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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2020 D-4153/2018

17 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,231 parole·~21 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4153/2018

Urteil v o m 1 7 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).

D-4153/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2015. Über die Türkei, Griechenland sowie verschiedene weitere europäische Staaten erreichte er am 28. November 2015 die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 7. Dezember 2015 im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 25. April 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ in der Umgebung von D._______ aufgewachsen und habe dort die Schule bis zur (…). Klasse besucht. Im Jahr 2012 sei einer seiner Brüder im Militärdienst getötet worden. In der Folge sei seine Familie in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt und habe in E._______ (Provinz F._______) gelebt. Er habe die Schule dort nicht fortsetzen können, sei aber auch keiner Arbeit nachgegangen. Im Januar 2015 sei er auf eine von der Militärpolizei überbrachte Vorladung hin nach G._______ gegangen, wo er medizinisch untersucht worden sei. Eine Woche später habe er sein Militärbüchlein erhalten und es sei ihm gesagt worden, er müsse sich umgehend melden, sobald er das nächste Aufgebot erhalte. Wenn er weiterhin in Syrien geblieben wäre, hätte er in den Militärdienst einrücken müssen. Aus diesem Grund sei er Ende September 2015 in die Türkei ausgereist. Als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, sei ihm an die Adresse seiner Eltern ein Marschbefehl für den Militärdienst zugestellt worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte (ausgestellt am […]), einen Marschbefehl vom (…), ein Militärdienstbüchlein sowie einen Schülerausweis für die (…). Klasse (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – eröffnet am 18. Juni 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-4153/2018 D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung – ein NZZ-Artikel zur Rolle der Dolmetscher im Asylverfahren, vier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Syrien sowie ein fremdsprachiger Bericht der syrischen Nachrichtenagentur Sana vom 8. November 2017 eingereicht. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 24. August 2018 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 wurden verschiedene Beweismittel nachgereicht. Es handelt sich dabei um eine Bestätigung des Rekrutierungsamtes F._______ vom (…) 2018, gemäss welcher der Beschwerdeführer den "Militärdienst-Marsch" versäumt habe. Zudem wurde das Schreiben eines Anwalts eingereicht, in welchem dargelegt wird, auf welchem Weg er diese Bestätigung erhalten habe. Weiter wurde eine "Märtyrertumsurkunde" vom 16. Oktober 2012 zu den Akten gegeben, welche den Tod des Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2012 bescheinigt. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren zur Behandlung auf die Instruktionsrichterin Mia Fuchs übertragen.

D-4153/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-4153/2018 4. Der Beschwerdeführer wirft dem SEM in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass es seinen Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen stütze und in diesem Zusammenhang seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Zudem hätte es spezifische Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter im Hinblick auf eine Rekrutierung durch das Militär, zu den Folgen einer Weigerung sowie zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers. Sinngemäss werden damit formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll. Es wird weder präzisiert noch ist aus den Akten ersichtlich, welche zusätzlichen Abklärungen vorliegend erforderlich gewesen wären. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte pauschale Kritik an der Sachverhaltsfeststellung durch das SEM ist daher nicht geeignet, zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4153/2018 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Militärbüchleins. Dieses weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und in der für die Identitätskartennummer vorgesehenen Rubrik sei das Datum (…) eingetragen. Dies lasse darauf schliessen, dass er seine Identitätskarte nicht vorgewiesen habe, obwohl dies eine der Voraussetzungen für den Erhalt des Militärbüchleins sei. Eigenen Angaben zufolge habe er das Büchlein am (…) erhalten, was mit diesem Datum ebenfalls nicht übereinstimme. Des Weiteren sei auf dem Foto kein Stempelabdruck zu erkennen – dieser befinde sich neben dem Foto – und es fehle auf den Doppelseiten fast immer die Hälfte des Stempels. Es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Auf der Webseite des Verteidigungsministeriums lasse sich auch eine Vorlage für ein militärisches Aufgebot abrufen. Entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte im Jahr 2015 noch Rekrutierungsmassnahmen in der Heimatregion des Beschwerdeführers, welche von den kurdischen Truppen kontrolliert worden sei, durchgeführt hätten. Des Weiteren habe er bei der BzP weder ein Dienstbüchlein noch eine Militärvorladung erwähnt, obwohl er ausdrücklich nach Dokumenten in seinem Besitz gefragt worden sei. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb er sich überhaupt für die Rekrutierung nach G._______ begeben habe, obwohl er in einem von den kurdischen Kräften kontrollierten Dorf gelebt habe, wo er von der Regierung gar nicht hätte belangt werden können. Ausserdem habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnorten in Syrien gemacht. Bei der BzP habe er vorgebracht, dass er von der Geburt bis im August 2015 in C._______ bei D._______ gelebt und lediglich den letzten Monat vor seiner Ausreise im Heimatdorf seines Vaters (E._______) verbracht habe. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er bereits im Jahr 2012 von C._______ nach E._______ gezogen sei und dort bis zur Ausreise im September 2015 gelebt habe. Es gelinge dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, glaubhaft zu machen, dass er von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen worden sei. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass vorliegend "einiges" falsch übersetzt worden sei und sich nicht ausschliessen lasse, dass es zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Bei der BzP seien

D-4153/2018 die Asylsuchenden oft verwirrt, weil sie unter Hinweis auf die spätere Anhörung aufgefordert würden, nur kurze Ausführungen zu machen. Dies sei auch bei ihm selbst der Fall gewesen, da er anlässlich der BzP mehrmals unterbrochen sowie gebeten worden sei, sich kurz zu fassen. Er sei damals noch sehr jung gewesen und dieses Vorgehen habe zu grossen Unsicherheiten und Hemmungen geführt. Ausserdem werde die BzP nicht wörtlich protokolliert und es bleibe neben den Fragen zu Lebenslauf und Reiseweg keine Zeit, die Asylgründe detailliert darzulegen. Bedauerlicherweise sei es vorliegend zu Abweichungen beziehungswiese Missverständnissen gekommen, welche aber nicht als erhebliche Widersprüche zu erachten seien. Er sei zudem mit den angeblichen Widersprüchen nicht genügend konfrontiert und es sei ihm sei kein rechtliches Gehör dazu gewährt worden. Überdies seien die Bemerkungen der Vorinstanz zur Ausstellung des Militärbüchleins unpräzise und unvollständig. Bei der Aushebung habe er einen Auszug aus dem Personenstandsregister – welcher als offizielles Identitätsdokument gelte und dessen Verwendung in Syrien weit verbreitet sei – vorgewiesen und nicht seine Identitätskarte. Die Art und Weise der vorhandenen Stempel im Dienstbüchlein sei auf die unsorgfältige Arbeit der ausstellenden Person zurückzuführen. Weiter sei es eine pauschale Behauptung der Vorinstanz, dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und einfach gefälscht werden könnten. Dies treffe aber nicht auf sämtliche Militärdokumente zu. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung fänden in den kurdischen Gebieten Syriens nach wie vor Rekrutierungen für die Armee statt, zumal eine enge Zusammenarbeit zwischen den kurdischen Behörden und der syrischen Regierung bestehe. Er habe sich bei den Behörden in G._______ gemeldet, um dadurch etwas Zeit zu gewinnen. Später habe er einen Marschbefehl erhalten und diesem keine Folge geleistet. Vielmehr sei er durch seine Ausreise dem Militärdienst bewusst ferngeblieben, womit er sich gemäss syrischem Militärgesetz strafbar gemacht habe. Er sei deshalb zur Verhaftung ausgeschrieben worden und werde sich bemühen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Zudem lasse sich nicht bestreiten, dass er früher oder später in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, sich in ihrem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung zu befassen. Da die syrischen Behörden Dienstverweigerern grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten, würden diese bei einer Rückkehr sehr streng bestraft, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Aus diesem Grund habe er begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,

D-4153/2018 womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM habe dies in verschiedenen Asylentscheiden ebenfalls festgehalten und die Betroffenen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Dabei habe es ausgeführt, dass die Asylsuchenden allein aufgrund der illegalen Ausreise und des Verstosses gegen behördliche Rekrutierungsmassnahmen begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden. Somit gebiete es auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass er – nachdem seine persönlichen Verhältnisse identisch seien – als Flüchtling aufgenommen werde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das syrische Parlament die Massnahmen und Sanktionen gegen Dienstverweigerer im November 2017 verschärft habe. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Es ist auch zulässig, das Protokoll der BzP zur Gegenüberstellung mit den Angaben in der ausführlichen Anhörung beizuziehen. Zwar kommt den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen diametral abweichen (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von den syrischen Behörden für den Militärdienst ausgehoben worden, habe ein Dienstbüchlein erhalten und hätte in den Dienst einrücken müssen, wenn er das Land nicht verlassen hätte. Das SEM hat in seiner Verfügung jedoch einlässlich und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtete. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen

D-4153/2018 der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. A22, Ziff. II/1. sowie vorstehend E. 6.1), welchen auf Beschwerdeebene keine wesentlichen Einwände entgegengehalten werden. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdeschrift über weite Teile in allgemeinen Aussagen zur Lage in Syrien. Zwar brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Situation vor, dass die Nummer seiner Identitätskarte im Militärbüchlein fehle, weil er sich mit einem Auszug aus dem Personenstandsregister ausgewiesen habe. Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen an der Anhörung, bei welcher er ausdrücklich erklärte, dass er zur Aushebung seine Identitätskarte habe mitbringen müssen (vgl. A19, F103 und F135 ff.). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben hat, dass er von Geburt an bis im August 2015 in C._______ bei D._______ gelebt habe (vgl. A6, Ziff. 2.02), während er bei der Anhörung ausführte, die Familie sei bereits 2012 in die Heimatregion zurückgekehrt (vgl. A19, F21). In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass es anlässlich der BzP zu Problemen bei der Übersetzung gekommen wäre, zumal der Beschwerdeführer sowohl eingangs als auch am Ende der Befragung angab, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A6, S. 2 und 10). Ebenso wenig lässt sich dem Protokoll der BzP entnehmen, dass er – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht – oft unterbrochen worden wäre und dies dazu geführt hätte, dass er gehemmt und unsicher gewesen sei. Schliesslich erweist sich der Vorwurf, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen gewährt worden sei, als unberechtigt. Bei der Anhörung wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von ihm gemachten unterschiedlichen Angaben zu äussern. Er beschränkte sich jedoch darauf, zu behaupten, dass er bereits bei der BzP erwähnt habe, er sei 2012 ins Dorf zurückgekehrt (vgl. A19, F141 f.), was sich als aktenwidrig erweist. Als er mit seiner Aussage von der BzP konfrontiert wurde, wonach er sich nur von August bis September 2015 im Dorf aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur in diesem Monat vorwiegend im Dorf und ansonsten lediglich in der Region gewesen sei (vgl. A19, F143). Diese Erklärung ist jedoch nicht überzeugend, da er bei der BzP ausdrücklich angab, dass er bis im August 2015 in C._______ – welches nicht in der Heimatregion, sondern bei D._______ liegt – gelebt habe (vgl. A6, Ziff. 2.02). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich im Januar 2015 tatsächlich in seiner Heimatregion aufgehalten hat und dort für die Aushebung nach G._______ vorgeladen worden ist. Insbesondere erstaunt, dass die syrische Militärpolizei dem damals (…)-jährigen Beschwerdeführer eine Vorladung für die Aushebung überbracht haben soll, obwohl diese Region bereits seit längerer Zeit von den kurdischen Truppen kontrolliert wurde (vgl.

D-4153/2018 A19, F75 und F115 f.). Auch der Zeitablauf zwischen Aushebung mit medizinischer Untersuchung im Januar 2015 und dem Marschbefehl im (…) erscheint ausserordentlich lang. Zudem ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der auf keinen Fall Militärdienst leisten wollte (vgl. A6, Ziff. 7.02 und A19, F59 f.), sich nach der ersten Vorladung freiwillig für die Aushebung nach G._______ begeben haben will (vgl. A19, F95 ff.). Zwar wäre es durchaus möglich, dass er mit diesem Vorgehen beabsichtigte, Zeit zu gewinnen für die Vorbereitung seiner Ausreise. Er hielt sich jedoch in der Folge noch rund acht Monate im Heimatdorf auf, bevor er das Land verliess, ohne dass es hierfür einen konkreten Anlass gegeben hätte (vgl. A19, A145 f.). Ausserdem erscheint seine Erklärung, weshalb er sich bei den Behörden gemeldet habe – das Regime sei in G._______ bis heute vertreten und man wisse nicht, wann man einmal nach G._______ reise (vgl. A19, F117 f.) – wenig überzeugend. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass die kurdische YPG und das Regime identisch seien und es keinen Unterschied mache, welche dieser Gruppierungen vorbeikomme (vgl. A19, F122), erstaunt. Diese Ausführungen lassen nicht auf eine vertiefte Kenntnis der politischen und militärischen Gegebenheiten in Nordsyrien schliessen und wecken erhebliche Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereits seit dem Jahr 2012 – und nicht wie bei der BzP angegeben nur einen Monat vor der Ausreise – in seiner Heimatregion aufhielt. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahr eingestuft werden können. Es gelingt ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Alter von (…) Jahren nach einer medizinischen Untersuchung ein Militärbüchlein erhielt und ihm respektive seiner Familie im (…) ein Marschbefehl zugestellt wurde. An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Rekrutierungsamtes H._______ vom (…) 2018 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer den Militärdienst-Marsch versäumt habe. Sein Anwalt soll das Dokument auf entsprechenden Wunsch erhalten haben, nachdem er zwecks Ausstellung eines Passes für seinen Mandanten das Rekrutierungsamt kontaktiert habe. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass Dokumente jeglicher Art in Syrien käuflich erworben werden könnten und einfach fälschbar seien, insbesondere wenn diese – was auch auf die Bestätigung des Rekrutierungsbüros zutrifft – keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Angesichts der Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Einberufung in den

D-4153/2018 Militärdienst ausreichend zu belegen respektive diese glaubhaft zu machen. 7.4 Ergänzend ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vorliegend lassen sich den Akten keine Gründe entnehmen, welche das Profil des Beschwerdeführers massgeblich verschärfen und dazu führen könnten, dass er als Regimegegner angesehen würde. Eigenen Angaben zufolge trat er erst im September 2015, mithin unmittelbar vor seiner Ausreise, einer Partei bei (vgl. A6, Ziff. 7.02 und A19, F124 f.). Zudem will er hin und wieder in E._______an Demonstrationen teilgenommen haben, wobei ihm aber nichts geschehen sei (vgl. A19, F42 und F146). Angesichts dieser äusserst niederschwelligen politischen Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Regierungsgegner wahrgenommen wird. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden war, wäre somit nicht davon auszugehen, dass ihm wegen Nichtleistung des Militärdienstes eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung drohen würde, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. 7.5 Sodann führt praxisgemäss weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zu einer begründeten Furcht, bei einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und er sich politisch weder in besonderem Masse engagiert noch dabei exponiert hat, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen.

D-4153/2018 7.6 7.6.1 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in anderen Fällen bereits Syrer im dienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge aufgenommen. Er verwies dabei auf einen Asylentscheid des SEM vom (…) (N […]) sowie diverse weitere Fälle von syrischen Asylsuchenden und rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. 7.6.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 7.6.3 Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig –, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Asylrelevanz zu beurteilen. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Im vorliegenden Fall wurden die gemäss dem Beschwerdeführer vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen nicht näher spezifiziert. Im Übrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte. Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich daher als unbegründet. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine

D-4153/2018 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz verfügte in ihrem Entscheid vom 14. Juni 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4153/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

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