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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2017 D-4114/2017

3 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,323 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4114/2017 pjn

Urteil v o m 3 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).

D-4114/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, suchte am 6. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. B. Mit Eingabe an das SEM vom 30. März 2017 stellte der Beschwerdeführer (sinngemäss) ein Gesuch um Wiedererwägung. Mit der Eingabe übermittelte er als Beweismittel die Kopie eines amtlichen Dokuments, welches beweise, dass er in Marokko zu Unrecht verurteilt worden sei. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2017 auf, das Schriftstück innert Frist bis zum 29. Juni 2017 in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen. Unter Wahrung der Frist wurden die Übersetzung sowie eine beglaubigte Kopie des Urteils nachgereicht. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 12. Juli 2017) lehnte das SEM das Wiedererwägungs-gesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte zudem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er monierte, dass die Begründungen der Vorinstanz teils auf Mutmassungen beruhen würden. So würde ihm unterstellt, dass seine Dokumente Fälschungen sein könnten und erst nachträglich erstellt worden seien. Mit der beigelegten Beglaubigung (Apostille) vom 19. Juli 2017 belege er, dass dem nicht so sei. Im Übrigen verweise er auf die Eingabe vom 31. März 2017.

D-4114/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdefrist gegen den Wiedererwägungsentscheid ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4114/2017 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden weder Beweismittel noch Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2014 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, dass er in Marokko ungerechterweise zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden sei. Dies belege er mit einer beglaubigten Kopie eines Urteils sowie dessen Übersetzung. In Anbetracht dessen, dass über drei Jahre verstrichen seien, seit er das Dokument in Aussicht gestellt habe, sei es fraglich, ob es sich beim vorliegenden Dokument nicht eher um eine Fälschung handle. Allerdings sei bereits in der Verfügung vom 23. Mai 2014 festgestellt worden, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen von keiner asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgegangen werden könne. Vielmehr habe das Handeln des marokkanischen Staates legitimen Mitteln gedient, gegen welche er sich mit den verfügbaren rechtlichen Mitteln hätte wehren können. Folglich sei das nachgereichte Beweismittel auch im Falle seiner Echtheit nicht geeignet, die Wiedererwägung seiner Asylbegründung zu rechtfertigen.

D-4114/2017 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Dokumente echt seien. Mit der beigelegten Apostille vom 19. Juli 2017 stelle er klar, dass die Dokumente keine Fälschungen seien. Somit sei bewiesen, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei, weshalb die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben sei. 6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Dokumente, welche der Beschwerdeführer einreichte, lediglich den Sachverhalt der Verurteilung wegen des Transports von Drogen in seinem Auto bestätigen, von welchem das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) bereits im ursprünglichen Entscheid vom 23. Mai 2014 darlegte, dass er asylrechtlich nicht relevant ist. Ansonsten werden keine rechtserheblichen Ausführungen gemacht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4114/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Nira Schidlow

Versand:

D-4114/2017 — Bundesverwaltungsgericht 03.08.2017 D-4114/2017 — Swissrulings