Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4162/2014/plo
Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (...), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
D-4162/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 28. August 2013 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 4. November 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 5. Juni 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, Kurde zu sein und im Dorf B._______ gelebt zu haben. Einer seiner Brüder und ein Onkel seien als Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG beziehungsweise PYD) von Anhängern muslimischer Organisationen umgebracht worden. Nach dem Tod des Bruders Ende Juli 2013 hätten die PYD auch ihn unter Drohungen wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im Spital, wo sich die Leiche seines Bruders befunden habe, hätten sie ihn geschlagen. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er ausgereist. Ein Freund von ihm sei von der PYD entführt worden. In seinem Heimatland herrsche Bürgerkrieg. Die Kurden würden von islamischen Organisationen angegriffen. Namentlich Personen, welche die erwähnten kurdischen Organisationen unterstützten, seien gefährdet. Seine Angehörigen seien in den Irak und die Türkei geflohen. Nach seiner Ausreise hätten ihn die PYD zuhause und beim Onkel gesucht. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und Unterlagen im Zusammenhang mit dem verstorbenen Bruder zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht angemessen substanziiert. Die entsprechenden Darlegungen seien als stereotyp, konstruiert und realitätsfremd zu bezeichnen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zum PYD-Engagement des Bruders zu machen. Auch die Ausführungen zur angeblich versuchten Zwangsrekrutierung entbehrten der Substanz. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete, an Intensität zunehmende Bedrohung durch die PYD zu veranschaulichen. Die angebli-
D-4162/2014 che Vorgehensweise dieser Gruppierung – tägliches Erscheinen zuhause und an öffentlichen Plätzen – mute realitätsfremd an. Es bestehe zwar ein gewisser Erwartungsdruck gegenüber potentiell Wehrfähigen. Es hätten sich dieser stark ideologisch geprägten Partei aber viele Freiwillige angeschlossen, weshalb der angeblich betriebene hohe Aufwand, auch den Beschwerdeführer als potentiell Wehrfähigen zu mobilisieren, in der geltend gemachten Form nicht nachvollzogen werden könne. Auch dessen Verhalten spreche gegen den vorgebrachten Druck. So habe er ausgesagt, PYD-Leute immer wieder ins Haus gelassen und als Gäste behandelt zu haben. Dieser zu Protokoll gegebenen Respekt vor der PYD spreche gegen eine von ihnen tatsächlich ausgehende asylrelevante Gefährdung seiner Person. Im Weiteren habe er sich zur Anzahl der Überredungsversuche und zu Belangen seiner Identitätskarte widersprüchlich geäussert. Die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Schicksal des Bruders rechtfertigten keine andere Einschätzung seiner konkreten Verfolgungsgefahr. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 setzte das Gericht Frist zur Beschwerdeverbesserung an und stellte die aufschiebende Wirkung der Eingabe fest. E. E.a Mit Beschwerdeverbesserung vom 5. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. E.b Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch nicht hinreichend geprüft. Entgegen der Sichtweise des BFM habe er realitätsnahe Angaben gemacht und sei in der geschilderten Art behel-
D-4162/2014 ligt worden. Die Zwangsrekrutierung durch die von ihm genannte Gruppierung sei aktuell das grösste Problem in den kurdischen Gebieten Syriens. Er habe seinen Bruder nie an Einsätze begleitet und könne entsprechend nicht detaillierte Angaben zu dessen genauem Engagement machen. Nach dessen Tod sei es an ihm gewesen, die Rolle des Verstorbenen zu übernehmen. Die angeblich unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Druckversuche der Organisation seien darauf zurückzuführen, dass ihn der Dolmetscher zur Nennung einer Zahl aufgefordert habe. Im Übrigen sei er nach dem Tod des Bruders als traumatisierter junger Mann nach Europa gelangt. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch. Er nehme an Protestaktionen und politischen Veranstaltungen teil. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. E.c Der Eingabe lagen Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nachreichung eines weiteren Beweismittels (Märtyrer-Urkunde) wurde in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend eventuell noch eingehender Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und Art. 33 Abs. 1 VwVG verwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch PYD in asylrechtlichem Ausmass glaubhaft zu machen. Die PYD verfolge zwar unliebsame und ihr gegenüber oppositionell auftretende Gegner. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe indes nicht hervor, dass er ein solches Risikoprofil aufweise. Dass er unter gewissen moralischen Druckversuchen gestanden sei, könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Diese hätten nach dem Gesagten aber kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Dem BFM seien sodann keine Akten, welche das exilpolitische Engagement bestätigen würden, übermittelt worden. Das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte politische Profil erscheine nicht als markant im Sinne einer Verfolgungsgefahr.
D-4162/2014 H. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer lastet dem BFM an, es habe sein Asylgesuch nicht
D-4162/2014 hinreichend geprüft. Eine stichhaltige Begründung für diesen Vorwurf kann der Beschwerdeingabe nicht entnommen werden. Vielmahr hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend festgestellt und – was die Begründungspflicht anbelangt – mit nachvollziehbaren Erwägungen gewürdigt. Das Anhörungs- und das Erstbefragungsprotokoll wurden vom Beschwerdeführer unterschriftlich für korrekt erklärt. Entsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen behaften lassen. Eine Rückweisung der Sache an das BFM kommt nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat – so namentlich in der Vernehmlassung vom 15. August 2014 – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gewissen moralischen Druckversuchen der von ihm erwähnten Organisation ausgesetzt war. Hingegen geht die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass diese Druckversuche nicht das Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung gegen ihn angenommen haben. Dazu kann vorab auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). In der Beschwerde fehlen überzeugende Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise führen können. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Druckversuche (vier bis fünf gemäss Summarbefragung, tausende gemäss Anhörung) wegen des Dolmetschers, von welchem er zu einer Zah-
D-4162/2014 lenangabe aufgefordert worden sei, so präsentiert habe, leuchtet in keiner Weise ein. Vielmehr deuten diese massiven Abweichungen darauf hin, dass er nicht im eigentlichen Fokus der PYD stand (A 5/10 S. 7; A 13/19 Antworten 66, 69, 84, 88, 90, 104 und 123). So erwecken bereits seine Spontanschilderungen zu den Ausreisegründen den Eindruck der Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort und nicht den einer zielgerichteten Einschüchterung (A 13/19 Antworten 38 ff.). Auch die repetitivsubstanzlosen Darlegungen zu den Überredungsversuchen weitestgehend ohne Realkennzeichen beinträchtigen die Glaubhaftigkeit der angeblich zielgerichteten Rekrutierung. Auf Nachfragen war er nicht in der Lage, gehaltvollere Schilderungen zum ihm angeblich Widerfahrenen zu machen (A 13/19 Antworten 77 ff. und 99 ff.). Dass er die PYD-Vertreter überdies als Gäste in seinem Haus bezeichnete, deutet wiederum nicht auf eine virulente Rekrutierungsabsicht der Gruppierung hin. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der PYD viele Personen freiwillig beigetreten seien und insoweit die angeblich massiven Bemühungen der Bewegung, auch ihn zu rekrutieren, realitätsfremd anmuten. Die eingereichten Beweismittel belegen allenfalls den Tod des Bruders und Belange der PYD; für die geltend gemachte zielgerichtete Verfolgung sind sie indes nicht beweistauglich. Vielmehr ist einer der Eingaben zu entnehmen, dass "Angehörige der Familien der Märtyrer…" eben gerade von der Dienstpflicht für die PYD ausgenommen sind (vgl. Kurdwatch vom 26. Juli 2014). Auch die in Aussicht gestellten, aber nicht eingereichten weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schicksal des Bruders würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Schliesslich weist das BFM zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Organisation zwar durchaus gegen mutmassliche Feinde vorgeht, er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils aber nicht zu diesen gezählt werden kann. Die übrigen Vorbringen – so zur Bürgerkriegslage und den sich bekämpfenden Parteien – können ebenfalls nicht als ernsthaften Nachteile, sondern müssen als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert werden. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen erneut. Angesichts dieser Erwägungen kann offen bleiben, ob die Rekrutierung durch die PYD, die derzeit die Kontrolle über Teilgebiete in Syrien inne hat, überhaupt als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden könnte. 5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Ausserdem hält die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Vernehm-
D-4162/2014 lassung zurecht fest, dass diesem aufgrund mangelnder Exponierung keine Relevanz zukommt. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt, da konkrete Hinweise für eine begründete Furcht im Fall der Rückkehr ins Heimatland fehlen würden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 27. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
D-4162/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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