Abtei lung IV D-414/2008 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin De Coulon Scuntaro Jenny Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], dessen Ehefrau B._______, geboren [...], und deren Kinder C._______, geboren [...] und D._______, geboren [...], Iran, alle vertreten durch Silvia Maag, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-414/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 9. Mai 2006 verliessen und über die Türkei, wo sie sich längere Zeit aufhielten, schliesslich am 17. Juli 2006 in die Schweiz gelangten, dass die Beschwerdeführer gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in E._______ um Asyl nachsuchten, dass sie keine Ausweispapiere vorlegten, worauf sie mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurden, dass sie am 20. Juli 2006 im EVZ E._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurden, dass sie für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurden, dass die zuständige Behörde am 5. (Beschwerdeführer) respektive 15. September 2006 (Beschwertdeführerin) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass die Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, iranische Staatsangehörige zu sein und aus G._______ zu stammen, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Gymnasium den Militärdienst absolviert habe und im unmittelbaren Anschluss daran den Revolutionswächtern beigetreten sei, dass er bis zur Ausreise für die Administration der Landstreitkräfte der Sepah-e-Pasdaran in I._______ zuständig gewesen sei, zuletzt im Range eines Oberstleutnants, dass er, obschon eigentlich ein Regimegegner, sich gezwungen gesehen habe, aufgrund des hohen Lohnes, den er sonst nirgendwo erhalten hätte, bei den Pasdaran zu bleiben, D-414/2008 dass er sich in den letzten drei bis vier Jahren immer wieder gegenüber seinen Arbeitskollegen, nicht aber gegenüber seinem Vorgesetzten, regimekritisch geäussert und auch Befehle verweigert habe, dass ihn die Dienstkollegen, obschon sie seine Ansichten geteilt hätten, beim Vorgesetzten hinsichtlich seiner Haltung denunziert hätten, dass der Vorgesetzte ihm deswegen am 3. Mai 2006 mitgeteilt habe, er werde zwecks Niederschlagung eines Kurdenaufstandes nach Kurdistan geschickt, dass ihm klar geworden sei, dass der Kommandant ihn (den Beschwerdeführer, der [gesundheitliches Leiden] habe) in der Absicht dorthin schicke, damit er eliminiert werden könne, dass er noch gleichentags nach G._______ zur Familie zurückgekehrt sei, diese über die beabsichtigte Ausreise informiert, sich anschliessend zu einem Freund begeben und sich dort versteckt habe, dass sie vor diesem Hintergrund am 9. Mai 2006 G._______ verlassen haben, nach H._______ gelangt und von dort in die Türkei eingereist seien, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz von seinen Eltern telefonisch von der Suche durch Arbeitskollegen nach ihm zu Hause erfahren habe, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Marschbefehle von 1989 und 1990 als Beweismittel sowie einen Pasdar-Ausweis zu den Akten reichte, dass sie (die Beschwerdeführerin) keine Probleme gehabt habe und aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei, dass die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin am 10. November 2006 die Übernahme des Mandates anzeigte und gleichzeitig um Akteneinsicht mit Fristansetzung zur allfälligen Ergänzung des Dossiers ersuchte, dass der Rechtsvertreterin mit Schreiben des BFM vom 10. Januar 2008 Akteneinsicht gewährt wurde, D-414/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 - eröffnet am 16. Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 (vorab per Telefax) durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführer offen zu legen und diesen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, insbesondere von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d D-414/2008 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vormals Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], welches per 1. Ja- D-414/2008 nuar 2008 durch das AuG ersetzt wurde) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von D-414/2008 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass die Beschwerdeführer es unterliessen, im Moment der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ E._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass es sich beim Pasdar-Ausweis nicht um ein Dokument im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung handelt, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass die Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche namhaft zu machen vermögen, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass diesen ergänzend hinzuzufügen ist, dass den Beschwerdeführern bewusst war, dass sie ihr Heimatland verlassen würden und es vor diesem Hintergrund naheliegend erscheint, wenn sie für die Reise in einen anderen Staat ihre eigenen Angaben zufolge vorhandenen Identitätspapiere mitgenommen hätten (kant. Protokoll des Beschwerdeführers, S. 3 und 12; kant. Protokoll der Beschwerdeführerin, S. 3 und 7), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim Kanton unter anderem auch zu Protokoll gab, vom EVZ E._______ aus (Befragung: 20. Juli 2006) über telefonischen Kontakt mit seinen Eltern im Iran gehabt zu haben, woraus sich mithin ergibt, den Beschwerdeführern wäre es nicht nur zumutbar sondern wohl auch möglich gewesen, innert der ihnen zur Verfügung gestandenen Zeit (über 17 Monate bis zum Entscheid des BFM) rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu beschaffen, D-414/2008 dass diese Sichtweise ihre Bestätigung nicht zuletzt dadurch erfährt, dass in der Beschwerde unter anderem ausgeführt wird, alarmiert durch den ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer abermals Kontakt mit zu Hause aufgenommen worauf ihm die Familie umgehend zwei Dokumente (Haftbefehl, Unterlagen zur medizinischen Behandlung des [Leidens]) per Telefax zugestellt hat (vgl. nachstehend), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen, dass zu den Ausführungen hinsichtlich der angeblichen fehlenden Grundlage für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (Ziff. 4 der Beschwerdebegründung) vorab festzuhalten ist, dass Art. 121 AsylG (Übergangsbestimmungen) für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes hängigen Verfahren das neue Gesetz gilt (Stand am 27. Dezember 2006), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum neu konzipierten Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vom 11. Juli 2007 datiert (vgl. auch oben) und der mit dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsvertreterin hätte bekannt sein müssen, dass es der bereits im vorinstanzlichen Verfahren mandatierten Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 3. November 2006) somit zumutbar und möglich gewesen wäre, für den vorliegenden Fall allenfalls notwendige und konkrete Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen respektive ins Verfahren einzubringen, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Telefonate mit den Eltern erfahren haben soll, dass bei den Hausdurchsuchungen durch die Militärbehörden die Identitätsausweise des Beschwerdeführers und seiner Frau beschlagnahmt worden seien, eine unbelegte, in den Akten keine Stütze findende Behauptung darstellt, D-414/2008 dass der Beschwerdeführer aus dem in Faxkopie eingereichten, angeblichen Haftbefehl, welcher landesweit nach dessen Flucht veröffentlicht worden sein soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass hinsichtlich des Zeitraums (Asylgesuchstellung bis erstinstanzlicher Entscheid) in Verbindung mit den Kontakten des Beschwerdeführers zu den Eltern im Heimatland sowie in Berücksichtigung der Rechtsvertretung im Verfahren, zur Vermeidung von Wiederholungen, zunächst auf das oben Gesagte verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann beim Kanton unter anderem zu Protokoll gab, seine Mutter habe ihm, als er sich noch im EVZ E._______ (Juli 2006) aufgehalten habe, telefonisch mitgeteilt, er sei ein paar Mal zu Hause gesucht worden, dass in diesem Zusammenhang von einem nach seiner Flucht (Mai 2006) gegen ihn angeblich landesweit veröffentlichten Haftbefehls indes nie die Rede war, dass es demnach seltsam anmutet, dass bis zum erstinstanzlichen Entscheid der angeblich bestehende Haftbefehl nicht beigebracht werden konnte, währenddem dieses Beweismittel auf einmal innert weniger Tage nach Erlass des Nichteintretensentscheids eingereicht werden kann, dass nach dem soeben Gesagten diesem Dokument keine weitere beweisrechtliche Bedeutung beizumessen und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, um geeignete Nachfristansetzung zur Einreichung des Originals, abzuweisen ist, dass hinsichtlich des Einwands betreffend die Ordnungsfrist von 20 Arbeitstagen (Bst. b S. 4 der Beschwerdebegründung) auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15), dass hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Bst. c S. 4 der Beschwerdebegründung) ebenfalls auf die bereits erwähnte publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/8) hinzuweisen ist, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen schliesslich nicht über Allgemeinplätze hinausgehen, weshalb sich D-414/2008 angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erübrigen, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 5. respektive 15. September 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, daher abzuweisen ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich die Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der D-414/2008 Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückführung als Folge der im Iran herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführer – die Beschwerdeführerin ihrerseits verneinte irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich – über eine solide Schulbildung verfügen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Ausreise aus dem Heimatland als gut respektive mittel bezeichneten und darüberhinaus im Falle einer Rückkehr auf ein relativ umfangreiches, intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, was ihre Reintegration massgeblich erleichtern dürfte (kant. Protokolle der Beschwerdeführer, S. 4, 5 und 9), dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([Art der Beschwerden]) einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht D-414/2008 entgegenstehen, da eine Behandlung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Heimatland des Beschwerdeführers gewährleistet ist (vgl. kant. Protokoll des Beschwerdeführers, S. 10 und 11), dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Iran schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal die Beschwerdeführer verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung D-414/2008 notwendigen Reisepapieren nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 vorgesehen war, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintetensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während dem im Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt, dass diese differenzierende Regelung in den Beratungen in den Eidgenössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 2 AsylG aufgegeben wurde (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides vorsehen wollte, dass deshalb aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde" nicht geschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte im Gegenteil davon auszugehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt, dass somit der Darstellung in der Beschwerde (Ziff. 1, S. 2 der Begründung) jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gefolgt werden kann, da im Falle der Anwendung dieser Bestimmung sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), D-414/2008 dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, abzuweisen ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführern im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-414/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - Ausländeramt des Kantons F._______ ad [...] Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15