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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 D-4136/2015

30 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,053 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4136/2015

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

1. A._______, geboren [...], und deren Kind B._______, geboren [...], sowie 2. C._______, geboren [...], alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015

D-4136/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführende 1: Mutter und minderjähriger Sohn; Beschwerdeführer 2: volljähriger Sohn) sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Stadt Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im Mai 2014 in Richtung Türkei. An einem unbekannten Datum im August 2014 reisten sie von Italien her kommend auf dem Landweg unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf sie am 11. August 2014 am Flughafen Zürich Asylgesuche stellten. Am 14. August 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 1. April 2015 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, sie hätten ungefähr bis August 2012 in der Stadt Aleppo gelebt. Aufgrund der dortigen Kämpfe seien sie dann in das Heimatdorf der Beschwerdeführerin (Mutter) namens D._______ (Distrikt Afrin, Provinz Aleppo) gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Mai 2014 gelebt hätten. Sie hätten das Land wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen, die auch in D._______ gefährlich gewesen sei. Das Dorf liege an der Grenze zum Gebiet, das durch die islamistischen Extremisten der Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) und des sogenannten „Islamischen Staats“ kontrolliert werde. Ausserdem habe es im Dorf wiederholt Konflikte zwischen der Azadi-Partei einerseits und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) andererseits gegeben. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen seien einmal zwei Brüder und ein Neffe der Beschwerdeführerin durch die PKK während zweier Tage inhaftiert worden. Auch habe einmal ein Schuss die Beschwerdeführerin nur knapp verfehlt, und ein Freund der beiden Söhne sei durch einen Scharfschützen erschossen worden. Schliesslich seien die beiden Söhne in ein Alter gelangt, in dem sie bald das Aufgebot zum Militärdienst in der regulären syrischen Armee erhalten würden. Die Beschwerdeführerin habe ferner befürchtet, die beiden Söhne könnten sich den Kämpfern der Azadi-Partei oder der PKK beziehungsweise den YPG anschliessen. Die beiden Söhne führten ferner aus, sie hätten sich in

D-4136/2015 D._______ sowie in der Stadt Afrin an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime beteiligt. Zwar sei das syrische Regime dort nicht mehr präsent, und die YPG hätten die Kontrolle inne. Jedoch kooperierten die YPG mit dem Regime und seien deswegen gegen die Demonstrationen vorgegangen. Sie selbst, so die beiden Söhne, hätten jedoch mit den YPG persönlich keine konkreten Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 24. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 1. Juli 2015. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 30. Juli 2015 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

D-4136/2015 H. Mit Einzahlung vom 28. Juli 2015 leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. August 2015 Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 und

D-4136/2015 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden in Syrien seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Hingegen hätten sie keinerlei persönliche Probleme mit einer der Konfliktparteien geltend gemacht. Zudem hätten die beiden Söhne das militärdienstpflichtige Alter noch gar nicht erreicht, und sie würden somit auch keine Dienstverweigerung geltend machen.

D-4136/2015 5.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die Beschwerdeführenden machen keinerlei asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen sie selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Soweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei durch einen Schuss knapp verfehlt worden und ein Freund der beiden Söhne sei durch einen Scharfschützen getötet worden, ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um gegen ihre eigene Person gerichtete Anschläge gehandelt haben könnte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um Zwischenfälle handelte, die in der herrschenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner des Dorfes D._______ hätten treffen können. Soweit die beiden Söhne ausführten, sie hätten an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, welche von der syrisch-kurdischen Miliz YPG missbilligt worden seien, so ist festzuhalten, dass sie nach ihren eigenen Aussagen deswegen keinerlei konkrete Schwierigkeiten hatten. Auch die blosse ‒ von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte und in der Beschwerdeschrift wiederholte ‒ Möglichkeit, die beiden Söhne hätten sich in Zukunft der Azadi-Partei anschliessen können, welche in einem Konflikt mit den YPG stehe, ist nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdung von Seiten der letztgenannten Gruppierung zu begründen. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es infolge der Kriegssituation und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben nicht mehr als zumutbar erachteten, weiterhin in Aleppo beziehungsweise in D._______ wohnhaft zu bleiben. Diesem Umstand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz ebensowenig eine Bedeutung zukommen wie dem Vorbringen, sie seien aus Sorge vor einer allfälligen ‒ aber ungewissen ‒ künftigen Rekrutierung der Söhne durch eine der Kriegsparteien aus Syrien ausgereist. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts ist schliesslich festzuhalten, dass die beiden Söhne zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht das für die Rekrutierung in die staatliche syrische Armee massgebliche Alter erreicht hatten, womit sich auch die Frage nach einer allfälligen militärischen Dienstverweigerung nicht zu stellen vermag. 5.3 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge

D-4136/2015 (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien in ihrem Heimatstaat Syrien angesichts der dort herrschenden Situation zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4136/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

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