Abtei lung IV D-4137/2006 spn/lec {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Scherrer Gerichtsschreiberin Leisinger X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie aus S._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2001 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 31. Dezember 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 2. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) zu seinen Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe dem Baath-Regime im Rang eines Offiziers angehört und gedient und für seine Tätigkeit auch ihn, den Beschwerdeführer, sowie seinen Bruder für bestimmte Botengänge eingespannt. Im Jahr 1999 sei sein Bruder, als dieser für den Vater eine Botschaft nach Y._______ habe bringen müssen, angegriffen und durch einen Schuss am Kopf so schwer verletzt worden, dass er seither gelähmt sei. Nach diesem Ereignis habe er, der Beschwerdeführer, diese Botengänge alle zwei bis drei Monate ausgeführt. Ende September / Anfang Oktober 2000 habe der Vater ihn gebeten, einen Brief nach Y._______ zu überbringen. Aus Furcht davor, dass ihn das gleiche Schicksal wie seinen Bruder ereilen könnte, habe er den Entschluss gefasst, diesen Dienst nicht auszuführen, sondern sich mit dem Brief zu einem Onkel mütterlicherseits in die Stadt M._______ geflüchtet, da eine offen seinem Vater gegenüber ausgesprochene Weigerung nicht möglich gewesen sei und ihn als Verräter hätte erscheinen lassen. Bei besagtem Onkel habe er sich zwei Monate aufgehalten. Während dieser Zeit sei seine Mutter zwei Mal nach M._______ gekommen und habe nach ihm gesucht. Der Onkel habe jedoch die Anwesenheit des Beschwerdeführers verleugnet und ihm schliesslich auch zur Flucht aus dem Heimatstaat geholfen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 - eröffnet am 13. Oktober 2005 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2005 (Poststempel) Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
3 Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit einer vorsorglichen Wegweisung ersucht. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 15. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund eines bestehenden Sicherheitskontos verzichtet. Ausserdem wurde auf die durch die Vorinstanz festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hingewiesen. E. In der Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt eines bei den Akten befindlichen Berichts des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein / Deutschland vom _______ zur Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist zur Stellungnahme gesetzt. H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte in diesem Zusammenhang einen Identitätsausweis zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).
4 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - sofern zuständig - per 1. Januar 2007 die bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet hat. 3. 3.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Namentlich würden seine Aussagen, der Vater als Baath-Funktionär habe ihn, den Beschwerdeführer, und seinen Bruder für Kuriertätigkeiten in die kurdischen Gebiete eingesetzt, der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Insbesondere sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Vater den Beschwerdeführer als Kurier nach Y._______ schicke und ihn dadurch gleichsam einer grossen Gefahr aussetze, obwohl bereits der Bruder anlässlich eines Angriffs im Jahr 1999 angeschossen und schwer verletzt worden sein soll. Zweifel würden überdies an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit seines Vaters aufkommen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater habe, obwohl er Kurde sei, für das Baath-Regime gearbeitet und dabei den Rang eines Rafiq Hizbi inne gehabt, jedoch nicht substanziiert darlegen können, welche Arbeit der Vater verrichtet habe und wie er bezahlt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert erläutern können, welche "schlechten Sachen" der Vater begangen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer den Inhalt besagten Briefes, welchen sein Vater ihm vor der Flucht überreicht habe, ebenso wenig wiedergeben können wie auch nur den ungefähren Zeitpunkt, zu welchem sein Bruder angeschossen worden sein soll. Insgesamt sei das angeblich Erlebte vom Beschwerdeführer in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecke. Im Weiteren erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zentralirakische Herkunft als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer dargelegt, die Sprachen Badini und Arabisch lediglich passiv zu beherrschen. Überdies wiederspreche es der allgemeinen
5 Erfahrung, dass der Beschwerdeführer als Sohn eines Baath-Funtionärs keine Schulbildung genossen habe, sein Bruder hingegen schon. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aus dem Nordirak stamme.Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz. 3.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen aus, dass er keine Angaben über die genaue Tätigkeit des Vaters machen könne, liege im Berufsgeheimnis, welches für den Vater gegolten habe, begründet. Ebenso könne seine zentralirakische Herkunft nicht mit der Begründung seiner mangelhaften arabischen Sprachkenntnisse als unglaubhaft qualifiziert werden. Vielmehr würden in den Gebieten um S._______ und M._______ mehrheitlich Kurden leben, woraus die mangelnden Arabischkentnisse resultieren würden. Auch aus seiner mangelnden Schulbildung könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit des Vaters geschlossen werden, da selbst Baath-Funktionäre zum Teil keine Schulbildung genossen hätten und er als Sohn es vorgezogen habe, anders als sein Bruder einer selbständige Arbeit nachzugehen, wofür es keines Diplomes bedürfe. 3.3 Gemäss dem Bericht des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein, Bundespolizeiinspektorat Konstanz, vom _______ hat sich der Beschwerdeführer seit dem _______ unter dem Namen V._______, geboren am _______ als Asylgesuchsteller in Deutschland aufgehalten. Das in Deutschland gestellte Asylgesuch wurde am _______ abgewiesen. Nach einem längeren Aufenthalt in den Niederlanden im Jahre _______ und einer zwischenzeitlichen Rückkehr am _______ nach Deutschland war der Beschwerdeführer seit dem _______ unbekannten Aufenthalts. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer aus, die im Bericht des Bundespolizeiamtes enthaltenen Angaben würden zutreffen. Er habe sich tatsächlich in den Jahren _______ und _______ in Deutschland aufgehalten. Im Mai _______ sei er aus Deutschland ausgereist und habe sich einige Zeit im "türkischen Kurdistan" versteckt gehalten. Da er im Irak verfolgt werde, habe er die irakische Grenze nicht überschritten. Anschliessend sei er in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Aus Angst, er würde sofort in den Irak zurückgewiesen, habe er den Schweizer Behörden seinen Aufenthalt in Deutschland verschwiegen. In Deutschland habe er seine Identität leicht verfälscht angegeben, in der Schweiz habe er zu seiner Identität hingegen wahre Angaben gemacht. Dies würde auch bestätigt durch den numehr von ihm eingereichten Identitätsausweis, welchen er ebenfalls aus Furcht, in den Irak zurückgeschafft zu werden, bisher nicht abgegeben habe. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung wurde auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in dem, in welchem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
6 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind, als zutreffend zu bestätigen sind und insbesondere weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2007 geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 4.2.1 Zunächst lassen sich die Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen. Weder konnte der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Flucht begründenden Umstände substanziiert und in nachvollziehbarer Weise schildern, noch können die vorgetragenen Umstände, die den Beschwerdeführer Ende des Jahres 2000 zur Flucht aus dem Heimatstaat gezwungen haben sollen, als plausibel erachtet werden. So war es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht möglich, die Tätigkeit seines Vaters für das Baath-Regime zu schildern (vgl. Akte A 8, S. 8). Sein Verweis auf das für seinen Vater geltende Berufsgeheimnis hält insofern nicht stand, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss selbst in dieses System eingebunden gewesen und für den Vater bestimmte Tätigkeiten ausgeführt haben will. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Bedenken in Bezug auf die eigene Sicherheit seinem Vater gegenüber zu äussern und ihm ob dieser Furcht, selbst anlässlich eines Botendienstes Schaden zu nehmen, lediglich die Möglichkeit der Flucht geblieben sein soll. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, in Y._______ anlässlich einer Kuriertätigkeit wie sein Bruder zu Schaden zu kommen, steht zudem auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wo er ausführte, es sei ihm als kurdisch sprechender Person möglich gewesen, auf verschiedene Arten und verschiedenen Wegen in die kurdischen Gebiete zu gelangen, zudem seien er und sein Bruder nach der Ankunft in der Stadt Y._______ als Kurden unerkannt geblieben (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. November 2005, S. 2). 4.2.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen werden nunmehr im Beschwerdeverfahren durch die in Deutschland getätigten Abklärungen bestätigt. Entsprechend dem Ergebnis dieser Abklärungen war der Beschwerdeführer seit dem Jahre _______ und zum Zeitpunkt der sich im Heimatstaat angeblich zugetragenen Erlebnisse, welche auschlaggebend für den Entschluss zur Flucht gewesen sein sollen, als Asylgesuchsteller in Deutschland wohnhaft. Das Abklärungergebnis wurde vom Beschwerdeführer als den Tatsachen entsprechend anerkannt (vgl. Stellungnahme vom 10. Mai 2007). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich demgemäss in dieser Form als wahrheitswidrig. 4.2.3 Mit Verweis auf die eingereichte Beschwerdeschrift vom 10. November 2005 machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme geltend, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe an sich würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sei sein Leben in hohem Masse gefährdet. Weder aus der Beschwerdeschrift, die in keiner Weise die von der Vorinstanz ausge-
7 machten Ungereimheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften vermag, noch aus der eingereichten Stellungnahme ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr im Heimatstaat. Insbesondere reicht der allgemeine Verweis des Beschwerdeführers, seine vorgebrachten Fluchtumstände würden der Wahrheit entsprechen, nicht aus, die Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit handelt es sich nämlich um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente und ist eine Sachverhaltsdarstellung nur dann als glaubhaft zu erachten, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben zu erachten ist. (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses und obiger Erwägungen zu verneinen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht und ist zu bestätigen. 6. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich - wie bereits festgestellt - Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand am: