Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4137/2011 law/bah/sed Urteil v om 2 8 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
D4137/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor seit dem 19. Mai 2009 in Frankreich aufgehalten hatte, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das abgewiesen worden sei, dass das BFM am 24. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer beim BFM am 24. Mai 2011 mehrere Beweismittel abgab (act. A5/1,), dass das BFM am 15. Juni 2011 an Frankreich ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) stellte, dass Frankreich diesem Ersuchen am 27. Juni 2011 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – eröffnet am 7. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter fremdsprachiger Eingabe – die gemäss Eingangsstempel am 15. Juli 2011 einging – an das BFM gelangte,
D4137/2011 dass das BFM diese Eingabe von Amtes wegen übersetzen und mit den Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht überweisen liess, da es sich um eine Beschwerde handle, dass die Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, bei der undatierten fremdsprachigen Eingabe handle es sich um eine Beschwerde, in Anbetracht der beigelegten Übersetzung teilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D4137/2011 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich am 29. Mai 2009 daktyloskopisch und entsprechend in der EURODAC Datenbank erfasst worden ist, dass das BFM bei dieser Sachlage und der seitens Frankreichs innert Frist beantworteten (Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO erfolgten Anfrage um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2011, Frankreich zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er könne wegen seiner politischen Arbeit für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) nicht in seine Heimat zurückkehren und Frankreich habe sein Asylgesuch abgelehnt, dass damit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Frankreich seine ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhalte, dass an dieser Auffassung auch die beiden am 20. Juli 2011 an das BFM gesendeten Bestätigungen des "North East Secretariat on Human Rights
D4137/2011 – NESoHR" vom 20. Mai 2011 und von "Lankadissent" vom 3. Juli 2011 nichts zu ändern vermögen, dass der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, er sei zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen einzuladen, abzuweisen ist, da es im vorliegenden Verfahren einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für das Asyl und allfällige Folgeverfahren geht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
D4137/2011 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D4137/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: