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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-414/2009

26 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,381 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-414/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-414/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria ungefähr am 28. November 2008 verliess, von einem ihm unbekannten Flughafen eines Nachbarlandes mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft via ihm unbekannte Länder an einen ihm unbekannten Ort gelangte, seine Reise im Auto fortsetzte und am 1. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 11. Dezember 2008 im D._______ befragt und am 8. Januar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei als einziger Sohn seines Vaters, welcher als religiöser Führer einer muslimischen Glaubensgruppe tätig gewesen sei, traditionsgemäss als dessen Nachfolger bestimmt gewesen, dass sein Vater im November 2008 umgebracht worden sei - was er durch die Medien erfahren habe - und nun von den Religionsanhängern aufgefordert worden sei, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, dass er selbst weder der muslimischen noch einer anderen Religion zugehörig sei, weshalb er die Aufforderung zur Übernahme dieses Amts abgelehnt habe, dass ihn die Glaubensanhänger in der Folge der Ermordung seines Vaters sowie anderer Personen beschuldigt und ihn bei der Polizei angezeigt hätten und er seither von der Polizei gesucht werde, was auch in den Printmedien zu lesen sowie in den Nachrichten gemeldet worden sei, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl- D-414/2009 gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer weder zum Reiseweg, den Zwischendestinationen noch zu den Reisepapieren habe Angaben machen können, was sich mit der Wirklichkeit und der Erfahrung nicht vereinbaren lasse, weshalb die realitätsfremden, stereotypen und unsubstanziierten Aussagen nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer zudem bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obschon er mit Einreichen seines Asylgesuchs schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte dem BFM seine Ausweise vor, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern beziehungsweise zu verhindern, dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale feststellte, die asylbegründenden Vorbringen insgesamt als oberflächlich und pauschal qualifizierte und unter anderem anführte, obwohl sein Fall gemäss seinen Aussagen in den Medien gewesen sei, wisse er weder wann noch welche Medien über ihn berichtet hätten, dass seine Angaben den Eindruck nacherzählter Ereignisse wecken würden und Vorbringen in dieser Form von jeder beliebigen Person gemacht werden könnten, dass erfahrungsgemäss die Wirklichkeit komplexer und differenzierter ausfalle und der dagegen sehr einfach gehaltene Sachverhalt als offensichtlich unsubstanziiert sowie realitätsfremd zu qualifizieren sei und deshalb die Vorbringen als unglaubhaft zu werten seien, D-414/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, dass der Weigweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dem Beschwerdeführer sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-414/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund D-414/2009 der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A 1/9, S. 4), dass er keine Papiere besorgen könne, da er niemanden habe, den er anrufen oder dem er schreiben könne (vgl. A 1/9, S. 5), dass in Anbetracht der strengen Kontrollen auf Interkontinentalflughäfen sowie der strengen Kontrollen und der Pflicht zur persönlichen Vorweisung der Reisepapiere mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkontinentale Reise im Flugzeug als realitätsfremd zu qualifizieren ist, dass die unsubstanziierten und stereotypen Angaben des Beschwerdeführers über die genaueren Reiseumstände sowie die Unkenntnis der von ihm benutzten Fluggesellschaft sowie der An- und Abflugsdestinationen nicht dadurch erklärt werden können, noch nie zuvor ins Ausland gereist zu sein, sondern vielmehr den Eindruck bestätigen, er wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Nichtabgabe von Identitätspapieren nichts entgegensetzt, sondern lediglich angeführt wird, er (der Rechtsvertreter) habe seinen Mandanten auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die D-414/2009 Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich in unsubstanziierter Weise an der Wahrheit der geltend gemachten Aussagen festgehalten und angeführt wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Mann der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, weshalb allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien, dass es der Beschwerdeführer aber unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den darin zahlreich festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, weshalb die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-414/2009 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete D-414/2009 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der E._______ Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist, er gemäss eigenen Angaben seit dem 14. beziehungsweise 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise als Automechaniker tätig gewesen ist sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt und davon auszugehen ist, dass er nicht nur über ein soziales, sondern auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung von Identitätspapieren abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-414/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das F._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 10

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