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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2016 D-4163/2016

15 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,287 parole·~6 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4163/2016

Urteil v o m 1 5 . August 2016 Besetzung

Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._________, geboren am (…), Eritrea, und von C._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).

D-4163/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der am 7. Oktober 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer A._______ vom SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Lebensgefährtin B._______ und den gemeinsamen Sohn C._______ stellte und dabei Kopien verschiedener sich bereits bei den Akten befindender Dokumente (Taufscheine von B._______ und von C._______, Bestätigung der kirchlichen Trauung, Geburtsregisterauszug von C._______) sowie mehrere Fotos zu den Akten gab,

dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016 – die Einreise der Lebensgefährtin und des Sohnes nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass zur Begründung der ablehnenden Verfügung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn nie in einer bereits vor der Flucht bestandenen eheähnlichen Gemeinschaft gelebt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Juli 2016 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Untermauerung der Anträge eine am 15. Juni 2016 von der D._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 11. Juli 2016 den Eingang der Beschwerde vom 5. Juli 2016 gegen den Entscheid des SEM vom 31. Mai 2016 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von

D-4163/2016 Fr. 600.– eine Frist bis zum 2. August 2016 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 5. Juli 2016 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2016 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht eingereicht erweist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im Asylbereich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG bedingt, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit

D-4163/2016 dem Mitglied seiner Familie gelebt hat, für das die Familienzusammenführung verlangt wird, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden sind, dass eine Trennung durch Flucht mithin eine Familienverbindung voraussetzt, die bereits vor der Flucht bestanden hat, dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2016 zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 nicht erfüllt, dass es insbesondere feststellte, den Akten sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der Ausreise (aus dem Heimatstaat: Anmerkung des Gerichts) mit B._______ (kirchlich) verheiratet und mit ihr zusammengelebt habe und somit mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn nie in einer bereits vor der Flucht (aus Eritrea: Anmerkung des Gerichts) bestandenen eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, dass die in der Beschwerde vom 5. Juli 2016 (vgl. S. 3 ff.) enthaltenen Ausführungen, insbesondere die Darlegungen zur – zeitlich verschobenen und auf verschiedenen Wegen erfolgten – Flucht von A._______ und B._______ sowie zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan (insbesondere von alleinstehenden jungen Frauen mit kleinen Kindern) nicht geeignet sind, zu einer andern Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 30. August 2014 ausdrücklich erklärte hatte, er und B._______ hätten sich zwar schon in Eritrea gekannt, seien aber erst in Khartum ein Paar geworden (vgl. Vorakten des vormaligen Bundesamtes für Migration [BFM] A4 S. 3), welche Aussage er in der Anhörung vom 3. Februar 2016 sinngemäss bestätigte (vgl. Vorakten SEM A17 S. 6), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Berufung auf Art. 8 EMRK zu keinem anderen Ergebnis führt,

D-4163/2016 dass an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer – wie das SEM bereits in seiner angefochtenen Verfügung bemerkt hatte – die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 30. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4163/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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