Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4172/2006

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,869 parole·~44 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Sep...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4172/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4172/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am 1. Juli 2002 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nach diesen Erhebungen wies es ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. Dort wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli 2002 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Am 15. Mai 2003 führte das BFF mit ihm eine ergänzende Befragung durch. A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der Volksgruppe der Kabylen an, stamme ursprünglich aus H._______ (Daïra [Kreis] I._______, Wilaya [Provinz] J._______) und habe seit dem Jahre 1997 in K._______ (gleichnamige Daïra, Wilaya J._______) gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sein Heimatland am 13. Juni 2002 unkontrolliert über den Hafen von J._______ verlassen, indem er sich in einem Passagierschiff versteckt habe, welches Kurs auf Marseille genommen habe. Nach der Ankunft am Zielhafen sei er als Besatzungsmitglied getarnt an Land gegangen. Von Marseille aus sei er mit dem Zug nach L._______ gefahren, wobei unterwegs in Paris seine mit einem Visum in Frankreich weilende Ehefrau zu ihm gestossen sei. Ohne von Grenzbeamten kontrolliert zu werden, sei er am 24. Juni 2002 im Gebiet des Flughafens Basel-L._______ in die Schweiz eingereist. Seine Frau habe derweil in L._______ und M._______ Verwandte besucht. Sie werde nach Algerien zurückkehren, um die bei der Grossmutter platzierten Kinder abzuholen. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den erwähnten Befragungen im Wesentlichen geltend, islamische Fundamentalisten hätten ihm mit dem Tod gedroht, weil er sich zum Ökonomen habe ausbilden lassen, sich zum demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild bekannt habe und mehrere Jahre in leitender Funktion in der (...) tätig gewesen sei. Nach Abschluss seines Ökonomiestudiums an der Universität N._______ (gleichnamiges Wilaya) im Juni 1989 habe er sich an der Universität M._______ weiter ausbilden lassen wollen. Als er sich dort im Oktober D-4172/2006 1989 habe immatrikulieren wollen, habe es geheissen, dass die algerische Regierung das ihm zugesprochene Stipendium widerrufen habe. Weil er selber das Studium nicht habe finanzieren können, sei er im März 1990 nach Algerien zurückgekehrt. In der Folge habe er in einer Mittelschule Sozial- und Politikwissenschaften unterrichtet. Durch diese Tätigkeit habe er die Feindschaft von extremistisch gesinnten Eltern auf sich gezogen. Diese hätten ihm vorgeworfen, den orthodoxen Islam zu verraten und westliche Ideologien zu verbreiten. Mit diesem und ähnlichen Argumenten hätten die Leute ihn mit dem Tod bedroht und mehrere Male spitalreif geschlagen. Es habe damals im Zuge des in der Verfassung installierten Pluralismus in Algerien eine Zeit geherrscht, in welcher fundamentalistische Strömungen wie die Islamische Heilsfront FIS (frz. Front Islamique du Salut) Auftrieb bekommen hätten. Ende des Schuljahres 1990/1991 sei er gewungen gewesen, seine Stelle zu kündigen. Danach sei er in die abgeschiedene Stadt O._______ (gleichnamiges Wilaya) im Süden des Landes gezogen, wo die Tuareg mit ihrem nomadischen Lebensstil das Sagen hätten. Von Januar 1992 bis Juni 1993 habe er als Assistent des Verwalters der (...) von O._______ gearbeitet. Anschliessend sei er bis Mai 1996 als Vorsteher des Amts für (...) in O._______ tätig gewesen. Während seines in der Wüste verbrachten Lebensabschnittes sei Algerien von unzähligen Massenmorden der islamistischen Terroristen erschüttert worden. Auch zwölf Personen aus seiner Verwandtschaft, darunter zwei Cousins, seien abgeschlachtet worden. Zur gleichen Zeit habe sein Vater in J._______ Briefe erhalten, in denen die Terroristen gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Die Regierung habe sodann verkündet, dass die Kontrolle über das Land wieder hergestellt sei und sich nur noch wenige Terroristen in den Bergen verschanzt hielten. Dies habe ihn bewogen, sich für eine Anstellung als Vorsteher des (...) in der Präfektur von J._______ zu bewerben. Bevor er eine Antwort erhalten habe, habe er sich im September 1995 für die Dauer von 20 Tagen nach J._______ zurückbegeben, um seine Frau zu heiraten. Schliesslich habe er die Stelle als Chef des (...) in J._______ erhalten und seine Arbeit am 1. Juni 1996 aufgenommen. Im Dezember 1996 habe er dann einen Drohbrief erhalten, in dem die Verfasser angekündigt hätten, ihn umzubringen. Stark verängstigt habe er danach zwischen seinem Zuhause und den Häusern von Freunden hin- und hergependelt und sich an die lokale Gendarmerie gewandt. Diese habe am 2. Januar 2007 eine Befragung mit ihm durchgeführt. Dabei habe sie ihn bloss beschwichtigt und vorgegeben, dass seine Sicherheit gewährleistet D-4172/2006 sei. Im Jahre 1998 habe er auf dem Grundstück eines Verwandten einen Milchwirtschaftsbetrieb mit sieben Kühen errichtet. Er habe jemanden beauftragt, der den Betrieb geleitet und die Milchprodukte verkauft habe. Im September 1999 hätten Terroristen einen Brandanschlag auf den Betrieb verübt, dem alle Tiere zum Opfer gefallen seien. Weil er die Kühe nicht zur Eigenversorgung gehalten habe, sei er vom algerischen Staat nicht entschädigt worden. In einer Nacht habe er so auf einen Schlag sämtliche Ersparnisse verloren, für welche er jahrelang geschuftet habe. In der Folge habe er psychische Probleme bekommen, einen Psychiater aufsuchen und Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Sein Leben sei endgültig aus den Fugen geraten, als er am 7. Januar 2002 einen Drohbrief mit dem Stempel der GIA (Groupe Islamique Armé) erhalten habe. Er sei durch dieses Schreiben psychisch destabilisiert worden, habe Medikamente schlucken müssen, nicht mehr konzentriert arbeiten können, keinen Schlaf gefunden und jede Nacht an einem anderen Ort verbracht. Die Behörden hätten ihn wiederum bloss beschwichtigt und mit leerem Gerede abgewimmelt. Seine Frau, die seit dem 2. Oktober 1998 als Ingenieurin im (...) in J._______ gearbeitet habe, sei nur deswegen von Anschlägen der Terroristen verschont geblieben, weil sie die (...) jeweils ohne Identitätskarte und mit einem Schleier vermummt aufgesucht habe. Zweimal habe sie heikle Situationen unbeschadet überstanden, indem sie den Terroristen einen falschen Namen angegeben habe. Ihm und seiner Frau sei nur deswegen niemals etwas Schlimmes widerfahren, weil sie grosse Vorsicht hätten walten lassen. Sie hätten Nachrichten erhalten, wonach die Terroristen an vielen Orten nach ihnen gesucht hätten. Laut Aussagen der Nachbarn seien die Terroristen vier- oder fünfmal in der Nacht oder am frühen Morgen an seiner Wohnadresse in J._______ aufgekreuzt und hätten ihn gesucht. Nach dem Hörensagen stehe er zuoberst auf der Todesliste. In eine andere Region Algeriens hätten sie nicht ausweichen können, weil er ansonsten seine Arbeitsstelle verloren und nicht so schnell eine andere Beschäftigung gefunden hätte. Zudem habe sich das Leben in O._______ als sehr beschwerlich erwiesen. Seiner Bitte, nach P._______ oder Q._______ versetzt zu werden, sei das Amt nicht nachgekommen. Ein zusätzlicher Grund für seine Flucht sei der, dass er vom Bürgermeister als eine von acht Personen bestimmt worden sei, die Wahlen vom 30. Mai 2002, welche von den Kabylen geschlossen boykottiert worden sei, zu beobachten und die Resultate an das Innenministerium weiterzuleiten. Mit dem Hinweis auf diese Wahlen wolle er zu verstehen geben, dass in Algerien keine Demokratie D-4172/2006 herrsche. Ausserhalb der Kabylei böten sich den Kabylen keine echten Chancen, um wirtschaftlich und sozial aufzusteigen. In der Verwaltung sei es gang und gäbe, dass Vorgesetzte Geld veruntreuten. Er habe entsprechende Papiere mitunterzeichnen müssen und laufe Gefahr, eines Tages dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. A.d Die Beschwerdeführerin suchte hierzulande am 11. November 2002 unter Einbezug der gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ um Asyl nach. Als hauptsächlichen Grund für das Asylgesuch führte sie in den am 22. November 2002 (summarische Befragung), 11. Dezember 2002 (Anhörung zu den Asylgründen) und 15. Mai 2003 (ergänzende Befragung) durchgeführten Befragungen an, sie habe in ständiger Angst vor den Terroristen gelebt, bis sie schliesslich am 8. September 2002 ihre Stelle als Ingenieurin im Amt für (...) in J._______ aufgegeben und sich bei ihren Geschwistern in Sicherheit gebracht habe. Ende 1999 seien ihre sieben Kühe von Terroristen in Brand gesteckt worden. Ihr Mann habe sich nach einem Nervenzusammenbruch in Spitalpflege begeben müssen, weil alle Bemühungen, vom Staat eine Entschädigungszahlung zu erhalten, gescheitert seien. Trotz allem seien sie an ihrer Adresse in K._______ wohnen geblieben. Sie selber habe im Jahre 2001 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zwei Konfrontationen mit Terroristen gehabt. Nur weil sie sich an einer falschen Strassensperre auf die Frage eines Terroristen, wer sie sei, spontan als Ehefrau ihres anwesenden Arbeitskollegen ausgegeben habe, sei ihr beim zweiten Mal nichts zugestossen. Als Ingenieurin habe sie oftmals in Dörfern arbeiten müssen, die als Hochburgen der Terroristen gegolten hätten. Seit die GIA in der ersten Januarhälfte des Jahres 2002 einen Drohbrief an sie gerichtet habe, hätten sie auf der Flucht gelebt. Wenn sie sich wieder einmal zu Hause aufgehalten hätten, hätten sie von den Nachbarn erfahren, dass sie von „diesen Personen“ gesucht worden seien. Ende April 2002 sei sie von ihren Verwandten in Frankreich eingeladen worden. Sie habe die Einladung angenommen, damit sie sich psychisch etwas habe erholen können. Am 27. Juni 2002, zwei oder drei Tage nachdem ihr Mann in die Schweiz gereist sei, sei sie von L._______ nach R._______ zurückgeflogen, um die Kinder zu holen. Danach sei sie von Beamten des Sicherheitsdienstes gesucht worden, wobei dies einmal am Arbeitsplatz und einmal zu Hause geschehen sei. Zuerst sei sie am Arbeitsplatz aufgesucht und gefragt worden, wohin sich ihr Mann begeben habe. Ihr selber habe man vorgeworfen, niemals zu Hause zu sein, häufig ins Ausland zu reisen und Verbindungen zum D-4172/2006 Prostituiertenmilieu zu unterhalten. Der Sicherheitsdienst sei sodann Anfang Oktober beziehungsweise am 23. Oktober 2002 gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und habe dieses durchsucht. Am Tag danach seien Beamte des Sicherheitsdienstes, die ihren Aufenthaltsort von ihrem Schwager erfahren hätten, im Haus ihrer Schwester erschienen und hätten sie mitgenommen. Im Verhörzimmer des Postens von K._______ habe man ihr unter wüsten Beschimpfungen vorgeworfen, einen Staatsverräter zum Mann zu haben, weil dieser sich ins Ausland abgesetzt habe, um einen Asylantrag zu stellen und Geheimnisse des Staates preiszugeben. Anfang Oktober 2002 habe ein Nachbar ihrem Schwager berichtet, dass zwei Personen sich mehrmals an ihrer verlassenen Wohnadresse nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und unter anderem erklärt hätten, man werde sie sowieso finden und umbringen. Angesichts dieser Probleme habe sie Algerien am 7. November 2002 zusammen mit den Kindern mit einem gefälschten Pass über den Flughafen von R._______ verlassen und sei am gleichen Tag über den Flughafen S._______-L._______ in die in die Schweiz eingereist. A.e Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von ärztlichen Berichten und Belegen für ihre Verfolgungsvorbringen ein, darunter eine als Drohbrief der GIA deklarierte Fotokopie. A.f Auf Ersuchen des BFM vom 4. September 2003 hin liess die Schweizerische Botschaft in Algier die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Identität und beruflichen Situation verifizieren. In ihrem Bericht, welcher mit Begleitschreiben der Botschaft vom 18. Dezember 2003 an das BFM weitergeleitet wurde, führte die mit den Abklärungen betraute Vertrauensperson aus, dass die Angaben der Beschwerdeführenden der Wahrheit entsprächen. A.g Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in G._______ das Kind F._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 16. September 2005 - eröffnet am 19. September 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten zum einen Teil den Anforderungen an D-4172/2006 die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen und zum andern Teil die in Art. 3 AsylG enthaltenen Begriffselemente nicht zu erfüllen. C. C.a Mit Eingabe vom 26. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführer das BFM um Überprüfung der Verfügung vom 16. September 2005. Als Beweismittel gaben sie eine DVD mit der Aufnahme von zwei auf dem Fernsehkanal Al Jazeera ausgestrahlten Sendungen zur Problematik des islamischen Extremismus sowie diverse in Online-Ausgaben von Zeitungen erschienene Berichte über das Geschehen in Algerien zu ihrem Dossier. Das BFM leitete die Eingabe vom 26. September 2005 in der Folge zuständigkeitshalber an die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) weiter (Eingangsstempel vom 30. September 2005). C.b Am 30. September 2005 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einem Bittschreiben an den damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Zur Verdeutlichung der geltend gemachten Gefährdungslage und gesundheitlichen Probleme fügten sie ihrem Schreiben diverse Beweismittel bei, die sie bereits am 26. September 2005 beziehungsweise mit früheren Eingaben beim BFM eingereicht hatten. C.c Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 wies das BFM die Beschwerdeführenden auf die ausschliessliche Zuständigkeit der ARK als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren hin. Parallel dazu bediente es die ARK mit einer Kopie dieses Schreibens und leitete ihr mit gleicher Sendung die an den EJPD-Vorsteher gerichtete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. September 2005 zu. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres damaligen Rechtsvertreters bei der ARK gegen die Verfügung des BFM vom 16. September 2005 Beschwerde erheben. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt liessen sie ferner beantragen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in der Folge ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen sie zu- D-4172/2006 dem beantragen, es ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Verfügung des Personaldienstes der Verwaltung der Wilaya J._______ vom 19. Januar 2003 als Kopie in arabischer Sprache mit Übersetzung ins Französische, einen Abdruck des algerischen Dekrets N° 99-47 vom 13. Februar 1999 über die Entschädigung von Opfern terroristischer Akte sowie ein ärztliches Zeugnis vom 17. Oktober 2005 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, wies hingegen das Gesuch um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. Mittels zweier Eingaben vom 15. November 2005 zeigten die Beschwerdeführenden die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit ihrem vormaligen Rechtsvertreter an. G. G.a In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 19. Dezember 2005 darauf zu replizieren. G.c Am 7. Dezember 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Replikfrist bis zum 10. Januar 2006. D-4172/2006 G.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2005 verlängerte der Instruktionsrichter der ARK die Replikfrist antragsgemäss bis zum 10. Januar 2006 und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, innert derselben Frist die von ihnen angekündigten weiteren Beweismittel einzureichen. G.e Am 4. Januar 2006 reichte der Hausarzt der Beschwerdeführenden, Dr. med T._______, ein als „Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren“ bezeichnetes Schreiben zu den Akten. G.f In ihrer Replik vom 9. Januar 2006 hielten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Begehren und Standpunkten fest. Gleichzeitig ergänzten sie das Beweismaterial mit einer auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Mitgliederkarte der Nationalen Befreiungsfront (FLN, frz. Front de Libération Nationale) sowie einer Kopie der vorerwähnten „Stellungnahme“ des Hausarztes der Beschwerdeführerin. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. I. I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2007 fragte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Migrationsbehörde an, ob sie allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer in Betracht ziehe. I.b In ihrem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2007 teilte die Migrationsbehörde mit, weil die Integration auf dem Arbeitsmarkt wie auch die sprachliche Intergration „(noch) nicht wunschgemäss verlaufen“ seien, habe man bisher davon abgesehen, beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden gemäss Art. 14 AsylG einzureichen. Grundsätzlich erscheine die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme förderlich für den weiteren Verlauf der Integration der Beschwerdeführenden. J. J.a Am 26. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Umteilung in einen zweisprachigen Kanton ein. D-4172/2006 J.b Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts leitete das Kantonswechselgesuch am 30. Mai 2008 zuständigkeitshalber an das BFM weiter. J.c Mit Verfügung vom 27. Mai 2009, welche in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wies das BFM das Kantonswechselgesuch vom 30. April 2008 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 30. September 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. September 2005 übernommen (Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). D-4172/2006 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 16. September 2005 ergangene Verfügung des BFM besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie D-4172/2006 Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel D-4172/2006 sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Vorliegend gelangte das BFM zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Auskünften in den Befragungen und den eingereichten Dokumenten den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens in weiten Teilen nicht zu genügen vermögen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass die Polizei erst drei Monate nach dem Urlaubsende des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erschienen sei, um sie über ihren Ehemann zu befragen. Falls das Fernbleiben des Beschwerdeführers tatsächlich die Aufmerksamkeit der Sicherheitsorgane auf sich gezogen habe, hätten diese zweifellos früher reagiert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Befragung, wonach sie anlässlich der polizeilichen Befragungen wegen ihres ausgereisten Ehemannes beschuldigt worden sei, dem Prostitutionsmilieu anzugehören, erschienen nachgeschoben. In den beiden vorangegangenen Befragungen habe die Beschwerdeführerin hiervon nämlich nichts erzählt. Die eingereichten Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit, die diversen Gesetzesdekrete, Strafregisterauszüge, Belege über Wohnungsmiete sowie verschiedenen Presseartikel wiesen keinen konkreten Bezug zu einer allfälligen persönlichen Gefährdung auf. Aus der Vorladung der Gendarmerie und den zwei Schreiben über die Anerkennung von Terroropfern könne nicht ersehen werden, dass die Beschwerdeführenden Übergriffen ausgesetzt D-4172/2006 gewesen seien, die als Verfolgung qualifiziert werden müssten. Was die Fotos der verbrannten Kühe betreffe, so stellten diese keinen Beleg für einen terroristischen Übergriff dar. Das als Drohbrief bezeichnete Dokument schliesslich liege lediglich in Form einer Kopie vor, womit ihm kein Beweiswert zuzumessen sei. Insgesamt seien die von den Beschwerdeführenden produzierten Beweismittel somit nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.2.1 Vorliegend ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete und mit dem unbekannten Aufenthalt ihres Ehemannes begründete Bedrängung durch die Polizei im September und Oktober 2002 sowie die Nachforschungen und Drohungen der Terroristen bei ihren Nachbarn im Oktober 2002 geglaubt werden können, unter besonderer Berücksichtigung ihrer eigenen Aussage zu beurteilen, wonach sie am 27. Juni 2002 drei Tage nach der Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz „natürlich“ mit der Absicht von ihrem Verwandtenbesuch in Frankreich nach Algerien zurückgekehrt sei, die Kinder zu holen (vgl. act. B7/27, S. 6-8 und 18). Ihr Mann hatte ein solchermassen geplantes Unterfangen von sich aus bestätigt, indem er in den Befragungen vom 1. Juli 2002 (vgl. act. A2/9, S. 2) und 15. Juli 2002 (vgl. act. A7/19, S. 4) erklärt hatte, seine Frau werde nach Algerien zurückkehren respektive befinde sich im Moment dort, um die Kinder zu holen und in die Schweiz zu bringen. Bei der Schilderung ihrer Asylgründe griff die Beschwerdeführerin dieses Motiv jedoch nicht mehr auf, sondern führte ohne irgendeine Erklärung an, sie sei an ihren Arbeitsplatz im Amt für (...) in J._______ zurückgekehrt und habe bis am 8. September 2002 weitergearbeitet. Als Grund für das abrupte Verlassen der Arbeitsstelle am 8. September 2002 gab sie nicht etwa eine seit Längerem geplante Emigration in die Schweiz an, sondern machte geltend, sie habe wegen der fehlenden Beschützung durch ihren Mann immer mehr Angst bekommen (vgl. act. B1/10, S. 6; B7/27, S. 18). Auf die zentrale Frage, was den Ausschlag gegeben habe für ihre Ausreise, erwiderte sie, sie sei zuletzt aus purer Angst nur noch verschleiert ausser Haus gegangen und habe wegen des Aufenthaltes D-4172/2006 ihres Mannes in der Schweiz schliesslich entschieden, auch hierher zu kommen (vgl. act. B7/27, S. 18). Damit aber begibt sie sich in einen diametralen Widerspruch zur eigenen, mit derjenigen ihres Ehemannes übereinstimmenden Aussage, wonach sie bereits mit der Absicht nach Algerien zurückgekehrt sei, die Kinder zu holen und in die Schweiz zu bringen. Die für September und Oktober 2002 geltend gemachten Verfolgungshandlungen der staatlichen Sicherheitsorgane beziehungsweise den angeblichen Nachforschungen und Drohungen der Terroristen erscheinen vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Dies gerade auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin es gleichzeitig versäumt hat aufzuzeigen oder überhaupt zu thematisieren, aufgrund welcher konkreter Umstände der vorzeitig getroffene Ausreiseentscheid sich im Anschluss an ihre Rückkehr nach Algerien am 27. Juni 2002 nicht in die Tat umsetzen liess. So liess sie in der Empfangsstellenbefragung lediglich am Rande verlauten, dass sie vor der Ausreise am 7. November 2002 mehrmals versucht habe, das Land zu verlassen. Diese erfolglosen Bemühungen ordnete sie chronologisch jedoch nicht näher ein und begründete sie abermals nicht mit dem vorgefassten Entschluss, zusammen mit den Kindern ihrem Mann in die Schweiz zu folgen. Stattdessen gab sie - gleichsam ohne jegliche zeitliche und inhaltliche Spezifizierung - an, es sei viel Druck auf sie ausgeübt worden. Als Erklärung für das Scheitern der Ausreiseversuche führte sie sodann an, sie sei nicht im Besitz einer Bewilligung des Vaters für die Kinder gewesen. Warum ihr Ehemann zur Übermittlung einer solchen Bewilligung nach Algerien nicht in der Lage war beziehungsweise seiner- oder ihrerseits die letztlich erfolgbringenden Vorkehrungen nicht weit früher getroffen werden konnten, machte sie jedoch in keiner Weise verständlich (vgl. act. B1/10, S. 6 und 7; B7/27, S. 20). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin anlässlich der Ergänzungsbefragung vom 15. Mai 2002 nicht im Besitz von Informationen über anhaltende Suchbestrebungen der Sicherheitsorgane, obschon sie nach ihren Angaben in Verbindung mit ihrer Familie in Algerien stand. Vielmehr führte sie aus, ihren Angehörigen gehe es gut (vgl. act. B12/13, S. 10). Somit ist es bei Weitem wahrscheinlicher, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen zwischen dem 27. Juni 2002 und dem 7. November 2002 um einen erfundenen und vorgespiegelten Sachverhalt handelt, als dass diese auf wahren Begebenheiten gründen. Umgekehrt deutet viel darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine in Wirklichkeit inexistente Verfolgungssituation D-4172/2006 im Moment der Ausreise konstruiert hat, um sich so gegen den Einwand zu wappnen, sie habe sich nach ihrer freiwilligen Rückkehr am 27. Juni 2002 noch über vier Monate unbehelligt in ihrem Heimatland aufgehalten und dadurch das Fehlen einer Gefährdung selber aufgezeigt. Das Argument des BFM, wonach der späte Zeitpunkt, in welchem sich die Sicherheitsorgane angeblich bei der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Ehegatten erkundigt hätten, angesichts des am 22. Juni 2002 abgelaufenen Arbeitsurlaubs nicht nachvollziehbar sei, macht nur noch deutlicher, dass die Beschwerdeführenden mit ihren diesbezüglichen Vorbringen die gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen vermögen. Die diesbezüglichen Entkräftungsversuche in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 f.) verfangen nicht. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich im Verlauf des Juli 2002 zweimal fruchtlos abgemahnt und danach mittels Verfügung sein Verlassen der Arbeitsstelle festgestellt worden wäre, ist es - wie das BFM in der Vernehmlassung treffend erwägt - nicht verständlich, warum nach dieser Feststellungsverfügung noch Nachforschungen nach seinem Aufenthalt durch den Sicherheitsdienst hätten getätigt werden sollen. Als Folge der dargelegten Unglaubhaftigkeit der für die Zeit nach dem 27. Juni 2002 geltend gemachten Benachteiligungen kann dahin gestellt bleiben, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht entgegenhält, bei dem erst in der Ergänzungsbefragung thematisierten Vorwurf der Verbindungen ins Prostituiertenmilieu handle sich um ein nachgeschobenes Vorbringen. Immerhin lässt sich ohne abschliessende Erörterung dieser Frage festhalten, dass es sich nicht um blosse Unvollständigkeiten handelt, denen wegen des nur summarischen Charakters des Protokolls der Empfangsstellenbefragung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Weiter ist auf den ersten Blick auch nicht einsichtig, inwiefern in Bezug auf das Befragungsklima in der kantonalen Anhörung gerade anders als in der nur unwesentlich später durchgeführten Ergänzungsbefragung die Rahmenbedingungen nicht hätten geschaffen sein sollen, um - so die Darstellung in der Beschwerde ein mit Folgerisiken beziehungsweise Schamgefühlen behaftetes Thema dieser Art zur Sprache zu bringen. Zu berücksichtigen ist dabei nicht zuletzt auch, dass die der kantonalen Anhörung beiwohnende weibliche Hilfswerksvertretung keine weiteren Abklärungen anregte und auch keine Einwendungen zum Protokoll anbrachte. D-4172/2006 4.2.2 Was den bei den Akten liegenden - so bezeichneten - Drohbrief der GIA betrifft, so ist diesem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schon wegen seiner Eigenschaft als blosse Kopie keine relevante Beweiseignung zu bescheinigen. Der technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie (Xerografie) bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Original beliebige Veränderungen vorgenommen werden können, die sich danach an der Kopie nicht mit vernünftigem Aufwand eruieren lassen. Selbst wenn sich im Übrigen die von den Beschwerdeführenden abgegebene Fotokopie mit einem als Original ausgestalteten Dokument decken sollte, wäre allein deshalb nicht von einer grundlegend anderen Beweislage auszugehen. So sind in Algerien - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von offiziellen Dokumenten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben. Angesichts dieser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ursprungsländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle des hier vorliegenden Drohbriefes der GIA erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdeführenden den Sachverhalt, den sie unter Berufung auf das Dokument für sich beanspruchen, mit ihren Aussagen in den Befragungen nicht überzeugend darzulegen vermochten. So machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, der ihm am 7. Januar 2002 mit der Post zugestellte Drohbrief mit dem Stempel der GIA habe sein ganzes Leben verändert; er sei „in sich zusammengebrochen“, habe den Tod vor Augen gehabt und deswegen Medikamente einnehmen müssen (vgl. act. A7/19, S. 8). Er habe den Drohbrief zur Polizei und Gendarmerie gebracht, die ihm jedoch keinen Schutz hätten gewähren können (vgl. act. A2/9, S. 5). Warum er in dieser behaupteten Extremsituation nicht unverzüglich sein Heimatland verliess, statt angeblich permanent zwischen verschiedenen Haushalten hin- und herzupendeln, konnte er nicht plausibel erklären. Das Aufschieben der Ausreise bis in den Juni 2002 ist umso schwieriger verständlich, als er später im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Widersprüchen verlauten liess, wenn er ehrlich sei, habe er sich seit dem Brandanschlag auf seine Kühe (im September 1999) mit dem Gedanken getragen, im Ausland Schutz zu suchen (vgl. act. B7/27, S. 22 f.). Zudem geriet bei dieser Gelegenheit sein Versuch, eine Erklärung für die Ausstellung einer für eine Auslandreise bestimmten Arbeitsbestätigung bloss einen Tag vor Erhalt des Drohbriefes zu liefern, auffallend konfus und widersprüch- D-4172/2006 lich. Auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin findet sich ein Missverhältnis zwischen der behaupteten einschneidenden Bedeutung des Drohbriefes vom 7. Januar 2002 und dem in der Folge gezeigten Verhalten. So stellte die Beschwerdeführerin selber keinen direkten Zusammenhang zwischen ihrem Verwandtenbesuch in Frankreich von April bis Juni 2002 und dem angeblich am 7. Januar 2002 erhaltenen Drohbrief her. Stattdessen führte sie aus, sie sei zu ihren Verwandten nach U._______ und L._______ gegangen, weil sie sich psychisch etwas habe erholen wollen (vgl. act. B7/27, S. 6). Dass sie sich in dieser Zeit jemals mit der Möglichkeit befasst hat, ihr Heimatland wegen der angeblichen Bedrohung durch die Terroristen endgültig zu verlassen, geht aus ihren Aussagen nicht hervor. Abgesehen davon konnte sie eine nachvollziehbare Erklärung, warum die GIA im Januar 2002 plötzlich mit einem Drohbrief ausgerechnet an sie und ihren Mann hätte gelangen sollen, nicht abgeben (vgl. act. B7/27, S. 11). Bei dieser Sachlage ist nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführenden im Januar 2002 einen Drohbrief der GIA mit dem Inhalt der von ihnen eingereichten Kopie erhalten haben. 4.3 Damit lässt sich im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass die Beschwerdeführenden die jeweiligen Verfolgungssituationen, in denen sie ihrem Heimatland am 13. Juni 2002 beziehungsweise am 7. November 2002 entflohen sein wollen, nicht glaubhaft zu machen vermögen. 5. 5.1 Was die übrigen Bestandteile des von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts betrifft, braucht deren Glaubhaftigkeit nicht weiter erörtert zu werden. Selbst wenn nämlich im Sinne einer blossen Hypothese davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführenden insoweit wahrheitsgetreue Angaben gemacht haben, vermöchten sie damit, wie sogleich darzulegen sein wird, die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Terroristen - Drohungen und Zerstörung des Besitzes - beruft sich das BFM in der angefochtenen Verfügung zusätzlich darauf, dass es sich dabei um Übergriffe durch Dritte und nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. Bei nichtstaatlichen Übergriffen liege eine asylrelevante Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz seinerseits bestehender Verpflichtung und Befähigung den erforderlichen Schutz D-4172/2006 vorenthalte. Eine solche Konstellation könne indes ausgeschlossen werden, weil Hinweise auf eine Untätigkeit der algerischen Sicherheitskräfte gegenüber Aktionen terroristischer Gruppierungen nicht vorlägen. 5.2.1 Die mit diesen Erwägungen vom BFM abgehandelte Frage, ob hinsichtlich der von privaten Akteuren ausgeführten Handlungen die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung erfüllt seien, stellt sich aus heutiger Sicht nicht mehr. Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen (siehe sogleich) - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Ein solcher kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren Verfolgung durch den algerischen Staat in Form einer Förderung oder Billigung begangener oder drohender Übergriffe von Terroristen obsolet geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist. Nach der Schutztheorie ist nämlich einzig massgebend, ob die betroffene Person vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 5.2.2 Auf welche der geltend gemachten Drohungen der Terroristen das BFM mit seinen Erwägungen zur fehlenden staatlichen Zurechenbarkeit genau Bezug nimmt (vgl. Verfügung des BFM vom 16. September 2005 [act. B23/8], Ziff. 4 S. 4), ist nicht klar ersichtlich. Bezüglich des Drohbriefes der GIA war es zuvor selber zur Erkenntnis gelangt, der betreffende Sachverhalt könne mit dem eingereichten Fotokopie nicht glaubhaft gemacht werden (a.a.O., Ziff. 3 S. 3). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht aus den dargelegten Gründen an (siehe E. 4.2.2 vorne). Als nicht glaubhaft ist aus den vorstehenden Überlegungen (siehe E. 4.2.1 hiervor) auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten, wonach im Oktober 2002 der Nachbar ihrem Schwager erzählt habe, dass „diese Leute“ gekommen seien und gedroht hätten, man werde sie sowieso umbringen (vgl. D-4172/2006 act. A7/27, S. 18). Abgesehen davon erscheint es nicht zuletzt wegen der ausgebliebenen Realisierung früherer Drohungen (vgl. act. A7/19, S. 12 oben) ausgeschlossen, dass diesbezüglich eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegen würde (vgl. oben E. 3.2). An der Begründetheit der geäusserten Befürchtungen fehlt es dementsprechend auch, insoweit der Beschwerdeführer vorgibt, die Terroristen hätten sie an vielen Orten gesucht und ihn persönlich zuoberst auf einer Todesliste geführt. Die diesbezüglichen Angaben in den Protokollen bewegen sich auf der Ebene blosser Spekulationen und gehen letztlich nicht über die unbelegte Behauptung hinaus, sie hätten entsprechende Informationen erhalten (vgl. A7/19, S. 12 oben: „Nach dem Hörensagen sollte ich ...“). Was schliesslich den Brandanschlag im September 1999 betrifft, geht aus den Auskünften der Beschwerdeführenden in den Befragungen klar hervor, dass dieses Ereignis nicht sachlich und zeitlich kausal für die am 13. Juni 2002 beziehungsweise 7. November 2002 erfolgte Ausreise war (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277). Weil somit bereits andere unentbehrliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden sich mit Bezug auf drohende Übergriffe durch Terroristen auf einen genügenden (zum erforderlichen Grad des Schutzes vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.) Schutz durch die heimatlichen Behörden verlassen könnten. 5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. Insbesondere braucht nicht im Einzelnen auf die verschiedenen Presseberichte, die DVD und die selbst verfassten Kommentare zu den Ereignissen in Algerien eingegangen zu werden, welche die generelle Problematik terroristischer Akte und staatlicher Gegenmassnahmen beschlagen. Eine Verbindung zwischen diesen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch für die Beschwerdeführerenden Gefährdungsindizien herleiten liessen, wurde nicht hergestellt. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh- D-4172/2006 renden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). In Beantwortung einer Anfrage des Instruktionsrichters teilte die kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 mit, habe man bisher davon abgesehen, beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden gemäss Art. 14 AsylG einzureichen. Diese können sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 6.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes D-4172/2006 vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 6.2.2.1 In Algerien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.2.2.2 In individueller Hinsicht ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Dem aktuellsten Arztbericht (Stellungnahme des Hausarztes vom 4. Januar 2006) zufolge leidet sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an einer paranoiden Schizophrenie. Ab Mitte Dezember 2005 entwickelte sich bei ihr eine zunehmend psychotische Dekompensation mit auftretenden Wahngedanken. Unter einer ambulanten Behandlung mittels Neuroleptika und Antidepressiva trat eine rasche Besserung in dem Sinne ein, dass die Beschwerdeführerin zu Hause mit ihrer Familie in etwa wieder normal funktionieren konnte. Damit ihre schizophrene Störung stabil bleibt, ist neben der konsequenten Einnahme von Neuroleptika eine stabile soziale Situation die wichtigste Voraussetzung. Gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2009 im Verfahren betreffend Kantonswechselgesuch (vgl. act. C10/16) litt seine Ehegattin im damaligen Zeitpunkt an der insgesamt vierten schizophrenen Krise und befand sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Diesbezüglich ist vorweg klarzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als D-4172/2006 unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ob unter diesen restriktiven Rahmenbedingungen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermag, erscheint bei erster Betrachtung zweifelhaft. Auf eine abschliessende Klärung dieser Frage kann indes verzichtet werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen nämlich andere individuelle Gründe vor, die für sich allein genommen ausreichen, um den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen zu lassen. 6.2.2.3 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise im Juni 2002 beziehungsweise November 2002, mithin seit sieben Jahren, in der Schweiz auf. Die drei Kinder C._______, D._______und E._______ gelangten im Alter von (...), (...) und (...) Jahr in die Schweiz und sind heute (...)-, (...)- und (...)-jährig. Das jüngste Kind, F._______, wurde am (...) in der Schweiz geboren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- D-4172/2006 nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder C._______, D._______und E._______ haben Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Gemäss Angaben der kantonalen Migrationsbehörde im Schreiben vom 4. Dezember 2007 besuchten die drei Kinder damals die fünfte und dritte Primarklasse beziehungsweise den Kindergarten. Nach den Ausführungen ihres Vaters im Kantonswechselgesuch vom 26. Mai 2008 handelt es sich bei ihnen um sehr gut integrierte Kinder und gute Schüler der sechsten, vierten und ersten Schulklasse ihres Wohnortes. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assimilierung der drei Kinder seither weiter fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach die Beschwerdeführer eine derartige Entwicklung ihrer Kinder zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg und das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei den Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Einschätzung, dass eine erneute soziale Verpflanzung in Form einer Rückkehr nach Algerien für die Kinder C._______, D._______und E._______ das D-4172/2006 erhebliche Risiko einer Überforderung in sich bergen würde. So ist der Umgang mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den Hintergrund getreten. Im Falle des in der Schweiz geborenen, heute viereinhalbjährigen Kindes F._______ fehlt eine entsprechende Vertrautheit und persönliche Bindung zu diesem Staat gar vollständig. Der zu berücksichtigende Aspekt des Kindeswohls spricht demnach für einen weiteren Verbleib der Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ in der Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.). 6.2.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren vier Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 6.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, für die Be- D-4172/2006 schwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Mit Verfügung vom 4. November 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (vgl. Prozessgeschichte Bst. E). Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden wurden seither nicht aktenkundig. Gemäss dem Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 4. Dezember 2007 waren die Beschwerdeführenden im damaligen Zeitpunkt nach wie vor sozialhilfeabhängig. Weil sie somit weiterhin als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten, bleiben sie von der Pflicht zur Kostentragung befreit. Dementsprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von den Beschwerdeführern wurde eine Zwischenrechnung ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 7. November 2005 eingereicht. Darin wird der benötigte Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf insgesamt 12 ¾ Stunden veranschlagt, was dem Umfang und der Komplexität der Streitsache angemessen erscheint. Die aufgeführten Auslagen (Telefonate, Porti, D-4172/2006 Kopien) in der Höhe von insgesamt Fr. 41.-- können als verhältnismässig bezeichnet werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den in der Zwischenrechnung vom 7. November 2005 ausgewiesenen Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist bei dieser Sachlage anzuweisen, ihnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'394.-- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4172/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. September 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'394.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Eingereichte Beweismittel) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 28

D-4172/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4172/2006 — Swissrulings