Abtei lung IV D-4141/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.________ Senegal, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4141/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______am 25. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Juni 2009 im C._______ summarisch zu seiner Herkunft, seinen familiären Verhältnissen, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, im Dorf D.______ unter der Obhut seiner Eltern und seines Onkels aufgewachsen zu sein, D-4141/2009 dass Rebellen seine Eltern getötet hätten, als er elf Jahre alt gewesen sei und sich sein Onkel aus Furcht vor den Rebellen mit ihm nach E._______ begeben habe, dass nach dreijährigem Aufenthalt in E._______ ein Bürgerkrieg ausgebrochen sei, weshalb er ohne Identitätsdokumente in einem Boot nach Italien und am 22. Mai 2009 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt sei, dass am 10. Juni 2009 eine Knochenaltersbestimmung im Auftrag des BFM ergab, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers neunzehn Jahre oder mehr betrage, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben 14 Jahre und 3 Monate alt war, dass dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 zu dieser Untersuchung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei an seiner Altersangabe festhielt und im Weiteren geltend machte, sein Onkel habe ihm gesagt, dass er vierzehn Jahre alt sei, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter -Verfügung vom 26. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem durch die Knochenanalyse nachgewiesenen Alter mehr als drei Jahre betrage und damit ausserhalb des Normalbereichs liege, dass die Identitätstäuschung mit dieser Knochenaltersanalyse nachgewiesen worden sei und dass das BFM den Beschwerdeführer als volljährig betrachte, dass die Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöchten, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren und seinem Reiseweg realitätsfremd ausgefallen seien, D-4141/2009 dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und Herkunft offensichtlich verheimlichen wolle, dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. Juni 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 28. Juni 2009 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- D-4141/2009 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am 15. Februar 1995 geboren worden, womit er zum Zeitpunkt der vorgenommenen Knochenaltersanalyse 14 Jahre und 3 Monate alt gewesen wäre, dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwerdeführer sei mindestens 19 Jahre alt, dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem in der Knochenanalyse festgestellten Alter eine Abweichung von fast dreieinhalb Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon D-4141/2009 ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), dass das in der Beschwerdeschrift wiederholte Vorbringen, das von ihm angegebene Alter sei ihm von seinem Onkel mitgeteilt worden, am klaren Ergebnis der Knochenaltersanalyse nichts zu ändern vermag, dass sich auch die übrigen Erklärungen in der Beschwereschrift in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, unbehelflichen Erklärungsversuchen und blossen Behauptungen (alle Verwandten würden nicht mehr leben, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Geburtsurkunde, von der er nicht wisse, wie diese aussehen und wo sich diese befinde, zu beschaffen), erschöpfen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-4141/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit aktenkundig – um einen gesunden Mann handelt, dem es zuzumuten ist, sich wieder in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat einzugliedern, dass aufgrund seiner täuschenden und unwahren Angaben auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich nach seiner Rückkehr nicht auf ein familiäres oder anderes Beziehungsnetz stützen könne, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4141/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4141/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (....) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (....) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9