Abtei lung IV D-4099/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4099/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein aus (...) stammender ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge Mitte Juli 2003 sein Heimatland verliess, via Syrien nach Istanbul reiste, sich dort bis 6. September 2005 aufhielt und am 14. September 2005 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylverfahren am 18. Januar 2006 abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2005 verschwunden war, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im September oder Oktober 2005 in die (...) begeben hatte, um dort seine Mutter zu treffen, dass er sich ungefähr zweieinhalb Jahre (illegal) in (...) aufgehalten und dort in einer kleinen Schneiderfirma gearbeitet habe, dass er am 4. März 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am 10. März 2008 im (...) ein zweites Asylgesuch stellte, wo er am 26. März 2008 summarisch befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2008 vom BFM direkt angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2008 das ursprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Begründung beider Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und nach dem Sturz von Saddam Hussein im Juni 2003 bei einem Überfall durch Unbekannte zuhause erschossen worden, dass bei diesem Überfall die jüngere Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls erschossen, die Mutter verletzt worden sei, dass er aus Furcht, ebenfalls getötet zu werden, sein Heimatland verlassen habe, D-4099/2008 dass er auch heute bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak befürchte, das gleiche Schicksal wie sein Vater und seine Schwester zu erleben, dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie widersprüchlich und teilweise unsubstanziiert ausgefallen seien, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es zu prüfen, dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids zu unterlassen, dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Herkunftsstaat offenzulegen und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die Kopien zweier irakischer Dokumente beilagen, D-4099/2008 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2008 die in der Beschwerde in Aussicht gestellte (teilweise) Übersetzung der irakischen Dokumente einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-4099/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass nach Art. 97 Abs. 2 AsylG die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, dass gemäss einem (nicht veröffentlichten) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 (D-414/2008) davon auszugehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt, dass den Akten zwar keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2), D-4099/2008 dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass sich nach dem Gesagten der Einwand in der Beschwerde, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei beim vorliegenden Nichteintretensentscheid nicht statthaft, als haltlos erweist, dass dem Beschwerdeführer zwar angesichts seiner Angaben, er und sein Bruder seien im Zeitpunkt des Überfalles auf das Elternhaus nicht zuhause gewesen, nicht angelastet werden kann, wenn er Einzelheiten des Vorfalls nicht aufgrund eigener Beobachtung schildern kann, dass jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers lebensfremd erscheint, er habe mit seiner Mutter, welche den Überfall miterlebte, nicht über das Vorgefallene gesprochen, obschon er von Herbst 2005 bis zur erneuten Einreise in die Schweiz mit ihr in der (...) zusammenlebte, dass dies insbesondere deshalb anzunehmen ist, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Flucht aus dem Irak davon ausgegangen war, auch seine Mutter sei beim Überfall im Juni 2003 erschossen worden, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Mutter habe ihn schonen wollen, angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht überzeugt, D-4099/2008 dass demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den Vorfall nur unsubstanziiert geschildert, dass die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde bzw. separat im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal es sich durchwegs um Kopien handelt und nicht ersichtlich ist, wer die (teilweise) Übersetzung vorgenommen hat, dass vom Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines damaligen Alters – zu erwarten ist, das Alter seiner (verstorbenen) Schwester konkret und widerspruchsfrei bezeichnen zu können, dass das fehlende Interesse des Beschwerdeführers für den Begräbnisort seines Vaters und seiner Schwester einerseits wie für den Krankenhausaufenthalt seiner Mutter anderseits nicht nachvollziehbar ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall nach eigenen Angaben noch fast einen Monat in (...) lebte, dass für die weiteren Ungereimtheiten auf die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer überdies anlässlich der ersten summarischen Befragung am 19. September 2005 angab, sein Vater habe für den Geheimdienst des Zentraliraks gearbeitet, währenddem er im zweiten Asylverfahren zunächst keine Ahnung hatte, welche Funktion sein Vater in der Baath-Partei hatte (Befragung vom 26. März 2008), und er anlässlich der direkten Befragung aussagte, soviel er wisse, habe sein Vater für die damaligen irakischen Regierungsinteressen gearbeitet, was er genau gemacht habe, wisse er nicht, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend angesichts der zahlreichen, erheblichen Widersprüche und der Realitätsferne seiner Schilderungen nicht gelungen ist, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass somit keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei dieser Sachlage die Nachreichung der in Aussicht gestellten Originaldokumente (Todesscheine) nicht abzuwarten ist, zumal D-4099/2008 gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber aus dem Irak unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Vorbringen beibringen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung D-4099/2008 findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Region des Heimatstaates, wo der Beschwerdeführer herkommt ([...]; vgl. BVGE 2008 Nr. 5), noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem jungen und (nunmehr nach erfolgter Operation [Nasenseptumkorrektur zufolge Nasenatmungsbehinderung]) gesunden Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in den Nordirak zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, D-4099/2008 dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4099/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax; mit den Akten (...) und der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das Migrationsamt Kanton (...) ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11