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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2017 D-4166/2017

11 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4166/2017 plo

Urteil v o m 11 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...).

D-4166/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka), verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Dezember 2014 und gelangte via Äthiopien und den Sudan nach Libyen und von dort über das Mittelmeer nach Italien. Am 2. September 2015 reiste er schliesslich in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen und später nach B._______ gezogen. Er sei bis zum Abschluss der 8. Klasse im Jahr 2008 zur Schule gegangen und habe diese dann abgebrochen. Anschliessend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe eine Ehefrau und zwei Kinder, die sich alle noch in Eritrea befänden. Als Grund für seine Ausreise gab er an, dass das Leben in seiner Heimat immer schwieriger geworden sei. Er habe vier Brüder, die alle Militärdienst leisteten. Einer seiner Brüder habe seine Ehefrau umgebracht, woraufhin deren Familie mit Konsequenzen gedroht habe. Weiter habe ihn die "Sileya 57" (KS. 57) aufgefordert, sich zu bewaffnen und für sie zu kämpfen. An einer Dorfversammlung am 20. Dezember 2014 habe die KS. 57 seinen Vater angewiesen, ihm mitzuteilen, dass er sich zum Dienst einfinden müsse. Sie hätten ihm auch ein entsprechendes Schreiben ausgehändigt. Der Vater habe ihm die Nachricht überbracht, das Schreiben habe er (der Beschwerdeführer) aber nicht selbst gelesen. Er sei noch am gleichen Tag – ohne seine Familie darüber zu informieren – aufgebrochen und kurz darauf ausgereist. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Einwohnerkarte und eine Heiratsurkunde im Original ein sowie die Originale der Taufscheine seiner Kinder D._______ und E._______. Weiter gab er Kopien der Identitätskarte und der Einwohnerkarte seiner Mutter zu den Akten sowie die Kopie eines Dokuments der Zeugen für die Heirat. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 – eröffnet am 23. Juni 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.

D-4166/2017 Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21. Juli 2017 beim SEM Beschwerde gegen diesen Entscheid, in welcher er darum bat, seinen Fall erneut zu überprüfen. Das SEM leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 21. Juli 2017 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei denen die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch anzusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung des Begehrens – es wird Beschwerde gegen den Asylentscheid eingelegt und darum gebeten, den Fall erneut zu überprüfen – geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz beantragt. Nachdem dieses Begehren kurz begründet wird und der Beschwerdeführer das Schreiben unterzeichnet hat, ist seine Eingabe als formgerechte Beschwerde zu qualifizieren. Sie wurde sodann innerhalb der Beschwerdefrist beim SEM eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor

D-4166/2017 der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

D-4166/2017 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Seine Schilderung zum Erhalt der Vorladung seien jedoch sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen und erschöpften sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. Ausserdem habe er einmal gesagt, dass er sich beim Büro der KS. 57 hätte melden sollen, während er ein anderes Mal angegeben habe, er hätte sich zu Hause bereit halten und warten müssen, bis er von Soldaten abgeholt worden wäre. Weiter entspreche das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen im Zusammenhang mit der Vorladung nicht den dem SEM bekannten Gegebenheiten Eritreas. Die Rekrutierung für den Militärdienst erfolge über das zwölfte Schuljahr in Sawa oder indem Razzien durchgeführt würden. Die Angaben des Beschwerdeführers entsprächen demgegenüber einer Vermischung zwischen einer Einberufung in die Volksarmee und einer Vorladung für den Militärdienst. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater an einer Versammlung teilnehmen müsse, bei welcher der Sohn zum Leisten des Militärdienstes aufgefordert werde. Sodann sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, Informationen über die KS. 57 noch über den Militärdienst allgemein zu liefern, obwohl gemäss seinen Angaben die KS. 57 ein Büro in seinem Dorf habe und seine vier Brüder im Militärdienst seien. Zudem sei es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer noch am selben Abend, als ihm sein Vater vom Aufgebot erzählt habe, aufgebrochen sei, ohne überhaupt das Schreiben der Soldaten zu lesen. 5.2 Sodann seien die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Er habe gemäss eigenen Angaben befürchtet, die Familie der getöteten Ehefrau seines Bruders werde sich rächen und ihn umbringen. Den Akten lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer unmittelbaren Bedrohung aufgrund einer Blutrache ausgesetzt gewesen wäre, zumal sich der Bruder der Polizei gestellt habe und in Haft gekommen sei. Er habe auch weder eine konkrete Gefährdungssituation benennen noch erklären können, warum gerade er von einer Rache betroffen sein sollte. 5.3 Ferner hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei illegal ausgereist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich illegal ausgereiste Eritreer mit Sanktionen

D-4166/2017 konfrontiert sähen, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Es seien auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keinerlei stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den Sachverhalt nochmals kurz zusammenzufassen und darauf zu verweisen, dass er ausgereist sei, um der Militärdienstpflicht zu entgehen. Man könne die Schwere seiner Situation sicher anhand von anderen, ähnlichen Schicksalen von Eritreern nachvollziehen, weshalb er um eine erneute Prüfung seines Falles bitte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage zunächst fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorladung für den Militärdienst tatsächlich unsubstantiiert und oberflächlich wirken. Der freie Bericht zu den Fluchtgründen umfasst nur wenige Zeilen, und die Antworten des Beschwerdeführers beschränken sich auf kurze Sätze. Auch wenn er mehrmals aufgefordert wurde, bei seinen Ausführungen in die Tiefe zu gehen und präzisere Angaben zu machen, bleiben diese detailarm und weisen praktisch keine Realkennzeichen auf (vgl. A19, F77 f., F86, F98, F129). Es ist der Vorinstanz sodann beizupflichten, dass der geltend gemachte Ablauf der Aufforderung zum Militärdienst ungewöhnlich erscheint. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Brüder des Beschwerdeführers nach seinen Angaben entweder nach Sawa gingen oder im Anschluss an Razzien gezwungen wurden, sich dem Militär anzuschliessen (A19, F135). Eine schlüssige Erklärung, warum der Beschwerdeführer selbst nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Militärdienst aufgeboten worden war, konnte er ebenfalls nicht liefern (vgl. A19, F109 ff.; F188). Zusammenfassend ergibt sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, das Bild einer konstruierten und wenig plausiblen Asylbegründung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorladung für den Militärdienst sind folglich als unglaubhaft anzusehen. 6.3 Auch die Einschätzung des SEM, dass die Befürchtung eines Racheaktes von Seiten der Familie der getöteten Ehefrau seines Bruders kein Asylgrund darstellt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht zu sagen, warum gerade er etwas zu befürchten hätte. Er gab lediglich an, dass die Geschwister der Ehefrau gesagt hätten, sie müssten „irgendwelche Konsequenzen daraus ziehen“ (A19, F77). Auf

D-4166/2017 die Frage, ob es konkrete Hinweise auf diesbezügliche Probleme gegeben hätte, antwortete er nur ausweichend, dass so etwas passieren könne, man sehe schon viele Dinge (vgl. A19, F127). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erschöpft sich somit in einer vagen Befürchtung, dass ihm etwas angetan werden könnte. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens würde ein konkret drohender Nachteil aufgrund einer Blutrache nicht auf eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive zurückgehen und wäre entsprechend nicht relevant für die Asylgewährung. Eine befürchtete Blutrache wäre allenfalls – auch im Hinblick auf die von der EMRK garantierten Rechte – unter dem Aspekt der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung. 6.4 Sodann hat das SEM auch zutreffend festgehalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu rechnen hat, welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 6.5 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-4166/2017 8.2 Die Vorinstanz hat infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4166/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-4166/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2017 D-4166/2017 — Swissrulings