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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 D-4153/2006

17 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,449 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-4153/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting- Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, alias B._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4153/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus C._______ (D._______) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2002 und gelangte nach einem mehrtägigen Aufentalt im E._______ (ca. sechs Tage), einem länger anhaltenden Aufenthalt in der F._______ bzw. in G._______ (ca. einen Monat und fünf Tage) und mehreren kurzen Aufenthalten in dem Beschwerdeführer unbekannten Transitländern am 18. März 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) H._______ ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 21. März 2002 in der Empfangsstelle und vom 22. April 2002 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er sei seit Anfang 1998 aktives Mitglied der kommunistischen irakischen Arbeiterpartei (Worker Communist Party of Iraq [WCPI]). In der Nacht vom 2. August 1998 habe er für die Partei Flugblätter verteilt und sei dabei verhaftet worden. Bei der Verhaftung sei er angeschossen worden und von diesem Vorfall trage er bleibende Narben. Am 30. November 1998 habe man ihn verurteilt und er sei anschliessend bis am 15. Juli 2000 in Haft geblieben, in welcher man ihn physisch und psychisch gefoltert habe. Nach der Freilassung aus der Haft habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zur Partei aufgenommen. Am 9. Januar 2002 habe ihm der Chef seiner Partei-Gruppe mitgeteilt, dass zwei Mitglieder derselben Gruppe verhaftet worden seien. Von diesem Zeitpunkt an habe sich der Beschwerdeführer nur noch unregelmässig in C._______ aufgehalten. Am 24. Januar 2002, als die Behörden seine Wohnung in C._______ durchsucht haben sollen, sei er in I._______ gewesen. Die Behörden hätten bei der Durchsuchung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers politische Papiere gefunden und daraufhin seinen Bruder verhaftet. Am selben Tag sei auch sein Schwager verhaftet worden, welcher in der gleichen Partei-Gruppe wie der Beschwerdeführer aktiv gewesen sein solle. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen und reiste illegal in die Schweiz ein (A23/2). D-4153/2006 C. Am 25. September 2002 wurde der Beschwerdeführer von einem Sachverständigen hinsichtlich seiner Herkunft befragt. Zum anschliessend erstellten Gutachten wurde ihm mit Schreiben vom 27. November 2002 vom damals zuständigen BFF das rechtliche Gehör gewährt. Das Gutachten bestätigte die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben (A14). Am 2. Dezember 2002 ging beim BFF eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2002 ein, in welcher er sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse einverstanden erklärte (A15). D. Am 31. März 2003 führte das BFF eine Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Am 28. April 2005 traf beim BFM eine auf den 25. April 2005 datierte Bestätigung der WCPI ein, dass der Beschwerdeführer seit 1998 ein Mitglied dieser Partei in C._______ sei. Weiter ging beim Bundesamt am 30. Mai 2005 ein auf den 16. April 2005 datierter Bericht des Vertreters der WCPI in der Schweiz ein. Im besagten Bericht wurde die kritische Situation von WCPI-Mitgliedern im Irak thematisiert. Der Bescherdeführer wurde als Parteimitglied erwähnt. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen verzichtete das BFM auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und schob diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, dass das alte Verfolgungsregime unter Saddam Hussein nicht mehr existiere und deshalb die Furcht vor einer Verfolgung durch dieses Regime nicht mehr begründet sei. Überdies seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde (A23/3). In seinem Asylgesuch machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er müsse in seinem Heimatland als Mitglied der WCPI mit Verfolgung rechnen. Dem entgegnete das BFM, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die auf einer ob- D-4153/2006 jektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhen sollten. Es sei zwar unbestritten, dass es im ehemals autonomen J._______ vereinzelt zu Verhaftungen von aktiven Exponenten der WCPI gekommen sei, gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM könne von einer generellen Verfolgung wegen der blossen Mitgliedschaft zu dieser Partei jedoch nicht gesprochen werden. Zudem zähle der Beschwerdeführer keinesfalls zu den Exponenten dieser Partei. Gemäss der von ihm eingereichten Bestätigung vom 20. Mai 2005 (recte 25. April 2005, beim BFM am 28. April 2005 eingegangen) sei er kein Kadermitlied der WCPI gewesen (A21). Eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers erscheine deshalb unwahrscheinlich und seine diesbezügliche Befürchtung objektiv unbegründet (A23/4). F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2005 (Poststempel vom 24. November 2005) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2005. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtenen Ziffern 1-3 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 29. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgwiesen und gleichzeitig, infolge des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Betrages, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Das BFM hat mit Verfügung vom 24. April 2008 einem Antrag der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zugestimmt und gleichzeitig das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt. Mit Verfügung vom 28. April 2008 hat der zuständige Instruk- D-4153/2006 tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer ersucht, bis am 13. Mai 2008 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 23. November 2003 (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhält oder diese zurückzieht. Da innert Frist keine Mitteilung eingegangen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhält. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4153/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid offenbar von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, zumal die Fluchtgründe in den Erwägungen in keiner Weise bezweifelt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht der Aktenlage keinen Anlass, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der WCPI und damit verbundene Aktivitäten als unglaubhaft zu erachten. Gewisse Unstimmigkeiten namentlich bei der chronologischen Einordnung von Festnahmen anderer Parteimitglieder durch den Beschwerdeführer fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um kein besonders exponiertes Mitglied der WCPI handelt. Anders lautende Vorbringen macht der Beschwerdeführer keine geltend. In Berücksichtigung seiner im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben und der eingereichten Beweismittel kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als WCPI-Mitglied tatsächlich auch öffentlich in Erscheinung getreten ist und den (loka- D-4153/2006 len) Behörden im D._______ in seiner Funktion bekannt war. Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen dürften überwiegend den Tatsachen entsprechen. 4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei nicht (mehr) begründet, da sich die Verhältnisse im Irak massgeblich verändert hätten. Das Bundesamt verwies dabei zum einen auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein, weshalb der Beschwerdeführer von dieser Seite nichts mehr zu befürchten habe. Begründete Furcht vor der WCPI feindlich gesinnten Gruppierungen sei in Anbetracht des nicht herausragenden politischen Profils des Beschwerdeführers, trotz der immer noch angespannten Lage im D._______, nicht anzunehmen. 5. 5.1 Dass sich im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentliche Lageveränderungen ergeben haben, wird von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer anerkannt. So hat insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen hätten. Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichtet werden, da sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – anders als noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – nicht mehr auf Furcht vor Nachstellungen von Seiten des vormaligen Regimes beruft. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Gefahr seitens der PUK (Patriotische Union von Kurdistan) und KDP (Kurdische Demokratische Partei) sei aufgrund seines politischen Profils nach wie vor gegeben. 5.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. 5.3 Die Sicherheitslage im D._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht als instabil und von allgemeiner Gewalt geprägt qualifiziert (vgl. D-4153/2006 Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12). Verschiedene Gruppierungen wurden – insbesondere aufgrund religiöser und ethnischer Verfolgung – als potentielle Opfer der Gewalt anerkannt und es wurde festgestellt, dass nicht von einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann. Der Justiz- und Sicherheitsapparat sei als nicht schutzfähig zu erachten. 5.4 Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und gezielte Bedrohung vorliegen; Hinweise auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage - wie sie der Beschwerdeführer immer wieder in Bezug auf den D._______ vorbringt - genügen in der Regel nicht, eine generell instabile Sicherheitslage kann nur unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 1). 5.5 Der Beschwerdeführer verbrachte vor der Flucht in die Schweiz sein gesamtes Leben in den D._______ Städten C._______ (mehrheitlich) und I._______. Seine Heimat ist also der D._______. Demzufolge ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu prüfen. Zunächst ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, im D._______ aufgrund seiner politischen Gesinnung gezielt Opfer von Gewalt zu werden. 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, Mitglied der WCPI, welche den herrschenden Parteien (wie früher schon dem Regime unter Saddam Hussein) kritisch gegenüber steht, zu sein. Die WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den aus ihrer Sicht rückschrittlichen kurdischen Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde sowie für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert. Der D-4153/2006 Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass die WCPI von der KDP verboten wurde, weil sie deren reaktionären Nationalismus und das Stammessystem ablehnt. Auch von der PUK wurde die WCPI verboten, da sie auch an dieser Partei erhebliche Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine Linie stellen will. In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-Anhänger. Die WCPI hat schliesslich - anders als die KCP (Kurdistan Communist Party) zusammen mit der Iraqi Communist Party - nicht an den Wahlen im Jahre 2005 teilgenommen (vgl. ebenfalls BVGE 2008/4 E 6.6.3 S. 22 f.). Trotz des Parteiverbotes konnte sich aber auch die WCPI im Irak wieder ansiedeln. So verfügt die Partei in verschiedenen Städten über Parteibüros, Radiosender oder Zeitungsverlage (vgl. UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Country Assessment - Iraq, avril 2002, S. 69; Report from a fact finding mission in northern Irak, Syria and Jordan, September 2003, S. 18; UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Iraq Country Report, Oktober 2004, S. 126 f.). Insbesondere seit 2003 hat die WCPI im D._______ und im Süden des Iraks Parteibüros eröffnet, wenn auch ihr Einfluss auf nationaler Ebene bescheiden blieb. Im Jahre 2005 konnte der dritte Kongress der WCPI in I._______ durchgeführt werden. Demgemäss übt die WCPI auch im D._______ gewisse politischen Aktivitäten aus, was jedoch nicht bedeutet, dass einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen nicht dennoch Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens islamistischer Extremisten werden können. Gerade im D._______ üben die islamistischen Milizen eine dominante Präsenz aus und Angriffe auf politische Opponenten sind an der Tagesordnung. Insgesamt ist jedoch auch im D._______ nicht von einer systematischen und gezielten Verfolgung aller WCPI-Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008 - Iraq; Amnesty International, Rapport 2007 - Irak; Michael Kirschner, SFH, Irak, Mai 2007, S. 26 ff.). 5.5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung allein mit seiner Parteimitgliedschaft zur WCPI. Es ist somit zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die aufgrund ihrer politischen Exponiertheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen der Islamisten zu rechnen hätte, würde er in seinen Heimatstaat zurückkehren. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat anlässlich des gesamten Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, dass er in irgend einer Kaderposition und damit D-4153/2006 einer überdurchschnittlich exponierten Stellung innerhalb der WCPI stehen würde. Seit seiner Flucht in die Schweiz hat er sich kaum mehr für die WCPI engagiert, die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als recht bescheiden bezeichnet werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes politisches Profil aufweist. Demnach muss nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt sähe, würde er in seinen Heimatstaat zurückkehren. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund seiner politischen Anschauungen bereits einmal verurteilt und inhaftiert worden ist. 5.5.3 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung von PUK und KDP geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die beiden genannten Parteien aus heutiger Sicht staatliche Behördenfunktionen im Irak einnehmen. Dennoch ist festzustellen, dass sich ihr Einflussgebiet in erster Linie auf den Norden bezieht, die Gefahr einer Verfolgung durch die kurdischen Parteien in anderen Provinzen des Iraks ist als äusserst gering einzuschätzen. Dies muss insbesondere auch für den vorliegenden Einzelfall gelten. Aufgrund des bestehenden Profils ist der Beschwerdeführers nicht als besonders exponierter Politiker der WCPI zu betrachten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die KDP oder die PUK ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer im D._______ zu verfolgen. Anders könnte es selbstverständlich aussehen, wenn der Beschwerdeführer versuchen würde, sich im J._______ niederzulassen, obwohl auch hier angesichts des Profils des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse der PUK oder der KDP zweifelhaft erscheint. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im D._______ in der Stadt C._______ seinen letzten Wohnsitz hatte und die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund zu prüfen ist. 5.5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, in Zukunft aufgrund der von ihm vertretenen Grundsätze ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. Demnach ist nicht von einem realen und erheblichen Gefährdungspotential seitens der islamischen Extremisten, der PUK oder der KDP auszugehen. D-4153/2006 5.5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den D._______ keine objektiv begründete Furcht von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen. 6. Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFM-Verfügung vom 24. Oktober 2005 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über den Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erteilte ihm jedoch die zuständige kantonale Behörde in Zustimmung des BFM vom 8. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung "B" wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Bei dieser Sachlage sind die vom BFM angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer zunächst die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er mit der Beschwerde nicht durchgedrungen ist, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Beschwerde zufolge Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 s. 246 f.); im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen D-4153/2006 aus der Provinz C._______ stammenden Iraker handelt, zumindest als nicht chancenlos zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen. Wird gemäss Art. 15 VGKE ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 [VGKE] sinngemäss. Dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4153/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

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