Abtei lung IV D-4134/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Georgien, alias A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4134/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. September 2009 - in Begleitung seiner Ehefrau und seines Sohnes aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. September 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 im M._______ sowie der Direktanhörung vom 3. November 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus N._______ (Abchasien, Georgien) stammender georgischer Staatsangehöriger und ethnischer Abchase, dass er im November 2002 seine jetzige Frau, eine ethnische Georgierin, geheiratet habe, die ihm am 7. April 2006 einen Sohn geboren habe, der am Down-Syndrom leide, dass er wegen seiner Tätigkeit als Warenhändler immer wieder in Russland geschäftlich unterwegs gewesen sei, dass er Mitte April 2009 erstmals beim abchasischen Militärkommissariat vorgeladen worden sei, welches mit den Russen kooperiere, dass er aufgefordert worden sei, sich den Diversions-Gruppen anzuschliessen, die nach Ossetien geschickt werden sollten, um die dortigen Truppen zu unterstützen, doch habe er sich diesem Ansinnen widersetzt, dass er ungefähr zwei bis drei Wochen später – im Mai 2009 – erneut vorgeladen und gleich drei Tage lang festgehalten sowie mit Schlägen unter Druck gesetzt worden sei, sich den Diversions-Gruppen anzuschliessen, dass er schwer verletzt worden sei, weshalb man ihn schliesslich unter der Auflage entlassen habe, das Land zu verlassen, dass seit der Besetzung Abchasiens durch die russischen Truppen letztere Schutzgelder von den Geschäftsleuten in Abchasien verlangt hätten, und auch er einem russischen Major regelmässig Summen in der Höhe von 200 bis 300 USD habe zahlen müssen, D-4134/2010 dass dieser Mann am 1. bzw. 2. September 2009 aber plötzlich eine Summe von 1'500 US Dollar von ihm verlangt habe, eine Summe, die er nicht sofort habe bezahlen können, weshalb er den Major auf später vertröstet habe und gleichentags geschäftlich nach Russland verreist sei, obwohl er bereits vermutet habe, der Major werde das Geld zwischenzeitlich bei seiner Familie einfordern, dass er am 7. September 2009 nach N._______ zurückgekehrt sei und von einem Nachbarn über die Abreise seiner Frau und seines Sohnes ins Bild gesetzt worden sei, weshalb er sich umgehend zu seiner Schwiegermutter begeben habe, bei der sich auch seine Frau und sein Sohn aufgehalten hätten, dass ihm seine Frau mitgeteilt habe, am 5. September 2009 seien unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten randaliert, indessen habe er Genaueres nicht erfahren, dass er in der Folge Georgien mit Frau und Kind am 9. September 2009 verlassen habe und via Russland, Ukraine, einige unbekannte Länder und Deutschland am 14. September 2009 unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei, dass am 13. Oktober 2009 ein Lingua-Test durchgeführt wurde, welcher ergab, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in einem russisch-migrelischen Milieu in Abchasien statt gefunden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 3. November 2009 Kopien seiner Geburtsurkunde sowie derjenigen seiner Ehefrau und seines Sohnes zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am 2. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer hätte, anstatt eine Kopie seines Geburtsscheins zu beschaffen, sich gleich das Original zukommen lassen können, weshalb der Verdacht aufkomme, er wolle mit Absicht eine Überprüfung der Identitätspapiere und somit seiner Identität verhindern, D-4134/2010 dass der geltend gemachte Rechtfertigungsversuch, er und seine Ehefrau hätten ihre beiden sowjetischen Inlandpässe vor einem halben Jahr – zirka im Mai 2009 abgeben müssen, nicht geglaubt werden könne, zumal dies zum einen mit den in Georgien herrschenden Gepflogenheiten nicht zu vereinbaren sei, und zum anderen habe der Beschwerdeführer einen gültigen Reisepass für seine Geschäftsreise nach Russland benötigt, dass im Übrigen der geltend gemachte Umstand, er sei mit seinen Angehörigen ohne Reisepapiere mit einem Kleinbus von der Ukraine bis nach Deutschland und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist und unterwegs nie kontrolliert oder auch nur aufgefordert worden, die Papiere vorzuweisen, nicht glaubhaft erscheine, zumal alle Schengen- Vertragsstaaten verpflichtet seien, den strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen Nachachtung zu verschaffen, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft bekundet habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der gesetzten Frist von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 14. September 2009 Folge zu leisten, weshalb sich der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere bewusst unterlassen, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern bzw. um einen all fälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit ausserdem zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig seien, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise dafür ergäben, der russische Major habe den Beschwerdeführer in einer gemäss Art. 3 D-4134/2010 AsylG geschützten Eigenschaft treffen wollen, zumal selbst nach Angaben des Beschwerdeführers die russischen Offiziere von sämtlichen Geschäftsleuten Schutzgelder verlangt hätten und Leute beraubten, um das Geld in ihre eigenen Taschen zu stecken, dass der Beschwerdeführer damit Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie derartigen Verfolgungsmassnahmen indessen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Georgiens, d.h. in eine Region ausserhalb Abchasiens, entziehen könne, wo ihm die georgischen Behörden mit Bestimmtheit Schutz bieten würden, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass Abchasen, die – wie der Beschwerdeführer – kein ausgeprägtes anti-georgisches Profil aufwiesen, grundsätzlich unbehelligt in Georgien leben könnten, dass bezüglich der Vorladung des abchasischen Militärkommissariats festzustellen sei, die vagen und emotionslosen Schilderungen des Beschwerdeführers über die dort erlittenen Misshandlungen begründeten bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Vorbringen, zumal er die Frage, ob er sich danach habe behandeln lassen, verneint habe, obwohl er nach eigenen Angaben schwer verletzt worden sei, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers indessen ohnehin nicht asylrelevant seien, könne er sich doch durch geeignete Wahl seines Aufenthaltsorts innerhalb seines Heimatstaats und ausserhalb Abchasiens allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen im Heimatstaat entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten sei, sich in einer anderen Region Georgiens, d.h. in einer Region ausserhalb Abchasiens, niederzulassen, zumal es es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit sehr guter Ausbildung und D-4134/2010 mehreren Jahren Arbeitserfahrung als Händler und Betreiber eines eigenen O._______geschäftes handle, dass ihm dies die wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat ermöglichen dürfte, weshalb davon auszugehen sei, er werde auch in Zukunft in der Lage sein, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen ethnische Georgierin sei, was eine Integration in einem anderen Teil von Georgien – ausserhalb Abchasiens – wesentlich erleichtere, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Georgien zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Ehefrau zu koordinieren sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Poststempel vom 9. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, und eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien des Geburtsscheins und des Führerausweises sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 D-4134/2010 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-4134/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im M._______ am 1. Oktober 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. November 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe nun eine gut lesbare Kopie seines Geburtsscheins sowie eine Kopie des abgelaufenen Führerausweises ins Recht gelegt, dass die Vorinstanz bezüglich der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, D-4134/2010 was sich allein schon aus dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid ergebe, dass es sich bei Abchasien und Südossetien um sehr umstrittene Regionen handle, die Grenze vermint und die Lage sehr gespannt sei, wobei es für den Beschwerdeführer unvorstellbar sei, nach Georgien zu gehen, zumal er sein ganzes Leben lang in Abchasien verbracht habe und in Georgien niemals akzeptiert werde, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen und die Glaubhaftigkeit verneint habe, obwohl Glaubhaftigkeitsanalysen in einem Nichteintretensverfahren gar keinen Platz hätten, dass aufgrund der vorliegenden Glaubhaftigkeitsanalyse nicht von einem klaren Fall gesprochen werden könne, weshalb das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft in casu nicht offensichtlich sei, dass dementsprechend das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln sei, dass aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden müsse, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen, dass der erwiesenermassen aus Abchasien stammende Beschwerdeführer angesichts der Sicherheitslage im umstrittenen Gebiet nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Führerausweises den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder Identitätspapier" nicht genügen, D-4134/2010 dass es sich demnach erübrigt, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Originale der Geburtsurkunde und des Führerausweises anzusetzen, dass Reise- oder Identitätspapiere den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3 S. 68 f.), dass schliesslich selbst die nachträgliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte, weil es bei der 48- Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer demnach in der Lage hätte sein müssen, den für seine Russlandreise anfangs September 2009 beziehungsweise den für die anschliessende Reise in die Schweiz benutzten Reisepass innert der obgenannten Frist abzugeben, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen, auf dem Militärkommissariat erlittenen Misshandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt hätten, insoweit nicht geglaubt werden können, weil der Beschwerdeführer in der Folge keinen Anlass sah, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass mit der Lingua-Analyse in casu lediglich die Herkunft des Beschwerdeführers, nicht aber die Frage der offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfolgungshinweise geprüft wurde (vgl. EMARK 2005 Nr. 20 E. 5.2.3 S. 182), weshalb diese Analyse einem Nichteintretensentscheid nicht entgegensteht, dass im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Glaubhaftigkeitsanalysen hätten in einem Nichteintretensverfahren keinen Platz, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG ebensowenig nachvollziehbar ist wie die Behauptung, die Vorinstanz habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen, D-4134/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben wäre, weil er eine innerstaatliche Fluchtalternative hat, zumal er sich nicht in unmittel barer Nähe zur teilweise verminten Grenze zu Abchasien und Südossetien niederlassen muss, sondern sich einen ihm und seiner georgischen Ehefrau zusagenden Wohnsitz in Georgien aussuchen kann, dass fehlendes Vorstellungsvermögen oder mangelnde Flexibilität des Beschwerdeführers an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen, dass es sich demnach um einen klaren Fall handelt und das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich ist, dass sich infolgedessen auch weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erübrigen, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen unter Ziffer I.2 der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. November 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4134/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-4134/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Heimatstaat in einer Region ausserhalb von Abchasien niederzulassen, dass der Beschwerdeführer ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzuweisen hat und über jahrelange praktische Berufserfahrung als Kaufmann verfügt, weshalb anzunehmen ist, er sei in der Lage, das universale kaufmännische Prinzip, Ankauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis, nicht nur in Abchasien, sondern auch ausserhalb der umstrittenen Gebiete Georgiens gewinnbringend umzusetzen, weshalb er nicht mit einer existenzgefährdenden Situation nach seiner Rückkehr zu rechnen braucht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Ehefrau zu koordinieren ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, D-4134/2010 dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4134/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Ehefrau zu koordinieren. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 15