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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 D-4178/2015

8 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,542 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4178/2015

Urteil v o m 8 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).

D-4178/2015 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sowie ihre fünf Kinder – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus H._______ (Gouvernement al-Hasaka) – gelangten am 2. Dezember 2014 mit vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Laissez-Passer auf dem Luftweg in die Schweiz und meldeten sich am 10. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______. B. B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. April 2015 brachten die Beschwerdeführenden und ihre älteste Tochter C._______ zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in einer staatlichen Raffinerie in H._______ als Fahrer gearbeitet. Die Raffinerie sei im Jahr 2012 von den YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten; Anmerkung des Gerichts) übernommen worden. Im Juni 2014 hätten die YPG ihn für sieben Tage mitgenommen; er habe für sie mit einem grossen Lastwagen einen Panzer in ein Kriegsgebiet transportieren müssen. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten in dieser Zeit nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Seine Ehefrau habe aber immer wieder bei den YPG nach ihm gefragt, so dass er nach sieben Tagen nach Hause habe zurückkehren können. Etwa drei Tage später habe er erneut einen Panzer in ein anderes Kriegsgebiet transportieren müssen. Dort hätten Gefechte zwischen den YPG und dem IS (Islamischer Staat; Anmerkung des Gerichts) stattgefunden. Während seines dortigen Aufenthalts sei sein Arbeitskollege J._______, der für die YPG mit Tanklastwagen Wasser verteilt habe, von IS-Leuten festgenommen und enthauptet worden. Er habe Angst gehabt, dasselbe Schicksal wie sein Freund zu erleiden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den YPG-Leuten an die Front gebracht zu werden. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er von den syrischen Behörden in den Militärdienst eingezogen würde. C._______ habe von Februar bis Mai 2014 einen Tanzkurs besucht. Im Mai 2014 sei von den Tanzlehrern anlässlich eines solchen Kurses ein zehntägiges Waffentraining angekündigt worden. Nachdem C._______ dies den Beschwerdeführenden erzählt habe, hätten sie ihr nicht mehr erlaubt, am Tanzkurs teilzunehmen. Sie hätten befürchtet, dass C._______ bald für die YPG an die Front geschickt würde.

D-4178/2015 Vor diesem Hintergrund hätten sie am 20. August 2014 H._______ und in der Folge Syrien verlassen. B.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem zwei Identitätskarten und je eine Kopie des Angestelltenausweises des Beschwerdeführers sowie einer Bestätigung über dessen Arbeitserlaubnis zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufträge von Seiten der YPG, Panzer in Kriegsgebiete zu transportieren, müssten vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation in Syrien betrachtet werden. Sie könnten nicht als derart intensiv gewertet werden, als dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich mit der YPG sympathisiert und für sie viele Aufträge erledigt habe. Ausserdem sei er dafür separat entschädigt worden. Aufgrund seiner Aussagen könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er von Seiten der YPG zur Ausführung dieser Transporte jemals direkt gezwungen worden wäre. Für die von ihm angeführte Befürchtung, er könne wie sein Freund vom IS umgebracht werden, würden sodann keine konkreten Anhaltspunkte bestehen: So sei er seinen Aussagen zufolge nach diesem gewiss traumatisierenden Ereignis weiterhin an seinem Arbeitsplatz verblieben beziehungsweise habe weiterhin Tätigkeiten für die YPG durchgeführt. Allerdings habe er sich nicht mehr in Kriegsgebiete begeben. Seinen Aussagen könne entnommen werden, dass die YPG ihn bis zu seiner Ausreise in der Folge für solche Transporte nicht mehr angefragt, sondern vielmehr Verständnis für sein Verhalten aufgebracht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer keine konkreten Ereignisse vorgebracht, die darauf schliessen lassen würden, dass er in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst eingezogen würde. Sodann würden auch für die Befürchtung, C._______ könnte von Seiten der YPG an Waffen ausgebildet und dann an die Front geschickt werden,

D-4178/2015 keine hinlänglichen Hinweise bestehen. So könne allein aus dem Umstand, dass sie im Mai 2014 darüber informiert worden sei, sie würde an einer solchen Ausbildung teilnehmen, noch nicht geschlossen werden, dass dies tatsächlich die feste Absicht der YPG gewesen sei. Diese Würdigung werde dadurch gestützt, dass es ihren Angaben zufolge bei dieser einmaligen Information geblieben sei und diese keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt habe. Ausserdem habe sie sich in der Folge noch bis zu ihrer Ausreise im August 2014 an ihrem Wohnort aufgehalten, ohne dass in dieser Zeit etwas passiert wäre. Somit würde weder für den Beschwerdeführer noch für C._______ eine begründete Furcht bestehen, bei einer Rückkehr nach Syrien aus den von ihnen genannten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Schliesslich sei die allgemeine Situation in Syrien, die sich gemäss den Beschwerdeführenden dramatisch verschlechtert habe, auf die aktuell herrschenden gewalttätigen Konflikte zurückzuführen. Von der allgemeinen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieser Konflikte bestehe, sei eine Vielzahl der dortigen Einwohner betroffen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage sei nicht ersichtlich, dass sie durch diese kriegsbedingte Situation gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt würden. D. D.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten respektive Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. D.b Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (eine Farbkopie eines "Marschbefehls" sowie einer "Waffenbesitzkarte", welche bestätige, dass der Beschwerdeführer für die YPG tätig gewesen sei; je mit deutscher Übersetzung) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-4178/2015 E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 23. Juli 2015 eine schriftliche, von der Ehefrau (B._______) unterzeichnete Vollmacht nachzureichen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (sowie den definitiven Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine von B._______ unterzeichnete Vollmacht sowie eine Sozialhilfebescheinigung vom 13. Juli 2015 betreffend die Beschwerdeführenden zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-4178/2015 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

D-4178/2015 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorliegend festzustellen, dass sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen, wonach sie in ihrem Heimatland gezielten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren respektive solche ernsthaft zu befürchten hatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen, unter Bst. C.b vorstehend zusammengefassten Erwägungen verwiesen werden, denen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. So werden darin bezüglich der Asylgründe von C._______ lediglich Textstellen unter anderem aus einem Bericht von Human Rights Watch zitiert, die sich nicht direkt auf C._______ respektive nicht einmal auf Zwangsrekrutierungen durch die YPG, sondern auf die Rekrutierung von Jugendlichen durch die Freie Syrische Armee, den Islamischen Staat, die Al-Nusra- Front und die Ahrar Al-Sham beziehen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aufträgen durch die YPG wird in der Beschwerdeschrift sodann nur gemutmasst, dass der Beschwerdeführer gegenüber der YPG nicht langfristig einen erneuten Einsatz im Kriegsgebiet hätte verweigern können. Damit wird allerdings nicht dargelegt, inwiefern ein weiterer entsprechender Auftrag seitens der YPG als solcher genügend intensiv gewesen wäre, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Zudem deutet aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin und wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Ablehnung eines weiteren entsprechenden Auftrags asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Der angedeutete mögliche Verlust der Arbeitsstelle (vgl. Akten SEM A 15 F65 und Beschwerdeschrift S. 6 oben) stellt jedenfalls keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. 5.2 Bezüglich der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel ist sodann Folgendes festzuhalten: Sowohl die "Waffenbesitzkarte" als auch der "Marschbefehl" liegen lediglich als Farbkopie vor. Kopien weisen allerdings einen geringen Beweiswert auf, da Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. Es ist sodann weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der "Waffenbesitzkarte" selbst ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus – im Hinblick auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung – ableiten möchte. Dass er für die YPG arbeitete, wurde beziehungsweise wird jedenfalls weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den angeblich am 20. Dezember 2013 erhaltenen "Marschbefehl" im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte.

D-4178/2015 Entsprechend kann den Aussagen des Beschwerdeführers auch kein Hinweis darauf entnommen werden, dass er wegen dieses Marschbefehls künftigen Militärdienst in der syrischen Armee oder andere Konsequenzen befürchtete und deshalb das Heimatland verliess. Vielmehr brachte er anlässlich der Anhörung vor, er habe vielleicht ein Reservistenaufgebot erhalten, aber davon wisse er nicht ganz genau, weil er nicht anwesend sei (A 15 F98). Es gelingt ihm daher nicht, gestützt auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel asylrelevante Konsequenzen glaubhaft zu machen. 5.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung in ihrem Heimatland nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um

D-4178/2015 unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – trotz ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4178/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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