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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2014 D-4128/2014

11 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4128/2014

Urteil v o m 11 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).

D-4128/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 22. April 2013 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 7. Mai 2013 zur Person (BzP) sowie der einlässlichen Anhörung vom 20. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China, tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf N._______ (Gemeinde O._______, Präfektur P._______). Von seinem achten Lebensjahr an habe er im Kloster (…) (Gemeinde Q._______, Bezirk R._______ bzw. S._______, Region S._______) als Mönch gelebt. Am Nachmittag des 19. Januar 2013 seien chinesische Polizisten ins Kloster gekommen, als er in der Küche gearbeitet habe. Die Polizisten hätten das ganze Kloster durchsucht und dabei in seinem Zimmer eine Foto des Dalai Lama und ein Buch von Kundun (Dalai Lama) bzw. einige politische Büchlein über Tibet gefunden. Ein Mönch bzw. einige Mönche seien zu ihm in die Küche gekommen und hätten ihm berichtet, dass die Polizei diese Sachen gefunden habe und er das Kloster sofort verlassen müsse, andernfalls er festgenommen werde. In der Folge habe er das Kloster verlassen und sich in einer Höhle in den Bergen versteckt. Am Abend sei sein Onkel gekommen, und er sei über Lhasa, Shigatse und Dhingri nach Dram gereist, von wo aus er am 22. Januar 2013 illegal zu Fuss nach Nepal gelangt sei. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch vom 22. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. B.b Zur Begründung dieser Verfügung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt, weil er kaum etwas über seine angebliche Herkunftsregion oder die dortigen Gepflogenheiten zu sagen vermöge. Selbst auf Nachfrage hin habe er seine Vorbringen nicht vertiefen können und sich oft sogleich in Widersprüche verwickelt. Die spärlichen Angaben, die er

D-4128/2014 gemacht habe, hätten sich zudem als unzutreffend erwiesen. So habe er bei der BzP zunächst erklärt, er habe keine Identitätskarte gehabt, bei der Anhörung dann jedoch angegeben, doch eine Identitätskarte besessen zu haben. In der Folge habe er auch nur rudimentär erklären können, wie er die Identitätskarte erhalten haben wolle. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum Bezirk gemacht, in dem sich sein Kloster befinde. Er habe kaum Angaben zum tibetischen Schulsystem machen können und spreche so gut wie kein Chinesisch, was für einen chinesischen Staatsbürger höchst unüblich sei. Auch habe er weder die Telefonvorwahl noch das Autokennzeichen seiner Region oder Ortsnamen auf Chinesisch korrekt angeben können. Die Begründung für seine Unkenntnis, er habe das Kloster nicht verlassen können, müsse als Ausrede taxiert werden. Insbesondere als Mönch hätte er sich gewisse Kenntnisse aneignen müssen. Ausserdem widerspreche dieser Erklärungsversuch seinen Angaben, das Kloster für zwei Besuche bei seinen Eltern und jährliche Reisen nach Lhasa verlassen zu haben. Schliesslich seien seine Schilderungen des Klosteralltags sowie des Wandels in seinem Kloster, dem Dorf und der Umgebung seit seiner Kindheit völlig unsubstanziiert ausgefallen. Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den vom ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch unsubstanziierte und äusserst widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. So habe er bei der BzP erklärt, bei der Durchsuchung seien in seinem Zimmer einige politische Büchlein über Tibet gefunden worden. Bei der Anhörung habe er aber von einem Buch von Kundun gesprochen. Weiter habe er bei der BzP angegeben, einige Mönche seien zu ihm in die Küche gekommen und hätten ihm über das Vorgefallene berichtet. Bei der Anhörung habe er demgegenüber nur von einem Mönch gesprochen. All diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend zu erklären oder aufzulösen vermocht. Er sei anlässlich der Anhörung zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das Vorgefallene plausibel, detailliert und anschaulich zu schildern. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien seine Aussagen kurz geblieben und hätten sich oft nur auf wenige Zeilen beschränkt. Oft habe er mit Gegenfragen geantwortet – wohl um Zeit zu gewinnen. Auch sonst habe er zögerlich und ausweichend geantwortet, weshalb immer Nachfragen hätten gestellt werden müssen. Es sei nie auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Dies gelte ebenso für die Schilderung seiner illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Die vom Beschwerdeführer gel-

D-4128/2014 tend gemachten Asyl- und Ausreisegründe erwiesen sich damit als unglaubhaft. Wie bereits festgehalten, habe seine Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China stattgefunden. Mangels Aussagen, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt und sei somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Somit lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in denen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Nach dem Gesagten sei die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt. Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diesbezüglich sei auch auf den publizierten Leitentscheid des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 zu verweisen. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel vom 22. Juli 2014) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu

D-4128/2014 gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe immer die Wahrheit gesagt, stamme aus dem Dorf N._______ in China und bezweifle, dass der Sachbearbeiter des BFM, der die angefochtene Verfügung verfasst habe, über seine Herkunftsregion überhaupt Bescheid wisse. Indien oder Nepal würden ihn niemals aufnehmen, weil er dort weder registriert sei noch eine Aufenthaltsbewilligung habe. Das Kloster liege sehr abgelegen, weshalb er auf einige Alltagsfragen keine sehr detaillierten Antworten habe geben können. Darüber hinaus sei er anlässlich beider Befragungen aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Dies und die ungewohnte Situation hätten ihn verunsichert und durcheinandergebracht. Anlässlich der Anhörung habe er deshalb von mehreren Mönchen gesprochen, weil er anlässlich der BzP noch befürchtet habe, er müsse den Namen des Mönchs nennen, doch habe er diesen nicht verraten wollen und daher von mehreren Personen gesprochen. Und schliesslich sei er zu seinem Fluchtweg nur anlässlich der BzP befragt worden. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. August 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d

D-4128/2014 Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4128/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Reisewegs widersprüchlich und wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl. Akten BFM A6/11 Ziff. 5.02 S. 6, A13/17 F106 ff. S. 11). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wisse nicht Bescheid über die von ihm benutzten Flugrouten und –destinationen und habe die Hilfe eines Schleppers in Anspruch genommen, um nach Europa zu fliegen. Bezeichnenderweise war er denn auch nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden das "dunkelgrüne Büchlein auf den Namen B._______", das er bei der Einreise in den Schengen-Raum benutzt habe, zu übergeben. Angesichts seiner Vorbringen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend hinterlassen seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.

5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der tibetischen Umgebung, in welcher er gelebt haben will, sowie der zahlreichen widersprüchlichen Schilderungen zu wesentlichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungssituation erfunden, die sich in einer ihm

D-4128/2014 unbekannten Umgebung, noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik China), ereignet haben soll. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine andere als die wahre Identität offengelegt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-4128/2014 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimatoder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 25 Juni 2014, Dispositivziffer 5). 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). 7.4 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund seines Alltagswissens – wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaub-

D-4128/2014 haft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, weil er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-4128/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Enzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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