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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2020 D-4129/2020

25 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,079 parole·~20 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4129/2020 law/gnb

Urteil v o m 2 5 . August 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2020 / N (…).

D-4129/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 in Frankreich, am 24. Januar 2013 und am 6. März 2017 in Deutschland sowie am 11. September 2014 (Datum gemäss SEM-Akten: 9. September 2014) in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Ihre Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 23. Oktober 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6472/2014 vom 8. Dezember 2014 abgewiesen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2015 nach Deutschland zurückgeführt. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im (…) 2011 aus ihrem Heimatland ausgereist und via Weissrussland, Polen, Frankreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. Sie habe einen Sohn. Ihre Tochter sei während des Krieges getötet worden. In der Schweiz würden Verwandte leben. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Juli 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Seit 2011 habe sie den EU-Raum nicht verlassen. In B._______ lebe ein Neffe. Sie habe Angst, dass Deutschland, wo sie insgesamt sechs Jahre gelebt habe, sie zurück nach Russland schicken würde. Im damaligen Protokoll oder Entscheid des SEM habe gestanden, dass sie wieder zurück in die Schweiz kommen solle, wenn sie in Deutschland nicht aufgenommen würde. Sodann führte sie aus, sie sei nicht bei bester Gesundheit, aber es gehe. Sie habe Probleme mit den (…) beziehungsweise (…). Auch habe sie Probleme mit den Nerven und bekomme dann (…), was sie beunruhige. Sie sei zudem psychisch belastet. Des Weiteren habe sie Probleme mit der (…) und sei (…). In Deutschland sei eine (…) durchgeführt worden. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie keine (…) habe. Dennoch habe sie immer noch Schmerzen auf

D-4129/2020 der (…). Sie sei deswegen noch nicht bei der zuständigen Pflege gewesen, weil dort nur das Grundsätzliche angeschaut werde. Manchmal nehme sie Erkältungs- oder Schmerzmedikamente ein. E. Am 23. Juli 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 29. Juli 2020 ausdrücklich zu. F. Am 29. Juli 2020 ersuchte das SEM die zuständige Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Diese Anfrage wurde am (…) 2020 beantwortet. Weitere medizinische Unterlagen wurden mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. August 2020 eingereicht. Dem SEM lagen zum Zeitpunkt seines Entscheides ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ B._______" mit Einträgen vom (…) 2020 und (…) 2020, Laborergebnisse vom (…) 2020 sowie die Ergebnisse des (…) vom (…) 2020 vor. G. Mit Verfügung vom 14. August 2020 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Deutschland, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 18. August 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

D-4129/2020 I. Am 18. August 2020 fand das Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin statt. J. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. August 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – ein Schreiben des deutschen Rechtsanwalts D._______, E._______, vom (…) 2019 sowie ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land F._______ vom (…) 2019 bei. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. August 2020 verfügte der Instruktionsrichter einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend

D-4129/2020 aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im

D-4129/2020 Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 6. März 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 23. Juli 2020 ersuchte die Vorinstanz die deut-

D-4129/2020 schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 29. Juli 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, es obliege den deutschen Behörden, die Asylgründe der Beschwerdeführerin zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Auch weise nichts daraufhin, dass die deutschen Behörden der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Sodann gelte ihr Neffe nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Trotz der Information der Pflege, wonach die Besuche bei ihren Verwandten ihrer Psyche sehr gut tun würden, bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Verwandten in der Schweiz. Es würden dem SEM keine Informationen vorliegen, wonach sie eine vulnerable Person sei, welche dringlich auf die Unterstützung ihres Neffen angewiesen sei. In medizinischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, sich ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffend beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ zu melden. Abklärungen vom (…) 2020 mit der zuständigen Pflege hätten ergeben, dass sie auf der Visite beim internen Zentrumsarzt gewesen sei und in der darauffolgenden Woche erneut zur Visite vorgeladen worden sei. Sie habe sich immer wieder am Schalter gemeldet ihre (…) betreffend. Dem medizinischen Datenblatt mit Eintrag vom (…) 2020 sei zusätzlich zu entnehmen, dass sie eine (…) geltend mache, wobei ihre gemessenen (…) als (hoher) Normalwert gelten würden. Diesbezüglich nehme sie aber zurzeit keine Medikamente ein. Auch habe sie angegeben, an (…) sowie an einer (…) zu leiden. Letztere Funktion sei in der internen Arztvisite vom (…) 2020 als normal diagnostiziert worden. Anlässlich dieser Untersuchung sei einzig festgestellt worden, dass sie konstant zu hohe (…) habe, aber eine regelmässige (…). Des Weiteren sei der Hämato- und Endokrinologieanalyse vom (…) 2020 zu entnehmen, dass alle Laborwerte – mit Ausnahme der (…), welche gering unter dem Normalwert für die (…) liege – innerhalb der Referenzbereiche liegen würden. Die Testergebnisse des (…) würden zeigen, dass die

D-4129/2020 (…) gemäss Testresultat bei (…) liege. Es sei bei ihr eine (…) diagnostiziert worden. Des Weiteren habe sie stressbedingt (…) Kilogramm innerhalb der letzten drei Monate abgenommen, wobei sie daraufhin erneut (…) Kilogramm zugenommen habe. Deutschland verfüge als zuständiger Dublin- Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Zudem sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthaltes im BAZ aktenkundig. Vorliegend könne deshalb zuverlässig festgestellt werden, dass nicht davon auszugehen sei, dass in casu eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Deutschland drastisch verschlechtern würde. Die (…) könne die Beschwerdeführerin, sofern notwendig, ebenfalls in Deutschland therapieren lassen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Dies umfasse nach heutiger Kenntnis die diagnostizierte (…) sowie die geltend gemachten (…) und den (…). Der Ausbruch des Corona-Virus sei von vorübergehender Dauer und stelle die Prämisse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Deutschland grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation im Gesundheitswesen in allen europäischen Ländern – einschliesslich Deutschland – mit abnehmender Zahl der Neuinfektionen normalisieren werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher trotz geltender Reiseeinschränkungen grundsätzlich zulässig und zumutbar. Auch vorübergehende Einschränkungen des Flugverkehrs oder vorübergehende Einreisebeschränkungen durch die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus vermöchten eine grundsätzliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, sie habe Tschetschenien im Jahre 2011 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückkehrt. Ihr Sohn habe Tschetschenien im Jahre 2007 aufgrund von politischen Problemen verlassen und lebe momentan in der Ukraine. Sie sei (…) Jahre alt, gesundheitlich

D-4129/2020 angeschlagen und verwitwet. In ihrem Heimatland würden ein Bruder und eine Schwester leben, wobei der Bruder (…) und selbst auf Unterstützung angewiesen sei. Beide Geschwister seien verheiratet und hätten eine eigene Familie. Schon als sie noch in Tschetschenien gelebt habe, sei die Beziehung zu ihren Geschwistern nicht gut gewesen und der Kontakt zu ihnen sei seit ihrer Ausreise fast gänzlich abgebrochen. In der Schweiz verfüge sie über nahe Verwandte, nämlich über ihre Nichte G._______, ihre Nichte H._______ und ihren Neffen I._______. In Tschetschenien habe sie während vieler Jahre mit deren Familie zusammengelebt, dies bis ins Jahre 1997 beziehungsweise bis zum Tod von deren Mutter. Nachher sei sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2011 bei anderen Verwandten untergekommen. H._______, I._______ und G._______ seien für sie wie eigene Kinder und ihre Bindung sei nach wie vor sehr eng. Eine Rückkehr nach Tschetschenien würde für sie bedeuten, dass sie als ältere und verwitwete Frau nicht einmal wüsste, wo und bei wem sie leben könnte und wer für ihren Lebensunterhalt aufkommen würde. Alle diese Umstände seien vom SEM nicht ausreichend abgeklärt und in Betracht gezogen worden. Der Sachverhalt sei insofern ungenügend abgeklärt worden. Weder ihrer persönlichen Situation noch ihrem Alter und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei einer Abschiebung nach Tschetschenien durch Deutschland sei Rechnung getragen worden. Dies sei umso bedauerlicher, da aktenkundig sei, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt medizinisch habe betreut werden müssen. Sie habe unter anderem (…) und habe Mühe, sich im Alltag zurechtzufinden. Eine Rückkehr nach Tschetschenien hätte für sie existentielle Konsequenzen und sie könnte sich leicht in einer bedrohlichen Situation nach Art. 3 EMRK befinden. Die letzten Jahre der konstanten Ungewissheit hätten zudem bei ihr psychische und physische Spuren hinterlassen. Ihre Nichte, G._______, könne den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestätigen. 7. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 7.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-4129/2020 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des deutschen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-VO entnehmen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch in Bezug auf die in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zu bestätigen. So gelten der Neffe und die in der Beschwerde genannten Nichten der Beschwerdeführerin ungeachtet der Qualität ihrer Beziehung nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu diesen Personen besteht, auch wenn die Besuche der Beschwerdeführerin – gerade auch in psychischer Hinsicht – sehr gut tun würden (vgl. Bst. F, vgl. Antwortschreiben der Pflege vom (…) 2020 [Akten SEM […]-20/2]). Das neue Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie (…) und Mühe habe, sich im Alltag zurechtzufinden, ändert nichts an diesem Ergebnis, zumal nicht dargetan wurde, inwiefern allenfalls dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in der Schweiz lebenden Verwandten entstanden sein könnte. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin solche Beschwerden im Rahmen der vorinstanzlichen medizinischen Abklärungen nicht und es ist kaum vorstellbar, dass sich solche erst seit dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entwickelt hätten. 7.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

D-4129/2020 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Davon ist auch nicht auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin machte schliesslich nicht geltend, sie erhalte in Deutschland keine medizinische Behandlung. Den Akten ist zu entnehmen, dass in Deutschland bereits medizinische Untersuchungen erfolgten (vgl. Bst. D). Ihre gesundheitlichen Probleme sind sodann mit Verweis auf die

D-4129/2020 zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.1) nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Dasselbe gilt für das neu geltend gemachte Vorbringen, sie habe (…) und Mühe, sich im Alltag zurechtzufinden (vgl. dazu E. 7.2). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.3.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. 8. Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt erhoben und ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind

D-4129/2020 allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Der am 24. August 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 14. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4129/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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