neu Delhi beziehungsweise die Vertretung in Kathmandu zwecks Abklärung der Echtheit des nepalesischen Passes beziehungsweise des Wohnorts der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Die Vertretung in Kathmandu antwortete am 28. April 2004. Am 23. Juni 2004 richtete das BFM eine weitere Anfrage an die Vertretung in Delhi bezüglich der Erkenntnisse der Vertretung in Kathmandu, nachdem sich aufgrund französischer Visumsunterlagen herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin in Indien gelebt hatte. Am 30. Juli 2004 übermittelte die Vertretung in Delhi einen Bericht. In den Anhörungen vom 20. September und 8. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin zu diesen Erkenntnissen das rechtliche Gehör gewährt. Am 10. November 2004 richtete das BFM eine ergänzende Anfrage an die Vertretung in Delhi. Am 7. Dezember 2004 antwortete die Vertretung. Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 das rechtliche Gehör gewährt, doch nahm diese dazu nicht Stellung. D. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine chinesische Identitätskarte, einen chinesischen Geburtsschein, einen chinesischen Eheschein, eine Bestätigung der Gemeinde in China, eine Bestätigung des Tibetinstituts in der Schweiz sowie mehrere Fotos zu den Akten. E. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin B._______ in der Schweiz geboren. F. Mit Verfügung vom 7. November 2005 - eröffnet am 8. November 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe geltend gemacht, sie sei chinesische Staatsangehörige aus N._______ (Kham) und habe dort bis im Jahre 2002 als Ehefrau von D._______ gelebt. Dazu sei Folgendes festzuhalten: Anlässlich der versuchten illegalen D-4180/2006 Einreise der Beschwerdeführerin im Juli 2002 sei die Kopie ihres nepalesischen Passes lautend auf A._______ (geboren [...], Nepal) sichergestellt worden, welche ein französisches Schengen-Visum enthalten habe. Über die Schweizerischen Vertretungen in Kathmandu und Delhi seien dazu Abklärungen getroffen worden, nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, es handle sich dabei nicht um ihren eigenen Pass. In ihrem Bericht vom 28. April 2004 habe die Vertretung in Kathmandu festgehalten, der nepalesische Pass sei gemäss Bestätigung der nepalesischen Behörden echt, auch wenn gewisse Unterlagen für die Ausstellung des Passes nicht mehr vorhanden seien. Abklärungen in O._______, das als Wohnadresse im Pass figuriere, hätten zu keinem Resultat geführt. Die Schweizerische Vertretung in Delhi habe indessen von der dortigen französischen Botschaft die Visumsunterlagen für das Schengen-Visum im nepalesischen Pass erhalten. Auf diesem Antrag sei ebenfalls das Foto der Beschwerdeführerin zu sehen. Aus dem Antrag gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in einem tibetischen Camp gelebt habe. Die Schweizerische Vertretung habe daraufhin abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin dort bekannt sei. Aus dem Bericht eines Anwaltsbüros, der für die Botschaft erstellt worden sei, gehe hervor, dass die Nachbarn die Beschwerdeführerin aufgrund eines Photos identifiziert hätten. Sie habe bis im Jahre 2002 an der im Visumsantrag angegebenen Adresse gelebt. Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sei hingegen unbekannt. Der Vater der Beschwerdeführerin, E._______, sei ein prominenter Tibeter, der seit langem in Indien lebe und ein Hilfswerk leite. Der Bruder der Beschwerdeführerin leite die Filiale in Nepal. Der Vater und der Bruder seien nepalesische Staatsangehörige. Der Vater habe eidesstattlich geleugnet, die Person auf dem Foto sei seine Tochter. Alle anderen Befragten seien sich jedoch einig gewesen, dass die Person auf dem Foto die Beschwerdeführerin sei. In der Antwort auf eine ergänzende Anfrage vom 10. November 2004 habe die Vertretung geantwortet, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Aufenthalt in Indien mit ihrer Mutter und Stiefmutter in Nepal gelebt habe. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Anhörung vom 20. September 2004 habe die Beschwerdeführerin den Erkenntnissen des BFM nichts Stichhaltiges entgegensetzen können. Die Gelegenheit zur letzten Abklärung vom November 2004 habe sie nicht wahrgenommen. Zwar habe die Beschwerdeführerin zahlreiche chinesische Dokumente wie Eheschein, Identitätskarte, Geburtsschein und eine Gemeindebestätigung eingereicht. Solche Dokumente seien jedoch in China D-4180/2006 leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen gegenüber obigen Erkenntnissen kein Beweiswert zukomme. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu den Dokumenten teils ungereimte Angaben gemacht. Auch der Bestätigung eines Mitarbeiters des Tibet-Instituts, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussprache eine "Doperin" sei, komme kein Beweiswert zu, da sich der Akzent aus der ursprünglichen Herkunftsregion tibetischer Familien auch im Ausland erhalten könne. Deshalb schliesse auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Kham-Elemente in ihrer Sprache habe, eine nepalesische Staatsangehörigkeit nicht aus. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem mutmasslich chinesischen Staatsangehörigen habe, spreche nicht für ihre Behauptung, sie sei chinesische Staatsangehörige aus Kham, zumal ihr Partner, wie in seinem Asylentscheid dargelegt, offensichtlich auch schon länger nicht mehr im Tibet gelebt habe. Aus den Abklärungen in Nepal und Indien gehe hervor, dass der ausgestellte Pass echt sei. Ferner stehe aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Indien aufgrund von Fotos von Nachbarn erkannt worden sei sowie aufgrund der französischen Visumsunterlagen, die ebenfalls das Foto der Beschwerdeführerin enthielten, fest, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit die nepalesische Staatsangehörige A._______ sei. Es müsse überdies bezweifelt werden, dass sie mit ihrem angeblichen Ehemann verheiratet sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Schliesslich erachtete das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. G. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach China festzustellen. Die eingereichten Dokumente aus China seien auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um A._______ (geboren [...]) aus dem Tibet und nicht um die nepalesische Staatsangehörige A._______ handle. Die Behörden seien anzuweisen, fortan die Personalien gemäss den eingereichten D-4180/2006 Identitätsdokumenten zu verwenden und dies den kantonalen Behörden zwecks Ausweiskorrektur anzuzeigen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 3. April 2006 hob das BFM die Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7 der Verfügung vom 7. November 2005 auf und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. J. Auf entsprechende Anfrage vom 12. April 2006 seitens der ARK hin liessen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. April 2006 (Poststempel vom 27. April 2006) mitteilen, das Rechtsbegehren im Asylpunkt werde aufrechterhalten. Es verstehe sich, dass die eingereichten Dokumente aus China weiterhin auf ihre Echtheit zu prüfen seien. Ausserdem reichte sie eine Kostennote ein. K. Am (...) kam die Tochter C._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- D-4180/2006 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 7. November 2005 teilweise in Wiedererwägung, sprach den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung, wobei die am 4. Mai 2007 in der Schweiz geborene Tochter C._______ in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-4180/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird bezüglich der Beschwerdeführerin insbesondere die Erstellung eines Lingua-Gutachtens und die Überprüfung der von ihr eingereichten chinesischen Dokumente auf ihre Echtheit beantragt. 4.2 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche D-4180/2006 Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 29; PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2). Die Vorinstanz beschäftigte sich eingehend mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln und erhob darüber hinaus zahlreiche Beweise im Ausland, kam jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich früherer Aufenthalte, der Heirat und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Schlussfolgerungen, deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin weiterhin bestreitet. Wie indessen den Erwägungen der Verfügung vom 3. April 2006 des BFM zu entnehmen ist, behandelte das BFM die Beschwerdeführerin, als ob sie tatsächlich eine Tibeterin wäre. Dementsprechend würde eine allfällige Anerkennung ihrer chinesischen Identität bezüglich des allein noch strittigen Asylpunkts nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, zumal die Ablehnung des Asylgesuchs in casu keinen Konnex zur Frage der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit aufweist. Der partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Tibeter trägt bereits die angefochtene Verfügung vom 7. November 2005 insoweit Rechnung, als diese nicht bestritten wird, sondern lediglich eine Heirat in Zweifel gezogen wird. Auch aus einer Anerkennung der Heirat könnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dementsprechend fehlt es bezüglich der gestellten Beweisanträge im Asylverfahren an einem Feststellungsinteresse, weshalb die Anträge auf zusätzliche Abklärungen abzuweisen sind. Gleiches gilt bezüglich des Antrags, die Behörden seien anzuweisen, fortan die Personalien gemäss den eingereichten ID-Dokumenten zu verwenden und dies den kantonalen Behörden zwecks Ausweiskorrektur anzuzeigen. 4.3 Was den Asylpunkt anbelangt, so führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2003 in der Empfangsstelle M._______ aus, sie mache immer noch dieselben Gründe geltend, die sie bereits anlässlich ihres ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe (C1/12 S. 6). Mittlerweile sei ihr allerdings auch noch eine Tötungsabsicht der chinesischen Behörden zu Ohren gekommen. Wie dem entsprechenden Empfangsstellenprotokoll vom 13. August 2002 zu ent- D-4180/2006 nehmen ist, habe sie selbst in ihrer Heimat keinerlei Probleme mit der Armee, der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe allerdings insoweit ein Problem in ihrem Heimatstaat, als sich ihr Mann anlässlich eines Schulfestes an antichinesischen Ausschreitungen beteiligt habe. Über die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Partners wird mit Urteil gleichen Datums entschieden (vgl. D-4186/2006 E. 4.2). Da die vom Partner der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation angesichts zahlreicher wesentlicher Widersprüche und ihres teilweise wirklichkeitsfremden Charakters nicht geglaubt werden kann, ist den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Stelle einzugehen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft zu erachten sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (Mutter) zu Recht abgelehnt. Dementsprechend ist auch ihren unmündigen Kindern das Asyl zu verweigern. 5. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren noch zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen, und das Gesuch gemäss der Tatsache, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war, die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und somit bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, gutzuheissen. 6.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwä- D-4180/2006 gung zog und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, sind die entsprechenden Begehren zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts nachträglich gegenstandslos geworden. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei gilt für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss (vgl. Art. 15 VGKE). Demnach hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Parteientschädigung auszurichten, weil die Gegenstandslosigkeit durch die Verfügung vom 3. April 2006 des BFM bewirkt wurde (vgl. Art. 5 VGKE). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin (wie auch ihrem Lebenspartner je) die Hälfte einer angemessenen, um die Hälfte reduzierten Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Seitens des Rechtsvertreters wurde eine Kostennote eingereicht, worin ein Gesamtbetrag (Zeitaufwand und Auslagen) von Fr. 1'888.-- ausgewiesen wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind der Beschwerdeführerin die Hälfte von Fr. 944.--, also Fr. 472.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-4180/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 472.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons P._______ ad (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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